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Die Bficherrevisioii. Die Qrasdblcber.

Bei Revision der Buchhaltung ab solcher ist das Haupt¬augenmerk auf die beiden Grundbücher: Kassabuch und Journal, zu heften. Diese beiden Bücher bilden das Rückgrat des gesamten Verrechnungswesens; in ihnen müssen sämtliche Geschäftsvorfälle und sonstige das Geschäftskapital beeinflußende Vorkommnisse, soweit diese auf das Vermögen der Geselbchaft verändernd einwirken, ausnahmslos gebucht werden. Steht in diesen beiden Büchern etwas fabch, so überträgt sich der Fehler, durch sämtliche davon betroffenen Konti hindurchgehend, bis hinauf zur Bilanz, und unterschlagen diese Bücher Posten, d. h. schweigen dieselben dort, wo sie reden sollen, so wird auch die Bilanz schweigsam erscheinen.
Man revidiere daher zunächst diese Bücher, eines nach dem andern, an der Hand der Belege. Rasuren u. dergl. an erheb¬lichen Stellen müssen angehalten werden. Verdächtige Posten sind sofort rückwärts bis zu ihrem Entstehungsgründ zu ver¬folgen, auf welchem Wege es sich zeigen muß, welche Be¬wandtnis es mit dem Posten hat.
Jeder revidierte Posten ist in diesen beiden Büchern mit einem roten Tintenstrich, dem sog. Verifikationszeichen, zu ver¬sehen. Ganz besonders wichtig ist es, die letzten Journal¬posten, welche vor Aufstellung der Bilanz gebildet werden, 50 
einer genauen Revision zu unterziehen, denn Schiebungen werden in der Regel erst voigenommen, wenn man sieht, daß sie im Interesse der Rechnungslegung sich als notwendig er¬weisen. Darum wird die Buchung solcher Posten gewöhnlich erst gegen Ende der Betriebsperiode in den Geschäftsbüchern vollzogen.
Die Belege.
Durch authentische Unterlagen belegt sind nur die Kassen- und Journalbuchungen. Folglich können, soweit von „Belegen“ im revisionstechnischen Sinne die Rede ist, nur die Belege zum Kassabuch und Journal gemeint sein.
Die Kassenbelege, auf Grund deren Auszahlungen statt¬gefunden haben, müssen besonders unter die kritische Lupe genommen werden. Es ist zu prüfen, ob der Beleg mit der Unterschrift des Empfangsberechtigten quittiert ist, ob das Datum der Quittung mit dem Datum der Buchung übereinstimmt. Ferner muß der Kassenbeleg mit der Zahlungsanweisung der Direktion versehen sein. Selbstgeschriebene Belege sind zu verpönen, vielmehr müssen diese von den Geldempfängern ge¬liefert werden. Bestehen neben dem Hauptbeleg Nebenbelege, so dürfen diese neben der gebuchten Summe des Hauptbelegs nicht etwa auch als selbständige Unterlagen zu Ausgangs¬buchungen benutzt werden.
Bilden Lohnlisten Kassenbelege, so ist darauf zu achten, i. daß die einzelnen Empfänger selbst mit ihren Namen quittieren,
2.    daß, wenn eine Liste mehrere Totale enthält, die zu¬sammen die gebuchte Summe ergeben, nicht das eine oder andere Teiltotal nochmals zur Ausbuchung benutzt wird.
Jeder Journalbeleg muß
1.    das laufende Datum an geben,
z. den Gegenstand nennen, der zur Buchung Veran¬lassung gab,
3.    den Geldbetrag ersehen lassen,
4.    die Austitelung des Kontos enthalten, das bei der Buchung in Frage kommt,
5.    mit der Buchungsanweisung der Direktion versehen sein.
Findet bei der Revision, d. h. dem Vergleich der einzelnen Belege mit den Buchungen, Übereinstimmung statt, so ist jedes- 
mal bei der Buchung in roter Tinte ein Häkchen (etwa: x/) anzubringen. Dieses Häkchen ist auch dann auszufuhren, wenn eine Buchung oder ein Beleg zur Beanstandung Anlaß gibt, schon deswegen, um nicht die Aufmerksamkeit auf die Buchung* oder den Beleg zu lenken, wie dies geschehen würde, wenn das übliche Revisionszeichen fortfiele oder durch ein anderes ersetzt würde. Indem ein verdächtiger Posten wie ein ver¬dachtloser behandelt wird, kann die Nachforschung in unauf¬fälliger Weise und daher unbeeinflußt vor sich gehen. Nichts hindert natürlich, sich in unauffälliger Form (d. h. in einem be¬sonderen Revisionsnotizbuch) seine Notizen zu machen.
Um eine wiederholte (fraudulöse) Benutzung des bereits gebuchten und revidierten Belegs unmöglich zu machen, müssen nach erfolgter Revision sämtliche Kassen- und Joumalbeleg-e, nachdem sie die Revision passiert haben, mit dem Revisions¬stempel annulliert werden.
Journalbelege im weitem Sinne bilden alle diejenigen Vor¬bücher, aus denen das Journal unmittelbar seine Buchungen hemimmt; sodann in Fabriken: die Verteilungslisten der ge¬zahlten Löhne, die Fakturenbücher, die Abreißregister, auch etwaige Anweisungen zu Gegen- und Umbuchungen; in Bank¬geschäften: die Depot- und Lombardbücher sowie die im Konto-korrentverkehr empfangenen Bürgschaftsurkunden.
Bnchnngsfiberträge und Vorträge auf neue Rechnung.
Sind die Belege zu den beiden Grundbüchern durchrevi¬diert, so ist zu prüfen, ob die Grundbuchungen aus den beiden Büchern pünktlich auf die Bestandsbücher einerseits und auf die Hauptbuchkonti andererseits übertragen wurden.
Ist die Revision vom gesetzlichen Inventar ausgegangen, so muß geprüft werden, ob vor der Übertragung der Verkehrs¬posten aus den Grundbüchern zunächst die Inventarposten den bezüglichen Konti als Saldi in Soll und Haben richtig vorge¬tragen wurden.