Ideelle und materielle Bilanzposten
Man versteht unter ideellen Bilanzposten solche Posten, die weder einen fungiblen (verbrauchbaren) noch sonst einen Kurant¬wert haben. Hierzu gehören: ungeschützte Fabrikationsgeheim¬nisse, Schutzmarken, das Firmenrecht, die Kundschaft. Sodann Patente, Modelle, Lizenzen, Konzessionen, soweit zu ihrer Er¬langung Aufwendungen notwendig waren. Auch erworbene Rechte, wie Verlagsrechte, Wasser- und Grubengerechtsame u. dergl., können als ideelle Aktivposten angesehen werden.
’) Näheres hierüber siehe bei R. Beigel, Das BuchfUhrungsrecht. II. Bd. Die Bilanzen der Aktiengesellschaften. Verlag der mod. kauftn. Bibliothek. Leipzig.
Über „mobile und immobile Posten“ veigl. bei „Bilanzwahrheit und Bilanz¬klarheit“.
Bilanzposten sind materiell, wenn es sich bei ihnen um wirtschaftliche Güter, d. h. um Werte handelt, die Gegenstand des Rechtsverkehrs sind.
Die ideellen Bilanzposten dürfen nicht stets stationär, d. h. mit ein und demselben Wert auf der Bilanz erscheinen; viel¬mehr ist auf eine allmähliche Amortisation derselben Bedacht zu nehmen. Sie liefern keinen ziffernmäßig nachweisbaren Nutzen und haben nur einen Buchwert, dessen aktivische Be-handlung sukzessive aus der Bilanz verschwinden muß. Diesen Posten wohnt mehr Unkosteneigenschaft bei, wennschon die Aufwendungen in ursächlichem Zusammenhang mit dem wirt¬schaftlichen Gedanken stehen.
Ein Status, wie die Bilanz, der den kältesten Realismus darstellt, kann für die Dauer ideelle, eigentlich unreelle Posten nicht vertragen, weil sonst fingierte Aktiven gezüchtet würden, die einer Gesellschaft verhängnisvoll werden könnten.
Der früher beliebten Einstellung von Unkosten für Druck¬sachen, Projektions- und Studienarbeiten, sowie Einrichtungs¬und sonstige Verwaltungskosten in die Aktiven der Bilanz, mit denen besonders die Eisenbahn-Gesellschaften Unfug trieben, wurde durch die Vorschriften des § 261, Ziff. 4, des Handels¬gesetzbuchs, welcher lautet: „Die Kosten der Errichtung und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva in die Bilanz eingesetzt werden“, ein Riegel vorgeschobenx).
Unter die materiellen Werte fallen sämtliche Teile des Geschäftsvermögens, also das gewerbliche Anlage- und Betriebs¬kapital. Sie bilden im kaufmännischen und wirtschaftlichen Sinne das gesamte, in dem Betriebe werbende, d. h. zur Er¬zielung des gewerblichen Ertrags unter Mitwirkung von Arbeit verwendete Vermögen. Zum Unterschiede von den ideellen Werten findet bei diesen ein fortwährender Umlauf statt, aus welchem Kreislauf das Geschäftsresultat (Gewinn — Verlust) in die äußere Erscheinung tritt Bei diesen Werten ist darauf zu achten, daß im Verhältnis zu ihrem Verschleiß eine entsprechende
*) Nur die Reichsbank ist befugt, anderen Grundsätzen zu folgen. In dieser Beziehung bestimmt {13, Ziff. 2, ihres Statuts v. 21. Mai 1875 was folgt: „Von den Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nur die Ausgaben für die Herstellung der Banknoten auf mehrere Jahre verteilt werden. Alle übrigen Kosten sind ihrem vollen Betrage nach in der Jahresrechnung unter den Ausgaben aufzuführen“. 28
Abnutzungsquote alljährlich auf ihren buch- und bilanzmäßigen Betrag zur Abschreibung gelangt Bei etwaigem Ersatz haben die bisherigen Beträge aus den Aktiven der Bilanz auszu-scheiden.
Eine besondere Spezies bilden auf der Passivseite der Bilanz die Abschreibungskonti. Sie gehören nicht zu den ideellen Bilanzposten, weil sie das Korrektiv für die entsprechenden Aktivkonti bilden, deren augenblicklicher Wert erst im Zu¬sammenhang mit jenen Abschreibungen im Sinne von Abzugs¬summen festgestellt werden kann. Eine gleiche Eigenschaft besitzt das aktive Disagiokonto bei Emissionsbanken gegenüber den unter Pari ausgegebenen, aber zu Pari gebuchten Emissionen.
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