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CRPD - Reservierungen

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Die Informationen in diesem Abschnitt von Bayefsky.com haben den Stand vom 29. Februar 2012. Um einzelne Verträge zu aktualisieren , nutzen Sie die Suchmaschine der UN-Website, indem Sie auf die unten für jeden Vertrag bereitgestellten Links klicken und, sobald Sie auf der UN-Seite sind, an den Ratifizierungen vorbei scrollen Reservierungsbereich.

Alle Informationen in diesem Abschnitt von Bayefsky.com stammen von den Vereinten Nationen, multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär. Das Material ist in denselben Kategorien organisiert, die auch im Quelldokument verwendet werden. Die Platzierung von Fußnoten in verschiedenen Abschnitten von Bayefsky.com entspricht der Platzierung von Fußnoten im Quelldokument.
Das Quelldokument enthält mehrere Querverweise auf andere Abschnitte der Veröffentlichung und andere Dokumente. Auf bayefsky.com wird der Text der Informationen, auf die im Quelldokument verwiesen wird, anstelle des Querverweises in [eckigen Klammern] wiedergegeben. Wenn der Text des aufgrund eines Querverweises im Quelldokument eingeführten Materials von außerhalb von Kapitel IV (dem Menschenrechtskapitel des Quelldokuments) stammt, ist er sowohl in [eckigen Klammern] als auch in Kursivschrift angegeben.
Dieser Abschnitt enthält verschiedene Arten von Informationen:

Vorbehalte und Erklärungen eines Staates (sowohl derzeitige Vertragsstaaten als auch Staaten, die ihre Ratifizierungen später zurückgezogen haben)

Wenn ein Vertragsstaat einen Vertrag unterzeichnet oder ratifiziert, kann dieser Staat Vorbehalte oder Erklärungen zu Bestimmungen des Vertrags einreichen. Der Wortlaut dieser Vorbehalte und Erklärungen ist unter der Überschrift „Vorbehalte und Erklärungen" aufgeführt.
Die Nomenklatur „Vorbehalt" oder „Erklärung" ist direkt dem Quelldokument entnommen.
Die Fußnoten unter dieser Überschrift enthalten vielfältige Informationen.

  1. Ein Staat kann jederzeit beschließen, einen Vorbehalt zurückzuziehen. Die Fußnoten enthalten Informationen zur Rücknahme von Vorbehalten, einschließlich des Textes der zurückgezogenen Vorbehalte.
  2. Ein Staat kann ein Nachfolgestaat eines früheren Vertragsstaates sein. In diesem Fall können in den Fußnoten Informationen zur Nachfolge erscheinen.
  3. Im Fall von CERD, CEDAW, CAT und CRC können Informationen zur territorialen Anwendung in den Fußnoten erscheinen.
  4. Einige Einwände finden sich auch in Fußnoten zum Abschnitt über Vorbehalte und Erklärungen. Diese Einwände wurden in den Fußnoten belassen, um das Quelldokument widerzuspiegeln. Zu diesen Einwänden gehören:
    1. Einwände gegen Ratifizierungen
    2. Einsprüche gegen Vorbehalte und zurückgezogene Erklärungen
    3. teilweise Einwendungen gegen bestehende Vorbehalte und Erklärungen und
    4. in einigen Fällen wurden Einwände gegen die territoriale Anwendung des Vertrags erhoben.
Einwände:

Jeder Vertragsstaat kann den von einem anderen Vertragsstaat eingebrachten Vorbehalten oder Erklärungen widersprechen. Diese Einwände werden auf zwei verschiedene Arten berücksichtigt:

  1. unter dem Namen des Einspruchsstaats (unter der Überschrift „Einwände gegen Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsstaaten") und
  2. unter dem Namen des Zielstaats (unter der Überschrift „Einwände gegen Vorbehalte und Erklärungen des Vertragsstaats").

Beachten Sie, dass der Text von Einwänden, in der Regel bei zurückgezogenen Vorbehalten und Erklärungen, auch in den Fußnoten unter der Rubrik „Vorbehalte und Erklärungen" erscheinen kann.

Wenn ein Vertragsstaat die Erklärung gemäß diesen spezifischen Artikeln abgegeben hat, gibt es einen Abschnitt, der den Text der Erklärung enthält.

Ausnahmen (Mitteilungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des CCPR)

Gemäß Artikel 4 des CCPR müssen die Vertragsstaaten etwaige Ausnahmen von den im CCPR festgelegten Rechten mitteilen. Der Wortlaut etwaiger Ausnahmeregelungen ist in diesem Abschnitt aufgeführt.

Territoriale Anwendung

Hier können Informationen zur Anwendung der Verträge auf abhängige Gebiete eines Vertragsstaats aufgeführt werden, einschließlich etwaiger Streitigkeiten hinsichtlich der territorialen Anwendung. Informationen zur territorialen Geltung können auch in den Fußnoten zum Abschnitt „Vorbehalte und Erklärungen" enthalten sein.

DEUTSCHLAND




BEHINDERUNG



Einwände gegen Vorbehalte anderer Vertragsstaaten und ERKLÄRUNGEN



(Anmerkung der Redaktion: Den Text, auf den sich die folgenden Einwände beziehen, finden Sie in den Vorbehalten und Erklärungen des Staates, der Gegenstand des Einspruchs ist)



1. November 2010



Bezüglich der Erklärung der Islamischen Republik Iran zum Beitritt:



„Die Bundesrepublik Deutschland hat die Erklärung der Bundesregierung sorgfältig geprüft der Islamischen Republik Iran mit ihrem Beitritt zum Übereinkommen über die Rechte von Personen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006.



Die Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass sie die Anwendung dieser Bestimmungen ausschließt Bestimmungen des Übereinkommens, die möglicherweise mit den geltenden nationalen Vorschriften des Islam unvereinbar sind Tatsächlich hat die Republik Iran einen Vorbehalt gemacht, der unklar lässt, inwieweit der Islamische Staat davon betroffen ist Die Republik Iran akzeptiert, an die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden zu sein.



Die Bundesrepublik Deutschland wendet diesen Vorbehalt als mit dem Gegenstand unvereinbar ein und Zweck des Übereinkommens und damit unzulässig gemäß Artikel 46 Absatz 1 des Übereinkommens Konvention.



Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Bundesbehörden nicht entgegen Republik Deutschland und der Islamischen Republik Iran."



*****​




3. August 2011



Bezüglich des von Malaysia bei der Ratifizierung eingelegten Vorbehalts:



„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den angebrachten Vorbehalt sorgfältig geprüft durch die Regierung Malaysias bei der Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Personen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006.



Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Artikels 15 und 18 Kernbestimmungen des Übereinkommens sind und deren Anwendung ausgeschlossen ist unvereinbar mit Ziel und Zweck des Übereinkommens.



Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wendet sich daher gegen diesen Vorbehalt gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Konvention unzulässig.



Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Bundesbehörden nicht entgegen Republik Deutschland und Malaysia."



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Notiz



Am 28. Januar 2010 erhielt der Generalsekretär von der Regierung Deutschlands den im Anschluss an die Mitteilung im Zusammenhang mit der Erklärung der Republik El Salvador am Unterschrift und bei der Ratifizierung bestätigt:



„Die Bundesrepublik Deutschland hat den oben genannten Vorbehalt sorgfältig geprüft.



Die Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass Vorbehalte, die in einem allgemeinen Sinne bestehen Verweis auf ein Normensystem (wie die Verfassung oder die Rechtsordnung des vorbestellenden Staates) ohne Durch die Festlegung des Inhalts bleibt ungewiss, inwieweit der Staat sich damit einverstanden erklärt die Verpflichtungen aus dem Vertrag. Darüber hinaus können diese Normen Änderungen unterliegen.



Der Vorbehalt der Republik El Salvador ist daher nicht präzise genug Es ist möglich, die Einschränkungen zu bestimmen, die in die Vereinbarung aufgenommen werden.



Die Bundesrepublik Deutschland ist daher der Auffassung, dass der Vorbehalt unvereinbar ist mit Ziel und Zweck des Übereinkommens und des Protokolls und möchte daran erinnern, dass gemäß zu Artikel 46 Absatz 1 des Übereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls, a Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.



Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht daher dem oben genannten Vorbehalt. Das Ein Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens und des Protokolls zwischen den beiden nicht entgegen Bundesrepublik Deutschland und der Republik El Salvador."


(Anmerkung 5, Kapitel IV.15, Multilaterale Verträge, hinterlegt beim Generalsekretär)