Das traoitorisdie Konto
Dieses Konto wird nur beim Bücherabschluß eröffnet, um auf ihm vereinnahmte Beträge zu verrechnen, die sich auf Zeiten beziehen, welche über den Abschluß hinausreichen. Anderer¬seits werden diesem Konto diejenigen Summen gutgeschrieben, die bis zu dem Jahres- bezw. Bücherabschluß geschuldet werden, aber noch nicht eingegangen sind. Darum wird dieses Konto auch Verrechnungskonto genannt Dasselbe kann in der Bilanz sowohl aktivisch wie passivisch auftreten.
Es kommt in jedem großem Betrieb vor, daß z. B. Feuer-, Haftpflicht- oder Lebensversicherungsprämien nicht bloß für ein Jahr, sondern um sich, wie dies gewöhnlich policemäßig stipu- liert ist ein Freijahr zu sichern, auf vier Jahre hinaus bezahlt werden. Die Zahlung, sagen wir 8000 Mk., geht zu Lasten (Soll) des Gewinn- und Verlustkontos bezw. des Kontos der Betriebsausgaben. Es wäre unrecht wollte man mit dem un¬geteilten Betrag das Geschäftsjahr, in welchem die Prämien-
Zahlung erfolgte, belastet lassen, da ja die Versicherung und mit ihr der wirtschaftliche Vorteil auch während der folgenden vier Betriebsjahre andauert Es geziemt sich vielmehr, von den 8000 Mk., welche, auf die fünf Versicherungsjahre aufge¬teilt, 1600 Mk. pro Jahr ergeben, nur 1600 Mk. auf dem Gewinn- und Verlustkonto stehen zu lassen, den Rest aber mit 6400 Mk. dem genannten Konto ab- und dem „transitorischen Konto“ aufzubuchen. Auf diese Weise ist die Minderung des Geschäfts¬ergebnisses und der mit der Versicherung verbundene Nutzen in Einklang gebracht Geschähe dies nicht, so würde das eine Jahr die Lasten von noch vier andern Jahren tragen, ohne daß Aussicht auf eine Gegenleistung gegeben wäre. Ähnlich liegt der Fall, wenn pränumerando Mieten gezahlt wurden.
Sind solche Unkosten zur Zeit der Bilanzierung noch ge¬schuldet, so muß die Belastung des bis zu diesem Datum ge¬schuldeten Teilbetrags auf die Gewinn- und Verlustrechnung zugunsten der diesbezüglichen Gläubiger erfolgen.
Hatte man solche Unkosten nicht zu zahlen, sondern zu vereinnahmen, und sind die Beträge bis zum Bilanztage nicht eingegangen, so muß das Gewinn- und Verlustkonto gegen¬über der Belastung der schuldnerischen Konti für den auf das laufende Geschäftsjahr entfallenden Unkostenteil erkannt werden. Wurden die Beträge vereinnahmt und geschah dies mit Vor-ausbezahlung, so ist der vorausbezahlte Teil auf dem Gewinn- und Verlustkonto, das bei der Vereinnahmung mit dem ganzen Betrag erkannt wurde, durch Belastung an das transitorische Konto, wieder zurückzubuchen. Denn geschähe dies nicht, so würde das Betriebsergebnis des laufenden Jahres ungebühr¬lichermaßen mit dem auf das nächste Geschäftsjahr entfallenden Teil zu seinen Gunsten beeinflußt
Nachzusehen, ob die mit Wert vom Abschlußtag statt¬gehabten Verrechnungen begründet sind und richtig vorge¬nommen wurden, oder ob nicht etwa mit Absicht dem transi¬torischen Konto Posten ein verleibt wurden, die das Licht zu scheuen haben. Das zu ermitteln bleibt Aufgabe der Revision.
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