Geschäftsordnung
CCPR/C/3/Rev.10 (Januar 2012)
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XVII. Verfahren zur Berücksichtigung von Mitteilungen, die im Rahmen des Fakultativprotokolls eingehen
A. Übermittlung von Mitteilungen an den Ausschuss
Regel 84 (ehemals Regel 78)
1. Der Generalsekretär macht den Ausschuss gemäß den vorliegenden Regeln auf Mitteilungen aufmerksam, die dem Ausschuss gemäß Artikel 1 des Fakultativprotokolls zur Prüfung vorgelegt werden oder vorgelegt zu werden scheinen.
2. Der Generalsekretär kann bei Bedarf vom Verfasser einer Mitteilung eine Klarstellung darüber verlangen, ob der Verfasser wünscht, dass die Mitteilung dem Ausschuss zur Prüfung gemäß dem Fakultativprotokoll vorgelegt wird. Bestehen immer noch Zweifel am Willen des Autors, wird der Ausschuss mit der Mitteilung befasst.
3. Mitteilungen dürfen weder vom Ausschuss entgegengenommen noch in eine Liste gemäß Regel 85 aufgenommen werden, wenn sie einen Staat betreffen, der nicht Vertragspartei des Fakultativprotokolls ist.
Regel 85 (ehemals Regel 79)
1. Der Generalsekretär erstellt Listen der dem Ausschuss gemäß Regel 84 vorgelegten Mitteilungen mit einer kurzen Zusammenfassung ihres Inhalts und verteilt diese Listen in regelmäßigen Abständen an die Mitglieder des Ausschusses. Der Generalsekretär führt außerdem ein ständiges Register aller dieser Mitteilungen.
2. Der vollständige Wortlaut aller Mitteilungen, die dem Ausschuss zur Kenntnis gebracht werden, wird jedem Mitglied des Ausschusses auf Anfrage dieses Mitglieds zur Verfügung gestellt.
Regel 86 (früher Regel 80)
1. Der Generalsekretär kann vom Verfasser einer Mitteilung Klarstellungen zur Anwendbarkeit des Fakultativprotokolls auf seine Mitteilung verlangen, insbesondere in Bezug auf:
(a) Name, Adresse, Alter und Beruf des Autors sowie die Überprüfung der Identität des Autors;
(b) Der Name des Vertragsstaats, gegen den sich die Mitteilung richtet;
(c) Der Gegenstand der Kommunikation;
(d) Die Bestimmung(en) des Pakts, die angeblich verletzt wurden;
(e) Der Sachverhalt des Anspruchs;
(f) Schritte des Autors zur Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel;
(g) Inwieweit dieselbe Angelegenheit im Rahmen eines anderen Verfahrens internationaler Ermittlungen oder Beilegung untersucht wird.
2. Wenn der Generalsekretär um Klarstellung oder Informationen ersucht, setzt er dem Verfasser der Mitteilung eine angemessene Frist, um unnötige Verzögerungen im Verfahren nach dem Fakultativprotokoll zu vermeiden.
3. Der Ausschuss kann einen Fragebogen genehmigen, um vom Verfasser der Mitteilung die oben genannten Informationen anzufordern.
4. Das in Absatz 1 dieser Regelung genannte Ersuchen um Klarstellung steht der Aufnahme der Mitteilung in die in Regel 85, Absatz 1 dieser Regelung vorgesehene Liste nicht entgegen.
Regel 87 (ehemals Regel 81)
Für jede registrierte Mitteilung erstellt der Generalsekretär so schnell wie möglich eine Zusammenfassung der erhaltenen relevanten Informationen und verteilt sie an die Mitglieder des Ausschusses.
B. Allgemeine Bestimmungen zur Prüfung von Mitteilungen durch den Ausschuss oder seine Nebenorgane
Regel 88 (ehemals Regel 82)
Sitzungen des Ausschusses oder seiner Nebenorgane, in denen Mitteilungen im Rahmen des Fakultativprotokolls geprüft werden, sind geschlossen. Sitzungen, bei denen der Ausschuss allgemeine Fragen wie Verfahren zur Anwendung des Fakultativprotokolls erörtern kann, können öffentlich sein, wenn der Ausschuss dies beschließt.
Regel 89 (ehemals Regel 83)
Der Ausschuss kann über den Generalsekretär Mitteilungen über die Aktivitäten des Ausschusses in seinen nichtöffentlichen Sitzungen zur Nutzung durch die Informationsmedien und die breite Öffentlichkeit herausgeben.
Regel 90 (ehemals Regel 84)
1. Ein Mitglied darf nicht an der Prüfung einer Mitteilung durch den Ausschuss teilnehmen:
(a) Wenn der Vertragsstaat, für den er oder sie in den Ausschuss gewählt wurde, Partei des Falles ist;
(b) wenn das Mitglied ein persönliches Interesse an dem Fall hat; oder
(c) Wenn das Mitglied in irgendeiner Funktion an der Entscheidungsfindung in dem von der Mitteilung erfassten Fall beteiligt war.
2. Alle Fragen, die sich gemäß Absatz 1 ergeben, werden vom Ausschuss entschieden.
Regel 91 (ehemals Regel 85)
Ist ein Mitglied aus irgendeinem Grund der Ansicht, dass es nicht oder weiterhin an der Prüfung einer Mitteilung teilnehmen sollte, teilt es dem Vorsitzenden seinen Rücktritt mit.
Regel 92 (ehemals Regel 86)
Der Ausschuss kann, bevor er seine Ansichten zu der Mitteilung an den betreffenden Vertragsstaat weiterleitet, diesen Staat über seine Ansichten darüber informieren, ob einstweilige Maßnahmen wünschenswert sein könnten, um irreparablen Schaden für das Opfer des mutmaßlichen Verstoßes abzuwenden. Dabei informiert der Ausschuss den betreffenden Vertragsstaat darüber, dass eine solche Äußerung seiner Ansichten zu einstweiligen Maßnahmen keine Entscheidung über die Begründetheit der Mitteilung impliziert.
C. Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit
Regel 93 (ehemals Regel 87)
1. Der Ausschuss entscheidet schnellstmöglich und im Einklang mit den folgenden Regeln, ob die Mitteilung gemäß dem Fakultativprotokoll zulässig oder unzulässig ist.
2. Eine gemäß Regel 95 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung eingerichtete Arbeitsgruppe kann eine Mitteilung auch dann für zulässig erklären, wenn sie aus fünf Mitgliedern besteht und alle Mitglieder dies beschließen.
3. Eine gemäß Regel 95 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung eingesetzte Arbeitsgruppe kann beschließen, eine Mitteilung für unzulässig zu erklären, wenn sie aus mindestens fünf Mitgliedern besteht und alle Mitglieder damit einverstanden sind. Die Entscheidung wird dem Plenum des Ausschusses übermittelt, das sie ohne formelle Diskussion bestätigen kann. Wenn ein Ausschussmitglied eine Diskussion im Plenum beantragt, prüft das Plenum die Mitteilung und trifft eine Entscheidung.
Regel 94 (ehemals Regel 88)
1. Mitteilungen werden in der Reihenfolge behandelt, in der sie beim Sekretariat eingehen, sofern der Ausschuss oder eine gemäß Regel 95 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung eingerichtete Arbeitsgruppe nichts anderes beschließt.
2. Zwei oder mehr Mitteilungen können gemeinsam behandelt werden, wenn der Ausschuss oder eine gemäß Regel 95 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung eingerichtete Arbeitsgruppe dies für angemessen hält.
Regel 95 (früher Regel 89)
1. Der Ausschuss kann eine oder mehrere Arbeitsgruppen einsetzen, die dem Ausschuss Empfehlungen zur Erfüllung der in den Artikeln 1, 2, 3 und 5 Absatz 2 des Fakultativprotokolls festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen unterbreiten.
2. Für die Sitzungen der Arbeitsgruppe gilt soweit möglich die Geschäftsordnung des Ausschusses.
3. Der Ausschuss kann aus seiner Mitte Sonderberichterstatter ernennen, die ihn bei der Bearbeitung von Mitteilungen unterstützen.
Regel 96 (früher Regel 90)
Um eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Mitteilung zu treffen, stellt der Ausschuss oder eine gemäß Regel 95 Absatz 1 dieser Regeln eingesetzte Arbeitsgruppe Folgendes fest:
(a) dass die Kommunikation nicht anonym ist und dass sie von einer oder mehreren Personen stammt, die der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats des Fakultativprotokolls unterliegen;
(b) Dass die Person hinreichend begründet behauptet, Opfer einer Verletzung eines der im Pakt festgelegten Rechte durch diesen Vertragsstaat zu sein. Normalerweise sollte die Mitteilung von der Person persönlich oder von ihrem Vertreter eingereicht werden; Eine im Namen eines mutmaßlichen Opfers eingereichte Mitteilung kann jedoch akzeptiert werden, wenn sich herausstellt, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, die Mitteilung persönlich einzureichen.
(c) Dass die Mitteilung keinen Missbrauch des Rechts auf Vorlage darstellt. Ein Missbrauch des Vorlagerechts ist grundsätzlich kein Grund für eine zeitliche Unzulässigkeitsentscheidung wegen Vorlageverzögerung. Allerdings kann eine Mitteilung einen Missbrauch des Rechts auf Vorlage darstellen, wenn sie fünf Jahre nach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe durch den Urheber der Mitteilung oder gegebenenfalls drei Jahre nach Abschluss eines anderen internationalen Verfahrens eingereicht wird Untersuchung oder Vergleich, es sei denn, es gibt Gründe, die die Verzögerung unter Berücksichtigung aller Umstände der Kommunikation rechtfertigen. [ Beachten Sie, dass diese Regel in ihrer geänderten Form für Mitteilungen gilt, die nach dem 1. Januar 2012 beim Ausschuss eingehen. Die geltende Regel wurde vor 2012 formuliert „Dass die Kommunikation keinen Missbrauch des Vorlagerechts darstellt" ];
(d) dass die Mitteilung nicht mit den Bestimmungen des Paktes unvereinbar ist;
(e) dass dieselbe Angelegenheit nicht im Rahmen eines anderen Verfahrens einer internationalen Untersuchung oder Beilegung geprüft wird;
(f) Dass die Person alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat.
Regel 97 (früher Regel 91)
1. So bald wie möglich nach Eingang der Mitteilung fordert der Ausschuss, eine gemäß Regel 95 Absatz 1 dieser Regeln eingerichtete Arbeitsgruppe oder ein gemäß Regel 95 Absatz 3 benannter Sonderberichterstatter den betreffenden Vertragsstaat zur Vorlage auf eine schriftliche Antwort auf die Mitteilung.
2. Innerhalb von sechs Monaten muss der betroffene Vertragsstaat dem Ausschuss schriftliche Erklärungen oder Erklärungen vorlegen, die sich sowohl auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Mitteilung als auch auf etwaige Rechtsbehelfe in der Angelegenheit beziehen, es sei denn, der Ausschuss hat eine Arbeitsgruppe eingerichtet oder Sonderberichterstatter hat aufgrund des außergewöhnlichen Charakters des Falles beschlossen, eine schriftliche Antwort zu verlangen, die sich nur auf die Frage der Zulässigkeit bezieht. Ein Vertragsstaat, der aufgefordert wurde, eine schriftliche Antwort einzureichen, die sich nur auf die Frage der Zulässigkeit bezieht, ist dadurch nicht daran gehindert, innerhalb von sechs Monaten nach der Anfrage eine schriftliche Antwort einzureichen, die sich sowohl auf die Zulässigkeit als auch auf die Begründetheit der Mitteilung bezieht.
3. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um eine schriftliche Antwort nach Absatz 1 sowohl zur Zulässigkeit als auch zur Begründetheit der Mitteilung erhalten hat, kann innerhalb von zwei Monaten unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen, dass die Mitteilung als unzulässig abgelehnt wird eine solche Unzulässigkeit. Durch die Einreichung eines solchen Antrags wird die Frist von sechs Monaten, die dem Vertragsstaat zur Einreichung seiner schriftlichen Antwort auf die Mitteilung eingeräumt wird, nicht verlängert, es sei denn, der Ausschuss, eine gemäß Regel 95 Absatz 1 dieser Regeln eingerichtete Arbeitsgruppe oder ein Sonderberichterstatter werden benannt beschließt gemäß Regel 95 Absatz 3, die Frist für die Einreichung der Antwort aufgrund der besonderen Umstände des Falles zu verlängern, bis der Ausschuss über die Frage der Zulässigkeit entschieden hat.
4. Der Ausschuss, eine gemäß Regel 95 Absatz 1 dieser Regeln eingerichtete Arbeitsgruppe oder ein gemäß Regel 95 Absatz 3 benannter Sonderberichterstatter können den Vertragsstaat oder den Verfasser der Mitteilung auffordern, innerhalb bestimmter Fristen Folgendes einzureichen: zusätzliche schriftliche Informationen oder Bemerkungen, die für die Frage der Zulässigkeit der Mitteilung oder ihrer Begründetheit relevant sind.
5. Ein gemäß Absatz 1 dieser Regel an einen Vertragsstaat gerichteter Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, dass ein solcher Antrag nicht impliziert, dass eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit getroffen wurde.
6. Innerhalb festgelegter Fristen kann jeder Partei die Möglichkeit gegeben werden, zu den von der anderen Partei gemäß dieser Regel eingereichten Stellungnahmen Stellung zu nehmen.
Regel 98 (ehemals Regel 92)
1. Wenn der Ausschuss entscheidet, dass eine Mitteilung gemäß dem Fakultativprotokoll unzulässig ist, teilt er seine Entscheidung so schnell wie möglich über den Generalsekretär dem Verfasser der Mitteilung und, sofern die Mitteilung übermittelt wurde, einem betroffenen Vertragsstaat mit , an diesen Vertragsstaat.
2. Wenn der Ausschuss eine Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Fakultativprotokolls für unzulässig erklärt hat, kann diese Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt vom Ausschuss auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person oder in ihrem Namen überprüft werden, der Informationen an die betroffene Person enthält bewirkt, dass die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Unzulässigkeitsgründe nicht mehr vorliegen.
D. Verfahren zur Prüfung von Mitteilungen in der Sache
Regel 99 (ehemals Regel 93)
1. In den Fällen, in denen die Frage der Zulässigkeit vor Eingang der Antwort des Vertragsstaats in der Sache entschieden wird, gilt diese Entscheidung, wenn der Ausschuss oder eine gemäß Regel 95 Absatz 1 dieser Regeln eingesetzte Arbeitsgruppe entscheidet, dass die Mitteilung zulässig ist und alle anderen relevanten Informationen werden über den Generalsekretär dem betreffenden Vertragsstaat übermittelt. Über den Beschluss wird auch der Verfasser der Mitteilung über den Generalsekretär informiert.
2. Innerhalb von sechs Monaten legt der betroffene Vertragsstaat dem Ausschuss schriftliche Erklärungen oder Erklärungen zur Klärung der behandelten Angelegenheit und der gegebenenfalls von diesem Vertragsstaat ergriffenen Abhilfemaßnahmen vor.
3. Alle von einem Vertragsstaat gemäß dieser Regel abgegebenen Erklärungen oder Erklärungen werden über den Generalsekretär dem Verfasser der Mitteilung mitgeteilt, der innerhalb festgelegter Fristen weitere schriftliche Informationen oder Bemerkungen vorlegen kann.
4. Nach Prüfung der Begründetheit kann der Ausschuss eine Entscheidung, ob eine Mitteilung zulässig ist, im Lichte etwaiger Erklärungen oder Erklärungen überprüfen, die der Vertragsstaat gemäß dieser Regel abgegeben hat.
Regel 100 (ehemals Regel 94)
1. In den Fällen, in denen die Parteien Angaben sowohl zur Frage der Zulässigkeit als auch zur Begründetheit vorgelegt haben oder in denen bereits über die Zulässigkeit entschieden wurde und die Parteien Angaben zur Begründetheit vorgelegt haben, prüft der Ausschuss die Mitteilung unter Berücksichtigung aller ihm von der Einzelperson und dem betreffenden Vertragsstaat zur Verfügung gestellten schriftlichen Informationen und formuliert dazu seine Ansichten. Zuvor kann der Ausschuss die Mitteilung an eine gemäß Regel 95 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung eingerichtete Arbeitsgruppe oder an einen gemäß Regel 95 Absatz 3 benannten Sonderberichterstatter weiterleiten, um Empfehlungen an den Ausschuss zu richten.
2. Der Ausschuss entscheidet nicht über die Begründetheit der Mitteilung, ohne die Anwendbarkeit aller im Fakultativprotokoll genannten Zulässigkeitsgründe geprüft zu haben.
3. Die Ansichten des Ausschusses werden der Einzelperson und dem betreffenden Vertragsstaat mitgeteilt.
Regel 101 (ehemals Regel 95)
1. Der Ausschuss ernennt einen Sonderberichterstatter für die Weiterverfolgung der gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Fakultativprotokolls angenommenen Ansichten, um festzustellen, welche Maßnahmen die Vertragsstaaten ergriffen haben, um den Ansichten des Ausschusses Wirkung zu verleihen.
2. Der Sonderberichterstatter kann solche Kontakte knüpfen und Maßnahmen ergreifen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Folgeauftrags erforderlich sind. Der Sonderberichterstatter gibt gegebenenfalls Empfehlungen für weitere Maßnahmen des Ausschusses ab.
3. Der Sonderberichterstatter erstattet dem Ausschuss regelmäßig Bericht über Folgeaktivitäten.
4. Der Ausschuss nimmt in seinem Jahresbericht Informationen über Folgeaktivitäten auf.
E. Regeln zur Vertraulichkeit
Regel 102 (ehemals Regel 96)
1. Mitteilungen im Rahmen des Fakultativprotokolls werden vom Ausschuss und einer gemäß Regel 95 Absatz 1 dieser Regeln eingesetzten Arbeitsgruppe in nichtöffentlicher Sitzung geprüft. Mündliche Beratungen und zusammenfassende Protokolle unterliegen der Geheimhaltung.
2. Alle Arbeitsdokumente, die vom Sekretariat für den Ausschuss, die gemäß Regel 95 Absatz 1 eingerichtete Arbeitsgruppe oder den gemäß Regel 95 Absatz 3 benannten Sonderberichterstatter herausgegeben wurden, einschließlich Zusammenfassungen der vor der Registrierung erstellten Mitteilungen, die Liste Zusammenfassungen der Mitteilungen und alle Entwürfe, die für den Ausschuss, seine gemäß Regel 95 Absatz 1 eingesetzte Arbeitsgruppe oder den gemäß Regel 95 Absatz 3 benannten Sonderberichterstatter erstellt wurden, bleiben vertraulich, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.
3. Absatz 1 berührt nicht das Recht des Verfassers einer Mitteilung oder des betreffenden Vertragsstaats, Eingaben oder Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahren zu veröffentlichen. Der Ausschuss, die gemäß Regel 95 Absatz 1 eingerichtete Arbeitsgruppe oder der gemäß Regel 95 Absatz 3 benannte Sonderberichterstatter können jedoch gegebenenfalls den Verfasser einer Mitteilung oder den betreffenden Vertragsstaat zur Geheimhaltung auffordern die gesamten oder einen Teil solcher Einsendungen oder Informationen.
4. Wenn eine Entscheidung über die Vertraulichkeit gemäß Absatz 3 oben getroffen wurde, kann der Ausschuss, die gemäß Regel 95 Absatz 1 eingesetzte Arbeitsgruppe oder der gemäß Regel 95 Absatz 3 benannte Sonderberichterstatter beschließen, dass alle oder Ein Teil der Eingaben und andere Informationen, beispielsweise die Identität des Autors, können vertraulich bleiben, nachdem der Ausschuss über die Unzulässigkeit, die Begründetheit oder die Einstellung entschieden hat.
5. Vorbehaltlich Absatz 4 oben werden die Entscheidungen des Ausschusses über Unzulässigkeit, Begründetheit und Einstellung veröffentlicht. Die Entscheidungen des Ausschusses oder des gemäß Regel 95 Absatz 3 gemäß Regel 92 dieser Geschäftsordnung benannten Sonderberichterstatters werden veröffentlicht. Es werden keine Vorabexemplare der Entscheidungen des Ausschusses herausgegeben.
6. Das Sekretariat ist für die Verteilung der endgültigen Entscheidungen des Ausschusses verantwortlich. Sie ist nicht für die Vervielfältigung und Verbreitung von Mitteilungen verantwortlich.
Regel 103 (ehemals Regel 97)
Informationen, die von den Parteien im Rahmen der Weiterverfolgung der Stellungnahmen des Ausschusses bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Vertraulichkeit, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt. Entscheidungen des Ausschusses im Zusammenhang mit Folgeaktivitäten unterliegen ebenfalls nicht der Vertraulichkeit, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.
F. Individuelle Meinungen
Regel 104 (ehemals Regel 98)
Jedes Mitglied des Ausschusses, das an einer Entscheidung beteiligt war, kann verlangen, dass seine individuelle Meinung den Ansichten oder der Entscheidung des Ausschusses beigefügt wird.
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