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CEDAW - Geschäftsordnung

HRI/GEN/3/Rev.3 (23. Mai 2008)


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Dritter Teil: Verfahrensregeln für das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau


XVI. Verfahren zur Berücksichtigung der im Rahmen des Fakultativprotokolls eingegangenen Mitteilungen


Übermittlung der Mitteilungen an den Ausschuss


Regel 56



1. Der Generalsekretär macht den Ausschuss gemäß den vorliegenden Regeln auf Mitteilungen aufmerksam, die dem Ausschuss gemäß Artikel 2 des Fakultativprotokolls zur Prüfung vorgelegt werden oder vorgelegt zu werden scheinen.


2. Der Generalsekretär kann den Autor oder die Autoren einer Mitteilung um Klarstellung bitten, ob er oder sie die Mitteilung dem Ausschuss zur Prüfung gemäß dem Fakultativprotokoll vorlegen möchte. Bestehen Zweifel am Willen des Autors oder der Autoren, wird der Generalsekretär die Mitteilung dem Ausschuss zur Kenntnis bringen.


3. Der Ausschuss erhält keine Mitteilung, wenn sie:


(a) einen Staat betrifft, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist;


(b) erfolgt nicht schriftlich;


(c) Ist anonym.


Liste und Verzeichnis der Mitteilungen


Regel 57



1. Der Generalsekretär führt ein ständiges Register aller Mitteilungen, die dem Ausschuss gemäß Artikel 2 des Fakultativprotokolls zur Prüfung vorgelegt werden.


2. Der Generalsekretär erstellt Listen der dem Ausschuss vorgelegten Mitteilungen sowie eine kurze Zusammenfassung ihres Inhalts.


Bitte um Klarstellung oder zusätzliche Informationen


Regel 58



1. Der Generalsekretär kann den Verfasser einer Mitteilung um Klarstellung bitten, einschließlich:


(a) Name, Adresse, Geburtsdatum und Beruf des Opfers sowie Überprüfung der Identität des Opfers;


(b) Der Name des Vertragsstaats, gegen den sich die Mitteilung richtet;


(c) Das Ziel der Kommunikation;


(d) den Sachverhalt des Anspruchs;


(e) Schritte des Täters und/oder des Opfers zur Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel;


(f) das Ausmaß, in dem dieselbe Angelegenheit im Rahmen eines anderen Verfahrens internationaler Ermittlungen oder Beilegung geprüft wird oder geprüft wurde;


(g) Die Bestimmung(en) des Übereinkommens, die angeblich verletzt wurden.


2. Wenn der Generalsekretär um Klarstellung oder Informationen ersucht, gibt er dem oder den Verfassern der Mitteilung eine Frist an, innerhalb derer diese Informationen einzureichen sind.


3. Der Ausschuss kann einen Fragebogen genehmigen, um Anfragen des Opfers und/oder des Verfassers einer Mitteilung um Klarstellung oder Informationen zu erleichtern.


4. Ein Ersuchen um Klarstellung oder Information steht der Aufnahme der Mitteilung in die in Regel 57 oben vorgesehene Liste nicht entgegen.


5. Der Generalsekretär informiert den Verfasser einer Mitteilung über das anzuwendende Verfahren und insbesondere darüber, dass die Mitteilung vertraulich behandelt wird, sofern die Einzelperson oder die Einzelpersonen der Offenlegung ihrer Identität gegenüber dem betreffenden Vertragsstaat zustimmen zur Kenntnis dieses Vertragsstaats.


Zusammenfassung der Informationen


Regel 59



1. Der Generalsekretär erstellt eine Zusammenfassung der relevanten Informationen, die in Bezug auf jede registrierte Mitteilung eingeholt wurden, und verteilt sie auf der nächsten ordentlichen Sitzung des Ausschusses an die Mitglieder des Ausschusses.


2. Der vollständige Wortlaut aller Mitteilungen, die dem Ausschuss zur Kenntnis gebracht werden, wird jedem Mitglied des Ausschusses auf Anfrage dieses Mitglieds zur Verfügung gestellt.


Unfähigkeit eines Mitglieds, an der Prüfung einer Mitteilung teilzunehmen


Regel 60



1. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht an der Prüfung einer Mitteilung teilnehmen, wenn:


(a) Das Mitglied hat ein persönliches Interesse an dem Fall;


(b) Das Mitglied hat an der Entscheidungsfindung über den in der Mitteilung behandelten Fall in einer anderen Eigenschaft als im Rahmen der für dieses Fakultativprotokoll geltenden Verfahren mitgewirkt;


(c) Das Mitglied ist Staatsangehöriger des betreffenden Vertragsstaats.


2. Alle Fragen, die sich gemäß Absatz 1 stellen können, werden vom Ausschuss ohne Beteiligung des betreffenden Mitglieds entschieden.


Austritt eines Mitgliedes


Regel 61



Ist ein Mitglied aus irgendeinem Grund der Ansicht, dass es nicht oder weiterhin an der Prüfung einer Mitteilung teilnehmen sollte, teilt es dem Vorsitzenden seinen Rücktritt mit.


Einrichtung von Arbeitsgruppen und Benennung von Berichterstattern


Regel 62



1. Der Ausschuss kann eine oder mehrere Arbeitsgruppen einrichten, die jeweils nicht mehr als fünf seiner Mitglieder umfassen, und kann einen oder mehrere Berichterstatter ernennen, die Empfehlungen an den Ausschuss richten und ihn bei jeder Entscheidung des Ausschusses unterstützen.


2. Im vorliegenden Teil der Geschäftsordnung bezieht sich die Bezugnahme auf eine Arbeitsgruppe oder einen Berichterstatter auf eine Arbeitsgruppe oder einen Berichterstatter, die gemäß dieser Geschäftsordnung eingerichtet wurden.


3. Die Geschäftsordnung des Ausschusses gilt soweit möglich für die Sitzungen seiner Arbeitsgruppen.


Einstweilige Maßnahmen


Regel 63



1. Nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wurde, kann der Ausschuss jederzeit an den betreffenden Vertragsstaat zur dringenden Prüfung einen Antrag richten, der ihn auffordert, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die der Ausschuss für notwendig hält um irreparablen Schaden für das Opfer oder die Opfer des mutmaßlichen Verstoßes zu vermeiden.


2. Eine Arbeitsgruppe kann den betreffenden Vertragsstaat auch auffordern, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die die Arbeitsgruppe für notwendig erachtet, um irreparablen Schaden für das Opfer oder die Opfer des mutmaßlichen Verstoßes zu vermeiden.


3. Wenn eine Arbeitsgruppe oder ein Berichterstatter gemäß dieser Regel einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen stellt, informiert die Arbeitsgruppe die Ausschussmitglieder unverzüglich über die Art des Antrags und die Mitteilung, auf die sich der Antrag bezieht.


4. Wenn der Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe gemäß dieser Regel einstweilige Maßnahmen beantragt, muss in dem Antrag angegeben werden, dass er keine Feststellung der Begründetheit der Mitteilung beinhaltet.


Methode zum Umgang mit Kommunikation


Regel 64



1. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Übereinstimmung mit den folgenden Regeln, ob die Mitteilung gemäß dem Fakultativprotokoll zulässig oder unzulässig ist.


2. Eine Arbeitsgruppe kann eine Mitteilung auch nach dem Fakultativprotokoll für zulässig erklären, sofern alle teilnahmeberechtigten Mitglieder dies beschließen.


Reihenfolge der Kommunikation


Regel 65



1. Mitteilungen werden in der Reihenfolge behandelt, in der sie beim Sekretariat eingehen, sofern der Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe nichts anderes beschließt.


2. Der Ausschuss kann beschließen, zwei oder mehr Mitteilungen gemeinsam zu prüfen.


Getrennte Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit


Regel 66



Der Ausschuss kann beschließen, die Frage der Zulässigkeit einer Mitteilung und die Begründetheit einer Mitteilung getrennt zu prüfen.


Bedingungen für die Zulässigkeit von Mitteilungen


Regel 67



Um eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Mitteilung zu treffen, wendet der Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe die in den Artikeln 2, 3 und 4 des Fakultativprotokolls festgelegten Kriterien an.


Autoren von Mitteilungen


Regel 68



1. Mitteilungen können von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer von Verletzungen der in der Konvention verankerten Rechte zu sein, oder von ihren benannten Vertretern oder von anderen im Namen eines mutmaßlichen Opfers, sofern das mutmaßliche Opfer zustimmt.


2. In Fällen, in denen der Autor ein solches Vorgehen rechtfertigen kann, können Mitteilungen im Namen eines mutmaßlichen Opfers ohne dessen Zustimmung übermittelt werden.


3. Wenn ein Autor eine Mitteilung gemäß Absatz 2 dieser Regelung einreichen möchte, muss er oder er eine schriftliche Begründung vorlegen, die dieses Vorgehen rechtfertigt.


Verfahren im Hinblick auf eingegangene Mitteilungen


Regel 69



1. So bald wie möglich nach Eingang der Mitteilung und unter der Voraussetzung, dass die Einzelperson oder Personengruppe der Offenlegung ihrer Identität gegenüber dem betreffenden Vertragsstaat zustimmt, macht der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder der Berichterstatter die Mitteilung vertraulich zur Kenntnis des Vertragsstaats und fordert diesen Vertragsstaat auf, eine schriftliche Antwort auf die Mitteilung einzureichen.


2. Jeder gemäß Absatz 1 dieser Regel gestellte Antrag muss eine Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass ein solcher Antrag nicht impliziert, dass eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit der Mitteilung getroffen wurde.


3. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Antrags des Ausschusses gemäß dieser Regel muss der Vertragsstaat dem Ausschuss schriftliche Erklärungen oder Erklärungen vorlegen, die sich auf die Zulässigkeit der Mitteilung und ihre Begründetheit sowie auf etwaige Abhilfemaßnahmen beziehen in der Sache vorgesehen.


4. Der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder der Berichterstatter können schriftliche Erklärungen oder Erklärungen anfordern, die sich nur auf die Zulässigkeit einer Mitteilung beziehen. In solchen Fällen kann der Vertragsstaat jedoch dennoch schriftliche Erklärungen oder Erklärungen abgeben, die sich sowohl auf die Zulässigkeit als auch auf die Begründetheit einer Mitteilung beziehen eine Mitteilung, sofern diese schriftlichen Erklärungen oder Erklärungen innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung des Ausschusses eingereicht werden.


5. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um eine schriftliche Antwort gemäß Absatz 1 dieser Regel erhalten hat, kann einen schriftlichen Antrag auf Ablehnung der Mitteilung als unzulässig einreichen und dabei die Gründe für diese Unzulässigkeit darlegen, sofern ein solcher Antrag vorliegt wird dem Ausschuss innerhalb von zwei Monaten nach dem gemäß Absatz 1 gestellten Antrag vorgelegt.


6. Wenn der betroffene Vertragsstaat die Behauptung des Autors oder der Autoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Fakultativprotokolls bestreitet, dass alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft seien, muss der Vertragsstaat Einzelheiten zu den verfügbaren Rechtsbehelfen angeben das mutmaßliche Opfer oder die mutmaßlichen Opfer unter den besonderen Umständen des Falles.


7. Die Einreichung eines Antrags durch den Vertragsstaat gemäß Absatz 5 dieser Regel berührt nicht die Frist von sechs Monaten, die dem Vertragsstaat zur Abgabe seiner schriftlichen Erklärungen oder Erklärungen eingeräumt wird, es sei denn, der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder der Berichterstatter beschließt eine Verlängerung die Frist für die Einreichung für einen Zeitraum, den der Ausschuss für angemessen hält.


8. Der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder der Berichterstatter können den Vertragsstaat oder den Verfasser der Mitteilung auffordern, innerhalb bestimmter Fristen zusätzliche schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen vorzulegen, die für die Fragen der Zulässigkeit oder Begründetheit einer Mitteilung relevant sind.


9. Der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder der Berichterstatter übermitteln jeder Partei die von der anderen Partei gemäß dieser Regel eingereichten Eingaben und geben jeder Partei Gelegenheit, innerhalb festgelegter Fristen zu diesen Eingaben Stellung zu nehmen.


Unzulässige Mitteilungen


Regel 70



1. Entscheidet der Ausschuss, dass eine Mitteilung unzulässig ist, teilt er seine Entscheidung und die Gründe für diese Entscheidung so bald wie möglich über den Generalsekretär dem Verfasser der Mitteilung und dem betreffenden Vertragsstaat mit.


2. Eine Entscheidung des Ausschusses, mit der eine Mitteilung für unzulässig erklärt wird, kann vom Ausschuss nach Erhalt eines schriftlichen Antrags überprüft werden, der vom Autor oder den Autoren der Mitteilung oder in dessen Namen eingereicht wird und Informationen enthält, aus denen hervorgeht, dass die Gründe für die Unzulässigkeit nicht mehr gelten.


3. Jedes Mitglied des Ausschusses, das an der Entscheidung über die Zulässigkeit beteiligt war, kann beantragen, dass der Entscheidung des Ausschusses, mit der eine Mitteilung für unzulässig erklärt wird, eine Zusammenfassung seiner individuellen Meinung beigefügt wird.


Zusätzliche Verfahren, bei denen die Zulässigkeit getrennt von der Begründetheit geprüft werden kann


Regel 71



1. Wenn die Frage der Zulässigkeit vom Ausschuss oder einer Arbeitsgruppe entschieden wird, bevor die schriftlichen Erklärungen oder Stellungnahmen des Vertragsstaats zur Begründetheit der Mitteilung eingegangen sind, werden diese Entscheidung und alle anderen relevanten Informationen über den Generalsekretär dem vorgelegt Betroffener Vertragsstaat. Der Verfasser der Mitteilung wird über den Generalsekretär über die Entscheidung informiert.


2. Der Ausschuss kann seine Entscheidung, dass eine Mitteilung zulässig ist, im Lichte etwaiger Erklärungen oder Erklärungen des Vertragsstaats widerrufen.


Ansichten des Ausschusses zu zulässigen Mitteilungen


Regel 72



1. Wenn die Parteien Informationen sowohl zur Zulässigkeit als auch zur Begründetheit einer Mitteilung vorgelegt haben oder wenn bereits eine Entscheidung über die Zulässigkeit getroffen wurde und die Parteien Informationen zur Begründetheit dieser Mitteilung vorgelegt haben, prüft der Ausschuss dies formuliert seine Ansichten zu der Mitteilung im Lichte aller schriftlichen Informationen, die ihm vom Autor oder den Autoren der Mitteilung und dem betreffenden Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt, dass diese Informationen an die andere betroffene Partei übermittelt wurden.


2. Der Ausschuss oder die von ihm eingesetzte Arbeitsgruppe zur Prüfung einer Mitteilung kann jederzeit während der Prüfung über den Generalsekretär Unterlagen von Organisationen des Systems der Vereinten Nationen oder anderen Stellen einholen, die dabei behilflich sein können die Beseitigung der Mitteilung, vorausgesetzt, dass der Ausschuss jeder Partei Gelegenheit gibt, innerhalb bestimmter Fristen zu dieser Dokumentation oder Information Stellung zu nehmen.


3. Der Ausschuss kann jede Mitteilung an eine Arbeitsgruppe weiterleiten, um dem Ausschuss Empfehlungen zur Begründetheit der Mitteilung zu unterbreiten.


4. Der Ausschuss entscheidet nicht über die Begründetheit der Mitteilung, ohne die Anwendbarkeit aller in den Artikeln 2, 3 und 4 des Fakultativprotokolls genannten Zulässigkeitsgründe geprüft zu haben.


5. Der Generalsekretär übermittelt die mit einfacher Mehrheit festgelegten Ansichten des Ausschusses zusammen mit etwaigen Empfehlungen dem oder den Verfassern der Mitteilung und dem betreffenden Vertragsstaat.


6. Jedes Mitglied des Ausschusses, das an der Entscheidung beteiligt war, kann verlangen, dass den Stellungnahmen des Ausschusses eine Zusammenfassung seiner individuellen Meinung beigefügt wird.


Weiterverfolgung der Ansichten des Ausschusses


Regel 73



1. Innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Ausschuss seine Ansichten zu einer Mitteilung abgegeben hat, übermittelt der betroffene Vertragsstaat dem Ausschuss eine schriftliche Antwort, einschließlich aller Informationen über etwaige Maßnahmen, die im Lichte der Ansichten und Empfehlungen des Ausschusses ergriffen wurden.


2. Nach dem in Absatz 1 dieser Regel genannten Zeitraum von sechs Monaten kann der Ausschuss den betreffenden Vertragsstaat auffordern, weitere Informationen über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf seine Ansichten oder Empfehlungen ergriffen hat.


3. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, in seine nachfolgenden Berichte gemäß Artikel 18 des Übereinkommens Informationen über alle als Reaktion auf seine Ansichten oder Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen aufzunehmen.


4. Der Ausschuss benennt für die Weiterverfolgung der gemäß Artikel 7 des Fakultativprotokolls angenommenen Ansichten einen Berichterstatter oder eine Arbeitsgruppe, die die von den Vertragsstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Ansichten und Empfehlungen des Ausschusses ermittelt.


5. Der Berichterstatter oder die Arbeitsgruppe können solche Kontakte knüpfen und Maßnahmen ergreifen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer zugewiesenen Aufgaben angemessen sind, und geben bei Bedarf Empfehlungen für weitere Maßnahmen des Ausschusses ab.


6. Der Berichterstatter oder die Arbeitsgruppe erstattet dem Ausschuss regelmäßig Bericht über Folgeaktivitäten.


7. Der Ausschuss nimmt Informationen über etwaige Folgeaktivitäten in seinen Jahresbericht gemäß Artikel 21 des Übereinkommens auf.


Vertraulichkeit der Kommunikation


Regel 74



1. Im Rahmen des Fakultativprotokolls eingereichte Mitteilungen werden vom Ausschuss, der Arbeitsgruppe oder dem Berichterstatter in nichtöffentlichen Sitzungen geprüft.


2. Alle vom Sekretariat für den Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder den Berichterstatter erstellten Arbeitsdokumente, einschließlich der vor der Registrierung erstellten Zusammenfassungen der Mitteilungen und der Liste der Zusammenfassungen der Mitteilungen, sind vertraulich, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.


3. Der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder der Berichterstatter dürfen keine Mitteilungen, Eingaben oder Informationen im Zusammenhang mit einer Mitteilung vor dem Datum veröffentlichen, an dem ihre Stellungnahmen abgegeben werden.


4. Der Autor oder die Autoren einer Mitteilung oder die Personen, die mutmaßlich Opfer einer Verletzung der in der Konvention verankerten Rechte sind, können verlangen, dass die Namen und Identitätsdaten des mutmaßlichen Opfers oder der mutmaßlichen Opfer (oder eines von ihnen) bekannt gegeben werden sie) nicht veröffentlicht werden.


5. Wenn der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder der Berichterstatter dies beschließt, den Namen oder die Namen und identifizierenden Angaben des Autors oder der Autoren einer Mitteilung oder der Personen, die mutmaßlich Opfer einer Verletzung der in der Konvention festgelegten Rechte sind dürfen vom Ausschuss, dem Autor oder dem betreffenden Vertragsstaat nicht veröffentlicht werden.


6. Der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder der Berichterstatter können den Verfasser einer Mitteilung oder den betreffenden Vertragsstaat auffordern, die gesamten oder einen Teil der Eingaben oder Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahren vertraulich zu behandeln.


7. Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 dieser Regel berührt diese Regel nicht das Recht des Autors oder der Autoren oder des betreffenden Vertragsstaats, Eingaben oder Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahren zu veröffentlichen.


8. Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 dieser Regelung werden die Entscheidungen des Ausschusses über Zulässigkeit, Begründetheit und Einstellung veröffentlicht.


9. Das Sekretariat ist für die Weitergabe der endgültigen Entscheidungen des Ausschusses an den oder die Autoren und den betreffenden Vertragsstaat verantwortlich.


10. Der Ausschuss nimmt in seinen Jahresbericht gemäß Artikel 21 des Übereinkommens eine Zusammenfassung der geprüften Mitteilungen und gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Erläuterungen und Erklärungen der betroffenen Vertragsstaaten sowie seiner eigenen Vorschläge und Empfehlungen auf.


11. Sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt, sind die von den Parteien im Anschluss an die Ansichten und Empfehlungen des Ausschusses gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Fakultativprotokolls bereitgestellten Informationen nicht vertraulich. Sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt, unterliegen Entscheidungen des Ausschusses in Bezug auf Folgeaktivitäten nicht der Vertraulichkeit.


Pressemeldungen


Regel 75



Der Ausschuss kann über den Generalsekretär Mitteilungen über seine Aktivitäten gemäß den Artikeln 1 bis 7 des Fakultativprotokolls zur Nutzung durch die Informationsmedien und die breite Öffentlichkeit herausgeben.