CERD - Geschäftsordnung
HRI/GEN/3/Rev. 3 - Mai
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XVIII. Verfahren zur Prüfung von Mitteilungen von Einzelpersonen oder Personengruppen gemäß Artikel 14 des Übereinkommens
A. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit des Ausschusses
Regel 80
1. Der Ausschuss ist nur dann befugt, Mitteilungen entgegenzunehmen und zu prüfen und die in Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, wenn mindestens zehn Vertragsstaaten durch Erklärungen gebunden sind, in denen die Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Absatz 1 des Übereinkommens anerkannt wird.
2. Der Generalsekretär übermittelt den anderen Vertragsstaaten Kopien der bei ihm von den Vertragsstaaten hinterlegten Erklärungen zur Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses.
3. Die Prüfung der vor dem Ausschuss anhängigen Mitteilungen wird durch die Rücknahme einer gemäß Artikel 14 des Übereinkommens abgegebenen Erklärung nicht berührt.
4. Der Generalsekretär informiert die anderen Vertragsstaaten über den Namen, die Zusammensetzung und die Funktionen aller nationalen Rechtsorgane, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel 14 Absatz 3 eingerichtet oder benannt wurden.
Nationale Gremien
Regel 81
Der Generalsekretär hält den Ausschuss über den Namen, die Zusammensetzung und die Funktionen aller nationalen Rechtsorgane auf dem Laufenden, die gemäß Artikel 14 Absatz 2 als zuständig für die Entgegennahme und Prüfung von Petitionen von Einzelpersonen oder Personengruppen, die behaupten, Opfer eines Verstoßes zu sein, eingerichtet oder angegeben wurden jeglicher in der Konvention festgelegten Rechte.
Beglaubigte Kopien der Petitionsregister
Regel 82
1. Der Generalsekretär hält den Ausschuss über den Inhalt aller beglaubigten Kopien des bei ihm gemäß Artikel 14 Absatz 4 eingereichten Petitionsregisters auf dem Laufenden.
2. Der Generalsekretär kann von den Vertragsstaaten Klarstellungen zu den beglaubigten Kopien oder den Petitionsregistern verlangen, die von den für diese Register zuständigen nationalen Rechtsorganen stammen.
3. Der Inhalt der dem Generalsekretär übermittelten beglaubigten Kopien der Petitionsregister darf nicht öffentlich bekannt gegeben werden.
Aufzeichnung der beim Generalsekretär eingegangenen Mitteilungen
Regel 83
1. Der Generalsekretär führt Aufzeichnungen über alle Mitteilungen, die dem Ausschuss von Einzelpersonen oder Gruppen von Einzelpersonen vorgelegt werden oder zu übermitteln scheinen, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines der in der Konvention festgelegten Rechte zu sein, und die betroffen sind der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats unterliegen, der durch eine Erklärung nach Artikel 14 gebunden ist.
2. Der Generalsekretär kann, wenn er es für erforderlich hält, vom Verfasser einer Mitteilung eine Klärung seines Wunsches verlangen, dass seine Mitteilung dem Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 14 vorgelegt wird. Bei Zweifeln am Wunsch des Autors wird der Ausschuss mit der Mitteilung befasst.
3. Mitteilungen dürfen nicht vom Ausschuss entgegengenommen oder in eine Liste gemäß Regel 85 unten aufgenommen werden, wenn sie einen Vertragsstaat betreffen, der keine Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 1 abgegeben hat.
Informationen, die in einer Kommunikation enthalten sein sollen
Regel 84
1. Der Generalsekretär kann vom Verfasser einer Mitteilung Klarstellungen bezüglich der Anwendbarkeit von Artikel 14 auf seine Mitteilung verlangen, insbesondere:
(a) Name, Adresse, Alter und Beruf des Autors sowie die Überprüfung seiner Identität;
(b) Der/die Name
des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, gegen den bzw. die sich die Mitteilung richtet;
(c) Der Gegenstand der Kommunikation;
(d) die Bestimmung(en) des Übereinkommens, die angeblich verletzt wurden;
(e) Der Sachverhalt des Anspruchs;
(f) Schritte des Autors zur Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel, einschließlich einschlägiger Dokumente;
(g) Inwieweit dieselbe Angelegenheit im Rahmen eines anderen Verfahrens internationaler Ermittlungen oder Beilegung untersucht wird.
2. Wenn der Generalsekretär um Klarstellung oder Informationen ersucht, setzt er dem Verfasser der Mitteilung eine angemessene Frist, um unnötige Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden
3. Der Ausschuss kann einen Fragebogen genehmigen, um vom Verfasser der Mitteilung die oben genannten Informationen anzufordern.
4. Das in Absatz 1 dieser Regel genannte Ersuchen um Klarstellung steht der Aufnahme der Mitteilung in die in Artikel 85 Absatz 1 unten vorgesehene Liste nicht entgegen.
5. Der Generalsekretär informiert den Verfasser einer Mitteilung über das anzuwendende Verfahren und darüber, dass der Text seiner Mitteilung gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a vertraulich an den betreffenden Vertragsstaat übermittelt wird.
Übermittlung der Mitteilungen an den Ausschuss
Regel 85
1. Der Generalsekretär fasst jede so erhaltene Mitteilung zusammen und legt die Zusammenfassungen einzeln oder in zusammengesetzten Mitteilungslisten dem Ausschuss auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung zusammen mit den entsprechenden beglaubigten Kopien der vom Staatsangehörigen geführten Petitionsregister vor ist eine juristische Person des betreffenden Landes und wird gemäß Artikel 14 Absatz 4 beim Generalsekretär eingereicht.
2. Der Generalsekretär macht den Ausschuss auf die Fälle aufmerksam, für die keine beglaubigten Kopien der Petitionsregister eingegangen sind.
3. Der Inhalt der Antworten auf Bitten um Klarstellung und relevanter späterer Eingaben entweder des Verfassers der Mitteilung oder des betreffenden Vertragsstaats wird dem Ausschuss in geeigneter Form vorgelegt.
4. Für jede zusammengefasste Mitteilung ist eine Originalakte aufzubewahren. Der vollständige Wortlaut aller Mitteilungen, die dem Ausschuss zur Kenntnis gebracht werden, wird jedem Mitglied des Ausschusses auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
B. Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit von Mitteilungen
Methode zum Umgang mit Kommunikation
Regel 86
1. Gemäß den folgenden Regeln entscheidet der Ausschuss schnellstmöglich, ob eine Mitteilung gemäß Artikel 14 des Übereinkommens zulässig ist oder nicht.
2. Sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt, behandelt er die Mitteilungen in der Reihenfolge, in der sie ihm vom Sekretariat vorgelegt wurden. Der Ausschuss kann, wenn er dies für angemessen hält, beschließen, zwei oder mehr Mitteilungen gemeinsam zu prüfen.
Gründung einer Arbeitsgruppe
Regel 87
1. Der Ausschuss kann gemäß Regel 6l eine Arbeitsgruppe einsetzen, die kurz vor seinen Sitzungen oder zu jedem anderen geeigneten Zeitpunkt, den der Ausschuss in Absprache mit dem Generalsekretär festlegt, zusammentritt, um Empfehlungen abzugeben Unterstützung des Ausschusses hinsichtlich der Erfüllung der in Artikel 14 des Übereinkommens festgelegten Bedingungen für die Zulässigkeit von Mitteilungen und Unterstützung des Ausschusses in jeder vom Ausschuss beschlossenen Weise.
2. Die Arbeitsgruppe darf nicht mehr als fünf Mitglieder des Ausschusses umfassen. Die Arbeitsgruppe wählt ihre eigenen Amtsträger, entwickelt ihre eigenen Arbeitsmethoden und wendet bei ihren Sitzungen so weit wie möglich die Geschäftsordnung des Ausschusses an.
3. Der Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Sonderberichterstatter benennen, der ihn bei der Bearbeitung neuer Mitteilungen unterstützt.
Treffen
Regel 88
Sitzungen des Ausschusses oder seiner Arbeitsgruppe, in denen Mitteilungen nach Artikel 14 des Übereinkommens geprüft werden, sind geschlossen. Sitzungen, in denen der Ausschuss allgemeine Fragen wie Verfahren zur Anwendung von Artikel 14 erörtern kann, können öffentlich sein, wenn der Ausschuss dies beschließt.
Unfähigkeit eines Mitglieds, an der Prüfung einer Mitteilung teilzunehmen
Regel 89
1. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht an der Prüfung einer Mitteilung durch den Ausschuss oder seine Arbeitsgruppe teilnehmen:
(a) Wenn er ein persönliches Interesse an dem Fall hat; oder
(b) Wenn er in irgendeiner Funktion an der Entscheidungsfindung in dem von der Mitteilung erfassten Fall beteiligt war.
2. Alle Fragen, die sich gemäß Absatz 1 stellen können, werden vom Ausschuss ohne Beteiligung des betreffenden Mitglieds entschieden.
Austritt eines Mitgliedes
Regel 90
Ist ein Mitglied aus irgendeinem Grund der Ansicht, dass es nicht oder weiterhin an der Prüfung einer Mitteilung teilnehmen sollte, teilt es dem Vorsitzenden seinen Rücktritt mit.
Bedingungen für die Zulässigkeit von Mitteilungen
Regel 91
Um über die Zulässigkeit einer Mitteilung zu entscheiden, stellt der Ausschuss oder seine Arbeitsgruppe Folgendes fest:
(a) dass die Kommunikation nicht anonym ist und dass sie von einer Einzelperson oder einer Gruppe von Personen stammt, die der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats unterliegen, der die Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Artikel 14 des Übereinkommens anerkennt;
(b) Dass die Person behauptet, Opfer einer Verletzung eines der in der Konvention festgelegten Rechte durch den betreffenden Vertragsstaat zu sein. Im Allgemeinen sollte die Mitteilung von der Person selbst oder von ihren Angehörigen oder benannten Vertretern eingereicht werden; Der Ausschuss kann jedoch in Ausnahmefällen die Prüfung einer von anderen im Namen eines mutmaßlichen Opfers eingereichten Mitteilung akzeptieren, wenn sich herausstellt, dass das Opfer nicht in der Lage ist, die Mitteilung selbst einzureichen, und der Verfasser der Mitteilung sein Handeln im Namen des Opfers rechtfertigt ;
(c) dass die Mitteilung mit den Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar ist;
(d) dass die Mitteilung keinen Missbrauch des Rechts darstellt, eine Mitteilung gemäß Artikel 14 einzureichen;
(e) dass die Person alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat, einschließlich, sofern anwendbar, der in Artikel 14 Absatz 2 genannten. Dies gilt jedoch nicht als Regel, wenn die Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen verlängert wird;
(f) dass die Mitteilung, außer im Falle ordnungsgemäß nachgewiesener außergewöhnlicher Umstände, innerhalb von sechs Monaten nach Ausschöpfung aller verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe, einschließlich gegebenenfalls der in Artikel 14 Absatz 2 genannten, eingereicht wird.
Zusätzliche Informationen, Erläuterungen und Anmerkungen
Regel 92
1. Der Ausschuss oder die nach Regel 87 eingesetzte Arbeitsgruppe kann über den Generalsekretär den betreffenden Vertragsstaat oder den Verfasser der Mitteilung auffordern, zusätzliche schriftliche Informationen oder Klarstellungen vorzulegen, die für die Frage der Zulässigkeit der Mitteilung relevant sind. Ein Auskunftsersuchen kann auch von einem gemäß Artikel 87 Absatz 3 benannten Sonderberichterstatter gestellt werden.
2. Solche Anträge müssen eine Erklärung enthalten, dass der Antrag nicht impliziert, dass eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit der Mitteilung durch den Ausschuss getroffen wurde.
3. Eine Mitteilung kann nicht für zulässig erklärt werden, es sei denn, der betroffene Vertragsstaat hat den Wortlaut der Mitteilung erhalten und Gelegenheit erhalten, Informationen oder Bemerkungen gemäß Absatz 1 dieser Regel vorzulegen, einschließlich Informationen über die Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel .
4. Der Ausschuss oder die Arbeitsgruppe können einen Fragebogen annehmen, um solche zusätzlichen Informationen oder Klarstellungen anzufordern.
5. Der Ausschuss oder die Arbeitsgruppe legen eine Frist für die Übermittlung dieser zusätzlichen Informationen oder Klarstellungen fest.
6. Hält der betroffene Vertragsstaat oder der Verfasser einer Mitteilung die Frist nicht ein, kann der Ausschuss oder die Arbeitsgruppe beschließen, die Zulässigkeit der Mitteilung im Lichte der verfügbaren Informationen zu prüfen.
7. Wenn der betroffene Vertragsstaat die Behauptung des Verfassers einer Mitteilung bestreitet, dass alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft seien, ist der Vertragsstaat verpflichtet, Einzelheiten zu den wirksamen Rechtsbehelfen anzugeben, die dem mutmaßlichen Opfer unter den besonderen Umständen des Falles zur Verfügung stehen.
Unzulässige Mitteilungen
Regel 93
1. Wenn der Ausschuss entscheidet, dass eine Mitteilung unzulässig ist oder ihre Prüfung ausgesetzt oder eingestellt wird, übermittelt der Ausschuss seine Entscheidungen so bald wie möglich über den Generalsekretär dem Antragsteller und dem betroffenen Vertragsstaat.
2. Eine Entscheidung des Ausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe a, dass eine Mitteilung unzulässig ist, kann auf schriftlichen Antrag des betreffenden Petenten zu einem späteren Zeitpunkt vom Ausschuss überprüft werden. Ein solcher schriftlicher Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die in Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe a genannten Gründe für die Unzulässigkeit nicht mehr anwendbar sind.
C. Prüfung der Mitteilungen auf ihre Begründetheit
Methode zum Umgang mit zulässigen Mitteilungen
Regel 94
1. Nachdem entschieden wurde, dass eine Mitteilung gemäß Artikel 14 zulässig ist, übermittelt der Ausschuss vertraulich über den Generalsekretär den Text der Mitteilung und andere relevante Informationen an den betreffenden Vertragsstaat, ohne dessen Identität preiszugeben der Einzelne, es sei denn, er hat seine ausdrückliche Zustimmung gegeben. Der Ausschuss informiert den Antragsteller außerdem über den Generalsekretär über die Mitteilung seiner Entscheidung.
2. Der betroffene Vertragsstaat muss dem Ausschuss innerhalb von drei Monaten schriftliche Erklärungen oder Erklärungen zur Klärung des betreffenden Falles und der gegebenenfalls von diesem Vertragsstaat ergriffenen Abhilfemaßnahmen vorlegen. Der Ausschuss kann, wenn er dies für erforderlich hält, angeben, welche Art von Informationen er von dem betreffenden Vertragsstaat erhalten möchte.
3. Im Laufe seiner Prüfung kann der Ausschuss dem Vertragsstaat seine Ansichten darüber mitteilen, ob es aus Dringlichkeitsgründen wünschenswert ist, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichen irreparablen Schaden für die Person oder Personen zu vermeiden, die behaupten, Opfer zu sein der angebliche Verstoß. Dabei informiert der Ausschuss den betreffenden Vertragsstaat darüber, dass eine solche Äußerung seiner Ansichten zu einstweiligen Maßnahmen weder seine endgültige Meinung über die Begründetheit der Mitteilung noch seine eventuellen Vorschläge und Empfehlungen präjudiziert.
4. Alle von einem Vertragsstaat gemäß dieser Regel vorgelegten Erklärungen oder Erklärungen können über den Generalsekretär an den Antragsteller der Mitteilung übermittelt werden, der innerhalb der vom Ausschuss festgelegten Frist weitere schriftliche Informationen oder Bemerkungen vorlegen kann.
5. Der Ausschuss kann die Anwesenheit des Antragstellers oder seines Vertreters sowie die Anwesenheit von Vertretern des betreffenden Vertragsstaats einladen, um zusätzliche Informationen bereitzustellen oder Fragen zur Begründetheit der Mitteilung zu beantworten.
6. Der Ausschuss kann seine Entscheidung, dass eine Mitteilung zulässig ist, im Lichte etwaiger Erklärungen oder Erklärungen des Vertragsstaats widerrufen. Bevor der Ausschuss jedoch erwägt, diese Entscheidung zu widerrufen, müssen die betreffenden Erläuterungen oder Erklärungen dem Petenten übermittelt werden, damit dieser innerhalb der vom Ausschuss gesetzten Frist zusätzliche Informationen oder Bemerkungen vorlegen kann.
7. Der Ausschuss kann in geeigneten Fällen und mit Zustimmung der betroffenen Parteien beschließen, die Frage der Zulässigkeit und der Begründetheit einer Mitteilung gemeinsam zu behandeln.
Stellungnahme des Ausschusses zu zulässigen Mitteilungen sowie Vorschläge und Empfehlungen des Ausschusses
Regel 95
1. Zulässige Mitteilungen werden vom Ausschuss im Lichte aller ihm vom Antragsteller und dem betreffenden Vertragsstaat zur Verfügung gestellten Informationen geprüft. Der Ausschuss kann die Mitteilung an die Arbeitsgruppe weiterleiten, um bei dieser Aufgabe unterstützt zu werden.
2. Der Ausschuss oder die von ihm eingesetzte Arbeitsgruppe zur Prüfung einer Mitteilung kann jederzeit im Laufe der Prüfung über den Vermittler oder den Generalsekretär alle Unterlagen einholen, die bei der Erledigung des Falles von United hilfreich sein können Nationale Gremien oder spezialisierte Agenturen.
3. Nach Prüfung einer zulässigen Mitteilung gibt der Ausschuss seine Stellungnahme dazu ab. Die Stellungnahme des Ausschusses wird über den Generalsekretär an den Antragsteller und den betreffenden Vertragsstaat weitergeleitet, zusammen mit etwaigen Vorschlägen und Empfehlungen, die der Ausschuss möglicherweise machen möchte.
4. Jedes Mitglied des Ausschusses kann verlangen, dass der Stellungnahme des Ausschusses eine Zusammenfassung seiner individuellen Meinung beigefügt wird, wenn diese an den Antragsteller und den betreffenden Vertragsstaat weitergeleitet wird.
5. Der betroffene Vertragsstaat wird aufgefordert, den Ausschuss zu gegebener Zeit über die Maßnahmen zu informieren, die er im Einklang mit den Vorschlägen und Empfehlungen des Ausschusses ergreift.
Zusammenfassungen im Jahresbericht des Ausschusses
Regel 96
Der Ausschuss nimmt in seinen Jahresbericht eine Zusammenfassung der geprüften Mitteilungen und gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Erläuterungen und Stellungnahmen der betroffenen Vertragsstaaten sowie seiner eigenen Vorschläge und Empfehlungen auf.
Pressemeldungen
Regel 97
Der Ausschuss kann über den Generalsekretär auch Mitteilungen über die Aktivitäten des Ausschusses gemäß Artikel 14 des Übereinkommens zur Nutzung durch Informationsmedien und die breite Öffentlichkeit herausgeben.
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