CAT - Geschäftsordnung
CAT/C/3/Rev.5 (Februar 2011)
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XXI. Verfahren zur Prüfung der gemäß Artikel 22 des Übereinkommens eingegangenen Mitteilungen
A. Allgemeine Bestimmungen
Erklärungen der Vertragsstaaten
Regel 102 (ehemals Regel 96)
1. Der Generalsekretär übermittelt den anderen Vertragsstaaten Kopien der bei ihm von den Vertragsstaaten hinterlegten Erklärungen zur Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Artikel 22 des Übereinkommens.
2. Der Widerruf einer gemäß Artikel 22 des Übereinkommens abgegebenen Erklärung berührt nicht die Prüfung einer Angelegenheit, die Gegenstand einer bereits gemäß diesem Artikel übermittelten Beschwerde ist; Nach Eingang der Mitteilung über die Rücknahme der Erklärung beim Generalsekretär darf nach diesem Artikel keine weitere Beschwerde von einer Einzelperson oder in deren Namen eingehen, es sei denn, der Vertragsstaat hat eine neue Erklärung abgegeben.
Übermittlung von Beschwerden
Regel 103 (ehemals Regel 97)
1. Der Generalsekretär macht den Ausschuss im Einklang mit den vorliegenden Regeln auf Beschwerden aufmerksam, die dem Ausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens zur Prüfung vorgelegt werden oder vorgelegt zu werden scheinen.
2. Der Generalsekretär kann den Beschwerdeführer bei Bedarf um Klarstellung bitten, ob er/sie wünscht, dass seine/ihre Beschwerde dem Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 22 des Übereinkommens vorgelegt wird. Bestehen immer noch Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, wird der Ausschuss mit der Beschwerde befasst.
Registrierung von Beschwerden; Berichterstatter für neue Beschwerden und einstweilige Maßnahmen
Regel 104 (ehemals Regel 98)
1. Beschwerden können vom Generalsekretär oder durch Entscheidung des Ausschusses oder vom Berichterstatter über neue Beschwerden und einstweilige Maßnahmen registriert werden.
2. Der Generalsekretär kann keine Beschwerde einreichen, wenn:
(a) Es betrifft einen Staat, der die in Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehene Erklärung nicht abgegeben hat; oder
(b) Es ist anonym; oder
(c) Sie wird nicht schriftlich vom mutmaßlichen Opfer oder von nahen Verwandten des mutmaßlichen Opfers in seinem Namen oder von einem Vertreter mit entsprechender schriftlicher Genehmigung eingereicht.
3. Der Generalsekretär erstellt Listen der dem Ausschuss gemäß Regel 103 vorgelegten Beschwerden mit einer kurzen Zusammenfassung ihres Inhalts und verteilt diese Listen in regelmäßigen Abständen an die Mitglieder des Ausschusses. Der Generalsekretär führt außerdem ein ständiges Register aller derartigen Beschwerden.
4. Für jede zusammengefasste Beschwerde ist eine Originalakte aufzubewahren. Der vollständige Wortlaut jeder dem Ausschuss zur Kenntnis gebrachten Beschwerde wird jedem Mitglied des Ausschusses auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Bitte um Klarstellung oder zusätzliche Informationen
Regel 105 (ehemals Regel 99)
1. Der Generalsekretär oder der Berichterstatter für neue Beschwerden und vorläufige Maßnahmen kann den Beschwerdeführer um Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 22 des Übereinkommens auf seine Beschwerde bitten, insbesondere in Bezug auf:
(a) Name, Adresse, Alter und Beruf des Beschwerdeführers sowie die Überprüfung seiner Identität;
(b) Der Name des Vertragsstaats, gegen den sich die Beschwerde richtet;
(c) Gegenstand der Beschwerde;
(d) die Bestimmung(en) des Übereinkommens, die angeblich verletzt wurden;
(e) Der Sachverhalt des Anspruchs;
(f) Schritte des Beschwerdeführers zur Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel;
(g) Ob dieselbe Angelegenheit im Rahmen eines anderen Verfahrens internationaler Ermittlungen oder Beilegung geprüft wird oder geprüft wurde.
2. Wenn der Generalsekretär um Klarstellung oder Informationen ersucht, setzt er dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist, um unnötige Verzögerungen im Verfahren nach Artikel 22 des Übereinkommens zu vermeiden. Diese Frist kann unter geeigneten Umständen verlängert werden.
3. Der Ausschuss kann einen Fragebogen genehmigen, um vom Beschwerdeführer die oben genannten Informationen anzufordern.
4. Das Ersuchen um Klarstellung gemäß Absatz 1 (c)–(g) dieser Regel steht der Aufnahme der Beschwerde in die in Regel 104, Absatz 3 vorgesehene Liste nicht entgegen.
5. Der Generalsekretär unterrichtet den Beschwerdeführer über das anzuwendende Verfahren und teilt ihm mit, dass der Text der Beschwerde dem betreffenden Vertragsstaat gemäß Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens vertraulich übermittelt wird.
Zusammenfassung der Informationen
Regel 106 (früher Regel 100)
Für jede registrierte Beschwerde erstellt der Generalsekretär eine Zusammenfassung der relevanten Informationen und leitet sie an die Mitglieder des Ausschusses weiter.
Sitzungen und Anhörungen
Regel 107 (früher Regel 101)
1. Sitzungen des Ausschusses oder seiner Nebenorgane, in denen Beschwerden gemäß Artikel 22 des Übereinkommens geprüft werden, sind geschlossen.
2. Sitzungen, bei denen der Ausschuss allgemeine Fragen, beispielsweise Verfahren zur Anwendung von Artikel 22 des Übereinkommens, erörtern kann, können öffentlich sein, wenn der Ausschuss dies beschließt.
Herausgabe von Kommuniqués zu geschlossenen Sitzungen
Regel 108 (ehemals Regel 102)
Der Ausschuss kann über den Generalsekretär Mitteilungen über die Aktivitäten des Ausschusses gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zur Nutzung durch die Informationsmedien und die breite Öffentlichkeit herausgeben.
Obligatorische Nichtteilnahme eines Mitglieds an der Prüfung einer Beschwerde
Regel 109 (ehemals Regel 103)
1. Ein Mitglied darf nicht an der Prüfung einer Beschwerde durch den Ausschuss oder sein Nebenorgan teilnehmen:
(a) Wenn er/sie ein persönliches Interesse an dem Fall hat; oder
(b) Wenn er/sie in irgendeiner Funktion, außer als Mitglied des Ausschusses, an der Entscheidungsfindung beteiligt war; oder
(c) Wenn er/sie Staatsangehöriger des betreffenden Vertragsstaats ist oder in diesem Land beschäftigt ist.
2. Alle Fragen, die sich gemäß Absatz 1 stellen können, werden vom Ausschuss ohne Beteiligung des betreffenden Mitglieds entschieden.
Optionale Nichtteilnahme eines Mitglieds an der Prüfung einer Beschwerde
Regel 110 (ehemals Regel 104)
Ist ein Mitglied aus irgendeinem Grund der Ansicht, dass es nicht oder weiterhin an der Prüfung einer Beschwerde teilnehmen sollte, teilt es dem Vorsitzenden seinen Rücktritt mit.
B. Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit von Beschwerden
Methode zur Bearbeitung von Beschwerden
Regel 111 (ehemals Regel 105)
1. Gemäß den folgenden Regeln entscheidet der Ausschuss so schnell wie möglich mit einfacher Mehrheit darüber, ob eine Beschwerde gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zulässig ist oder nicht.
2. Die gemäß Regel 112 Absatz 1 eingerichtete Arbeitsgruppe kann eine Beschwerde auch durch Mehrheitsbeschluss für zulässig oder durch Einstimmigkeit für unzulässig erklären.
3. Der Ausschuss, die gemäß Artikel 112 Absatz 1 eingerichtete Arbeitsgruppe oder der/die gemäß Artikel 112 Absatz 3 benannte Berichterstatter behandeln Beschwerden in der Reihenfolge ihres Eingangs, sofern sie nichts anderes beschließen Sekretariat.
4. Der Ausschuss kann, wenn er es für angemessen hält, beschließen, zwei oder mehr Mitteilungen gemeinsam zu prüfen.
5. Der Ausschuss kann, wenn er dies für angemessen hält, beschließen, die Prüfung von Beschwerden mehrerer Beschwerdeführer abzubrechen. Abgelehnte Beschwerden können eine gesonderte Registernummer erhalten.
Einrichtung einer Arbeitsgruppe und Benennung von Sonderberichterstattern für konkrete Beschwerden
Regel 112 (ehemals Regel 106)
1. Der Ausschuss kann gemäß Regel 61 eine Arbeitsgruppe einsetzen, die kurz vor seinen Sitzungen oder zu jedem anderen geeigneten Zeitpunkt, den der Ausschuss in Absprache mit dem Generalsekretär festlegt, zu diesem Zweck zusammentritt Entscheidungen über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit, Abgabe von Empfehlungen an den Ausschuss hinsichtlich der Begründetheit von Beschwerden und Unterstützung des Ausschusses in jeder vom Ausschuss festgelegten Weise.
2. Die Arbeitsgruppe besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern des Ausschusses. Die Arbeitsgruppe wählt ihre eigenen Amtsträger, entwickelt ihre eigenen Arbeitsmethoden und wendet bei ihren Sitzungen so weit wie möglich die Geschäftsordnung des Ausschusses an. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe werden vom Ausschuss in jeder zweiten Sitzung gewählt.
3. Die Arbeitsgruppe kann aus ihrer Mitte Berichterstatter für die Bearbeitung konkreter Beschwerden benennen.
Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Beschwerden
Regel 113 (ehemals Regel 107)
Um eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschwerde zu treffen, stellt der Ausschuss, seine Arbeitsgruppe oder ein gemäß Regel 104 oder 112 Absatz 3 benannter Berichterstatter Folgendes fest:
(a) Dass die Person behauptet, Opfer einer Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens durch den betreffenden Vertragsstaat zu sein. Die Beschwerde sollte von der Person selbst oder von ihren Verwandten oder benannten Vertretern oder von anderen im Namen eines mutmaßlichen Opfers eingereicht werden, wenn sich herausstellt, dass das Opfer persönlich nicht in der Lage ist, die Beschwerde einzureichen, und wenn eine entsprechende Genehmigung vorliegt dem Ausschuss vorgelegt;
(b) dass die Beschwerde keinen Missbrauch des Verfahrens des Ausschusses darstellt oder offensichtlich unbegründet ist;
(c) dass die Beschwerde nicht mit den Bestimmungen des Übereinkommens unvereinbar ist;
(d) dass dieselbe Angelegenheit nicht im Rahmen eines anderen Verfahrens internationaler Ermittlungen oder Beilegung geprüft wurde und wird;
(e) Dass die Person alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat. Dies soll jedoch nicht die Regel sein, wenn die Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder wahrscheinlich keine wirksame Entschädigung für die Person bringt, die Opfer der Verletzung dieses Übereinkommens ist;
(f) Dass die seit der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel verstrichene Zeit nicht so unangemessen verlängert wird, dass die Prüfung der Ansprüche durch den Ausschuss oder den Vertragsstaat übermäßig erschwert wird.
Einstweilige Maßnahmen
Regel 114 (ehemals Regel 108)
1. Nach Eingang einer Beschwerde können der Ausschuss, eine Arbeitsgruppe oder der/die Berichterstatter für neue Beschwerden und einstweilige Maßnahmen jederzeit nach Erhalt einer Beschwerde einen Antrag an den betreffenden Vertragsstaat zur dringenden Prüfung richten, damit dieser diese annimmt einstweilige Maßnahmen, die der Ausschuss für erforderlich hält, um irreparablen Schaden für das Opfer oder die Opfer mutmaßlicher Verstöße abzuwenden.
2. Wenn der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder der/die Berichterstatter gemäß dieser Regel einstweilige Maßnahmen beantragen, stellt der Antrag keine Feststellung der Zulässigkeit oder der Begründetheit der Beschwerde dar. Der Vertragsstaat wird bei der Übermittlung darüber informiert.
3. Die Entscheidung über die Gewährung einstweiliger Maßnahmen kann auf der Grundlage der in der Eingabe des Beschwerdeführers enthaltenen Informationen getroffen werden. Sie kann auf Initiative des Vertragsstaats unter Berücksichtigung rechtzeitiger Informationen dieses Vertragsstaats überprüft werden, aus denen hervorgeht, dass die Eingabe nicht gerechtfertigt ist und dem Beschwerdeführer keine Aussicht auf einen irreparablen Schaden droht, sowie etwaiger späterer Kommentare vom Beschwerdeführer.
4. Wenn die Arbeitsgruppe oder der/die Berichterstatter gemäß dieser Regel einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen stellen, sollten die Arbeitsgruppe oder der/die Berichterstatter die Ausschussmitglieder über die Art des Antrags und die Beschwerde, auf die sich der Antrag bezieht, informieren bezieht sich auf die nächste ordentliche Sitzung des Ausschusses.
5. Der Generalsekretär führt eine Liste solcher Anträge auf einstweilige Maßnahmen.
6. Der Berichterstatter für neue Beschwerden und einstweilige Maßnahmen überwacht auch die Einhaltung der Anträge des Ausschusses auf einstweilige Maßnahmen.
7. Der Vertragsstaat kann dem Ausschuss mitteilen, dass die Gründe für die einstweiligen Maßnahmen hinfällig geworden sind, oder Argumente vorbringen, warum der Antrag auf einstweilige Maßnahmen aufgehoben werden sollte.
8. Der Berichterstatter, der Ausschuss oder die Arbeitsgruppe können den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zurückziehen.
Zusätzliche Informationen, Erläuterungen und Anmerkungen
Regel 115 (ehemals Regel 109)
1. Sobald die Beschwerde registriert wurde, sollte sie so bald wie möglich an den Vertragsstaat weitergeleitet werden, mit der Bitte, innerhalb von sechs Monaten eine schriftliche Antwort einzureichen.
2. Der betroffene Vertragsstaat muss in seine schriftliche Antwort Erklärungen oder Erklärungen aufnehmen, die sich sowohl auf die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde als auch auf etwaige Rechtsbehelfe in der Angelegenheit beziehen, es sei denn, der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder Der Berichterstatter für neue Beschwerden und einstweilige Maßnahmen hat aufgrund des außergewöhnlichen Charakters des Falles beschlossen, eine schriftliche Antwort zu verlangen, die sich nur auf die Frage der Zulässigkeit bezieht.
3. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um eine schriftliche Antwort nach Absatz 1 sowohl zur Zulässigkeit als auch zur Begründetheit der Beschwerde erhalten hat, kann innerhalb von zwei Monaten unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird eine solche Unzulässigkeit. Der Ausschuss oder der Berichterstatter für neue Beschwerden und einstweilige Maßnahmen können sich darauf einigen, die Zulässigkeit getrennt von der Begründetheit zu prüfen oder auch nicht.
4. Nach gesonderter Entscheidung über die Zulässigkeit legt der Ausschuss im Einzelfall die Einreichungsfrist fest.
5. Der Ausschuss oder die gemäß Regel 112 eingerichtete Arbeitsgruppe oder der/die gemäß Regel 112 Absatz 3 benannte Berichterstatter können über den Generalsekretär den betreffenden Vertragsstaat oder den Beschwerdeführer auffordern, zusätzliche schriftliche Informationen, Klarstellungen oder Beobachtungen einzureichen relevant für die Frage der Zulässigkeit oder Begründetheit.
6. Der Ausschuss oder die Arbeitsgruppe oder der/die gemäß Regel 112 Absatz 3 benannte Berichterstatter geben eine Frist für die Übermittlung zusätzlicher Informationen oder Klarstellungen an, um unangemessene Verzögerungen zu vermeiden.
7. Wenn die vorgesehene Frist vom betroffenen Vertragsstaat oder vom Beschwerdeführer nicht eingehalten wird, kann der Ausschuss oder die Arbeitsgruppe beschließen, die Zulässigkeit und/oder Begründetheit der Beschwerde im Lichte der verfügbaren Informationen zu prüfen.
8. Eine Beschwerde kann nicht für zulässig erklärt werden, es sei denn, der betroffene Vertragsstaat hat ihren Text erhalten und Gelegenheit erhalten, Informationen oder Anmerkungen gemäß Absatz 1 dieser Regel vorzulegen.
9. Wenn der betroffene Vertragsstaat die Behauptung des Beschwerdeführers bestreitet, dass alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft seien, ist der Vertragsstaat verpflichtet, Einzelheiten zu den wirksamen Rechtsbehelfen anzugeben, die dem mutmaßlichen Opfer unter den besonderen Umständen des Falles und in Übereinstimmung mit zur Verfügung stehen die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b des Übereinkommens.
10. Innerhalb der vom Ausschuss oder der Arbeitsgruppe oder dem/den gemäß Regel 112 Absatz 3 benannten Berichterstatter angegebenen Frist kann dem Vertragsstaat oder dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werden, sich zu etwaigen Eingaben zu äußern, die er von der anderen Partei gemäß Artikel 112 Absatz 3 erhalten hat auf einen Antrag, der gemäß dieser Regel gestellt wird. Wenn solche Stellungnahmen nicht innerhalb der festgelegten Frist eingehen, sollte sich die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde grundsätzlich nicht verzögern.
Unzulässige Beschwerden
Regel 116 (früher Regel 110)
1. Entscheidet der Ausschuss oder die Arbeitsgruppe, dass eine Beschwerde gemäß Artikel 22 des Übereinkommens unzulässig ist oder ihre Prüfung ausgesetzt oder eingestellt wird, übermittelt der Ausschuss seine Entscheidung so bald wie möglich über den Generalsekretär dem Beschwerdeführer und an den betreffenden Vertragsstaat.
2. Wenn der Ausschuss oder die Arbeitsgruppe eine Beschwerde gemäß Artikel 22 Absatz 5 des Übereinkommens für unzulässig erklärt hat, kann diese Entscheidung auf Antrag eines Mitglieds des Ausschusses oder auf schriftlichen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt vom Ausschuss überprüft werden durch oder im Namen der betroffenen Person. Ein solcher schriftlicher Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die in Artikel 22 Absatz 5 des Übereinkommens genannten Unzulässigkeitsgründe nicht mehr gelten.
C. Prüfung der Begründetheit
Verfahren zur Bearbeitung zulässiger Beschwerden; mündliche Verhandlungen
Regel 117 (früher Regel 111)
1. Wenn der Ausschuss oder die Arbeitsgruppe entschieden hat, dass eine Beschwerde gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zulässig ist, übermittelt der Ausschuss dem Vertragsstaat über den Generalsekretär den Text, bevor er die Antwort des Vertragsstaats in der Sache erhält seine Entscheidung zusammen mit etwaigen Eingaben des Verfassers der Mitteilung, die dem Vertragsstaat nicht bereits gemäß Regel 115, Absatz 1 übermittelt wurden. Der Ausschuss informiert den Beschwerdeführer auch über den Generalsekretär über seine Entscheidung.
2. Innerhalb der vom Ausschuss festgelegten Frist legt der betroffene Vertragsstaat dem Ausschuss schriftliche Erklärungen oder Erklärungen vor, in denen der zu prüfende Fall und die gegebenenfalls von ihm ergriffenen Maßnahmen klargestellt werden. Der Ausschuss kann, wenn er dies für erforderlich hält, angeben, welche Art von Informationen er von dem betreffenden Vertragsstaat erhalten möchte.
3. Alle von einem Vertragsstaat gemäß dieser Regel abgegebenen Erklärungen oder Erklärungen werden über den Generalsekretär an den Beschwerdeführer weitergeleitet, der innerhalb der vom Ausschuss festgelegten Frist weitere schriftliche Informationen oder Bemerkungen vorlegen kann.
4. Der Ausschuss kann den Beschwerdeführer oder seinen/ihren Vertreter und Vertreter des betreffenden Vertragsstaats einladen, an bestimmten nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen, um weitere Klarstellungen vorzunehmen oder Fragen zur Begründetheit der Beschwerde zu beantworten. Wenn eine Partei dazu eingeladen wird, wird die andere Partei darüber informiert und eingeladen, daran teilzunehmen und entsprechende Beiträge einzureichen. Das Nichterscheinen einer Partei hat keinen Einfluss auf die Behandlung des Falles.
5. Der Ausschuss kann seine Entscheidung, dass eine Beschwerde zulässig ist, im Lichte etwaiger Erklärungen oder Erklärungen, die der Vertragsstaat später gemäß dieser Regel vorlegt, widerrufen. Bevor der Ausschuss jedoch erwägt, diese Entscheidung zu widerrufen, müssen die betreffenden Erläuterungen oder Erklärungen dem Beschwerdeführer übermittelt werden, damit dieser innerhalb einer vom Ausschuss festgelegten Frist zusätzliche Informationen oder Anmerkungen vorlegen kann.
Feststellungen des Ausschusses; Entscheidungen in der Sache
Regel 118 (früher Regel 112)
1. In den Fällen, in denen die Parteien Angaben sowohl zu Fragen der Zulässigkeit als auch zur Begründetheit vorgelegt haben oder in denen bereits über die Zulässigkeit entschieden wurde und die Parteien Angaben zur Begründetheit vorgelegt haben, prüft der Ausschuss die Beschwerde unter Berücksichtigung aller ihm vom Beschwerdeführer oder im Namen des Beschwerdeführers und vom betroffenen Vertragsstaat zur Verfügung gestellten Informationen und formuliert seine Schlussfolgerungen hierzu. Zuvor kann der Ausschuss die Mitteilung an die Arbeitsgruppe oder an einen gemäß Regel 112 Absatz 3 benannten Fallberichterstatter weiterleiten, um Empfehlungen an den Ausschuss zu richten.
2. Der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder der Berichterstatter können im Verlauf der Prüfung jederzeit Dokumente von Organen der Vereinten Nationen, Sonderorganisationen oder anderen Quellen einholen, die bei der Prüfung der Beschwerde hilfreich sein können.
3. Der Ausschuss entscheidet nicht über die Begründetheit einer Beschwerde, ohne die Anwendbarkeit aller in Artikel 22 des Übereinkommens genannten Zulässigkeitsgründe geprüft zu haben. Die Ergebnisse des Ausschusses werden über den Generalsekretär an den Beschwerdeführer und den betroffenen Vertragsstaat weitergeleitet.
4. Die Feststellungen des Ausschusses in der Sache werden als „Entscheidungen" bezeichnet.
5. Der betroffene Vertragsstaat wird im Allgemeinen aufgefordert, den Ausschuss innerhalb einer bestimmten Frist über die Maßnahmen zu informieren, die er in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Ausschusses ergriffen hat.
Individuelle Meinungen
Regel 119 (ehemals Regel 113)
Jedes Mitglied des Ausschusses, das an einer Entscheidung beteiligt war, kann verlangen, dass seine individuelle Meinung den Entscheidungen des Ausschusses beigefügt wird.
Folgeverfahren
Regel 120 (früher Regel 114)
1. Der Ausschuss kann einen oder mehrere Berichterstatter für die Weiterverfolgung der gemäß Artikel 22 des Übereinkommens getroffenen Entscheidungen benennen, um festzustellen, welche Maßnahmen die Vertragsstaaten ergriffen haben, um den Feststellungen des Ausschusses Geltung zu verschaffen.
2. Der/die Berichterstatter können solche Kontakte knüpfen und Maßnahmen ergreifen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Folgeauftrags erforderlich sind, und dem Ausschuss darüber Bericht erstatten. Der/die Berichterstatter können Empfehlungen für weitere Maßnahmen des Ausschusses abgeben, die für die Folgemaßnahmen erforderlich sind.
3. Der/die Berichterstatter berichten dem Ausschuss regelmäßig über Folgeaktivitäten.
4. Der/die Berichterstatter kann in Erfüllung seines/ihres Folgeauftrags mit Zustimmung des Ausschusses notwendige Besuche bei dem betreffenden Vertragsstaat durchführen.
Zusammenfassungen im Jahresbericht des Ausschusses und Aufnahme von Texten endgültiger Entscheidungen
Regel 121 (ehemals Regel 115)
1. Der Ausschuss kann beschließen, in seinen Jahresbericht eine Zusammenfassung der geprüften Beschwerden und, sofern der Ausschuss dies für angemessen hält, eine Zusammenfassung der Erläuterungen und Stellungnahmen der betroffenen Vertragsstaaten sowie deren Bewertung durch den Ausschuss aufzunehmen.
2. Der Ausschuss nimmt in seinen Jahresbericht den Text seiner endgültigen Entscheidungen, einschließlich seiner Ansichten gemäß Artikel 22 Absatz 7 des Übereinkommens, sowie den Wortlaut jeder Entscheidung auf, mit der eine Beschwerde gemäß Artikel 22 des Übereinkommens für unzulässig erklärt wird.
3. Der Ausschuss nimmt in seinem Jahresbericht Informationen über Folgeaktivitäten auf.
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