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Aktieabaakea.

Nirgends mehr als bei Banken, und bei Aktienbanken zu¬mal, tritt an die Leitung wie an die Beamten die Versuchung zum Spekulieren und zur Untreue in den verschiedensten Formen heran, denen sie in schwacher Stunde zum Opfer fallen können. War daher schon früher eine Überwachung der Buchführung und der Wertbestände eine unumgängliche, um wieviel mehr muß dies heute der Fall sein, wo mit dem Zusammenschluß der Banken die Umsätze sich vervielfältigt haben, das Risiko größer und natürlich der Buchführungsapparat komplizierter geworden ist. Wohl gewähren auch Revisionen bei einem umfangreichen Bankbetrieb keine Garantie dafür, daß nun alles in Ordnung geht Indes verschaffen sie doch die Zuversicht, daß die revidierten Werte, in denen wohl der wichtigste Teil des Bankbetriebs zu suchen sein dürfte, in Ordnung sind. Dann aber darf der moralische Wert, den gute Revisionen in sich tragen, nicht unterschätzt werden. Sie bilden das beste Mittel, treulose Gedanken und Versuchungen schon im Keime zu ersticken. Der Beamte weiß genau, daß Untreue vor einer intensiven Revision nicht standhalten kann. Er wird sich da¬her im Momente der Versuchung klarer der Gefahr, entdeckt zu werden, bewußt sein, ebenso wie eine oberflächliche oder Stichprobenrevision in dem Defraudanten das Gefühl der Sicher- 64
heit, täuschen zu können, ohne entdeckt zu werden, aufkom¬men läßt.
Der Revisor von Bankbetrieben muß eine ganz besonders tüchtige Kraft sein; er muß ein rasch denkender und allseitig er¬fahrener Mann sein. Denn die Revision einer Bankbuchhaltung erfordert gründliche Fach- und Gesetzeskenntnisse, Findigkeit, große Ausdauer und gespannteste Aufmerksamkeit. Der Revi¬dierende muß genau wissen, durch welche Buchungen diese oder jene Unstimmigkeiten oder Veruntreuungen möglich sind und wie solche Malversationen entdeckt werden können. Er muß prüfen, ob und welchen Verlaß die gegebene Buchführungs¬methode bezüglich der Übereinstimmung der Buchsaldi mit den Beständen bietet.
Unter diesem Gesichtswinkel müssen die Buch-(Rech- nungs-)Revision und die Bestandsrevision vorgenommen werden. Bei der Aufnahme der Depots ist darauf zu achten, daß revidierte Bestände nicht zweimal vorgezeigt werden. Darum müssen die bereits revidierten Depots dem Zugänge des Effekten¬verwalters so lange entzogen werden, bis sämtliche Depots revidiert sind. Die Depotbücher müssen laufend gehalten sein und trotz ihrer sonstigen Mannigfaltigkeit das gemeinsame haben, daß die Art ihrer Führung zuverlässig und eine be¬ruhigende Sicherheit zu bieten vermag.
Werden' fremde (andern gehörige) Wertpapiere in Ver¬wahrung gehalten, so sind die diesbezüglichen Verzeichnisse mit Umgehung der Depotverwaltung dem Revisor auszuhän-digen, der sie versenden und die Anerkenntnisse in Empfang nehmen wird.
Die halbjährlichen Kontokorrent-Auszüge müssen dem Revisor unterschrieben zum Revidieren, Kopieren und Versand übergeben werden. Die erbetenen Anerkenntnisse müssen zu seinen Händen gelangen, und er hat die Identität mit den Kopien festzustellen.
Das Wechselportefeuille muß bezüglich der Akzepte, der Giros, der Verfallzeiten und der Stempelentrichtung, im Zu¬sammenhang mit den nach dem Bankstatut oder dem Bank-reglement für die Diskontierung festgesetzten Bedingungen revidiert werden.    .
Der Effektenbestand muß den Erfordernissen des § 261, R. Beigel, Theorie und Praxis.    5    ße
Ziff, i, des H.-G.-B. entsprechen, der Depotbestand, d. h. die in Verwahrung genommenen, also Drittpersonen gehörenden Wertpapiere, nach der Verordnung des § i des Reichsgesetzes vom 5. Juli 1896 (des sogen. Depotgesetzes) behandelt sein.
Die in Lombard genommenen Titel müssen mit Bezug auf die Beleihungsgrenze revidiert und mit dem Stammregister verglichen werden.
Sämtliche Wertpapiere müssen mit Bezug auf die Stücke und die dazu gehörigen Zins- oder Dividendenbogen in beson¬deren Schränken aufbewahrt und vollständig getrennt von dem Eigenbesitz verwaltet werden. Die Behälter müssen so ein¬gerichtet sein, daß jeder einzelne stets nur unter Anwendung von zwei verschiedenen Schlüsseln, von denen einer von dem Effektenverwalter und der andere von einem Direktionsmit- gliede verwahrt wird, geöffnet werden kann.
Ferner ist von den Aktienbanken zu fordern, daß sie Buch führen über ihre Verbindlichkeiten — sogen. Eventualobligos —, die für sie aus der Weitergirierung von Wechseln oder sonstigen Regreßverbindlichkeiten entstehen können. Aus dieser Buchführung soll ersichtlich gemacht werden, bis zu welchem Betrage die Bank eventuell aus Wechseln, die unbezahlt bleiben und protestiert werden müssen, oder aus andern Gutsagen, die, weil weder Aktiva noch Passiva, auf der Bilanz nicht erscheinen, in Anspruch genommen werden kann. Eine Angabe hierüber in Notizform muß entweder die Bilanz oder der Geschäfts¬bericht enthalten. Solche Obligos kommen zwar im Augen¬blick ihrer Übernahme weiter nicht in Betracht, um so mächtiger aber, wenn es gilt, die eingegangenen Regreßverbindlichkeiten zu erfüllen. Muß die Firma plötzlich aus irgend einem Anlaß für ihre Gutsage einspringen, so kann dies ganz erheblich den Ver¬mögensbestand verändern. Geben die obigen Schriftstücke über die Eventual-Verbindlichkeiten keinen Aufschluß, so würden sie über die wirkliche Lage der Gesellschaft hinwegtäuschen; denn das eingegangene Obligo Stellt immerhin einen gewissen Buch¬wert dar, der leicht zu einer greifbaren Forderung werden kann.