CAT - Reservierungen
[H2]CAT - Deutschland[/H2]
| Als HTML anzeigen | Als PDF ansehen | Als WordPerfect-Datei herunterladen |
Die Informationen in diesem Abschnitt von Bayefsky.com haben den Stand vom 29. Februar 2012. Um einzelne Verträge zu aktualisieren , nutzen Sie die Suchmaschine der UN-Website, indem Sie auf die unten für jeden Vertrag bereitgestellten Links klicken und, sobald Sie auf der UN-Seite sind, an den Ratifizierungen vorbei scrollen Reservierungsbereich.
- KATZE
- CAT (OPT)
- CCPR
- CCPR (OPT)
- CCPR (OPT 2)
- CED
- CEDAW
- CEDAW (OPT)
- CERD
- CESCR
- CESCR (OPT)
- CMW
- CRC
- CRC-Optionalprotokoll (Bewaffneter Konflikt)
- CRC-Fakultativprotokoll (Verkauf von Kindern/Prostitution/Pornografie)
- CRC (OPT-Kommunikation)
- CRPD
- CRPD (OPT)
Alle Informationen in diesem Abschnitt von Bayefsky.com stammen von den Vereinten Nationen, multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär. Das Material ist in denselben Kategorien organisiert, die auch im Quelldokument verwendet werden. Die Platzierung von Fußnoten in verschiedenen Abschnitten von Bayefsky.com entspricht der Platzierung von Fußnoten im Quelldokument.
Das Quelldokument enthält mehrere Querverweise auf andere Abschnitte der Veröffentlichung und andere Dokumente. Auf bayefsky.com wird der Text der Informationen, auf die im Quelldokument verwiesen wird, anstelle des Querverweises in [eckigen Klammern] wiedergegeben. Wenn der Text des aufgrund eines Querverweises im Quelldokument eingeführten Materials von außerhalb von Kapitel IV (dem Menschenrechtskapitel des Quelldokuments) stammt, ist er sowohl in [eckigen Klammern] als auch in Kursivschrift angegeben.
Dieser Abschnitt enthält verschiedene Arten von Informationen:
Wenn ein Vertragsstaat einen Vertrag unterzeichnet oder ratifiziert, kann dieser Staat Vorbehalte oder Erklärungen zu Bestimmungen des Vertrags einreichen. Der Wortlaut dieser Vorbehalte und Erklärungen ist unter der Überschrift „Vorbehalte und Erklärungen" aufgeführt.
Die Nomenklatur „Vorbehalt" oder „Erklärung" ist direkt dem Quelldokument entnommen.
Die Fußnoten unter dieser Überschrift enthalten vielfältige Informationen.
- Ein Staat kann jederzeit beschließen, einen Vorbehalt zurückzuziehen. Die Fußnoten enthalten Informationen zur Rücknahme von Vorbehalten, einschließlich des Textes der zurückgezogenen Vorbehalte.
- Ein Staat kann ein Nachfolgestaat eines früheren Vertragsstaates sein. In diesem Fall können in den Fußnoten Informationen zur Nachfolge erscheinen.
- Im Fall von CERD, CEDAW, CAT und CRC können Informationen zur territorialen Anwendung in den Fußnoten erscheinen.
- Einige Einwände finden sich auch in Fußnoten zum Abschnitt über Vorbehalte und Erklärungen. Diese Einwände wurden in den Fußnoten belassen, um das Quelldokument widerzuspiegeln. Zu diesen Einwänden gehören:
-
- Einwände gegen Ratifizierungen
- Einsprüche gegen Vorbehalte und zurückgezogene Erklärungen
- teilweise Einwendungen gegen bestehende Vorbehalte und Erklärungen und
- in einigen Fällen wurden Einwände gegen die territoriale Anwendung des Vertrags erhoben.
Jeder Vertragsstaat kann den von einem anderen Vertragsstaat eingebrachten Vorbehalten oder Erklärungen widersprechen. Diese Einwände werden auf zwei verschiedene Arten berücksichtigt:
- unter dem Namen des Einspruchsstaats (unter der Überschrift „Einwände gegen Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsstaaten") und
- unter dem Namen des Zielstaats (unter der Überschrift „Einwände gegen Vorbehalte und Erklärungen des Vertragsstaats").
Beachten Sie, dass der Text von Einwänden, in der Regel bei zurückgezogenen Vorbehalten und Erklärungen, auch in den Fußnoten unter der Rubrik „Vorbehalte und Erklärungen" erscheinen kann.
Wenn ein Vertragsstaat die Erklärung gemäß diesen spezifischen Artikeln abgegeben hat, gibt es einen Abschnitt, der den Text der Erklärung enthält.
Gemäß Artikel 4 des CCPR müssen die Vertragsstaaten etwaige Ausnahmen von den im CCPR festgelegten Rechten mitteilen. Der Wortlaut etwaiger Ausnahmeregelungen ist in diesem Abschnitt aufgeführt.
Hier können Informationen zur Anwendung der Verträge auf abhängige Gebiete eines Vertragsstaats aufgeführt werden, einschließlich etwaiger Streitigkeiten hinsichtlich der territorialen Anwendung. Informationen zur territorialen Geltung können auch in den Fußnoten zum Abschnitt „Vorbehalte und Erklärungen" enthalten sein.
KATZE
VORBEHALTE UND ERKLÄRUNGEN
(Sofern nicht anders angegeben, wurden die Vorbehalte und Erklärungen bei der Ratifizierung vorgenommen, Beitritt oder Nachfolge)
Bei der Unterschrift:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, darüber zu informieren Ratifikation, insbesondere die für erforderlich gehaltenen Vorbehalte oder Auslegungserklärungen hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 3.
Nach der Ratifizierung:
Artikel 3
Diese Bestimmung verbietet die direkte Überstellung einer Person in einen Staat, dem sie ausgesetzt ist eine konkrete Gefahr, Folter ausgesetzt zu werden. Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3 sowie die übrigen Bestimmungen des Übereinkommens legen ausschließlich staatliche Verpflichtungen fest, die werden von der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts erfüllt was im Einklang mit der Konvention steht.
Notiz
Die Deutsche Demokratische Republik hatte das Übereinkommen am 7. und 9. April 1986 unterzeichnet und ratifiziert September 1987 mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen:
Reservierungen:
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Das Übereinkommen weist darauf hin, dass es die in Artikel 20 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommen erklärt, dass es sich durch Absatz 1 dieses Artikels nicht als gebunden betrachtet.
Erklärung:
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, dass sie nur ihren Anteil an diesen Kosten tragen wird gemäß Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 5 des Übereinkommens aus Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich des von der Deutschen Demokratischen Partei anerkannten Ausschusses Republik.
In diesem Zusammenhang die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erklärte in einem seiner Ratifizierungsurkunde beigefügten Schreiben Folgendes:
„Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland hat dies zur Kenntnis genommen die von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik geäußerten Vorbehalte gem Artikel 28 Absatz 1 bzw. Artikel 30 Absatz 2 und die Erklärung des Deutsche Demokratische Republik unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 5. Sie geht nicht davon aus, dass die genannten Erklärungen die Verpflichtungen des Deutschen in irgendeiner Weise beeinträchtigen Demokratische Republik als Vertragsstaat des Übereinkommens (einschließlich der Verpflichtungen zur Erfüllung seines Anteils). der Kosten des Folterausschusses, wie auf der ersten Sitzung der Vertragsstaaten festgelegt (die am 26. November 1987 stattgefunden haben oder bei späteren derartigen Treffen) und werden dementsprechend nicht erhoben Einwände dagegen. Es behält sich die gesamten Rechte des Vereinigten Königreichs für den Fall vor, dass die Es sollte jederzeit geltend gemacht werden, dass diese Erklärung die Verpflichtungen des Deutschen berührt Demokratische Republik wie oben."
Darüber hinaus hat der Generalsekretär von den folgenden Staaten Einwände dagegen erhalten Erklärung der Deutschen Demokratischen Republik zu den nachstehend angegebenen Terminen:
Frankreich (23. Juni 1988):
Frankreich erhebt Einspruch gegen [die Erklärung], die seiner Ansicht nach im Widerspruch zum Ziel steht und Zweck des Übereinkommens.
Der genannte Einwand stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des genannten Abkommens zwischen Frankreich dar und der Deutschen Demokratischen Republik.
Luxemburg (9. September 1988):
Das Großherzogtum Luxemburg erhebt Einspruch gegen diese Erklärung, die es als Vorbehalt betrachtet Dies hätte zur Folge, dass die Aktivitäten des Ausschusses in einer Weise behindert würden, die mit dem nicht vereinbar ist Zweck und Ziel des Übereinkommens.
Der vorliegende Einwand stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des genannten Übereinkommens dar zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Deutschen Demokratischen Republik.
Schweden (28. September 1988):
„Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge a einseitige Erklärung, mit der ein Staat z. B. bei der Ratifizierung eines Vertrags vorgibt, die Rechtswirkung auszuschließen der Anwendung bestimmter Vertragsbestimmungen gilt als Vorbehalt. So, z einseitige Äußerungen gelten unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Formulierung als Vorbehalte. Der Die schwedische Regierung ist zu dem Schluss gekommen, dass die Erklärung des Deutschen Die Demokratische Republik ist mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und daher ist gemäß Artikel 19 (c) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ungültig. Dafür Aus diesem Grund lehnt die schwedische Regierung diese Erklärung ab."
Österreich (29. September 1988):
„Die Erklärung [...] kann die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise ändern oder modifizieren Übereinkommen für alle Vertragsstaaten."
Dänemark (29. September 1988):
„Die Regierung Dänemarks legt hiermit ihren formellen Einspruch gegen [die Erklärung] ein, die sie abgegeben hat gilt als eine einseitige Erklärung mit dem Ziel, die Rechtswirkung bestimmter zu ändern Bestimmungen des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in ihrem Antrag auf die Deutsche Demokratische Republik. Es ist die Position des Regierung Dänemarks, dass die genannte Erklärung keine Rechtsgrundlage im Übereinkommen oder in hat Internationales Vertragsrecht.
„Dieser Einwand stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten des besagten Übereinkommens zwischen Dänemark dar und der Deutschen Demokratischen Republik."
Norwegen (29. September 1988):
„Die norwegische Regierung kann diese Erklärung der Deutschen Demokraten nicht akzeptieren Republik. Die norwegische Regierung ist der Ansicht, dass eine solche Erklärung keine Rechtswirkung hat. und kann in keiner Weise die Verpflichtung einer Regierung verringern, sich an den Kosten zu beteiligen Ausschuss gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens."
Kanada (5. Oktober 1988):
Die kanadische Regierung ist der Ansicht, dass diese Erklärung mit dem Ziel unvereinbar ist Zweck des Übereinkommens gegen Folter und daher gemäß Artikel 19 (c) des Wiener Übereinkommens unzulässig Übereinkommen über das Recht der Verträge. Durch seine Funktion und seine Tätigkeit ist der Ausschuss dagegen Folter spielt eine wesentliche Rolle bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten des Übereinkommens gegen Folter. Jede Beschränkung, deren Wirkung darin besteht, die Aktivitäten des Ausschusses zu behindern, würde daher mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sein.
Griechenland (6. Oktober 1988):
Die Hellenische Republik erhebt Einspruch gegen [die Erklärung], da sie ihrer Ansicht nach einen Verstoß darstellt von Artikel 19 Absatz (b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge. Das Treffen gegen Folter ist in Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 ausdrücklich festgelegt Reservierungen, die vorgenommen werden können. Die Erklärung der Deutschen Demokratischen Republik ist nicht, jedoch unter Einhaltung dieser genannten Vorbehalte.
Dieser Einwand schließt das Inkrafttreten des besagten Abkommens zwischen den Hellenen nicht aus Republik und die Deutsche Demokratische Republik.
Spanien (6. Oktober 1988):
...Die Regierung des Königreichs Spanien ist der Ansicht, dass ein solcher Vorbehalt einen Verstoß gegen Artikel 19 darstellt. Absatz (b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, weil die Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Viertens sind in Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 die einzigen Vorbehalte zulässig zur Konvention, und der oben genannte Vorbehalt der Deutschen Demokratischen Republik gilt auch dafür Ich bestätige keine dieser Reservierungen.
Schweiz (7. Oktober 1988):
...Dieser Vorbehalt widerspricht dem Zweck und den Zielen des Übereinkommens, die darin bestehen Die Aktivitäten des Ausschusses zielen darauf ab, die Achtung eines lebenswichtigen Menschenrechts zu fördern und das zu stärken Wirksamkeit des Kampfes gegen Folter auf der ganzen Welt. Dieser Einwand hat keine Wirkung zu verhindern, dass das Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Schweiz in Kraft tritt Deutsche Demokratische Republik.
Italien (12. Januar 1989):
Das Übereinkommen lässt nur die in Artikel 28 (1) und 30 (2) genannten Vorbehalte zu. Der Ein Vorbehalt der Deutschen Demokratischen Republik ist daher nicht zulässig von Artikel 19 (b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969.
Portugal (9. Februar 1989):
„...Die portugiesische Regierung ist der Ansicht, dass diese Erklärung mit dem Ziel unvereinbar ist und Zweck dieses Übereinkommens. Dieser Widerspruch stellt kein Eintrittshindernis dar Kraft des Abkommens zwischen Portugal und der DDR"
Australien (8. August 1989):
„Die Regierung Australiens ist der Ansicht, dass diese Erklärung mit dem Ziel und dem Ziel unvereinbar ist Zweck des Übereinkommens und übermittelt dementsprechend hiermit Australiens Einspruch dagegen Erklärung."
Finnland (20. Oktober 1989):
„...Die finnische Regierung ist der Ansicht, dass eine solche Erklärung keine Rechtswirkung hat und dies auch nicht kann in irgendeiner Weise die Verpflichtung einer Regierung verringern, sich an den Kosten des Ausschusses zu beteiligen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens."
Neuseeland (10. Dezember 1989):
„...Die neuseeländische Regierung ist der Ansicht, dass diese Erklärung mit dem Ziel und dem Ziel vereinbar ist Zweck des Übereinkommens. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für das Inkrafttreten dar das Abkommen zwischen Neuseeland und der Deutschen Demokratischen Republik."
Niederlande (21. Dezember 1989):
„Bei dieser Erklärung handelt es sich eindeutig um einen Vorbehalt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Wiener Abkommens Übereinkommen über das Recht der Verträge, nicht nur „behauptet, die Rechtswirkung auszuschließen oder zu ändern". Artikel 17 Absatz 7 und 18 Absatz 5 dieses Übereinkommens in ihrer Anwendung auf die Die Verpflichtung der Deutschen Demokratischen Republik selbst würde sich jedoch auch auf die Verpflichtungen der anderen Staaten auswirken Parteien, die zusätzlich zahlen müssten, um das ordnungsgemäße Funktionieren des zu gewährleisten Komitee gegen Folter. Aus diesem Grund ist der Vorbehalt für die Regierung nicht akzeptabel das Königreich der Niederlande.
Somit ist die Bewertung der finanziellen Beiträge der Vertragsstaaten gemäß Artikel 17, Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 5 müssen unter Missachtung der Erklärung des erstellt werden Deutsche Demokratische Republik."
Anschließend erklärte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in einer am 13. September 1990 eingegangenen Mitteilung Die Demokratische Republik teilte dem Generalsekretär mit, dass sie beschlossen habe, die Vorbehalte zurückzuziehen. bei der Ratifizierung vorgenommenen Änderungen an den Artikeln 17 (7), 18 (5), 20 und 30 (1) des Übereinkommens.
Darüber hinaus gab die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik folgende Erklärung ab: Einhaltung der Artikel 21 und 22 des Übereinkommens:
„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt gemäß Artikel 21 Absatz 1, dass sie erkennt die Kompetenz des Ausschusses an, entsprechende Mitteilungen entgegenzunehmen und zu prüfen dass ein Vertragsstaat behauptet, dass ein anderer Vertragsstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt Konvention.
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt gemäß Artikel 22 Absatz 1, dass sie erkennt die Kompetenz des Ausschusses an, Mitteilungen von oder an zu empfangen und zu prüfen im Namen von Personen, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen und behaupten, Opfer einer Verletzung durch einen Vertragsstaat zu sein der Bestimmungen des Übereinkommens."
Siehe auch Anmerkung 2 unter „Deutschland" im Abschnitt „Historische Informationen" im Titelblatt von [der elektronische Version auf der Website der Multilateralen Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär ; http://treaties.un.org/pages/HistoricalInfo.aspx].
[ Hrsg. Anmerkung: Anmerkung 2 zu Deutschland lautet wie folgt :
Mit Mitteilung vom 3. Oktober 1990 hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten des Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär Folgendes mitgeteilt:
„... Durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 haben sich die beiden deutschen Staaten zu einem Staat zusammengeschlossen souveräner Staat, der als einzelnes Mitglied der Vereinten Nationen an die Vereinten Nationen gebunden bleibt Bestimmungen der Charta gemäß der feierlichen Erklärung vom 12. Juni 1973. As Ab dem Tag der Vereinigung wird die Bundesrepublik Deutschland in den Vereinten Nationen tätig unter der Bezeichnung „Deutschland".
Die ehemalige Deutsche Demokratische Republik wurde am 18. in die Organisation aufgenommen September 1973 durch Resolution Nr. 3050 (XXVIII). Für den Text der Erklärung von Annahme der in der Charta vom 12. Juni 1973 enthaltenen Verpflichtungen durch die Deutsche Demokratische Republik (registriert unter Nr. 12758), siehe Vereinte Nationen, Vertrag Serie, Bd. 891, S. 103 .
[Hrsg. Hinweis: wie folgt:
Im Namen des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik, I feierlich erklären, dass die Deutsche Demokratische Republik bereit ist, Folgendes anzunehmen die in der Charta der Vereinigten Staaten enthaltenen Verpflichtungen gewissenhaft erfüllen Nationen.
Vorsitzender des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik
Berlin, 12 June 1973.]
Folglich und im Lichte der Artikel 11 und 12 des Vertrags vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Partei Republik, Einträge in Statuslisten zu Formalitäten (z. B. Unterschriften, Ratifizierungen, Beitritte, Erklärungen und Vorbehalte etc.) der Bundesrepublik Deutschland erscheint nun unter „Deutschland" und gibt die Termine dieser Formalitäten an.
In Bezug auf Verträge, für die beide Bundesbehörden Formalitäten erledigt hatten Republik Deutschland und die ehemalige Deutsche Demokratische Republik vor der Vereinigung, die Der Eintrag gibt in der entsprechenden Tabelle ebenfalls die Art der von ihm durchgeführten Formalität an Bundesrepublik Deutschland und das Datum, an dem es stattgefunden hat, sowie die Art der Formalität Die von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Vereinbarung und ihr Datum erscheinen in a Fußnote.
Was schließlich die Behandlung von Verträgen betrifft, für die Formalitäten erledigt wurden allein die ehemalige Deutsche Demokratische Republik, Art. 12 Abs. 3 des Einigungsvertrages enthält folgende Bestimmung: „Sollte das vereinte Deutschland beitreten wollen?" internationale Organisationen oder andere multilaterale Verträge, denen die Deutschen Demokraten angehören Ist die Bundesrepublik Deutschland Mitglied der Republik, nicht aber der Bundesrepublik Deutschland, wird eine Einigung erzielt mit den jeweiligen Vertragsparteien und mit den Europäischen Gemeinschaften, sofern die deren Kompetenz beeinträchtigt wird." Dementsprechend ist eine Fußnote mit Angabe von Datum und Art der Die von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorgenommene Formalität wird in den Status aufgenommen der betreffenden Verträge, wobei der entsprechende Fußnotenindikator neben dem eingefügt wird Überschrift „ Teilnehmer ". ]
(Anmerkung 3, Kapitel IV.9, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)
Notiz
Siehe Anmerkung 1 unter „Deutschland" zu Berlin (West) im Abschnitt „Historische Informationen" im Titelblatt der [elektronischen Version auf der Website der Multilateralen Verträge, hinterlegt bei der Generalsekretär ; http://treaties.un.org/pages/HistoricalInfo.aspx.]
[ Hrsg. Anmerkung: Anmerkung 1 zu Deutschland lautet wie folgt :
Deutschland
Anmerkung 1
1. Vor der Bildung eines souveränen deutschen Staates durch den Beitritt des Deutsche Demokratische Republik zur Bundesrepublik Deutschland (gültig ab 3. Oktober). 1990) erhielt der Generalsekretär zahlreiche Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Antrag internationaler Instrumente nach Westberlin.
2. In jedem Fall (hier vermerkt) erfolgte die erste Kommunikation in Form einer Notiz, eines Briefes usw Erklärung der Bundesrepublik Deutschland, in, begleitend oder im Zusammenhang mit seine Beitritts-, Annahme- oder Ratifizierungsurkunde einer Änderung, Vereinbarung, Übereinkommen oder Protokoll mit dem Inhalt, dass es sich um die entsprechende Änderung, Vereinbarung oder Konvention handelt oder Protokoll würde mit Wirkung auch für „Land Berlin" oder „Berlin (West)" (wie hier angegeben) gelten ab dem Tag des Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland.
[...]
- Vermerk (betreff: „Land Berlin") zur Ratifizierungsurkunde (hinterlegt am 16. Mai). 1969) des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rasse Diskriminierung, 7. März 1966.
- Erklärung (betreff: „Berlin (West)") zur Ratifikationsurkunde (hinterlegt 17. Dezember 1973) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 16. Dezember 1966.
- Erklärung (betreff: „Berlin (West)") zur Ratifikationsurkunde (hinterlegt 17. Dezember 1973) der Internationalen Konvention über bürgerliche und politische Rechte, 16 Dezember 1966.
- Vermerk (betreff: „Berlin (West)") zur Ratifizierungsurkunde (hinterlegt am 10. Juli). 1985) des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, 18. Dezember 1979.
- Begleitschreiben (betreff: „Berlin (West)") zur Ratifikationsurkunde (hinterlegt am 1 Oktober 1990) des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Maßnahmen Behandlung oder Bestrafung, 10. Dezember 1984.
[...]
3. Im Falle der folgenden Änderungen, Vereinbarungen, Konventionen oder Protokolle: Als Reaktion darauf gingen beim Generalsekretär Mitteilungen anderer Staaten ein die Anwendung der betreffenden Änderung, Vereinbarung, Konvention oder des Protokolls auf West-Berlin der Bundesrepublik Deutschland dahingehend, dass der Antrag auf West-Berlin durch die Die Bundesrepublik Deutschland hatte keine Rechtsgültigkeit, da West-Berlin keine Rechtsgültigkeit hatte ein „Land" oder Teil des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland und könnte es nicht sein von ihr regiert.
[...]
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, 7 März 1966; Mitteilungen der Regierungen Bulgariens (eingegangen am 16. September). 1969), Tschechoslowakei (erhalten am 3. November 1969), Mongolei (erhalten am 7. Januar 1970), Polen (erhalten am 20. Juni 1969), die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik (erhalten am 10 November 1969) und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (eingegangen am 4. August 1969).
[...]
5. Für eine Reihe von Änderungen, Vereinbarungen, Konventionen oder Protokollen (hier aufgeführt), einschließlich einiger der in den Punkten 3 und 4 genannten Punkte, der ersten Mitteilung des Bundes Die Republik Deutschland hat Mitteilungen dahingehend hervorgerufen, dass die ursprüngliche Die Mitteilung sei ungültig, da sie im Widerspruch zur Vierparteienvereinbarung stehe vom 3. September 1971 zwischen den Regierungen Frankreichs und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Republiken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Das Vierparteienabkommen solle bestätigen, dass West-Berlin kein Staat sei „Land" (wo dieser Begriff verwendet wurde) oder Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland und konnte nicht von ihm regiert werden, und dass Verträge, die Sicherheitsfragen betreffen und Der Status konnte von der Bundesrepublik Deutschland nicht auf West-Berlin ausgedehnt werden. Die Initiale Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland hieß es bei fast allen Das hier genannte Instrument steht im Widerspruch zu einem oder mehreren dieser Instrumente oder ist mit diesen inkompatibel Festlegungen (in einem Fall aus dem konkreten Grund, weil sie in einen Zuständigkeitsbereich eingreifen). der Deutschen Demokratischen Republik) (wie hier erwähnt). In der einzigen Ausnahme von dieser Regel (wie (hier angemerkt), die Mitteilung greife in einen vorbehaltenen Verantwortungsbereich ein für die Behörden Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten.
[...]
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, 7 März 1966; Mitteilung (eingegangen am 27. Dezember 1973) der Deutschen Demokraten Republik (betreff: Regierung).
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (erhalten 5. Juli 1974 und bekräftigende Stellungnahme vom 13. Februar 1975), der Deutschen Demokratischen Republik (eingegangen am 12. August 1974) und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (eingegangen am 16. August). 1974) (zu: Sicherheit und Status).
- Internationale Konvention über bürgerliche und politische Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (erhalten 5. Juli 1974 und bekräftigende Stellungnahme vom 13. Februar 1975), der Deutschen Demokratischen Republik (eingegangen am 12. August 1974) und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (eingegangen am 16. August). 1974) (zu: Sicherheit und Status).
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, 18 Dezember 1979; Mitteilung der Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Republiken (eingegangen am 15. April 1986) und der Deutschen Demokratischen Republik (eingegangen am 22. April). 1987) (beide betreffend: Sicherheit und Status).
[...]
8. Für die in Punkt 5 genannten Änderungen, Vereinbarungen, Konventionen oder Protokolle (wie aufgeführt). hier) und für eine Reihe solcher Instrumente, die in Punkt 3 aufgeführt sind (wie hier aufgeführt), einige davon damit verbundene Mitteilungen, mit denen Einwände gegen die ursprüngliche Erklärung der Bundesrepublik erhoben werden Deutschland auf der Grundlage der Bestimmungen des Viermächteabkommens oder auf andere Weise erteilt Anlass zu weiteren Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und die Vereinigten Staaten von Amerika (wie hier angegeben). Der Kern dieser Kommunikation bestand darin, in einem Fall (wie hier erwähnt) eine Ablehnung des materiellen Inhalts des betreffenden Instruments könnte sich auf Fragen der Sicherheit und des Status auswirken, und in allen Fällen auch auf den Anspruch, dass die Verlängerung von die entsprechende Urkunde der Bundesrepublik Deutschland war und blieb gültig volle Wirkung, da es zuvor eine ordnungsgemäße Genehmigung der französischen Behörden erhalten hatte, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die etablierte Verfahren befolgt hatten im Rahmen des Abkommens gebilligt, um sicherzustellen, dass Fragen der Sicherheit und des Status nicht beeinträchtigt werden, und integrale Elemente des Abkommens ermöglichten die begrenzte Ausweitung von Instrumenten auf West-Berlin, wo Sicherheits- und Statusfragen nicht berührt wurden. Mitteilungen hierzu Natur wurden oft dicht gefolgt von Mitteilungen aus der Bundesrepublik Deutschland bekundet seine Solidarität mit der hier vertretenen Position.
[...]
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, 7 März 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und die Vereinigten Staaten von Amerika (eingegangen am 17. Juni 1974) und die Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung (eingegangen am 15. Juli 1974).
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten of America (eingegangen am 5. November 1974) (einschließlich Ablehnung bezüglich: Sicherheit und Status) und die Unterstützung durch die Bundesrepublik Deutschland (eingegangen am 6. Dezember 1974).
- Internationale Konvention über bürgerliche und politische Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten of America (eingegangen am 5. November 1974) (einschließlich Ablehnung bezüglich Sicherheit und Status) und der Unterstützung durch die Bundesrepublik Deutschland (eingegangen am 6. Dezember 1974).
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, 18 Dezember 1979; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und den Vereinigten Staaten von Amerika (eingegangen am 20. März 1987).
...
9. Für eine Reihe der in den Punkten 5 und 8 genannten Instrumente (wie hier aufgeführt) gelten die entsprechenden Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten Amerika und der Bundesrepublik Deutschland gaben Anlass zu weiteren Mitteilungen aus die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (hier erwähnt) und in einigen Fällen auch die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (hier ebenfalls erwähnt). Diese Die Mitteilungen brachten ihre Solidarität mit der Position der Regierung zum Ausdruck Deutsche Demokratische Republik in den Mitteilungen unter Punkt 5 vermerkt bzw. hervorgehoben ähnliche Einwände wie die in Punkt 5 genannten hinsichtlich der Unangemessenheit und Ungültigkeit der Verwendung des Begriffs „Land" bei der Ausweitung des entsprechenden Instruments auf West-Berlin (wie bereits erwähnt). Hier). In einigen Fällen wurde in den Mitteilungen auch die Verletzung der „Sicherheits- und Sicherheitsbestimmungen" erneut bekräftigt Status"-Bestimmungen der Vierparteienvereinbarung, die in Punkt 5 beschrieben sind (wie hier angegeben). In Ausnahmefällen, anstatt Solidarität mit der deutschen Regierung auszudrücken Demokratische Republik, die Mitteilungen brachten die gleiche bedingte Annahme des Ausdrucks Ausweitung des entsprechenden Instruments auf West-Berlin, wie in Punkt 6 beschrieben (wie hier erwähnt).
[...]
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, 7 März 1966; Mitteilungen der Regierungen der Union der Sowjetsozialisten Republiken (eingegangen am 12. September 1974 und Bestätigung der Position am 8. Dezember 1975) und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (eingegangen am 19. September 1974) (beide betreffend: Solidarität und „Land").
[...]
10. Für einige der unter Punkt 9 genannten Instrumente (wie hier aufgeführt) gelten die Mitteilungen von die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und des Ukrainischen Sowjets Sozialistische Republik, die ihre Solidarität mit der Deutschen Demokratischen Republik zum Ausdruck gebracht hatte und protestierte gegen die Ausweitung der entsprechenden Urkunde auf das „Land Berlin", provozierte als Reaktion auf Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und des Vereinigten Königreichs Vereinigte Staaten von Amerika (hier angegeben). Im Wesentlichen die Kommunikation, die darauf reagiert der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken behauptete, dass die Verlängerung von die entsprechende Urkunde der Bundesrepublik Deutschland war und blieb gültig aus den gleichen Gründen der ordnungsgemäßen Genehmigung wie unter Nummer 6 dargelegt und ebenfalls verteidigt die Legitimität der verwendeten Terminologie („Land Berlin") nach dem Vierparteienabkommen von der Bundesrepublik Deutschland bei der Erweiterung der entsprechenden Urkunde auf die Westliche Sektoren Berlins. Die Mitteilungen, die denen der Regierung von entsprechen Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik behauptete, diese Regierung sei nicht kompetent zu den Bestimmungen des Vierparteienabkommens maßgeblich Stellung zu nehmen, weil dies der Fall war nicht Vertragspartei. Die Mitteilungen wurden von Mitteilungen genau verfolgt aus der Bundesrepublik Deutschland, die ihre Solidarität mit der vertretenen Position zum Ausdruck bringt.
...
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, 7 März 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und die Vereinigten Staaten von Amerika (zwei gingen am 8. Juli 1975 ein) (als Antwort auf das Vorstehende Mitteilungen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik) und von der Föderalen Republik Deutschland unterstützt (eingegangen am 19. September 1975).
[...]
11. Für eine Reihe der in den Punkten genannten Änderungen, Vereinbarungen, Konventionen oder Protokolle 5, 6, 8 und 9 führten entsprechende Mitteilungen zu weiteren Mitteilungen des Die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika haben unterschiedliche Kombinationen von Inhalten zu den oben beschriebenen (hier angegeben). Diese Mitteilungen machten, in einem Fall (wie hier erwähnt) ein Dementi der Regierung der Deutschen Demokraten Die Geltendmachung der Zuständigkeit der Republik für den Gegenstand des betreffenden Instruments (as (hier vermerkt), und in allen Fällen: die gleiche Behauptung bezüglich der Berechtigung der Verlängerung der entsprechenden Urkunde durch die Bundesrepublik Deutschland gemäß den Punkten 6 und 6 10 (wie hier angegeben); und/oder die gleiche Behauptung bezüglich der Verwendung der Terminologie darin Behauptung wie in Punkt 10 beschrieben (wie hier vermerkt); und/oder die gleiche Behauptung bezüglich der Kompetenz der Urheber der vorstehenden Mitteilungen gemäß Punkt 10; und/oder derselbe Vorwurf bezüglich einer irreführenden Bezugnahme auf die Quadripartite Vereinbarung wie in Punkt 7 beschrieben (wie hier vermerkt). Jede Art von Kommunikation war Dicht gefolgt von Mitteilungen der Bundesrepublik Deutschland, die darauf hinweisen Solidarität mit der eingenommenen Position (wie hier erwähnt).
[...]
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten of America (eingegangen am 8. Juli 1975) (zu Kompetenz und Genehmigung) und vom Federal Republik Deutschland unterstützt (eingegangen am 19. September 1975).
- Internationale Konvention über bürgerliche und politische Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten of America (eingegangen am 8. Juli 1975) (zu Kompetenz und Genehmigung) und vom Federal Republik Deutschland unterstützt (eingegangen am 19. September 1975).
[...]]
(Anmerkung 8, Kapitel IV.9, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)
Notiz
Am 26. Februar 1996 teilte die deutsche Regierung dem Generalsekretär dies mit Respekt mit auf die Vorbehalte unter I (1) und die Vereinbarungen unter II (2) und (3) der Vereinigten Staaten von Amerika Amerika bei der Ratifizierung „so ist es das Verständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass [die besagten Vorbehalte und Absprachen] die Verpflichtungen des Vereinigte Staaten von Amerika als Vertragsstaat des Übereinkommens."
(Anmerkung 23, Kapitel IV.9, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)
Einsprüche gegen Vorbehalte und Erklärungen der Vertragsparteien
(Anmerkung der Redaktion: Einwände siehe oben im Abschnitt „Vorbehalte und Erklärungen")
Einwände gegen Vorbehalte anderer Vertragsstaaten und ERKLÄRUNGEN
(Anmerkung der Redaktion: Den Text, auf den sich die folgenden Einwände beziehen, finden Sie in den Vorbehalten und Erklärungen des Staates, der Gegenstand des Einspruchs ist)
23. Januar 2001
Bezüglich des Vorbehalts Katars zum Beitritt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den Vorbehalt geprüft Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet von der Regierung von Katar. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist dieser Ansicht dass der Vorbehalt hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regeln des Übereinkommens mit den Vorschriften von Das islamische Recht und die islamische Religion wecken Zweifel an der Verpflichtung Katars, seine Verpflichtungen zu erfüllen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland prüft Dieser Vorbehalt sei mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar. Deshalb, die Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht dem oben genannten Vorbehalt der Regierung von Katar zum Übereinkommen.
Dieser Einwand schließt das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Bundesbehörden nicht aus Republik Deutschland und Katar."
28. Juni 2011
Zu den Vorbehalten Pakistans bei der Ratifizierung:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die vorgebrachten Vorbehalte sorgfältig geprüft durch die Islamische Republik Pakistan am 23. Juni 2010 zu den Artikeln 3, 4, 6, 12, 13 und 16 des Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass diese Vorbehalte bestehen unterliegen der Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 12, 13 und 16, die allesamt Kernbestimmungen des Gesetzes sind Konvention, zu einem System innerstaatlicher Normen, ohne deren Inhalt zu spezifizieren, und ihn zu verlassen Es ist ungewiss, inwieweit die Islamische Republik Pakistan akzeptiert, an die Verpflichtungen gebunden zu sein im Rahmen des Übereinkommens verletzt und ernsthafte Zweifel an seiner Entschlossenheit aufkommen lässt, seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen Das Treffen. Die Vorbehalte gelten daher als mit dem Gegenstand und Zweck unvereinbar der Konvention und daher unzulässig nach Art. 19 c des Wiener Übereinkommens über die Vertragsrecht.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht daher dem Vorstehenden Vorbehalte als mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ansehen. Dieser Einwand steht dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen und die Islamische Republik Pakistan."
Notiz
In diesem Zusammenhang erhielt der Generalsekretär Mitteilungen der folgenden Regierungen die nachstehend angegebenen Termine:
Deutschland (17. Dezember 1999):
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei der genannten Erklärung um ein Vorbehalt allgemeiner Art. Ein Vorbehalt, nach dem Artikel 14 Absatz 1 des Das Übereinkommen wird nur von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch angewendet Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen und Rechtsvorschriften im Land" lässt Zweifel an der Vollständigkeit aufkommen Bekenntnis Bangladeschs zum Ziel und Zweck des Übereinkommens. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass die Verträge, denen sie beigetreten sind, hinsichtlich ihres Ziels respektiert werden und Zweck von allen Vertragsparteien festgelegt werden und dass die Staaten bereit sind, etwaige Gesetzesänderungen vorzunehmen die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesen Verträgen nachzukommen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht daher dem Vorbehalt von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zur Konvention. Dieser Einwand trifft nicht zu dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen Volksrepublik Bangladesch".
...
(Anmerkung 14, Kapitel IV.9, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 21 UND 22
19. Oktober 2001
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland dies Es erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter für die Entgegennahme und Prüfung an Mitteilungen darüber, dass ein Vertragsstaat behauptet, dass ein anderer Vertragsstaat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. Gemäß Artikel 22 (1) des Übereinkommens hat der Bund Die Republik Deutschland erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter anerkennt um Mitteilungen von oder im Namen von Personen zu empfangen und zu prüfen, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen die behaupten, Opfer eines Verstoßes der Bundesrepublik Deutschland gegen die Bestimmungen des Konvention.
No Comments