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Reservierungen - So finden Sie die Vorbehalte eines Vertragsstaats

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Die Informationen in diesem Abschnitt von Bayefsky.com haben den Stand vom 29. Februar 2012. Um einzelne Verträge zu aktualisieren , nutzen Sie die Suchmaschine der UN-Website, indem Sie auf die unten für jeden Vertrag bereitgestellten Links klicken und, sobald Sie auf der UN-Seite sind, an den Ratifizierungen vorbei scrollen Reservierungsbereich.
Alle Informationen in diesem Abschnitt von Bayefsky.com stammen von den Vereinten Nationen, multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär. Das Material ist in denselben Kategorien organisiert, die auch im Quelldokument verwendet werden. Die Platzierung von Fußnoten in verschiedenen Abschnitten von Bayefsky.com entspricht der Platzierung von Fußnoten im Quelldokument.
Das Quelldokument enthält mehrere Querverweise auf andere Abschnitte der Veröffentlichung und andere Dokumente. Auf bayefsky.com wird der Text der Informationen, auf die im Quelldokument verwiesen wird, anstelle des Querverweises in [eckigen Klammern] wiedergegeben. Wenn der Text des aufgrund eines Querverweises im Quelldokument eingeführten Materials von außerhalb von Kapitel IV (dem Menschenrechtskapitel des Quelldokuments) stammt, ist er sowohl in [eckigen Klammern] als auch in Kursivschrift angegeben.
Dieser Abschnitt enthält verschiedene Arten von Informationen:
Vorbehalte und Erklärungen eines Staates (sowohl derzeitige Vertragsstaaten als auch Staaten, die ihre Ratifizierungen später zurückgezogen haben)
Wenn ein Vertragsstaat einen Vertrag unterzeichnet oder ratifiziert, kann dieser Staat Vorbehalte oder Erklärungen zu Bestimmungen des Vertrags einreichen. Der Wortlaut dieser Vorbehalte und Erklärungen ist unter der Überschrift „Vorbehalte und Erklärungen" aufgeführt.
Die Nomenklatur „Vorbehalt" oder „Erklärung" ist direkt dem Quelldokument entnommen.
Die Fußnoten unter dieser Überschrift enthalten vielfältige Informationen.
  1. Ein Staat kann jederzeit beschließen, einen Vorbehalt zurückzuziehen. Die Fußnoten enthalten Informationen zur Rücknahme von Vorbehalten, einschließlich des Textes der zurückgezogenen Vorbehalte.
  2. Ein Staat kann ein Nachfolgestaat eines früheren Vertragsstaates sein. In diesem Fall können in den Fußnoten Informationen zur Nachfolge erscheinen.
  3. Im Fall von CERD, CEDAW, CAT und CRC können Informationen zur territorialen Anwendung in den Fußnoten erscheinen.
  4. Einige Einwände finden sich auch in Fußnoten zum Abschnitt über Vorbehalte und Erklärungen. Diese Einwände wurden in den Fußnoten belassen, um das Quelldokument widerzuspiegeln. Zu diesen Einwänden gehören:
    1. Einwände gegen Ratifizierungen
    2. Einsprüche gegen Vorbehalte und zurückgezogene Erklärungen
    3. teilweise Einwendungen gegen bestehende Vorbehalte und Erklärungen und
    4. in einigen Fällen wurden Einwände gegen die territoriale Anwendung des Vertrags erhoben.
Einwände:
Jeder Vertragsstaat kann den von einem anderen Vertragsstaat eingebrachten Vorbehalten oder Erklärungen widersprechen. Diese Einwände werden auf zwei verschiedene Arten berücksichtigt:
  1. unter dem Namen des Einspruchsstaats (unter der Überschrift „Einwände gegen Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsstaaten") und
  2. unter dem Namen des Zielstaats (unter der Überschrift „Einwände gegen Vorbehalte und Erklärungen des Vertragsstaats").
Beachten Sie, dass der Text von Einwänden, in der Regel bei zurückgezogenen Vorbehalten und Erklärungen, auch in den Fußnoten unter der Rubrik „Vorbehalte und Erklärungen" erscheinen kann.
Wenn ein Vertragsstaat die Erklärung gemäß diesen spezifischen Artikeln abgegeben hat, gibt es einen Abschnitt, der den Text der Erklärung enthält.
Ausnahmen (Mitteilungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des CCPR)
Gemäß Artikel 4 des CCPR müssen die Vertragsstaaten etwaige Ausnahmen von den im CCPR festgelegten Rechten mitteilen. Der Wortlaut etwaiger Ausnahmeregelungen ist in diesem Abschnitt aufgeführt.
Territoriale Anwendung
Hier können Informationen zur Anwendung der Verträge auf abhängige Gebiete eines Vertragsstaats aufgeführt werden, einschließlich etwaiger Streitigkeiten hinsichtlich der territorialen Anwendung. Informationen zur territorialen Geltung können auch in den Fußnoten zum Abschnitt „Vorbehalte und Erklärungen" enthalten sein.




DEUTSCHLAND



CCPR






VORBEHALTE UND ERKLÄRUNGEN



(Sofern nicht anders angegeben, wurden die Vorbehalte und Erklärungen bei der Ratifizierung, dem Beitritt oder der Nachfolge abgegeben.)


„1. Die Artikel 19, 21 und 22 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Pakts finden im Rahmen des Artikels 16 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Anwendung.


2. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Pakts ist in der Weise anzuwenden, dass es Sache des Gerichts ist, darüber zu entscheiden, ob ein in Untersuchungshaft befindlicher Beschuldigter bei der Verhandlung vor dem Revisionsgericht persönlich zu erscheinen hat. .


3. Artikel 14 Absatz 5 des Paktes ist in der Weise anzuwenden, dass:


(a) Eine erneute Berufung muss nicht in allen Fällen allein mit der Begründung eingelegt werden, dass die beschuldigte Person von der Vorinstanz freigesprochen wurde oder in dem betreffenden Verfahren vom Berufungsgericht erstmals verurteilt wurde.


(b) Bei Straftaten geringer Schwere muss die Überprüfung einer Entscheidung, mit der eine Freiheitsstrafe nicht verhängt wird, durch ein höheres Gericht nicht in jedem Fall zugelassen werden.


4. Artikel 15 Absatz 1 des Paktes ist in der Weise anzuwenden, dass, wenn gesetzlich die Verhängung einer milderen Strafe vorgesehen ist, das bisher geltende Recht für bestimmte Ausnahmekategorien von Fällen weiterhin auf vor dem Gesetz begangene Straftaten anwendbar bleiben kann wurde geändert."





Notiz


Die Deutsche Demokratische Republik hatte den Pakt mit Vorbehalten und Erklärungen am 23. März 1973 bzw. am 8. November 1973 unterzeichnet und ratifiziert. Für den Wortlaut der Vorbehalte und Erklärungen siehe United Nations, Treaty Series, Bd. 999, S. 294.


[ Hrsg. Hinweis: wie folgt :


„Die Deutsche Demokratische Republik vertritt die Auffassung, dass Artikel 48 Absatz 1 des Paktes im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, nach dem alle Staaten, die sich in ihrer Politik an den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen orientieren, Anspruch darauf haben Werden Sie Vertragspartner, die die Interessen aller Staaten berühren."





„Die DDR hat die beiden Pakte im Einklang mit ihrer bisher verfolgten Politik zur Wahrung der Menschenrechte ratifiziert. Sie ist davon überzeugt, dass diese Pakte den weltweiten Kampf für die Durchsetzung der Menschenrechte als integralen Bestandteil fördern." des Kampfes für die Wahrung und Stärkung des Friedens. Anlässlich des 25
Th Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte trägt es damit zur friedlichen internationalen Zusammenarbeit der Staaten, zur Förderung der Menschenrechte und zum gemeinsamen Kampf gegen ihre Verletzung durch aggressive Politik, Kolonialismus und Apartheid, Rassismus und andere Formen von Übergriffen auf die Rechte bei der Völker zur Selbstbestimmung."





„Die Verfassung der DDR garantiert jedem Bürger die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte unabhängig von Rasse, Geschlecht und Religion. Die sozialistische Demokratie hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass jeder Bürger diese Rechte nicht nur genießen, sondern auch aktiv an ihnen teilnehmen kann." Umsetzung und Durchsetzung."





„Grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Frieden, das Recht auf Arbeit und soziale Sicherheit, die Gleichberechtigung der Frau und das Recht auf Bildung sind in der DDR vollständig verwirklicht. Die Regierung der DDR hat dem Material stets große Aufmerksamkeit geschenkt." Voraussetzungen für die Gewährleistung vor allem der sozialen und wirtschaftlichen Rechte Das Wohl der Werktätigen und ihre kontinuierliche Verbesserung sind das Leitmotiv der gesamten Politik der Regierung der DDR."





„Die Regierung der DDR ist der Auffassung, dass die Unterzeichnung und Ratifizierung der beiden Menschenrechtspakte durch weitere Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der in den Vereinten Nationen proklamierten Ziele zur Achtung und Förderung der Menschenrechte wäre." Charta."
]


Siehe auch Anmerkung 2 unter „Deutschland" im Abschnitt „Historische Informationen" im Titelblatt von [der elektronischen Version auf der Website der Multilateralen Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär ; http://treaties.un.org/pages/HistoricalInfo.aspx].


[ Hrsg. Anmerkung: Anmerkung 2 zu Deutschland lautet wie folgt :


Deutschland





Anmerkung 2


Mit Mitteilung vom 3. Oktober 1990 teilte der Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland dem Generalsekretär Folgendes mit:





„... Durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 haben sich die beiden deutschen Staaten zu einem souveränen Staat zusammengeschlossen, der als einziges Mitglied der Vereinten Nationen an die Vereinten Nationen gebunden bleibt Bestimmungen der Charta gemäß der feierlichen Erklärung vom 12. Juni 1973. Ab dem Tag der Vereinigung wird die Bundesrepublik Deutschland in den Vereinten Nationen unter der Bezeichnung „Deutschland" auftreten."





Die ehemalige Deutsche Demokratische Republik wurde am 18. September 1973 durch Beschluss Nr. 3050 (XXVIII) in die Organisation aufgenommen. Für den Wortlaut der Erklärung der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juni 1973 über die Annahme der in der Charta enthaltenen Verpflichtungen (registriert unter Nr. 12758) siehe United Nations, Treaty Series, Bd. 891, S. 103
.


[Hrsg. Hinweis: wie folgt:





Im Namen des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik erkläre ich feierlich, dass die Deutsche Demokratische Republik bereit ist, die in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Verpflichtungen zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen.





Vorsitzender des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik


Berlin, 12 June 1973.]





Folglich und im Lichte der Artikel 11 und 12 des Vertrags vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sind Eintragungen in Statuslisten zu Formalitäten (d. h. Unterzeichnungen, Ratifikationen, Beitritte, (Erklärungen, Vorbehalte usw.), die von der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wurden, erscheinen nun unter „Deutschland" und geben die Termine dieser Formalitäten an.





Bei Verträgen, für die vor der Vereinigung sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Formalitäten erledigt wurden, wird in der entsprechenden Tabelle ebenfalls angegeben, welche Art von Formalitäten die Bundesrepublik Deutschland und die ehemalige Deutsche Demokratische Republik durchgeführt haben Datum, an dem es stattgefunden hat, während die Art der von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durchgeführten Formalität und das Datum in einer Fußnote aufgeführt sind.





Was schließlich die Behandlung von Verträgen betrifft, bei denen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik allein die Formalitäten erledigte, gilt Art. 12 Abs. 3 des Einigungsvertrages enthält folgende Bestimmung: „Sollte das vereinte Deutschland beabsichtigen, internationalen Organisationen oder anderen multilateralen Verträgen beizutreten, denen die Deutsche Demokratische Republik, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland angehört, so wird eine Einigung mit dem jeweiligen Vertragspartner erzielt." Parteien und mit den Europäischen Gemeinschaften, soweit deren Zuständigkeit berührt ist. Dementsprechend wird in den Status der betreffenden Verträge eine Fußnote mit Angabe des Datums und der Art der von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorgenommenen Formalität aufgenommen, wobei der entsprechende Fußnotenindikator neben der Überschrift „
Teilnehmer " eingefügt wird. ]


(Anmerkung 10, Kapitel IV.4, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)


*****​


Notiz


Siehe Anmerkung 1 unter „Deutschland" zu Berlin (West) im Abschnitt „Historische Informationen" im Titelblatt von [der elektronischen Version auf der Website der Multilateralen Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär ; http://treaties.un.org/pages/HistoricalInfo.aspx.]


[ Hrsg. Anmerkung: Anmerkung 1 zu Deutschland lautet wie folgt :





Deutschland





Anmerkung 1





1. Vor der Bildung eines souveränen deutschen Staates durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland (mit Wirkung vom 3. Oktober 1990) erhielt der Generalsekretär zahlreiche Mitteilungen im Zusammenhang mit der Anwendung internationaler Instrumente auf West-Berlin .





2. In jedem Fall (hier vermerkt) erfolgte die ursprüngliche Mitteilung in Form einer Note, eines Briefes oder einer Erklärung der Bundesrepublik Deutschland in, bei oder im Zusammenhang mit ihrer Beitrittsurkunde, Annahme oder Ratifizierung einer Änderung, Vereinbarung, Übereinkommen oder Protokoll dahingehend, dass die entsprechende Änderung, Vereinbarung, Übereinkunft oder das entsprechende Protokoll ab dem Datum ihres Inkrafttretens auch für das „Land Berlin" oder „Berlin (West)" (wie hier angegeben) gelten würde für die Bundesrepublik Deutschland.


[...]


- Vermerk (betreff: „Land Berlin") zur Ratifizierungsurkunde (hinterlegt am 16. Mai 1969) des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966.





- Erklärung (betreff: „Berlin (West)") zur Ratifizierungsurkunde (hinterlegt am 17. Dezember 1973) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966.





- Erklärung (betreff: „Berlin (West)") zur Ratifizierungsurkunde (hinterlegt am 17. Dezember 1973) des Internationalen Übereinkommens über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966.





- Vermerk (betreff: „Berlin (West)") zur Ratifizierungsurkunde (hinterlegt am 10. Juli 1985) des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979.





- Begleitschreiben (betreff: „Berlin (West)") zur Ratifizierungsurkunde (hinterlegt am 1. Oktober 1990) des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, 10. Dezember 1984.


[...]


3. Im Falle der folgenden Änderungen, Vereinbarungen, Konventionen oder Protokolle gingen beim Generalsekretär Mitteilungen anderer Staaten als Reaktion auf die Anwendung der betreffenden Änderung, Vereinbarung, Konvention oder Protokolls auf West-Berlin durch die Bundesrepublik ein Deutschland mit der Begründung, dass der Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf West-Berlin keine Rechtsgültigkeit habe, da West-Berlin kein „Land" oder Teil des Territoriums der Bundesrepublik Deutschland sei und dies auch nicht sein könne von ihr regiert.


[...]


- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, 7. März 1966; Mitteilungen der Regierungen Bulgariens (eingegangen am 16. September 1969), der Tschechoslowakei (eingegangen am 3. November 1969), der Mongolei (eingegangen am 7. Januar 1970), Polens (eingegangen am 20. Juni 1969), der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (eingegangen am 10. November 1969) und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (eingegangen am 4. August 1969).


[...]


5. Für eine Reihe von Änderungen, Vereinbarungen, Konventionen oder Protokollen (hier aufgeführt), einschließlich einiger der in den Punkten 3 und 4 aufgeführten, führte die ursprüngliche Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland zu Mitteilungen, die besagten, dass die ursprüngliche Mitteilung „ ungültig, da es im Widerspruch zum Viermächteabkommen vom 3. September 1971 zwischen den Regierungen Frankreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika stand. Das Vierparteienabkommen bestätige, dass West-Berlin kein „Land" (wo dieser Begriff verwendet wurde) oder Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland sei und nicht von dieser regiert werden könne, und dass es Verträge gebe, die Fragen der Sicherheit und des Status betreffen konnte von der Bundesrepublik Deutschland nicht auf West-Berlin ausgedehnt werden. In der ursprünglichen Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland hieß es, dass sie bei fast allen hier aufgeführten Rechtsakten einer oder mehreren dieser Bestimmungen widerspreche oder mit ihnen unvereinbar sei (in einem Fall aus dem konkreten Grund, dass sie in einen Bereich eingreife). Zuständigkeitsbereich der Deutschen Demokratischen Republik) (wie hier angegeben). In der einzigen Ausnahme von dieser Regel (wie hier erwähnt) wurde behauptet, dass die Kommunikation in einen Verantwortungsbereich eingreife, der den Behörden Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten vorbehalten sei.


[...]


- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, 7. März 1966; Mitteilung (eingegangen am 27. Dezember 1973) der Deutschen Demokratischen Republik (betreff: Regierung).





- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (eingegangen am 5. Juli 1974 und Bekräftigung ihrer Position am 13. Februar 1975), der Deutschen Demokratischen Republik (eingegangen am 12. August 1974) und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (eingegangen am 16. August 1974) (bez : Sicherheit und Status).





- Internationale Konvention über bürgerliche und politische Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (eingegangen am 5. Juli 1974 und Bekräftigung ihrer Position am 13. Februar 1975), der Deutschen Demokratischen Republik (eingegangen am 12. August 1974) und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (eingegangen am 16. August 1974) (bez : Sicherheit und Status).





- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, 18. Dezember 1979; Mitteilung der Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (eingegangen am 15. April 1986) und der Deutschen Demokratischen Republik (eingegangen am 22. April 1987) (beide betreffend: Sicherheit und Status).


[...]


8. Für die in Punkt 5 genannten Änderungen, Vereinbarungen, Konventionen oder Protokolle (wie hier aufgeführt) und für eine Reihe solcher Instrumente, die in Punkt 3 (wie hier aufgeführt) aufgeführt sind, gelten einige der damit verbundenen Mitteilungen, die Einwände gegen die ursprüngliche Erklärung des Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Bestimmungen des Viermächteabkommens oder auf andere Weise Anlass für weitere Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika (wie hier angegeben) gab. Der Kern dieser Mitteilungen bestand in einem Fall (wie hier erwähnt) in der Ablehnung, dass der materielle Inhalt des betreffenden Instruments Auswirkungen auf Sicherheits- und Statusfragen haben könnte, und in allen Fällen in der Behauptung, dass die Verlängerung des betreffenden Instruments durch Die Bundesrepublik Deutschland war gültig und hatte weiterhin ihre volle Wirkung, da sie zuvor eine ordnungsgemäße Genehmigung der Behörden Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten erhalten hatte, die die im Rahmen des Abkommens festgelegten Verfahren zur Gewährleistung von Sicherheits- und Statusfragen befolgt hatten nicht berührt, und integrale Elemente des Abkommens ermöglichten die begrenzte Ausweitung der Instrumente auf West-Berlin, wo Sicherheits- und Statusfragen nicht berührt wurden. Auf Mitteilungen dieser Art folgten häufig Mitteilungen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie ihre Solidarität mit der vertretenen Position zum Ausdruck brachte (wie hier erwähnt).


[...]


- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, 7. März 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika (eingegangen am 17. Juni 1974) und der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung (eingegangen am 15. Juli 1974).





- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika (eingegangen am 5. November 1974) (einschließlich Ablehnung bezüglich Sicherheit und Status) und der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung (eingegangen am 6. Dezember 1974).





- Internationale Konvention über bürgerliche und politische Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika (eingegangen am 5. November 1974) (einschließlich Ablehnung bezüglich Sicherheit und Status) und der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung (eingegangen am 6. Dezember 1974).


- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, 18. Dezember 1979; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika (eingegangen am 20. März 1987).


...


9. Für eine Reihe der in den Punkten 5 und 8 genannten Urkunden (wie hier aufgeführt) waren die entsprechenden Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland Anlass für weitere Mitteilungen von der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (hier erwähnt) und in einigen Fällen auch von der Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (hier ebenfalls erwähnt). Diese Mitteilungen drückten ihre Solidarität mit der von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik in den unter Punkt 5 genannten Mitteilungen vertretenen Position aus und/oder betonten ähnliche Einwände wie die unter Punkt 5 genannten hinsichtlich der Unangemessenheit und Ungültigkeit der Verwendung des Begriffs „Land". „ bei der Ausweitung des entsprechenden Instruments auf West-Berlin (wie hier erwähnt). In einigen Fällen wurde in den Mitteilungen auch der in Punkt 5 beschriebene Verstoß gegen die „Sicherheits- und Status"-Bestimmungen des Vierparteienabkommens bekräftigt (wie hier erwähnt). In Ausnahmefällen wurde in den Mitteilungen nicht die Solidarität mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zum Ausdruck gebracht, sondern die gleiche bedingte Zustimmung zur Ausweitung des betreffenden Instruments auf West-Berlin wie in Punkt 6 beschrieben (wie hier erwähnt).


[...]


- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, 7. März 1966; Mitteilungen der Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (eingegangen am 12. September 1974 und Bekräftigung ihrer Position am 8. Dezember 1975) und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (eingegangen am 19. September 1974) (beide betreffend: Solidarität und „Land").





[...]


10. Für einige der unter Punkt 9 genannten Urkunden (wie hier aufgeführt) gelten die Mitteilungen der Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, die ihre Solidarität mit der Deutschen Demokratischen Republik zum Ausdruck gebracht und gegen die Verlängerung protestiert hatten Die entsprechende Urkunde für das „Land Berlin" löste entsprechende Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika aus (siehe hier). Im Wesentlichen wurde in den Mitteilungen als Antwort auf die Mitteilungen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken behauptet, dass die Verlängerung des betreffenden Instruments durch die Bundesrepublik Deutschland gültig sei und weiterhin ihre volle Wirkung entfalte, und zwar aus denselben Gründen der ordnungsgemäßen Genehmigung, die in Punkt 1 dargelegt seien 6 und verteidigte außerdem die Legitimität der von der Bundesrepublik Deutschland bei der Ausweitung des betreffenden Instruments auf die Westsektoren Berlins verwendeten Terminologie („Land Berlin") im Rahmen des Vierparteienabkommens. In den Antwortschreiben an die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik wurde behauptet, dass diese Regierung nicht befugt sei, maßgeblich zu den Bestimmungen des Viermächteabkommens Stellung zu nehmen, da sie keine Vertragspartei des Abkommens sei. Den Mitteilungen folgten unmittelbar Mitteilungen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie ihre Solidarität mit der vertretenen Position zum Ausdruck brachte.


...


- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, 7. März 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika (zwei gingen am 8. Juli 1975 ein) (als Antwort auf die vorangegangenen Mitteilungen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bzw. der Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik) und mit Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland (eingegangen am 19. September 1975).


[...]


11. Für eine Reihe der in den Nummern 5, 6, 8 und 9 genannten Änderungen, Vereinbarungen, Übereinkommen oder Protokolle führten entsprechende Mitteilungen zu weiteren Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika mit unterschiedlichen Inhaltskombinationen zu den oben beschriebenen (hier vermerkt). In diesen Mitteilungen wurde in einem Fall (wie hier erwähnt) die Zuständigkeitsbehauptung der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik für den Gegenstand der betreffenden Urkunde (wie hier erwähnt) bestritten, und in allen Fällen wurde dieselbe Behauptung bezüglich der Genehmigung aufgestellt der Verlängerung des entsprechenden Instruments durch die Bundesrepublik Deutschland, wie in den Punkten 6 und 10 beschrieben (wie hier erwähnt); und/oder dieselbe Behauptung bezüglich der Verwendung der Terminologie in dieser Behauptung wie in Punkt 10 beschrieben (wie hier erwähnt); und/oder die gleiche Behauptung bezüglich der Kompetenz der Urheber der vorstehenden Mitteilungen wie in Punkt 10 beschrieben; und/oder derselbe Vorwurf bezüglich einer irreführenden Bezugnahme auf die Vierparteienvereinbarung, wie in Punkt 7 beschrieben (wie hier erwähnt). Auf jede Art von Mitteilung folgten unmittelbar Mitteilungen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie ihre Solidarität mit der vertretenen Position zum Ausdruck brachte (wie hier erwähnt).


[...]


- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika (eingegangen am 8. Juli 1975) (zu Zuständigkeit und Genehmigung) und der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung (eingegangen am 19. September 1975).





- Internationale Konvention über bürgerliche und politische Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika (eingegangen am 8. Juli 1975) (zu Zuständigkeit und Genehmigung) und der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung (eingegangen am 19. September 1975).


[...]]


(Anmerkung 9, Kapitel IV.4, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)


*****​





Notiz


...[D]er Generalsekretär erhielt am 23. April 1982 von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die folgende Erklärung in Bezug auf die Erklärung Frankreichs zu Artikel 27 des genannten Paktes:


Die Bundesregierung verweist auf die Erklärung der französischen Regierung zu Artikel 27 und betont in diesem Zusammenhang die große Bedeutung, die den durch Artikel 27 garantierten Rechten beigemessen wird. Sie interpretiert die französische Erklärung dahingehend, dass die Verfassung der Französischen Republik diese bereits in vollem Umfang gewährleistet Die durch Artikel 27 geschützten individuellen Rechte.


(Anmerkung 20, Kapitel IV.4, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)






Einwände gegen Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsstaaten



(Anmerkung der Redaktion: Für den Text, auf den sich die folgenden Einwände beziehen, siehe die Vorbehalte und Erklärungen des Staates, der Gegenstand des Einspruchs ist.)


[15. August 1980


„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt entschiedene Einwände ... gegen die Erklärung der Republik Indien in Bezug auf Artikel 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Artikel 1 des Internationalen Pakts über Zivil- und Zivilrechte Politische Rechte.


„Das Recht auf Selbstbestimmung, wie es in der Charta der Vereinten Nationen verankert und in den Pakten verankert ist, gilt für alle Völker und nicht nur für diejenigen, die unter ausländischer Herrschaft stehen. Alle Völker haben daher das unveräußerliche Recht, ihren politischen Status frei zu bestimmen." und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung frei zu verfolgen. Die Bundesregierung kann keine Auslegung des Selbstbestimmungsrechts als gültig ansehen, die im Widerspruch zur klaren Formulierung der betreffenden Bestimmungen steht an alle Nationen ist mit dem Ziel und Zweck der Pakte unvereinbar.]


(Kapitel IV.3, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)


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21. April 1982


„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen den [Vorbehalt (i) der Regierung von Trinidad und Tobago]. Nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus dem Wortlaut und der Geschichte des Paktes, dass der besagte Vorbehalt ist mit dem Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar."​


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25. Oktober 1990


Zur interpretativen Erklärung Algeriens:


[Bezüglich der interpretativen Erklärungen Algeriens erhielt der Generalsekretär am 25. Oktober 1990 von der Regierung Deutschlands die folgende Erklärung:


[Die Bundesrepublik Deutschland] interpretiert die Erklärung nach Absatz 2 dahingehend, dass diese nicht darauf abzielt, die Verpflichtung Algeriens zu beseitigen, die Einhaltung der in Artikel 8 Absatz 1 des Internationalen Pakts über Wirtschaft, Soziales und Kultur garantierten Rechte sicherzustellen Die in Artikel 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte genannten Rechte dürfen nur aus den in den genannten Artikeln genannten Gründen eingeschränkt werden und solche Einschränkungen sind gesetzlich vorgeschrieben.


Sie interpretiert die Erklärung gemäß Absatz 4 dahingehend, dass Algerien mit der Bezugnahme auf sein innerstaatliches Rechtssystem nicht beabsichtigt, seine Verpflichtung einzuschränken, durch geeignete Maßnahmen die Gleichheit der Rechte und Pflichten der Ehegatten in Bezug auf die Ehe, während der Ehe und bei ihrer Auflösung sicherzustellen. ]


(Kapitel IV.3, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)


*****​


28. Mai 1991


[Die Bundesrepublik Deutschland] interpretiert die Erklärung dahingehend, dass die Republik Korea nicht beabsichtigt, ihre Verpflichtungen aus Artikel 22 durch einen Verweis auf ihre innerstaatliche Rechtsordnung einzuschränken.​


*****​


29. September 1993


„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wendet sich gegen den Vorbehalt der Vereinigten Staaten, der sich auf Artikel 6 Absatz 5 des Pakts bezieht, der die Todesstrafe für Verbrechen verbietet, die von Personen unter achtzehn Jahren begangen werden. Der Vorbehalt, der sich auf diese Bestimmung bezieht, ist unvereinbar mit dem Text sowie dem Ziel und Zweck von Artikel 6, der, wie in Artikel 4 Absatz 2 klargestellt, den Mindeststandard für den Schutz des Rechts auf Leben festlegt.


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland interpretiert den „Vorbehalt" der Vereinigten Staaten in Bezug auf Artikel 7 des Pakts als Verweis auf Artikel 2 des Paktes und berührt damit in keiner Weise die Verpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als a Vertragsstaat des Pakts.




*****​


10. Juli 1997


Zu den Erklärungen und Vorbehalten Kuwaits:


[Zu den Erklärungen und Vorbehalten Kuwaits:


„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt zur Kenntnis, dass Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 unter den allgemeinen Vorbehalt des nationalen Rechts gestellt wurden. Sie ist der Ansicht, dass diese allgemeinen Vorbehalte Zweifel an der Verpflichtung Kuwaits dazu aufkommen lassen könnten Gegenstand und Zweck des Bundes.


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt den Vorbehalt zu Artikel 8 (1) (d), in dem sich die Regierung Kuwaits das Recht vorbehält, das im Pakt ausdrücklich festgelegte Streikrecht nicht anzuwenden, sowie die Auslegungserklärung dazu Artikel 9, wonach das Recht auf soziale Sicherheit nur für Kuwaiter gelten würde, wurde im Hinblick auf Ziel und Zweck des Paktes als problematisch angesehen. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die Erklärung zu Artikel 9, wonach die zahlreichen auf kuwaitischem Territorium arbeitenden Ausländer grundsätzlich vom Sozialversicherungsschutz völlig ausgeschlossen würden, nicht auf Artikel 2 Absatz 3 des Paktes gestützt werden kann.


Es liegt im gemeinsamen Interesse aller Parteien, dass ein Vertrag hinsichtlich seines Ziels und Zwecks von allen Parteien respektiert wird.


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht daher den allgemeinen Vorbehalten und Auslegungserklärungen.


Dieser Einwand schließt das Inkrafttreten des Pakts zwischen Kuwait und der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.


(Kapitel IV.3, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)


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13. Oktober 2004


Zu den Erklärungen und Vorbehalten der Türkei bei der Ratifizierung:


Die Regierung der Republik Türkei hat erklärt, dass sie die Bestimmungen des Pakts nur gegenüber den Staaten umsetzen wird, mit denen sie diplomatische Beziehungen unterhält. Darüber hinaus hat die Regierung der Republik Türkei erklärt, dass sie den Pakt ausschließlich in Bezug auf das Staatsgebiet ratifiziert, in dem die Verfassung und die Rechts- und Verwaltungsordnung der Republik Türkei Anwendung finden. Darüber hinaus behält sich die Regierung der Republik Türkei das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 27 des Paktes im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen und Regeln der Verfassung der Republik Türkei und dem Vertrag von Lausanne vom 24. Juli 1923 auszulegen und anzuwenden und seine Anhänge.


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland möchte daran erinnern, dass es im gemeinsamen Interesse aller Staaten liegt, dass Verträge, denen sie beigetreten sind, von allen Vertragsparteien hinsichtlich ihres Ziels und Zwecks respektiert und angewendet werden und dass die Staaten dies auch tun bereit, alle erforderlichen Gesetzesänderungen vorzunehmen, um ihren Verpflichtungen aus diesen Verträgen nachzukommen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist daher besorgt über Erklärungen und Vorbehalte, wie sie die Republik Türkei im Hinblick auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte abgegeben und geäußert hat.


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist jedoch der Ansicht, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, den Geltungsbereich des Pakts gegenüber denjenigen Staaten einzuschränken, mit denen die Türkei im Rahmen des Pakts Bindungen eingegangen ist, und dass sie auch nicht darauf abzielen, andere Beschränkungen aufzuerlegen, die dies nicht sind im Pakt vorgesehen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland misst den in Artikel 27 des Paktes garantierten Rechten große Bedeutung bei. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland versteht den von der Regierung der Republik Türkei zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt dahingehend, dass die durch Artikel 27 des Pakts garantierten Rechte auch allen Minderheiten gewährt werden, die in den darin genannten Bestimmungen und Regeln nicht erwähnt sind Reservierung."​


*****​


15. November 2005


Zu den Vorbehalten Mauretaniens bei der Ratifizierung:


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Erklärung der Regierung Mauretaniens vom 17. November 2004 zu den Artikeln 18 und 23 Absatz 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sorgfältig geprüft.


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, dass aufgrund der darin festgelegten Beschränkungen unklar sei, inwieweit sich Mauretanien an die Verpflichtungen aus dem Pakt gebunden sieht.


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet daher die oben genannte Erklärung als Vorbehalt und als mit dem Ziel und Zweck des Paktes unvereinbar.


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht daher dem oben genannten Vorbehalt der Regierung Mauretaniens zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Paktes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauretanien nicht entgegen.​


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12. September 2007


Bezüglich des Vorbehalts der Malediven zum Zeitpunkt des Beitritts:


„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Erklärung der Regierung der Republik Malediven vom 19. September 2006 zu Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sorgfältig geprüft.


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass bei Vorbehalten, die in einer allgemeinen Bezugnahme auf ein Normensystem (wie die Verfassung oder die Rechtsordnung des vorbehaltenden Staates) ohne Angabe des Inhalts bestehen, unklar bleibt, inwieweit dies der Fall ist Der Staat akzeptiert, an die Verpflichtungen aus dem Vertrag gebunden zu sein. Darüber hinaus können diese Normen Änderungen unterliegen.


Der von der Republik Malediven angebrachte Vorbehalt ist daher nicht präzise genug, um eine Bestimmung der in das Abkommen eingeführten Beschränkungen zu ermöglichen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist daher der Auffassung, dass der Vorbehalt geeignet ist, Ziel und Zweck des Paktes zu verletzen.


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält den oben genannten Vorbehalt daher für unvereinbar mit dem Ziel und Zweck des Paktes. Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malediven nicht entgegen."​


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28. Juni 2011


Zu den Vorbehalten Pakistans bei der Ratifizierung:


„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Vorbehalte der Islamischen Republik Pakistan vom 23. Juni 2010 zu den Artikeln 3, 6, 7, 12, 13, 18, 19 und 25 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sorgfältig geprüft Rechte.


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, dass diese Vorbehalte die Anwendung der Artikel 3, 6, 7, 12, 13, 18, 19 und 25 des Pakts einem System innerstaatlicher Normen unterwerfen, ohne deren Inhalt zu präzisieren. Es bleibt ungewiss, inwieweit die Islamische Republik Pakistan die Verpflichtungen aus dem Pakt akzeptiert, und es entstehen ernsthafte Zweifel an ihrer Verpflichtung, ihre Verpflichtungen aus dem Pakt zu erfüllen. Diese Vorbehalte gelten daher als unvereinbar mit dem Ziel und Zweck des Paktes und sind daher nach Art. 19 c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.


Durch die Weigerung, die Zuständigkeit des in Artikel 40 des Pakts vorgesehenen Ausschusses anzuerkennen, stellt die Republik Pakistan den vollständigen Berichtsmechanismus in Frage, der ein zentrales Verfahrenselement des Paktsystems darstellt. Dieser spezifische Vorbehalt gegen Artikel 40 wird daher als im Widerspruch zum Ziel und Zweck des Paktes gehalten.


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beanstandet daher, dass die oben genannten Vorbehalte mit dem Ziel und Zweck des Paktes unvereinbar seien.


Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Pakts zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan nicht entgegen."​


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Notiz


Die Unterschrift erfolgte durch das demokratische Kampuchea. In diesem Zusammenhang erhielt der Generalsekretär am 5. November 1980 die folgende Mitteilung der Regierung der Mongolei:


„Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik ist der Ansicht, dass nur der Volksrevolutionäre Rat von Kampuchea als einziger authentischer und rechtmäßiger Vertreter des Kampuchean-Volkes das Recht hat, internationale Verpflichtungen im Namen des Kampuchean-Volkes zu übernehmen. Daher die Regierung der Mongolischen Volksrepublik ist der Ansicht, dass die Unterzeichnung der Menschenrechtspakte durch den Vertreter des sogenannten Demokratischen Kampuchea, eines Regimes, das infolge der Volksrevolution in Kampuchea aufgehört hat zu existieren, null und nichtig ist."


„Die Unterzeichnung der Menschenrechtspakte durch eine Einzelperson, deren Regime während seiner kurzen Regierungszeit in Kampuchea etwa 3 Millionen Menschen ausgerottet und damit die elementaren Normen der Menschenrechte grob verletzt hat, ist jede einzelne Bestimmung der Menschenrechtspakte ein bedauerlicher Präzedenzfall, der die hehren Ziele und hohen Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und den Geist der oben genannten Pakte diskreditiert und das Ansehen der Vereinten Nationen ernsthaft beeinträchtigt."


Danach gingen zu den angegebenen Terminen ähnliche Mitteilungen von der Regierung der folgenden Staaten ein und ihre Texte wurden als Verwahrungsmitteilungen oder auf Ersuchen der betreffenden Staaten als offizielle Dokumente der Generalversammlung verbreitet (A/33/781 und A /35/784):​





Geben Sie das Empfangsdatum an





Deutsche Demokratische Republik 11. Dezember 1980





Polen 12. Dezember 1980





Ukraine 16. Dezember 1980





Ungarn 19. Januar 1981





Bulgarien 29. Januar 1981





Weißrussland 18. Februar 1981





Russische Föderation, 18. Februar 1981





Tschechoslowakei 10. März 1981]


(Anmerkung 3, Kapitel IV.4, Multilaterale
Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)





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Notiz





Bezüglich der interpretativen Erklärungen Algeriens erhielt der Generalsekretär am 25. Oktober 1990 von der deutschen Regierung die folgende Erklärung:


[Die Bundesrepublik Deutschland] interpretiert die Erklärung nach Absatz 2 dahingehend, dass diese nicht darauf abzielt, die Verpflichtung Algeriens zu beseitigen, die Einhaltung der in Artikel 8 Absatz 1 des Internationalen Pakts über Wirtschaft, Soziales und Kultur garantierten Rechte sicherzustellen Die in Artikel 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte genannten Rechte dürfen nur aus den in den genannten Artikeln genannten Gründen eingeschränkt werden und solche Einschränkungen sind gesetzlich vorgeschrieben.





Sie interpretiert die Erklärung gemäß Absatz 4 dahingehend, dass Algerien mit der Bezugnahme auf sein innerstaatliches Rechtssystem nicht beabsichtigt, seine Verpflichtung einzuschränken, durch geeignete Maßnahmen die Gleichheit der Rechte und Pflichten der Ehegatten in Bezug auf die Ehe, während der Ehe und bei ihrer Auflösung sicherzustellen.​


(Anmerkung 13, Kapitel IV.4, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)








ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 41






27. Dezember 2001





Die Bundesrepublik Deutschland erkennt nun auf unbestimmte Zeit die Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Paktes an, Mitteilungen entgegenzunehmen und zu prüfen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, dass ein anderer Vertragsstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nachkommt der Bund.​





Notiz





Frühere Erklärungen, die am 22. April 1976, 28. März 1981, 24. März 1986, 10. Mai 1991 und 22. Januar 1997 eingegangen sind, sind am 28. März 1981, 28. März 1986, 28. März 1991, 10. Mai 1996 und 22. Januar 2002 abgelaufen.


(Anmerkung 42, Kapitel IV.4, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)
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