Das Maschinen- und Anlagekoato.
Das Maschinenkonto muß in seiner sich amortisierenden Be¬ziehung zum Erneuerungsfonds (§ 261, Ziffer 3, H.-G.-B.) einer genauen Prüfung unterzogen werden, wobei darauf zu achten ist, daß die Höhe der Tilgungsquoten nicht, wie dies oft ge¬schieht, nach dem erzielten Gewinn, sondern nach dem Grad der Abnutzung bemessen wird. Auch darf nicht in zu niedrigen Sätzen abgeschrieben werden, weil sonst der Unterschied der Gewinn- und Verlustrechnung zugute käme und dann nominell, d. h. auf dem Papier, als Überschuß, de facto aber als Aktien¬kapital verteilt würde. Die Revision hat diesem Gegenstand umsomehr Aufmerksamkeit zuzuwenden, als die Dividenden¬politik und die Abschreibungspolitik im engsten Zusammenhang zueinander stehen1).
*) Dr. Fuld, Rechtsanwalt in Mainz, geht zu weit, wenn er in seinem Aufsatz „Bilanz und Abschreibung“ (Zeitschrift für das ges. Aktienwesen Nr. 11 vom No¬vember 1901) zu dem Schlufiergebnis gelangt, dafi die Bilanz sowohl von amtswegen als auch auf Antrag seitens eines Aktionärs von dem Registerrichter beanstandet werden kann, wenn die Aufstellung eine derartige ist, dafi sie die Höhe der Abschrei¬bungen bei den einzelnen Kategorien und Teilen des Gesellschaftsvermögens nicht erkennen läfit. Wäre dies richtig, so müßten die meisten Bilanzen der Aktien¬gesellschaften beanstandet werden.
Ausgaben für den Unterhalt und für Reparaturen der Maschinen dürfen das Erneuerungsfondskonto nicht berühren, den gleichmäßigen Vollzug seiner Buchungen und die klare Erkennbarkeit seines allmählichen Anwachsens nicht trübend beeinflussen. In der Praxis freilich begegnet man oft einer andern Auffassung. Ja man geht sogar so weit, den Er-neuerungsfonds und den Reservefonds zusammenzuwerfen. In diesem Unsinn liegt nicht einmal Methode, weil aus den Rück¬lagen nicht mehr ersichtlich wird, wieviel zu Erneuerungen und wieviel zur Deckung von effektiven Verlusten diesem ge¬waltsam zusammengeschweißten Zwillingsfonds entnommen wer- denjkann. Der Vorgang zeigt, daß man sich weder über den Zweck, noch über die rechtliche Bedeutung, noch auch über die buchtechnische Behandlung des Emeuerungsfonds im klaren ist Da werden bald Altmaterialien und Reparaturen, bald Neu¬anschaffungen und Unkosten der verschiedensten Art über das Emeuerungsfondskonto geführt, so daß alles in Nebel gehüllt und nichts mehr von dem erkennbar wird, was eigentlich klar aus ihm ersichtlich sein sollte.
Finden Abgänge statt, für welche Ersatz beschafft wird, so darf nicht die Ansicht Platz greifen, daß, da durch den Ersatz der ursprüngliche Zustand erhalten bleibt, es nur erübrigt, den Abgang nicht auszubuchen, also bestehen zu lassen, und den Ersatz über Unkostenkonto zu führen. Diese Annahme, die in der Praxis vielfach vorherrscht, ist falsch. Vielmehr muß der nicht mehr gebrauchsfähige Gegenstand mit seinem zu Buche stehenden Wert dem Mobilien- bezw. Utensilienkonto auf Haben (Ausgang) abgeschrieben und die Neuanschaffung mit dem An¬kaufspreis dem gleichen Konto auf Soll (Eingang) belastet wer¬den. Beide Preise — der des ersetzten wie der des Ersatzgegen¬standes — sind verschieden. Dieser Tatbestand kann bücher¬lich nicht ignoriert werden, was aber geschieht, wenn die oben gekennzeichnete Buchungsweise angewendet wird.
Ebenso falsch wäre es, wenn z. B. dem Rohrstrangkonto bei Gasanstalten, dem Kabelnetzkonto bei Elektrizitätswerken, oder dem Oberbaukonto bei Straßenbahngesellschaften der partielle Ersatz der fraglichen Anlagen zur Last geschrieben würde, ohne zu gleicher Zeit die ersetzten Teile den fraglichen Konti in Abgang zu buchen. Geschähe dies, so entstände
Doppelbelastung für dieselbe Sache. Die Folge wäre: fiktive Aktiva und zu hoher Gewinnausweis.
Angenommen eine Anlage steht mit 8000 Mk. zu Buch. Sie muß ersetzt werden durch eine andere, welche 12000 Mk. kostet Die beseitigte Anlage hat für Altmaterial 3000 Mk. eingebracht Die Buchungen werden bezüglich dieses Vorgangs wie folgt zu lauten haben:
Folgende an Anlagekonto
Lagerkonto
Eingang von Altmaterial aus der ersetzten
Anlage 3000
Konto für Unterhaltung u. Abnutzung
Wert der beseitigten Anlage . 8000
ab für Altmaterial 3000 5000
8000 Anlagekonto
’ an Kreditorenkonto
Lieferung einer neuen Anlage 12000 Debitorenkonto
. an Lagerkonto
Verkauf von Altmaterial . . 3000
Dagegen brauchen Gegenstände von kurzer Lebensdauer mit rasch schwindendem und unerheblichem Wert, wie Schreib¬materialien u. dergl. m. nicht über ein aktives Konto geführt zu werden, vielmehr dürfen solche Posten über die Betriebs¬unkostenkonti gebucht werden.
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