CEDAW - Reservierungen
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Die Informationen in diesem Abschnitt von Bayefsky.com haben den Stand vom 29. Februar 2012. Um einzelne Verträge zu aktualisieren , nutzen Sie die Suchmaschine der UN-Website, indem Sie auf die unten für jeden Vertrag bereitgestellten Links klicken und, sobald Sie auf der UN-Seite sind, an den Ratifizierungen vorbei scrollen Reservierungsbereich.
- KATZE
- CAT (OPT)
- CCPR
- CCPR (OPT)
- CCPR (OPT 2)
- CED
- CEDAW
- CEDAW (OPT)
- CERD
- CESCR
- CESCR (OPT)
- CMW
- CRC
- CRC-Optionalprotokoll (Bewaffneter Konflikt)
- CRC-Fakultativprotokoll (Verkauf von Kindern/Prostitution/Pornografie)
- CRC (OPT-Kommunikation)
- CRPD
- CRPD (OPT)
Alle Informationen in diesem Abschnitt von Bayefsky.com stammen von den Vereinten Nationen, multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär. Das Material ist in denselben Kategorien organisiert, die auch im Quelldokument verwendet werden. Die Platzierung von Fußnoten in verschiedenen Abschnitten von Bayefsky.com entspricht der Platzierung von Fußnoten im Quelldokument.
Das Quelldokument enthält mehrere Querverweise auf andere Abschnitte der Veröffentlichung und andere Dokumente. Auf bayefsky.com wird der Text der Informationen, auf die im Quelldokument verwiesen wird, anstelle des Querverweises in [eckigen Klammern] wiedergegeben. Wenn der Text des aufgrund eines Querverweises im Quelldokument eingeführten Materials von außerhalb von Kapitel IV (dem Menschenrechtskapitel des Quelldokuments) stammt, ist er sowohl in [eckigen Klammern] als auch in Kursivschrift angegeben.
Dieser Abschnitt enthält verschiedene Arten von Informationen:
Wenn ein Vertragsstaat einen Vertrag unterzeichnet oder ratifiziert, kann dieser Staat Vorbehalte oder Erklärungen zu Bestimmungen des Vertrags einreichen. Der Wortlaut dieser Vorbehalte und Erklärungen ist unter der Überschrift „Vorbehalte und Erklärungen" aufgeführt.
Die Nomenklatur „Vorbehalt" oder „Erklärung" ist direkt dem Quelldokument entnommen.
Die Fußnoten unter dieser Überschrift enthalten vielfältige Informationen.
- Ein Staat kann jederzeit beschließen, einen Vorbehalt zurückzuziehen. Die Fußnoten enthalten Informationen zur Rücknahme von Vorbehalten, einschließlich des Textes der zurückgezogenen Vorbehalte.
- Ein Staat kann ein Nachfolgestaat eines früheren Vertragsstaates sein. In diesem Fall können in den Fußnoten Informationen zur Nachfolge erscheinen.
- Im Fall von CERD, CEDAW, CAT und CRC können Informationen zur territorialen Anwendung in den Fußnoten erscheinen.
- Einige Einwände finden sich auch in Fußnoten zum Abschnitt über Vorbehalte und Erklärungen. Diese Einwände wurden in den Fußnoten belassen, um das Quelldokument widerzuspiegeln. Zu diesen Einwänden gehören:
-
- Einwände gegen Ratifizierungen
- Einsprüche gegen Vorbehalte und zurückgezogene Erklärungen
- teilweise Einwendungen gegen bestehende Vorbehalte und Erklärungen und
- in einigen Fällen wurden Einwände gegen die territoriale Anwendung des Vertrags erhoben.
Jeder Vertragsstaat kann den von einem anderen Vertragsstaat eingebrachten Vorbehalten oder Erklärungen widersprechen. Diese Einwände werden auf zwei verschiedene Arten berücksichtigt:
- unter dem Namen des Einspruchsstaats (unter der Überschrift „Einwände gegen Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsstaaten") und
- unter dem Namen des Zielstaats (unter der Überschrift „Einwände gegen Vorbehalte und Erklärungen des Vertragsstaats").
Beachten Sie, dass der Text von Einwänden, in der Regel bei zurückgezogenen Vorbehalten und Erklärungen, auch in den Fußnoten unter der Rubrik „Vorbehalte und Erklärungen" erscheinen kann.
Wenn ein Vertragsstaat die Erklärung gemäß diesen spezifischen Artikeln abgegeben hat, gibt es einen Abschnitt, der den Text der Erklärung enthält.
Gemäß Artikel 4 des CCPR müssen die Vertragsstaaten etwaige Ausnahmen von den im CCPR festgelegten Rechten mitteilen. Der Wortlaut etwaiger Ausnahmeregelungen ist in diesem Abschnitt aufgeführt.
Hier können Informationen zur Anwendung der Verträge auf abhängige Gebiete eines Vertragsstaats aufgeführt werden, einschließlich etwaiger Streitigkeiten hinsichtlich der territorialen Anwendung. Informationen zur territorialen Geltung können auch in den Fußnoten zum Abschnitt „Vorbehalte und Erklärungen" enthalten sein.
CEDAW
VORBEHALTE UND ERKLÄRUNGEN
(Sofern nicht anders angegeben, wurden die Vorbehalte und Erklärungen bei der Ratifizierung vorgenommen, Beitritt oder Nachfolge)
Erklärung:
Das Recht der Völker auf Selbstbestimmung, wie es in der Charta der Vereinten Nationen und in verankert ist Die Internationalen Pakte vom 19. Dezember 1966 gelten für alle Völker und nicht nur für die Lebenden „unter fremder und kolonialer Herrschaft und ausländischer Besatzung". Alle Völker haben also das Unveräußerliche das Recht, ihren politischen Status frei zu bestimmen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Tätigkeit frei auszuüben Entwicklung. Die Bundesrepublik Deutschland könnte eine solche nicht als rechtsgültig anerkennen Interpretation des Selbstbestimmungsrechts, die dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes widerspricht Charta der Vereinten Nationen und der beiden Internationalen Pakte vom 19. Dezember 1966 über Zivilrecht und politische Rechte sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Es wird den 11. interpretieren Absatz der Präambel entsprechend.
Notiz
Die Deutsche Demokratische Republik hatte das Übereinkommen am 25. und 9. Juni 1980 unterzeichnet und ratifiziert Juli 1980. Für den Text des Vorbehalts siehe United Nations, Treaty Series, Bd. 1249, P. 128.
[ Hrsg. Hinweis: wie folgt :
Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Konvention ist die Deutsche Demokratische Republik erklärt, dass es sich nicht an Artikel 29 Absatz 1 gebunden sieht. ]
Siehe auch Anmerkung 2 unter „Deutschland" im Abschnitt „Historische Informationen" im Titelblatt von [der elektronische Version auf der Website der Multilateralen Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär ; http://treaties.un.org/pages/HistoricalInfo.aspx].
[ Hrsg. Anmerkung: Anmerkung 2 zu Deutschland lautet wie folgt :
Deutschland
Anmerkung 2
Mit Mitteilung vom 3. Oktober 1990 hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten des Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär Folgendes mitgeteilt:
„... Durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 haben sich die beiden deutschen Staaten zu einem Staat zusammengeschlossen souveräner Staat, der als einzelnes Mitglied der Vereinten Nationen an die Vereinten Nationen gebunden bleibt Bestimmungen der Charta gemäß der feierlichen Erklärung vom 12. Juni 1973. As Ab dem Tag der Vereinigung wird die Bundesrepublik Deutschland in den Vereinten Nationen tätig unter der Bezeichnung „Deutschland".
Die ehemalige Deutsche Demokratische Republik wurde am 18. in die Organisation aufgenommen September 1973 durch Resolution Nr. 3050 (XXVIII). Für den Text der Erklärung von Annahme der in der Charta vom 12. Juni 1973 enthaltenen Verpflichtungen durch die Deutsche Demokratische Republik (registriert unter Nr. 12758), siehe Vereinte Nationen, Vertrag Serie, Bd. 891, S. 103 .
[ Hrsg. Hinweis: wie folgt:
Im Namen des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik, I feierlich erklären, dass die Deutsche Demokratische Republik bereit ist, Folgendes anzunehmen die in der Charta der Vereinigten Staaten enthaltenen Verpflichtungen gewissenhaft erfüllen Nationen.
Vorsitzender des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik
Berlin, 12 June 1973.]
Folglich und im Lichte der Artikel 11 und 12 des Vertrags vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Partei Republik, Einträge in Statuslisten zu Formalitäten (z. B. Unterschriften, Ratifizierungen, Beitritte, Erklärungen und Vorbehalte etc.) der Bundesrepublik Deutschland erscheint nun unter „Deutschland" und gibt die Termine dieser Formalitäten an.
In Bezug auf Verträge, für die beide Bundesbehörden Formalitäten erledigt hatten Republik Deutschland und die ehemalige Deutsche Demokratische Republik vor der Vereinigung, die Der Eintrag gibt in der entsprechenden Tabelle ebenfalls die Art der von ihm durchgeführten Formalität an Bundesrepublik Deutschland und das Datum, an dem es stattgefunden hat, sowie die Art der Formalität Die von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Vereinbarung und ihr Datum erscheinen in a Fußnote.
Was schließlich die Behandlung von Verträgen betrifft, für die Formalitäten erledigt wurden allein die ehemalige Deutsche Demokratische Republik, Art. 12 Abs. 3 des Einigungsvertrages enthält folgende Bestimmung: „Sollte das vereinte Deutschland beitreten wollen?" internationale Organisationen oder andere multilaterale Verträge, denen die Deutschen Demokraten angehören Ist die Bundesrepublik Deutschland Mitglied der Republik, nicht aber der Bundesrepublik Deutschland, wird eine Einigung erzielt mit den jeweiligen Vertragsparteien und mit den Europäischen Gemeinschaften, sofern die deren Kompetenz beeinträchtigt wird." Dementsprechend ist eine Fußnote mit Angabe von Datum und Art der Die von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorgenommene Formalität wird in den Status aufgenommen der betreffenden Verträge, wobei der entsprechende Fußnotenindikator neben dem eingefügt wird Überschrift „ Teilnehmer ". ]
(Anmerkung 23, Kapitel IV.8, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)
Notiz
Bei der Ratifizierung hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Folgendes beschlossen Erklärung und Vorbehalt zu Artikel 7 (b):
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt im Hinblick auf den Absatz der Präambel zum Konvention, die mit den Worten beginnt: „Bestätigt, dass die Stärkung des internationalen Friedens und Sicherheit":
Das Recht der Völker auf Selbstbestimmung, wie es in der Charta der Vereinten Nationen und in verankert ist Die Internationalen Pakte vom 16. Dezember 1966 gelten für alle Völker und nicht nur für die Lebenden „unter fremder und kolonialer Herrschaft und ausländischer Besatzung". Alle Völker haben also das Unveräußerliche das Recht, ihren politischen Status frei zu bestimmen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Tätigkeit frei auszuüben Entwicklung. Die Bundesrepublik Deutschland könnte eine solche nicht als rechtsgültig anerkennen Interpretation des Selbstbestimmungsrechts, die dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes widerspricht Charta der Vereinten Nationen und der beiden Internationalen Pakte vom 16. Dezember 1966 über Zivilrecht und politische Rechte sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Es wird den 11. Absatz interpretieren der Präambel entsprechend.
Reservierung
Artikel 7 Buchstabe b findet keine Anwendung, soweit er Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 widerspricht. des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß dieser Bestimmung der Verfassung, Frauen dürfen auf keinen Fall Dienste leisten, bei denen Waffen zum Einsatz kommen.
Am 10. Dezember 2001 teilte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem mit Der Generalsekretär teilte mit, dass er beschlossen habe, seinen Vorbehalt zu Artikel 7 (b) zurückzuziehen Ratifizierung.
Der vollständige Text des Vorbehalts ist in United Nations, Treaty Series, Bd. 1, veröffentlicht. 1402, S. 378. [Hrsg. Hinweis : Der vollständige Vorbehalt ist am Anfang dieser Fußnote wiedergegeben . Siehe auch Hinweis 7. [ Hrsg. Hinweis: siehe unten ]
(Anmerkung 24, Kapitel IV.8, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)
Notiz
Siehe Anmerkung 1 unter „Deutschland" zu Berlin (West) im Abschnitt „Historische Informationen" im Titelblatt der [elektronischen Version auf der Website der Multilateralen Verträge, hinterlegt bei der Generalsekretär ; http://treaties.un.org/pages/HistoricalInfo.aspx] .
[ Hrsg. Hinweis: wie folgt :
Deutschland
Anmerkung 1
1. Vor der Bildung eines souveränen deutschen Staates durch den Beitritt des Deutsche Demokratische Republik zur Bundesrepublik Deutschland (gültig ab 3. Oktober). 1990) erhielt der Generalsekretär zahlreiche Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Antrag internationaler Instrumente nach Westberlin.
2. In jedem Fall (hier vermerkt) erfolgte die erste Kommunikation in Form einer Notiz, eines Briefes usw Erklärung der Bundesrepublik Deutschland, in, begleitend oder im Zusammenhang mit seine Beitritts-, Annahme- oder Ratifizierungsurkunde einer Änderung, Vereinbarung, Übereinkommen oder Protokoll mit dem Inhalt, dass es sich um die entsprechende Änderung, Vereinbarung oder Konvention handelt oder Protokoll würde mit Wirkung auch für „Land Berlin" oder „Berlin (West)" (wie hier angegeben) gelten ab dem Tag des Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland.
[...]
- Vermerk (betreff: „Land Berlin") zur Ratifizierungsurkunde (hinterlegt am 16. Mai). 1969) des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rasse Diskriminierung, 7. März 1966.
- Erklärung (betreff: „Berlin (West)") zur Ratifikationsurkunde (hinterlegt 17. Dezember 1973) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 16. Dezember 1966.
- Erklärung (betreff: „Berlin (West)") zur Ratifikationsurkunde (hinterlegt 17. Dezember 1973) der Internationalen Konvention über bürgerliche und politische Rechte, 16 Dezember 1966.
- Vermerk (betreff: „Berlin (West)") zur Ratifizierungsurkunde (hinterlegt am 10. Juli). 1985) des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, 18. Dezember 1979.
- Begleitschreiben (betreff: „Berlin (West)") zur Ratifikationsurkunde (hinterlegt am 1 Oktober 1990) des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Maßnahmen Behandlung oder Bestrafung, 10. Dezember 1984.
[...]
3. Im Falle der folgenden Änderungen, Vereinbarungen, Konventionen oder Protokolle: Als Reaktion darauf gingen beim Generalsekretär Mitteilungen anderer Staaten ein die Anwendung der betreffenden Änderung, Vereinbarung, Konvention oder des Protokolls auf West-Berlin der Bundesrepublik Deutschland dahingehend, dass der Antrag auf West-Berlin durch die Die Bundesrepublik Deutschland hatte keine Rechtsgültigkeit, da West-Berlin keine Rechtsgültigkeit hatte ein „Land" oder Teil des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland und könnte es nicht sein von ihr regiert.
[...]
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, 7 März 1966; Mitteilungen der Regierungen Bulgariens (eingegangen am 16. September). 1969), Tschechoslowakei (erhalten am 3. November 1969), Mongolei (erhalten am 7. Januar 1970), Polen (erhalten am 20. Juni 1969), die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik (erhalten am 10 November 1969) und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (eingegangen am 4. August 1969).
[...]
5. Für eine Reihe von Änderungen, Vereinbarungen, Konventionen oder Protokollen (hier aufgeführt), einschließlich einiger der in den Punkten 3 und 4 genannten Punkte, der ersten Mitteilung des Bundes Die Republik Deutschland hat Mitteilungen dahingehend hervorgerufen, dass die ursprüngliche Die Mitteilung sei ungültig, da sie im Widerspruch zur Vierparteienvereinbarung stehe vom 3. September 1971 zwischen den Regierungen Frankreichs und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Republiken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Das Vierparteienabkommen solle bestätigen, dass West-Berlin kein Staat sei „Land" (wo dieser Begriff verwendet wurde) oder Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland und konnte nicht von ihm regiert werden, und dass Verträge, die Sicherheitsfragen betreffen und Der Status konnte von der Bundesrepublik Deutschland nicht auf West-Berlin ausgedehnt werden. Die Initiale Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland hieß es bei fast allen Das hier genannte Instrument steht im Widerspruch zu einem oder mehreren dieser Instrumente oder ist mit diesen inkompatibel Festlegungen (in einem Fall aus dem konkreten Grund, weil sie in einen Zuständigkeitsbereich eingreifen). der Deutschen Demokratischen Republik) (wie hier erwähnt). In der einzigen Ausnahme von dieser Regel (wie (hier angemerkt), die Mitteilung greife in einen vorbehaltenen Verantwortungsbereich ein für die Behörden Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten.
[...]
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, 7 März 1966; Mitteilung (eingegangen am 27. Dezember 1973) der Deutschen Demokraten Republik (betreff: Regierung).
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (erhalten 5. Juli 1974 und bekräftigende Stellungnahme vom 13. Februar 1975), der Deutschen Demokratischen Republik (eingegangen am 12. August 1974) und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (eingegangen am 16. August). 1974) (zu: Sicherheit und Status).
- Internationale Konvention über bürgerliche und politische Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (erhalten 5. Juli 1974 und bekräftigende Stellungnahme vom 13. Februar 1975), der Deutschen Demokratischen Republik (eingegangen am 12. August 1974) und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (eingegangen am 16. August). 1974) (zu: Sicherheit und Status).
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, 18 Dezember 1979; Mitteilung der Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Republiken (eingegangen am 15. April 1986) und der Deutschen Demokratischen Republik (eingegangen am 22. April). 1987) (beide betreffend: Sicherheit und Status).
[...]
8. Für die in Punkt 5 genannten Änderungen, Vereinbarungen, Konventionen oder Protokolle (wie aufgeführt). hier) und für eine Reihe solcher Instrumente, die in Punkt 3 aufgeführt sind (wie hier aufgeführt), einige davon damit verbundene Mitteilungen, mit denen Einwände gegen die ursprüngliche Erklärung der Bundesrepublik erhoben werden Deutschland auf der Grundlage der Bestimmungen des Viermächteabkommens oder auf andere Weise erteilt Anlass zu weiteren Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und die Vereinigten Staaten von Amerika (wie hier angegeben). Der Kern dieser Kommunikation bestand darin, in einem Fall (wie hier erwähnt) eine Ablehnung des materiellen Inhalts des betreffenden Instruments könnte sich auf Fragen der Sicherheit und des Status auswirken, und in allen Fällen auch auf den Anspruch, dass die Verlängerung von die entsprechende Urkunde der Bundesrepublik Deutschland war und blieb gültig volle Wirkung, da es zuvor eine ordnungsgemäße Genehmigung der französischen Behörden erhalten hatte, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die etablierte Verfahren befolgt hatten im Rahmen des Abkommens gebilligt, um sicherzustellen, dass Fragen der Sicherheit und des Status nicht beeinträchtigt werden, und integrale Elemente des Abkommens ermöglichten die begrenzte Ausweitung von Instrumenten auf West-Berlin, wo Sicherheits- und Statusfragen nicht berührt wurden. Mitteilungen hierzu Natur wurden oft dicht gefolgt von Mitteilungen aus der Bundesrepublik Deutschland bekundet seine Solidarität mit der hier vertretenen Position.
[...]
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, 7 März 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und die Vereinigten Staaten von Amerika (eingegangen am 17. Juni 1974) und die Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung (eingegangen am 15. Juli 1974).
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten of America (eingegangen am 5. November 1974) (einschließlich Ablehnung bezüglich: Sicherheit und Status) und die Unterstützung durch die Bundesrepublik Deutschland (eingegangen am 6. Dezember 1974).
- Internationale Konvention über bürgerliche und politische Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten of America (eingegangen am 5. November 1974) (einschließlich Ablehnung bezüglich Sicherheit und Status) und der Unterstützung durch die Bundesrepublik Deutschland (eingegangen am 6. Dezember 1974).
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, 18 Dezember 1979; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und den Vereinigten Staaten von Amerika (eingegangen am 20. März 1987).
[...]
9. Für eine Reihe der in den Punkten 5 und 8 genannten Instrumente (wie hier aufgeführt) gelten die entsprechenden Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten Amerika und der Bundesrepublik Deutschland gaben Anlass zu weiteren Mitteilungen aus die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (hier erwähnt) und in einigen Fällen auch die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (hier ebenfalls erwähnt). Diese Die Mitteilungen brachten ihre Solidarität mit der Position der Regierung zum Ausdruck Deutsche Demokratische Republik in den Mitteilungen unter Punkt 5 vermerkt bzw. hervorgehoben ähnliche Einwände wie die in Punkt 5 genannten hinsichtlich der Unangemessenheit und Ungültigkeit der Verwendung des Begriffs „Land" bei der Ausweitung des entsprechenden Instruments auf West-Berlin (wie bereits erwähnt). Hier). In einigen Fällen wurde in den Mitteilungen auch die Verletzung der „Sicherheits- und Sicherheitsbestimmungen" erneut bekräftigt Status"-Bestimmungen der Vierparteienvereinbarung, die in Punkt 5 beschrieben sind (wie hier angegeben). In Ausnahmefällen, anstatt Solidarität mit der deutschen Regierung auszudrücken Demokratische Republik, die Mitteilungen brachten die gleiche bedingte Annahme des Ausdrucks Ausweitung des entsprechenden Instruments auf West-Berlin, wie in Punkt 6 beschrieben (wie hier erwähnt).
[...]
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, 7 März 1966; Mitteilungen der Regierungen der Union der Sowjetsozialisten Republiken (eingegangen am 12. September 1974 und Bestätigung der Position am 8. Dezember 1975) und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (eingegangen am 19. September 1974) (beide betreffend: Solidarität und „Land").
[...]
10. Für einige der unter Punkt 9 genannten Instrumente (wie hier aufgeführt) gelten die Mitteilungen von die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und des Ukrainischen Sowjets Sozialistische Republik, die ihre Solidarität mit der Deutschen Demokratischen Republik zum Ausdruck gebracht hatte und protestierte gegen die Ausweitung der entsprechenden Urkunde auf das „Land Berlin", provozierte als Reaktion auf Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und des Vereinigten Königreichs Vereinigte Staaten von Amerika (hier angegeben). Im Wesentlichen die Kommunikation, die darauf reagiert der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken behauptete, dass die Verlängerung von die entsprechende Urkunde der Bundesrepublik Deutschland war und blieb gültig aus den gleichen Gründen der ordnungsgemäßen Genehmigung wie unter Nummer 6 dargelegt und ebenfalls verteidigt die Legitimität der verwendeten Terminologie („Land Berlin") nach dem Vierparteienabkommen von der Bundesrepublik Deutschland bei der Erweiterung der entsprechenden Urkunde auf die Westliche Sektoren Berlins. Die Mitteilungen, die denen der Regierung von entsprechen Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik behauptete, diese Regierung sei nicht kompetent zu den Bestimmungen des Vierparteienabkommens maßgeblich Stellung zu nehmen, weil dies der Fall war nicht Vertragspartei. Die Mitteilungen wurden von Mitteilungen genau verfolgt aus der Bundesrepublik Deutschland, die ihre Solidarität mit der vertretenen Position zum Ausdruck bringt.
...
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, 7 März 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und die Vereinigten Staaten von Amerika (zwei gingen am 8. Juli 1975 ein) (als Antwort auf das Vorstehende Mitteilungen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik) und von der Föderalen Republik Deutschland unterstützt (eingegangen am 19. September 1975).
[...]
11. Für eine Reihe der in den Punkten genannten Änderungen, Vereinbarungen, Konventionen oder Protokolle 5, 6, 8 und 9 führten entsprechende Mitteilungen zu weiteren Mitteilungen des Die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika haben unterschiedliche Kombinationen von Inhalten zu den oben beschriebenen (hier angegeben). Diese Mitteilungen machten, in einem Fall (wie hier erwähnt) ein Dementi der Regierung der Deutschen Demokraten Die Geltendmachung der Zuständigkeit der Republik für den Gegenstand des betreffenden Instruments (as (hier vermerkt), und in allen Fällen: die gleiche Behauptung bezüglich der Berechtigung der Verlängerung der entsprechenden Urkunde durch die Bundesrepublik Deutschland gemäß den Punkten 6 und 6 10 (wie hier angegeben); und/oder die gleiche Behauptung bezüglich der Verwendung der Terminologie darin Behauptung wie in Punkt 10 beschrieben (wie hier vermerkt); und/oder die gleiche Behauptung bezüglich der Kompetenz der Urheber der vorstehenden Mitteilungen gemäß Punkt 10; und/oder derselbe Vorwurf bezüglich einer irreführenden Bezugnahme auf die Quadripartite Vereinbarung wie in Punkt 7 beschrieben (wie hier vermerkt). Jede Art von Kommunikation war Dicht gefolgt von Mitteilungen der Bundesrepublik Deutschland, die darauf hinweisen Solidarität mit der eingenommenen Position (wie hier erwähnt).
[...]
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten of America (eingegangen am 8. Juli 1975) (zu Kompetenz und Genehmigung) und vom Federal Republik Deutschland unterstützt (eingegangen am 19. September 1975).
- Internationale Konvention über bürgerliche und politische Rechte, 16. Dezember 1966; Mitteilungen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten of America (eingegangen am 8. Juli 1975) (zu Kompetenz und Genehmigung) und vom Federal Republik Deutschland unterstützt (eingegangen am 19. September 1975).
[...]]
(Anmerkung 25, Kapitel IV.8, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)
Einsprüche gegen Vorbehalte und Erklärungen der Vertragsparteien
(Anmerkung der Redaktion: Einwände siehe Hinweise unter Vorbehalte und Erklärungen oben)
Einwände gegen Vorbehalte anderer Vertragsstaaten und ERKLÄRUNGEN
(Sofern nicht anders angegeben, wurden die Einwände bei der Ratifizierung, dem Beitritt oder der Nachfolge erhoben.)
(Anmerkung der Redaktion: Den Text, auf den sich die folgenden Einwände beziehen, finden Sie in den Vorbehalten und Erklärungen des Staates, der Gegenstand des Einspruchs ist)
Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, dass die von Ägypten geltend gemachten Vorbehalte zu Artikel 2, Artikel 9, Absatz 2 und Artikel 16, von Bangladesch in Bezug auf Artikel 2, Artikel 13 (a) und Artikel 16, Absatz 1 (c) und (f), von Brasilien in Bezug auf Artikel 15, Absatz 4 und Artikel 16, Absatz 1 (a), (c), (g) und (h) von Jamaika in Bezug auf Artikel 9, Absatz 2, von der Republik Korea in Bezug auf Artikel 9 und Artikel 16, Absatz 1 (c), (d), (f) und (g) und von Mauritius in Bezug auf Artikel 11, Absatz 1 (b) und (d) und Artikel 16, Absatz 1 (g), mit dem Gegenstand unvereinbar sind und Zweck des Übereinkommens (Artikel 28 Absatz 2) und lehnt sie daher ab. In Bezug auf die Sie dürfen nicht zur Unterstützung einer Rechtspraxis, die dies tut, in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden den rechtlichen Status von Frauen und Kindern in der Bundesrepublik nicht gebührend berücksichtigen Deutschland in Übereinstimmung mit den oben genannten Artikeln des Übereinkommens. Dieser Einspruch ist zulässig schließen das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Ägypten, Bangladesch, Brasilien, Jamaika, die Republik Korea, Mauritius und die Bundesrepublik Deutschland.
Einwände gleicher Art wurden auch von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhoben Deutschland im Hinblick auf Vorbehalte verschiedener Staaten wie folgt:
i) 15. Oktober 1986: In Bezug auf Vorbehalte der thailändischen Regierung bezüglich Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16; (Auch die Bundesrepublik Deutschland vertritt die Auffassung, dass der Vorbehalt Thailands in Bezug auf Artikel 7 der Konvention ist ebenfalls unvereinbar mit dem Ziel und Zweck der Übereinkommen, weil es sich für alle Angelegenheiten, die die nationale Sicherheit betreffen, im Allgemeinen vorbehält und somit unspezifische Weise das Recht der Königlich Thailändischen Regierung, die Bestimmungen nur innerhalb der anzuwenden Grenzwerte, die durch nationale Gesetze, Vorschriften und Praktiken festgelegt sind).
ii) 15. Oktober 1986: In Bezug auf Vorbehalte und einige von der Regierung formulierte Erklärungen Tunesiens zu Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 16 sowie die Erklärung dazu Artikel 15, Absatz 4.
iii) 3. März 1987: In Bezug auf Vorbehalte der türkischen Regierung zu Artikel 15, Absätze 2 und 4 sowie Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g; in Bezug auf vorgenommene Reservierungen von der irakischen Regierung im Hinblick auf Artikel 2, Absätze (f) und (g), Artikel 9 und Artikel 16.
iv) 7. April 1988: In Bezug auf den ersten Vorbehalt Malawis.
v) 20. Juni 1990: In Bezug auf den Vorbehalt der Libysch-Arabischen Dschamahirija.
vi) 24. Oktober 1994: In Bezug auf die Vorbehalte der Malediven.
vii) 8 October 1996: In respect of the reservations made by Malaysia.
viii) 28. Mai 1997: In Bezug auf die Erklärung Pakistans.
ix) 19. Juni 1997: In Bezug auf den von Algerien eingelegten Vorbehalt.
19. Januar 2001
Im Hinblick auf die Vorbehalte Saudi-Arabiens bei der Ratifizierung.
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, dass der Vorbehalt mit Hinsichtlich der Vereinbarkeit der CEDAW-Regeln mit dem islamischen Recht lässt Zweifel an der Verbindlichkeit von zu des Königreichs Saudi-Arabien an CEDAW. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält diesen Vorbehalt für unvereinbar mit Ziel und Zweck des Übereinkommens.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass der Vorbehalt gilt Artikel 9 Absatz 2 des CEDAW zielt darauf ab, eine Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung auszuschließen, nämlich im Zusammenhang mit CEDAW so wichtig, dass dieser Vorbehalt im Widerspruch zum Wesen des Gesetzes steht Konvention.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht daher den vorgenannten Vorbehalten der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zum Übereinkommen zur Vernichtung aller Formen der Diskriminierung von Frauen.
Dieser Einwand schließt das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Bundesbehörden nicht aus Republik Deutschland und das Königreich Saudi-Arabien."
2. Oktober 2001
Zu den Vorbehalten der Demokratischen Volksrepublik Korea bei ihrem Beitritt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Vorbehalte geprüft Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), erstellt von der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea bei ihrem Beitritt zum Übereinkommen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, dass die Vorbehalte zu Artikel Art. 2 Abs. (f) und Art. 9 Abs. 2 CEDAW sind mit dem Gegenstand und Zweck unvereinbar der Konvention, denn sie zielen darauf ab, die Demokratische Volksrepublik Korea auszuschließen Verpflichtungen in Bezug auf zwei grundlegende Aspekte des Übereinkommens.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht daher den vorgenannten Vorbehalten der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea zum Übereinkommen über alle Formen der Diskriminierung von Frauen.
Dieser Einwand schließt das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Bundesbehörden nicht aus Republik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Korea."
14. März 2002
Bezüglich des von Mauretanien zum Zeitpunkt des Beitritts gemachten Vorbehalts:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den Vorbehalt geprüft Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Regierung Mauretaniens zum Zeitpunkt seines Beitritts zum Übereinkommen. Die Regierung der Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, dass der Vorbehalt hinsichtlich der Vereinbarkeit von die Regeln der Konvention mit den Vorschriften der islamischen Scharia und der Verfassung Mauretaniens lässt Zweifel an der Bereitschaft Mauretaniens aufkommen, seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen. Der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält diesen Vorbehalt für unvereinbar Gegenstand und Zweck des Übereinkommens. Deshalb hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht dem oben genannten Vorbehalt der Regierung Mauretaniens Konvention.
Dieser Einwand schließt das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Bundesbehörden nicht aus Republik Deutschland und Mauretanien."
18. Februar 2003
Zu den Vorbehalten Bahrains beim Beitritt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Vorbehalte geprüft Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Regierung des Königreichs Bahrain zum Zeitpunkt des Beitritts zum Übereinkommen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, dass die Vorbehalte bzgl auf die Vereinbarkeit der Regeln der Artikel 2 und 16 der Konvention mit den Geboten des Islam Die Scharia wirft Zweifel an der Verpflichtung des Königreichs Bahrain auf, seinen Verpflichtungen nachzukommen Das Treffen. Diese Vorbehalte sind daher mit dem Zweck und Zweck der Verordnung unvereinbar Konvention.
Die Vorbehalte zu Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 4 würden, wenn sie in die Praxis umgesetzt würden, dies tun führen unweigerlich zu einer Diskriminierung von Frauen aufgrund des Geschlechts, die damit unvereinbar ist Gegenstand und Zweck des Übereinkommens.
Gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens sind Vorbehalte mit dem Gegenstand unvereinbar und Zweck des Übereinkommens ist unzulässig.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wendet sich daher gegen die oben genannten Vorbehalte der Regierung des Königreichs Bahrain zum Übereinkommen.
Dieser Einwand schließt das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Bundesbehörden nicht aus Republik Deutschland und das Königreich Bahrain."
25. August 2003
Zu den von der Arabischen Republik Syrien zum Zeitpunkt des Beitritts geäußerten Vorbehalten:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Vorbehalte geprüft Regierung der Arabischen Republik Syrien zum Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung von Frauen in Bezug auf Artikel 2; Artikel 9, Absatz 2; Artikel 15, Absatz 4; Artikel 16, Absatz 1 (c), (d), (f) und (g); und Artikel 16, Absatz 2.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, dass die vorgenannten Vorbehalte bestehen bleiben erlauben, die Verantwortlichkeiten des vorbehaltenden Staates in Bezug auf wesentliche Bestimmungen des zu begrenzen Übereinkommens und lassen daher Zweifel an der Verpflichtung aufkommen, die dieser Staat mit seinem Beitritt eingegangen ist Das Treffen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist daher der Ansicht, dass diese Vorbehalte bestehen mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind.
Nach Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens sind Vorbehalte mit dem Gegenstand unvereinbar und Zweck des Übereinkommens sind unzulässig.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht daher dem Vorstehenden Vorbehalte der Regierung der Arabischen Republik Syrien zum Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen.
Dieser Einwand schließt das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Bundesbehörden nicht aus Republik Deutschland und der Arabischen Republik Syrien."
9. November 2005
Zu den Vorbehalten der Vereinigten Arabischen Emirate zum Zeitpunkt des Beitritts:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die vorgebrachten Vorbehalte sorgfältig geprüft von der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate bei Beitritt zum Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen. Man ist der Meinung, dass aus dem Vorbehalte zu Artikel 2 Buchstabe f, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16, die eine bestimmte Rechtsordnung vorgeben, die Die islamische Scharia hat in der Regel Vorrang vor den Bestimmungen der Konvention, es ist unklar, wozu inwieweit sich die VAE an die Verpflichtungen des Übereinkommens gebunden fühlen.
Darüber hinaus würden die Vorbehalte zu Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 in der Praxis zu einer Rechtswidrigkeit führen Situation, die Frauen diskriminiert, was mit dem Gegenstand nicht vereinbar wäre und Zweck des Übereinkommens.
Gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens sind Vorbehalte, die mit dem Gegenstand unvereinbar sind, zulässig Zweck dieses Übereinkommens ist nicht zulässig.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht daher dem Vorstehenden Vorbehalte der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate zum Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen. Dieser Einspruch steht dem nicht entgegen Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten Emirate.
28. August 2006
Zu den Vorbehalten Omans zum Zeitpunkt des Beitritts:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die vorgebrachten Vorbehalte sorgfältig geprüft durch das Sultanat Oman am 7. Februar 2006 anlässlich des Beitritts zum Übereinkommen zur Beseitigung gegen jede Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979. In den Vorbehalten heißt es: Das Sultanat Oman sieht sich nicht an Bestimmungen des Übereinkommens gebunden, die nicht darin enthalten sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der islamischen Scharia und der im Sultanat geltenden Gesetzgebung Oman und erklären außerdem, dass es nicht an Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 gebunden ist, Unterabsätze (a), (c) und (f) des Übereinkommens.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Auffassung, dass durch Vorrangregelung gegenüber den Grundsätzen der Scharia und dem eigenen nationalen Recht über die Anwendung der Bestimmungen der Scharia Das Sultanat Oman hat gemäß dem Übereinkommen einen Vorbehalt eingelegt, der unklar lässt, in welchem Umfang es sich an die Verpflichtungen des Übereinkommens gebunden fühlt und mit dem Ziel unvereinbar ist und Zweck des Übereinkommens. Darüber hinaus gelten die Vorbehalte zu Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 führt unweigerlich zu einer Rechtslage, die Frauen diskriminiert unvereinbar mit Ziel und Zweck des Übereinkommens.
Gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens sind Vorbehalte, die mit dem Gegenstand unvereinbar sind, zulässig Zweck des Übereinkommens ist unzulässig.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht daher dem Vorstehenden Reservierungen. Dieser Einwand steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den beiden nicht entgegen Bundesrepublik Deutschland und das Sultanat Oman."
19. Dezember 2006
Zu den Vorbehalten Brunei Darussalams beim Beitritt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die vorgebrachten Vorbehalte sorgfältig geprüft von Brunei Darussalam am 24. Mai 2006 anlässlich des Beitritts zum Übereinkommen zur Vernichtung aller Menschen Formen der Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979. In den Vorbehalten heißt es, dass Brunei Darussalam sieht sich nicht an Bestimmungen des Übereinkommens gebunden, die dem widersprechen Verfassung von Brunei Darussalam und zu den Überzeugungen und Grundsätzen des Islam, insbesondere Artikel 9 (2) des Übereinkommens.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Auffassung, dass durch Vorrangregelung zu den Überzeugungen und Grundsätzen des Islam und seinem eigenen Verfassungsrecht über die Anwendung des Bestimmungen des Übereinkommens hat Brunei Darussalam einen Vorbehalt eingelegt, der die Sache unklar lässt inwieweit es sich an die Verpflichtungen des Übereinkommens gebunden fühlt und welche mit dem Übereinkommen unvereinbar sind Gegenstand und Zweck des Übereinkommens. Darüber hinaus wird der Vorbehalt zu Artikel 9 Absatz 2 unumgänglich sein zu einer frauendiskriminierenden Rechtslage führen, die mit dem Ziel unvereinbar ist Zweck des Übereinkommens,
Gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens sind Vorbehalte, die mit dem Gegenstand unvereinbar sind, zulässig Zweck des Übereinkommens ist unzulässig.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht daher dem Vorstehenden Reservierungen. Dieser Einwand steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den beiden nicht entgegen Bundesrepublik Deutschland und Brunei Darussalam."
Notiz
Der Generalsekretär erhielt mehrere Einwände gegen die Unterzeichnung des oben genannten Übereinkommens Demokratisches Kampuchea. Diese Einwände sind inhaltlich und mutatis mutandis mit diesen identisch wiedergegeben in Anmerkung 3 in Kapitel IV.3.
[Hrsg. Hinweis: wie folgt:
Die Unterschrift erfolgte durch das demokratische Kampuchea. In diesem Zusammenhang der Generalsekretär erhielt am 5. November 1980 die folgende Mitteilung der Regierung der Mongolei:
„Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik ist der Ansicht, dass nur das Volk Revolutionsrat von Kampuchea als einziger authentischer und rechtmäßiger Vertreter der Das Volk der Kampucheaner hat das Recht, im Namen der Kampucheaner internationale Verpflichtungen zu übernehmen Menschen. Daher hält die Regierung der Mongolischen Volksrepublik die Unterschrift für erforderlich der Menschenrechtspakte durch den Vertreter des sogenannten Demokratischen Kampuchea, a Das Regime, das infolge der Volksrevolution in Kampuchea aufgehört hat zu existieren, ist null und nichtig.
„Die Unterzeichnung der Menschenrechtspakte durch eine Person, deren Regime während seiner kurzen Zeitspanne herrschte Während der Regierungszeit in Kampuchea wurden etwa 3 Millionen Menschen ausgerottet und damit grob gegen das Gesetz verstoßen Als elementare Normen der Menschenrechte ist jede einzelne Bestimmung der Menschenrechtspakte eine bedauerlicher Vorrang, der die hehren Ziele und hohen Prinzipien der Vereinten Nationen diskreditiert Die Charta, der eigentliche Geist der oben genannten Pakte, beeinträchtigt das Ansehen des Bündnisses erheblich Vereinte Nationen."
Danach gingen ähnliche Mitteilungen von der Regierung der folgenden Staaten ein Die angegebenen Daten und ihre Texte wurden als Verwahrungsmitteilungen oder auf Anfrage von verteilt der betroffenen Staaten, als offizielle Dokumente der Generalversammlung (A-33-781 und A-35-784):
Geben Sie das Empfangsdatum an
Deutsche Demokratische Republik 11. Dezember 1980
Polen 12. Dezember 1980
Ukraine 16. Dezember 1980
Ungarn 19. Januar 1981
Bulgarien 29. Januar 1981
Weißrussland 18. Februar 1981
Russische Föderation, 18. Februar 1981
Tschechoslowakei 10. März 1981 ]
Nachfolgend finden Sie die Liste der Staaten, die ihren Einspruch mit dem Datum des Eingangs der Mitteilung mitgeteilt haben Benachrichtigungen:
Teilnehmer Eingangsdatum
Deutsche Demokratische Republik 11. Dezember 1980
Ungarn 19. Januar 1981
Bulgarien 29. Januar 1981
Russische Föderation, 13. Februar 1981
Weißrussland 18. Februar 1981
Tschechoslowakei 10. März 1981
(Anmerkung 10, Kapitel IV.8, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)
Notiz
Am 29. Januar 1999 teilte die Regierung der Malediven dem Generalsekretär eine Änderung mit seines beim Beitritt vorgenommenen Vorbehalts. In Übereinstimmung mit der Verwahrstellenpraxis wurde ähnliches befolgt In einigen Fällen schlug der Generalsekretär vor, die fragliche Änderung zur Hinterlegung im zu erhalten Keiner der Vertragsstaaten hat Einwände gegen die Hinterlegung selbst erhoben innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab dem Datum seiner Bekanntgabe (d. h. dem 25. März) dem vorgesehenen Verfahren zustimmen 1999). Da keine Einwände eingingen, wurde die Änderung zur Hinterlegung angenommen Ablauf der 90-Tage-Frist, also am 23. Juni 1999. Der Wortlaut der vorgenommenen Vorbehalte nach dem Beitritt lautete es wie folgt:
Reservierungen:
„Die Regierung der Republik Malediven wird die Bestimmungen des Übereinkommens einhalten, mit Ausnahme derjenigen, die die Regierung als im Widerspruch zu den Grundsätzen des Islam erachten könnte Die Scharia, auf der die Gesetze und Traditionen der Malediven basieren.
Darüber hinaus sieht sich die Republik Malediven nicht an die Bestimmungen des Abkommens gebunden Konvention, die verpflichtet, ihre Verfassung und Gesetze in irgendeiner Weise zu ändern."
Diesbezüglich erhielt der Generalsekretär zu diesen Terminen Mitteilungen verschiedener Staaten im Folgenden angegeben:
...
Deutschland (16. August 1999):
Die Änderung stellt keinen Widerruf oder einen teilweisen Widerruf der ursprünglichen Reservierungen dar zum Übereinkommen durch die Republik der Malediven. Vielmehr stellt die Änderung eine neue dar Vorbehalt zu Artikel 7 a (Recht der Frauen, bei allen Wahlen und Volksabstimmungen zu wählen und zu wählen). wählbar in allen öffentlich gewählten Gremien) und 16 (Beseitigung von Diskriminierungen). Frauen in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ehe und Familienbeziehungen) des Übereinkommens zur Verlängerung und Verstärkung der ursprünglichen Vorbehalte.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, dass Vorbehalte zu Verträgen nur zulässig sind die ein Staat bei der Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung oder dem Beitritt zu einem Vertrag trifft (Artikel 19). das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge). Nachdem sich ein Staat an einen Vertrag gebunden hat Es ist nach internationalem Recht nicht mehr möglich, neue Vorbehalte einzureichen oder alte Vorbehalte zu erweitern oder zu ergänzen. Es Es ist nur möglich, ursprüngliche Reservierungen ganz oder teilweise zu stornieren, was leider nicht der Fall ist durch die Regierung der Republik der Malediven mit ihrer Änderung vorgenommen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Änderung des Reservierungen".
(Anmerkung 37, Kapitel IV.8, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)
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