# Die Aafsalune des Effekteabestaades

<span style="color: rgb(255, 255, 255);">Bei Prüfung des Effektenbestandes ist darauf zu achten, daß keine eigenen, noch nicht zur Emission gelangten Papiere J aufgerechnet, daß die im Lombard beliehenen Titel vom Eigen¬besitz getrennt aufbewahrt und buchhalterisch gesondert be¬handelt werden, und daß die in Eigenbesitz stehenden Wert¬titel zu dem in Gemäßheit des § 261, Ziff. 1, des Handelsgesetz-buchs bewerteten Kurs in der Bilanz erscheinen. Ferner ist zu prüfen, ob zu jedem Effekt der Couponbogen mit Zins¬schein vom letzten Zahlungstermin ab, sodann der dazu ge¬hörige Talon vorhanden ist.</span>

<span style="color: rgb(255, 255, 255);">Bei Banken, die im Betriebe ihres Handelsgewerbes Wert¬papiere zur Aufbewahrung oder als Pfand in Verwahrung haben, ist zu prüfen, ob sie das ihnen in § 1, Ziff. 2, des Gesetzes vom 5. Juli 1896 auf erlegte Depotbuch führen und in Ordnung haben, sowie ob die eingetragenen Depots auch vorhanden und ge¬trennt von dem eigenen Effektenbesitz verwaltet werden. Ebenso müssen die etwa von Aufsichtsräten oder kautionspflichtigen 46 </span>

<span style="color: rgb(255, 255, 255);">Beamten bei den Gesellschaften in Verwahrung\* gehaltenen De¬pots jeglicher Art ordnungsmäßig eingebucht sein und auf der Bilanz nachgewiesen werden.</span>

<span style="color: rgb(255, 255, 255);">Sind besondere Fonds passivisch in der Bilanz gebucht, so muß ihr Rechtsboden geprüft .und weiter untersucht werden, wie diese fundiert sind, ob sie statutengemäß bezw. nach der be¬stehenden Konzessionsurkunde ordnungsgemäß verwaltet wer¬den und ob die Aufwendungen aus denselben den darüber bestehenden Bestimmungen entsprechen.</span>