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Bilanzverschleierungen

Die Methode, in einer Bilanz ungünstige Resultate als günstige illiquide Bilanzen als liquide oder dolose Handlungen als nicht vorhanden darzustellen, heißt Bilanzverschleierung. Es gibt zwei Arten von Verschleierungen; die eine, welche nur eine günstige Darstellung der Bilanz bezweckt, und eine solche, die eine Folge von betrügerischen Manipulationen ist.
Um das Resultat der Bilanz günstig zu beeinflussen, gibt es verschiedene Mittel: man kann die Preise des Lagers oder der Rohmaterialien zu hoch einstellen, und bei einem starken Vorräte genügen schon ganz minimale Erhöhungen, um den Zweck zu erreichen. Man kann aber auch zum gleichen Ziel gelangen, wenn die Abschreibungen in zu niedrigen Sätzen vorgenommen werden.
Eine illiquide Bilanz, d. h. eine Bilanz, deren Aktiva schwer flüssig zu machen sind, läßt sich in das Gegenteil, d. h. in eine liquide, verwandeln, wenn man sich von den Debitoren am Ende des Geschäftsjahres Akzepte über ihre Schuld geben läßt mit der Bedingung, daß dieselben nicht in Umlauf gesetzt, sondern bei Verfall zurückgegeben oder gegen neue Akzepte umge¬täuscht werden sollen. Da diese Akzepte ihren Schuldnern im Kontokorrent gutgeschrieben und dem Wechselkonto belastet werden, so erscheint der Wechselbestand in der Bilanz um diese Beträge höher und der Debitorenbestand kleiner. Das Debitorenkonto gilt aber als ein-weniger liquides Konto, während der Wechselbestand schon wegen der vom Gesetz geordneten 84 
strengen Erfüllungsform der dabei in Betracht kommenden Verbindlichkeiten als liquid gilt Diese Manipulation ist vom buchhalterischen Standpunkte aus durchaus korrekt; trotzdem enthält sie eine Verschleierung, weil sie die wahre Lage der Gesellschaft falsch darstellt: sie hat eine schwer flüssig zu machende Buchforderung in eine leicht realisierbare Wechsel-forderung wie durch ein Taschenspielerkunststück umgewandelt Die solchermaßen entstandenen Wechsel sind aber nur schein¬bar leicht flüssig zu machen, weil sie bei der Reichsbank gar nicht bei andern Banken nur schwer begebbar sind.
Dahingegen lassen sich solche Wechsel als Zahlungsmittel bei den Lieferanten verwenden, wodurch erzielt wird, daß die im Debitorenkonto festgelegte, vielleicht übergroße Summe ge¬mindert erscheint, wobei gleichzeitig durch die Gutschrift der Wechsel auf den Lieferantenkonti die Kontokorrentschuldenlast eine erwünschte Minderung erfährt Es können endlich sogar mit Hilfe der eigenen Unterschrift, mit der die Wechsel per Giro weitergegeben werden, diese versilbert werden, dann ist wie im Handumdrehen aus einer „faulen“ Forderung das beste aller Aktiva, nämlich Bargeld, entstanden. Wie die Sache bei Verfall der Akzepte weiter geht ist eine andere Frage. Gehen sie mit Protest zurück, so werden sie oft mit neuen Wechseln gedeckt woraus gar leicht Wechselreitereien entstehen. Jeden¬falls ist der Jahresabschluß gerettet ist man aus dem Bilanz¬dilemma heraus, denn die Retourwechsel treffen ja doch erst nach erfolgtem Abschluß ein.
So hatte, wie die in Leipzig erscheinenden „Verbands¬blatter“ in Nr. 44 des Jahrgangs 1904 berichteten, eine große Fabrik, die vor einigen Jahren in Konkurs ging und deren Geschäftsführung in einem nachfolgenden großen Strafprozeß allgemein Aufsehen und Entrüstung hervorrief, folgendes Manöver gemacht: Die Firma hatte faule Forderungen in Höhe von 2224000 Mk. Diese Forderungen ließ sie buchmäßig da¬durch verschwinden, daß sie diese Summe einem Konsortium Gebrüder H. und Genossen belastete. Aber auch dieser Posten war für die Bilanz unbequem, weshalb man den Betrag der Bank zedierte, welche ein großes Interesse an dem Fortbestand des Unternehmens hatte, weil sie sich mit großem Kapital bei ihm engagiert hatte. Auf diese Weise verschwanden sämtliche  
faulen Forderungen, und das Guthaben, welches die Bank bei dem Unternehmen hatte, verminderte sich. Die Bilanz war, wie der terminus technicus lautet, „frisiert“ worden.
Um erlittene Verluste nicht so auffällig in Erscheinung treten zu lassen und den Ertrag des Jahres günstiger zu ge¬stalten, hatte ein großes Werk erhebliche Verluste auf das Reservefondskonto abgebucht, eine andere Firma wieder hatte einen Teil sehr hoher Unkosten auf ein Konto gebucht, das den schönen Namen „Erfindungskonto“ trug, welches Konto natürlich als Aktivum in die Bilanz eingestellt wurde. Ein falsches Bild des Vermögensstandes zu geben, ist auch das Verbuchen der Wechsel durch das Kassabuch insofern geeignet, als in die Bilanz dann nicht der Saldo des vielleicht eine Un¬zahl von „notleidenden“ Wechseln enthaltenden Rimessenkontos, sondern der Saldo des Kassakontos eingestellt wird.
Eine äußerst beliebte Form der Bilanzverschleierung besteht darin, die Debitoren hinter die Kreditoren oder letztere hinter die ersteren zu verstecken, anstatt jedes dieser beiden Konti mit seinem Saldo aktiv und passiv in der Bilanz getrennt auf¬zurechnen. Daß mit. der Aufrechnung der beiden einschlägigen Konti ineinander erhebliche Tatsachen, die durch die Bilanz klar zu Tage treten sollen, verschleiert werden, ist klar. Setzen wir den Fall, eine Aktiengesellschaft weist auf ihrem Konto¬korrentkonto einen Debet- oder Sollsaldo von 15952000 Mk. und einen Kredit- oder Häbensaldo von 16000000 Mk. nach. Damit ist gesagt, daß sie für 15952000 Mk. Forderungen und für 16000000 Mk. Schulden zu Buch stehen hat Anstatt nun den ersteren Betrag in den Aktiva und den letzteren in den Passiva geteilt zu buchen, bucht sie einfach nur den zwischen 16000000 Mk. und 15952000 Mk. sich ergebenden Unter¬schied mit 48000 Mk. als Passivum der Bilanz. Damit sind die ganzen Verhältnisse auf den Kopf gestellt: man weiß nicht mehr, wieviel und ob überhaupt Forderungen zu Buche stehen; ebensowenig, welches der eigentliche Betrag der Kontokorrent¬schulden ist Hat die Gesellschaft die Gepflogenheit, auf sie gezogene Akzepte ungebucht zu lassen und die Buchung erst bei Einlösung derselben vorzunehmen (was natürlich falsch wäre, aber doch vielfach geschieht), so können für Millionen Akzept¬’ Verpflichtungen auf die Gesellschaft laufen, ohne daß die Bilanz 86 
ein Sterbenswörtchen darüber sagt, dehn sie weist ja überhaupt nur die Differenz zwischen dem Aktiv- und Passivsaldo und nicht die Saldi selbst aus. Dieser Unfug hat auch bei der in Konkurs gegangenen Kasseler Trebergesellschaft unrühmlichen Angedenkens seine verhängnisvolle Rolle gespielt. Denn sonst hätte die Bilanz auf dem Kontokorrentkonto ersehen lassen müssen, was hinter den Kulissen dieses Kontos geschah. Zum Zwecke der Entfernung eines großen Teils zweifelhafter Forde¬rungen nämlich wurde, wie aus dem Bericht des Konkursver¬walters Justizrats Frieß hervorging, ein Konsortialkonto unter dem fingierten Namen: „Geb. Sumpf & Gen.“ — „nomen est omen“, kann man in diesem Falle sagen — geschaffen. Die Gesamtsumme der hierher gehörenden Forderungen be¬zifferte sich auf die Kleinigkeit von 22 400000 Mk. Die „Sumpf & Gen.“ zedierten dann die angeblichen Forderungen weiter an die Leipziger Bank. Auf diese Weise verschwanden in den Büchern die schlecht erdichteten Forderungen, das Konsortial- koüto war ausgeglichen und das Guthaben der Leipziger Bank an die Trebergesellschaft um den gleichen Betrag vermindert. Einer ernsten Buchführungsrevision hätten diese Bilanzmani¬pulationen schwerlich entgehen können. Und derjenige, welcher diese Malversationen vornahm und solche im ärgsten Sinne des Wortes zu nehmenden Bilanzkunststücke ausführte, war der flüchtig gewordene Direktor Adolf Schmidt. Es ist schwer zu sagen, was hier größer war, die Dummheit des Publikums, welches in naiver Weise den schönen Worten eines notorischen Betrügers Glauben schenkte, oder die Verschmitztheit, mit der der Herr Direktor seine Schwindeltransaktionen Kassel—Leipzig ausführte. Jedenfalls haben beide Faktoren zusammen gewirkt, um das, was offenbar schon seit Jahren unter der Asche glimmte, praktisch werden, d. h. den Zusammenbruch eintreten zu lassen. Gerade an diesem Beispiel zeigt es sich so recht deutlich, wie wenig Gesetze schützen. Am letzten Ende ist es doch immer die gar nicht hoch genug einzuschätzende menschliche Einfalt, die den Verbrechen den Weg ebnet. Darum ist bei Missetaten die — wie man es nennen will — Einfalt oder Dummheit der Zeitgenossen ein Faktor der Kalkulation, der nur selten im Stiche läßt.
Auf gleicher Höhe wie das Verfahren, den Debitoren- und Kreditorensaldo ineinander aufgehen zu lassen, steht das 
„rühmlichst" bekannte Konto pro diverse. Hier ist die Sache insofern noch gefährlicher, ah dieses Konto in dem unschuldigen Gewände eines ganz gewöhnlichen Kollektivkontos erscheint, ohne zu verraten, daß ihm ganz die Eigenschaft eines Konto¬korrentkontos (mit Debitoren und Kreditoren) beiwohnt. In? folgedessen wird bei ihm erst recht nur der Saldo (Unter¬schied zwischen Belastung und Gutschrift) bilanzmäßig ausge¬wiesen, wenngleich in ihm die belangreichsten Schulden und Forderungen, auch Betriebsgewinne und -Verluste, enthalten sein können, die von Rechts wegen aufgerollt zur Bilanz gebracht werden sollten. Aber mit diesem Aufrollen hat es eben seinen Haken! Da die Natur dieses Kontos pro diverse es ganz besonders geeignet erscheinen läßt, hinter seiner Anonymität die häßlichsten Pestbeulen von Zahlen zu verstecken, so sollte dieses Konto aus jeder aktiengesellschaftlichen Buchführung ausgemerzt werden, es sei denn, daß es absolut durchsichtig geführt wird. Unter absoluter Durchsichtigkeit verstehen wir hier, daß jeder Belastungs- und Gutschriftsbuchung der Namen dessen deutlich voransteht, der belastet oder erkannt werden soll, daß ferner beim Inventar der Saldo des Kontos pro diverse in Aktiva und Passiva getrennt wird und daß innerhalb der Trennung die einzelnen Namen mit den dazu gehörigen Beträgen aufgeführt sind.
Keinesfalls aber dürfen auf diesem Konto (wie dies in der Buchführung einer auswärtigen Aktiengesellschaft, deren Re¬vision dem Schreiber dieses oblag, geschah) abgehobene Bar¬vorschüsse des Direktors sowie die Vorausentnahme seines Ge¬haltes auf Monate hinaus, die auf „Geheimbuchkonto" verrechnet wurde, gebucht werden.
Jedenfalls ist es ein gewaltiger Unterschied, ob die aufge¬rollten Debitoren- und Kreditorenkonti mit ihrem tatsächlichen Inhalt auf der Bilanz ausgewiesen werden, oder ob nur der Unterschied zwischen beiden Konten dargestellt wird. Abgesehen von der mangelnden Übersicht und direkten Verschleierung, die der zweite Fall in sich schließt, ist, falls beim Aufsichtsrat Revisionspflicht und Buchführungskenntnisse in der „bekannten" Verbindung sich die Stange halten, einem skrupellosen Direktor mit der Zulassung solcher Ausgleichspraktiken das schönste Mittel geboten, dahinter alle möglichen und unmöglichen Posten zu verbergen und sie sodann nach Anwendung eines eigen- 88 
artigen buchhalterischen Filtrierungssystems, wie wir dies bei der Trebergesellschaft gesehen haben, in der unschuldigsten Form wieder in Erscheinung treten zu lassen.
Sehr oft wird gegen Gesetz und Statut künstlicher (fiktiver) Gewinn dadurch erzeugt, daß, anstatt die Abschreibungen auf bestimmte Aktivbestandteile zu einem der Abnutzung ent-sprechenden Satze vorzunehmen, man diese Abschreibungen zu einem niedrigeren Betrage vornimmt. Die Differenz kommt natur¬gemäß der Gewinn- und Verlustrechnung zugute. Setzen wir den Fall, es ist auf Maschinenkonto, dessen Saldo i oooooo Mk. betragen soll, eine Quote von 8% abzuschreiben und es wird anstatt ihrer eine solche von 5% angerechnet, so sind mit einem Schlage 30000 Mk. dem Gewinn- und Verlustkonto mehr zugeflossen, als tatsächlich verdient waren, die nun, freilich nicht als Überschuß, sondern als Aktienkapital, als Fleisch vom Fleische, disponibel sind und verteilt werden können. Mit einem solchen Verfahren wird genau dasjenige erreicht,.was das Gesetz mit seinen in § 261 gegebenen Bewertungsvorschriften vermeiden wollte. Es wollte verhüten, daß die Aktiengesellschaften sich die Möglichkeit zur Verteilung von Gewinnsten dadurch verschaffen, daß sie den Wert der stabilen Vermögensgegenstände (zu denen Vorräte in Rohstoffen und Halbfabrikaten nicht gehören) über den Anschaffungs- bezw. Herstellungspreis berechnen. Das Grundprinzip war, in dieser Beziehung eine Prohibitivbestimmung zu schaffen, und daß eine solche notwendig ist, daß hat die Geschichte des Aktienwesens nicht nur des Auslandes, sondern auch Deutschlands gelehrt Darum muß die Grenze nach oben, -welche das Gesetz für den Ansatz der stabilen Werte gezogen hat, unter allen Umständen in striktester Weise eingehalten werden. Eine Überschreitung der vom Gesetz vorgeschriebenen Höchstgrenze, die dadurch erfolgt, daß von vornherein zu hohe Werte für die fraglichen Aktiva angesetzt oder daß in den folgenden Jahrgängen zu niedrige Abschreibungssätze an¬gewandt werden, zieht übrigens strafrechtliche Folgen nach sich.
Abschreibungen in zu hohen Sätzen lassen die Vermögens¬werte zu niedrig in der Bilanz erscheinen. Je mehr aber dieser Fall zutrifft, desto kleiner die Dividende. Eine Minimalgrenze, bis zu welcher die stabilen Werte abgeschrieben werden dürfen, findet sich in § 40 des H.-G.-B., welcher bestimmt: 
„Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämtliche Vermögensgegenstande und Schulden nach dem Werte anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet "
Mithin gilt als Maßstab für die niedrigste Einstellung der Vermögensstucke nicht der gewöhnliche Versilberungswert, sondern der Geschäftswert Für diesen Wert gibt die per¬sönliche Anschauung des Bilanzierenden unter Berücksich¬tigung aller dabei in Betracht kommenden Faktoren den Aus¬schlag. Der auf subjektiver Schätzung beruhende Wert, den die Vermögensstücke objektiv für das Geschäft haben, schwebte auch dem vormaligen Reichsoberhandelsgericht als der Tendenz des früheren Art 31 (heutigen § 40) H.-G.-B. entsprechend vor, wenn es in seiner Entscheidung Bd. 12, S. 19, sagt: „Der Bilanz liegt die Idee einer fingierten augenblicklichen Realisierung sämtlicher Aktiva und Passiva zugrunde, wobei jedoch davon ausgegangen werden muß, daß in Wirklichkeit nicht Liquidation, sondern vielmehr der Fortbestand des Geschäftes beabsichtigt wird und daß daher bei der Ermittlung und Fesstellung der ein¬zelnen Werte derjenige Einfluß unberücksichtigt zu lassen ist wel¬cher eine Liquidation auf dieselben ausüben würde" (vergL auch j das Urteil des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 19, S. 122).
Ferner ist zu beachten, daß gemäß dem oben zitierten § 40 H.-G.-B. die festgestellten Werte der stabilen Vermögens¬bestandteile nur einen Zeitwert darstellen, d. h. einen Wert welcher den Gegenständen zur Zeit der Inventaraufnahme zukommt Ob dieser Wert späterhin, etwa nachdem die Bilanz von der Generalversammlung genehmigt wurde, noch weiter besteht oder nicht erscheint bedeutungslos angesichts der ge¬setzlichen Vorschrift, die nur den Zeitpunkt als Stichtag für den Wert anerkennt, an dem die Bilanz aufgestellt wird.
Werden gesellschaftliche Aktiven in zu hohen Sätzen ab¬geschrieben, so zwar, daß ihr Buchwert unter das Niveau ihres reellen Wertes zu liegen kommt, so mögen solche Abschrei¬bungen, wenn sie die Sanktion der Generalversammlung er¬halten, hingehen;-steuerrechtlich haben sie keine Bedeutung. Vielmehr hat die Steuerbehörde das Recht solche unterwertete Gegenstände im Interesse der Wahrheit der Bilanz wieder auf ihren wahren Wert zu heben. Denn der zu viel abgeschriebene 90 
Betrag* ist ein Teil des wirklich vorhandenen Vermögens, wenn¬gleich er in dem Buche nicht als solches erscheint. Es ist also eine in verschleierter Form ausgeführte Rücklage, die der Gesellschaft für eine spätere Verwendung zur Verfügung bleibt. Ist demnach der Buchwert schon geringer als der wirkliche Wert, so mag eine Aktiengesellschaft es für zweckmäßig halten, noch weitere Abschreibungen vorzunehmen; für die Steuer¬behörde sind solche nicht mehr den Tatsachen folgende Minde¬rungen keineswegs bindend ).
Endlich liegt Bilanzverschleierung vor, wenn konzessionierte Gesellschaften im Hinblick auf einen etwaigen Rückkauf seitens des Konzessionsgebers (Staat, Bezirk, Gemeinde) Ausgaben, die einem Betriebskonto anzuschreiben sind, auf ein von dem Kon-zessionsgeber bei einem eventuellen Rückkauf zu bezahlendes Aktivkönto (Anlage, Installation) buchen.
Geschieht dies, so erscheinen die Aktiva überwertet und die Dividende zu hoch. Die nächste Folge ist, daß die Kurse der Aktien künstlich in die Höhe geschraubt werden. Träte Liqui¬dation ein, so kämen die letzten Aktionäre in Verlust, der unter Umständen ihren Ruin herbeiführen könnte. Müßte der die Konzession erteilende Staat oder Bezirk oder die Gemeinde in Gemäßheit der Konzessionsurkunde bei einem etwaigen Rück¬kauf die Aktien nach dem Kursstände erwerben, den die Pa¬piere am Rückkaufstage haben, so würde eine zu hohe Rück¬kaufssumme gezahlt werden. In dieser Beziehung tun die Kon-? Zessionsgeber gut daran, sich den „Rücken frei zu halten“ durch Sicherung des Rechts, die zu übernehmenden Wertobjekte nicht nach dem Buchwerte und auch nicht nach dem Kurs der Aktien, sondern einzig nach sorgfältiger Prüfung des Inhalts der ein¬schlägigen Konti bezw. Schätzung der fraglichen Vermögens¬stücke heimzuzahlen.