CED - Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Ausschusses für Durchsetzung Verschwindenlassen in Bezug auf Kommunikation
CED/C/1/1 (Juni 2012)
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XI. Nebenorgane
Regel 41
Nebenorgane – Arbeitsgruppen und Berichterstatter
1. Der Ausschuss kann untergeordnete Gremien einrichten, wie z Arbeitsgruppe
, um ihre Arbeit zu beschleunigen und bei der Umsetzung zu helfen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. Der Ausschuss legt ihre Zusammensetzung fest und Mandate. Jedes Unterorgan wählt seine eigenen Amtsträger und wird, sinngemäß die vorliegende Geschäftsordnung anzuwenden.
2. Der Ausschuss kann auch ein oder mehrere seiner Mitglieder ernennen als Berichterstatter, um ihn bei jeder Entscheidung des Ausschusses zu unterstützen unter anderem durch Abgabe von Empfehlungen an den Ausschuss.
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XVI. Interessenskonflikte
Regel 47
Obligatorische Nichtteilnahme oder Nichtanwesenheit von a Mitglied bei der Ausübung der Aufgaben des Ausschusses
1. Ein Mitglied darf an der Prüfung eines Berichts nicht teilnehmen, a Aufforderung zu dringenden Maßnahmen, eine individuelle Mitteilung, eine zwischenstaatliche Kommunikation, eine Besuchsanfrage oder die Information mit Hinweisen auf weitverbreitetes oder systematisches Verschwindenlassen durch das Komitee oder seine Mitglieder Nebenorgane, wenn das Mitglied:
(a) Staatsangehöriger des betreffenden Vertragsstaats ist;
(b) bei dem betreffenden Vertragsstaat angestellt ist;
(c) ein persönliches Interesse an dem Fall oder der Situation hat Rücksichtnahme;
(d) Hat sich direkt an der Ausarbeitung und Verabschiedung von solchen beteiligt Entscheidung über den betreffenden Fall oder die betreffende Situation in einer anderen Eigenschaft als der unter die Verfahren gemäß dem Übereinkommen; oder wenn ein anderer Interessenkonflikt besteht gegenwärtig.
2. Ein solches Mitglied darf bei nicht öffentlichen Sitzungen nicht anwesend sein Konsultationen oder Treffen zwischen dem Ausschuss und der nationalen Menschenrechtskommission Institutionen, Nichtregierungsorganisationen oder andere Einrichtungen, auf die verwiesen wird in Regel 44, noch während der Diskussion und Annahme des jeweiligen Schlussbeschlusses Beobachtungen, Ansichten oder andere Entscheidungen.
3. Alle Fragen, die sich gemäß Absatz 1 oben ergeben könnten, werden beantwortet Der Ausschuss entscheidet ohne Mitwirkung des betreffenden Mitglieds.
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XXI. Verfahren zur Berücksichtigung von Mitteilungen, die gemäß Artikel 31 des Übereinkommens eingegangen sind
Regel 65
Übermittlung von Mitteilungen an den Ausschuss
1. Der Generalsekretär macht dies darauf aufmerksam Ausschuss, in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regeln, Mitteilungen, die, oder scheinen dem Ausschuss gemäß Artikel 31 zur Prüfung vorgelegt zu werden Das Treffen.
2. Der Generalsekretär kann vom Generalsekretär eine Klarstellung verlangen Autor(en) einer Mitteilung, ob die Mitteilung beabsichtigt ist an den Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 31 gerichtet Konvention. Bestehen Zweifel am Willen des Autors/der Autoren, wird der Der Generalsekretär wird die Mitteilung zur Kenntnis bringen Ausschuss.
3. Der Ausschuss erhält keine Mitteilung, wenn sie:
(a) Betrifft einen Vertragsstaat des Übereinkommens, der keine a Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens;
(b) ist anonym;
(c) stellt einen Missbrauch des Rechts auf Vorlage einer solchen dar Kommunikationen oder ist mit den Bestimmungen des Übereinkommens unvereinbar;
(d) Dieselbe Angelegenheit wird im Rahmen eines anderen Verfahrens geprüft internationale Ermittlungen oder Vergleiche gleicher Art; oder wo
(e) Alle wirksamen verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe waren nicht vorhanden erschöpft. Diese Regel gilt nicht für die Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen verlängert.
Regel 66
Aufzeichnung und Liste von Kommunikation
1. Der Generalsekretär führt über alle Aufzeichnungen Mitteilungen, die dem Ausschuss gemäß Artikel 31 zur Prüfung vorgelegt werden Das Treffen.
2. Der Generalsekretär erstellt eine Liste der vom Ausschuss registrierte Mitteilungen zusammen mit einer kurzen Zusammenfassung deren Inhalte. Der vollständige Text einer solchen Mitteilung kann zur Verfügung gestellt werden in der Sprache der Einreichung an jedes Mitglied des Ausschusses auf Anfrage von dieses Mitglied.
Regel 67
Anfrage für Klarstellung oder zusätzliche Informationen
1. Der Generalsekretär kann vom Generalsekretär eine Klarstellung verlangen Autor(en) einer Mitteilung, einschließlich:
(a) Name, Adresse, Geburtsdatum und Beruf des mutmaßliches Opfer und Überprüfung der Identität des Opfers/Urhebers;
(b) Der Name des Vertragsstaats, gegen den sich die Mitteilung richtet ist gerichtet;
(c) Die Ziele der Kommunikation;
(d) den Sachverhalt des Anspruchs;
(e) Schritte, die der/die Urheber und/oder mutmaßliche Opfer unternommen haben innerstaatliche Rechtsbehelfe erschöpfen;
(f) Der Umfang, in dem die gleiche Angelegenheit untersucht wird ein anderes Verfahren der internationalen Untersuchung oder Beilegung von die gleiche Natur;
(g) Die angebliche Bestimmung oder Bestimmungen des Übereinkommens wurden verletzt.
2. Wenn Sie um Klarstellung oder Informationen bitten, ist der Der Generalsekretär gibt dem/den Verfasser
der Mitteilung einen Zeitpunkt an die Grenze, innerhalb derer solche Informationen übermittelt werden sollten.
3. Der Ausschuss kann zur Erleichterung einen Fragebogen genehmigen Bitten um Klarstellung oder Informationen seitens des/der Opfer(s) und/oder des/der Autor(en) einer Kommunikation.
Regel 68
Autoren von Kommunikation
Mitteilungen können von Einzelpersonen eingereicht werden, vorbehaltlich der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats, der behauptet, Opfer einer Verletzung des zu sein Bestimmungen des Übereinkommens durch diesen Vertragsstaat oder durch den von ihm benannten Staat Vertreter oder andere Personen, die im Namen des/der mutmaßlichen Opfer(s) handeln.
Regel 69
Austritt eines Mitgliedes
Wenn ein Mitglied aus irgendeinem Grund der Meinung ist, dass es die Einnahme nicht verweigern sollte an der Prüfung einer Mitteilung teilnimmt oder weiterhin mitwirkt, so das Mitglied teilt dem Vorsitzenden seinen Rücktritt mit.
Regel 70
Einstweilige Maßnahmen
1. Zu jedem Zeitpunkt nach Erhalt einer Mitteilung und davor Wurde eine Entscheidung in der Sache getroffen, kann der Ausschuss diese weiterleiten Der betreffende Vertragsstaat bittet um dringende Prüfung, einen Antrag zu stellen, den er annimmt solche einstweiligen Maßnahmen, die der Ausschuss für notwendig hält, um sie zu vermeiden irreparabler Schaden für das/die Opfer der mutmaßlichen Verstöße.
2. Der Ausschuss kann einen Berichterstatter oder eine Arbeitsgruppe benennen der im Namen des Ausschusses den betreffenden Vertragsstaat um die Annahme ersuchen kann solche vorläufigen Maßnahmen, die der Berichterstatter oder die Arbeitsgruppe für notwendig erachtet Vermeiden Sie einen möglichen irreparablen Schaden für das/die Opfer des mutmaßlichen Verstoßes. Der Berichterstatter oder die Arbeitsgruppe informieren anschließend den Ausschuss darüber Art der Anfrage und der Kommunikation, auf die sie sich bezieht.
3. Wenn der Ausschuss, ein Berichterstatter oder die Arbeitsgruppe Wenn Sie gemäß dieser Regel einstweilige Maßnahmen beantragen, muss im Antrag angegeben werden, dass dies der Fall ist bedeutet keine Entscheidung über die Zulässigkeit oder die Begründetheit der Kommunikation.
4. Der Vertragsstaat kann in jedem Stadium des Verfahrens Argumente vorbringen Verfahren darüber, warum der Antrag auf einstweilige Maßnahmen aufgehoben werden sollte oder nicht länger gerechtfertigt.
5. Der Ausschuss, ein Berichterstatter oder die Arbeitsgruppe können einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen auf der Grundlage der erhaltenen Informationen zurückziehen vom Vertragsstaat und dem/den Autor(en) der Mitteilung.
Regel 71
Reihenfolge der Kommunikation
1. Mitteilungen werden in der Reihenfolge behandelt, in der sie eingehen Sie werden vom Generalsekretär/Sekretariat entgegengenommen, es sei denn, der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder ein Berichterstatter entscheidet anders.
2. Der Ausschuss kann beschließen, zwei oder mehr zu prüfen Kommunikation gemeinsam.
3. Der Ausschuss kann eine Mitteilung aufteilen und gesondert prüfen. wenn es eindeutige Tatsachen darlegt oder sich auf mehr als eine Person bezieht mutmaßliche Verstöße, die zeitlich und örtlich nicht miteinander verbunden sind.
Regel 72
Zulässigkeit von Kommunikation
1. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und im Einklang mit Entscheiden Sie anhand der folgenden Regeln, ob die Mitteilung zulässig ist bzw gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Konvention unzulässig.
2. Die Entscheidung, eine Mitteilung für zulässig zu erklären, kann sein von der Arbeitsgruppe angenommen werden, sofern alle ihre Mitglieder damit einverstanden sind.
3. Die Arbeitsgruppe oder der Berichterstatter können a Die Mitteilung ist unzulässig, sofern alle Mitglieder dies beschließen. Der Die Entscheidung ist dem Plenum des Ausschusses zu übermitteln, das sie bestätigen kann ohne formelle Diskussion.
4. Jedes Ausschussmitglied kann eine Plenardiskussion beantragen prüft die Mitteilung und entscheidet über ihre Zulässigkeit.
Regel 73
Verfahren bzgl auf erhaltene Mitteilungen
1. So bald wie möglich nach Erhalt einer Mitteilung, und vorausgesetzt, dass der Ausschuss der Ansicht ist, dass die Mitteilung den Anforderungen entspricht Anforderungen gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens Der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder ein Berichterstatter übermitteln die Mitteilung vertraulich an den betreffenden Vertragsstaat weiterleiten und diesen auffordern Geben Sie schriftliche Beobachtungen und Kommentare ab.
2. Jeder Antrag gemäß Absatz 1 des Die vorliegende Regel muss eine Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass dies bei einem solchen Antrag nicht der Fall ist implizieren, dass eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit getroffen wurde oder die Vorzüge der Kommunikation.
3. Innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Erhalt der Der Vertragsstaat muss den Antrag des Ausschusses gemäß dieser Regel dem vorlegen Schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen des Ausschusses, die sich auf die Zulässigkeit beziehen und die Begründetheit der Mitteilung sowie etwaige Abhilfemaßnahmen in der Sache zur Verfügung gestellt worden.
4. Der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder ein Berichterstatter können einen Antrag stellen schriftliche Erklärungen oder Erklärungen, die sich nur auf die Zulässigkeit einer In solchen Fällen kann sich der Vertragsstaat jedoch dennoch unterwerfen schriftliche Erklärungen oder Stellungnahmen, die sich sowohl auf die Zulässigkeit beziehen als auch die Begründetheit einer Mitteilung innerhalb der vom Ausschuss festgelegten Frist.
5. Ein Vertragsstaat, der ein schriftliches Ersuchen erhalten hat Antwort gemäß Absatz 1 dieser Regelung kann einen Antrag stellen schriftlich mitteilen, dass der Bescheid als unzulässig zurückzuweisen ist Gründe für eine solche Unzulässigkeit, sofern ein solcher Antrag gestellt wird den Ausschuss innerhalb von zwei Monaten nach dem gemäß Absatz 1 gestellten Antrag.
6. Auf der Grundlage der vom Vertragsstaat bereitgestellten Informationen zur Unterstützung seines Antrags gemäß Absatz 4 kann der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder a Der Berichterstatter kann beschließen, die Zulässigkeit getrennt von der Begründetheit zu prüfen.
7. Einreichung eines Antrags durch den Vertragsstaat gemäß Die Einhaltung von Absatz 5 dieser Regelung verlängert den Zeitraum von vier Monaten nicht dem Vertragsstaat gegeben, seine schriftlichen Erklärungen oder Erklärungen abzugeben, es sei denn, der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder ein Berichterstatter beschließt, dies zu prüfen Zulässigkeit getrennt von der Begründetheit.
8. Wenn der betroffene Vertragsstaat die Behauptungen bestreitet Autor(en) gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens, dass alle wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind, so der Staat Die Partei muss Einzelheiten zu den wirksamen Rechtsbehelfen angeben, die dem Beschuldigten zur Verfügung stehen Opfer oder Opfer unter den besonderen Umständen des Falles.
9. Der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder ein Berichterstatter können einen Antrag stellen Der Vertragsstaat oder der Verfasser der Mitteilung muss diese innerhalb einer bestimmten Frist einreichen Grenzwerte, zusätzliche schriftliche Erläuterungen oder sachlich relevante Bemerkungen einer Kommunikation.
10. Der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder ein Berichterstatter sind zuständig Übermitteln Sie jeder Partei die Eingaben der anderen Partei gemäß Die vorliegende Regelung wird festgelegt und jeder Partei die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen Einreichungen innerhalb festgelegter Fristen.
Regel 74
Unzulässige Mitteilungen
1. Wo der Ausschuss entscheidet, dass eine Mitteilung vorliegt unzulässig, so teilt es so schnell wie möglich seine Entscheidung und die mit Gründe dafür, über den Generalsekretär, an den/die Autor(en) des Kommunikation und an den betreffenden Vertragsstaat.
2. Eine Entscheidung des Ausschusses, mit der eine Mitteilung erklärt wird Unzulässigkeit kann auf schriftlichen Antrag vom Ausschuss überprüft werden eingereicht von oder im Namen des Autors/der Autoren unter Angabe der Gründe dafür Unzulässigkeitsgründe entfallen.
Regel 75
Mitteilungen, die vor dem für zulässig erklärt wurden Vorlage der Sachbemerkungen des Vertragsstaats
1. Entscheidungen, mit denen eine Mitteilung vor dem … für zulässig erklärt wird Vorlage der Sachbemerkungen des Vertragsstaats gemäß der Regel 73, Absatz 5, der vorliegenden Regeln werden durch die übermittelt Generalsekretär, an den/die Verfasser der Mitteilung und an den Vertragsstaat betroffen.
2. Der Ausschuss kann seine Entscheidung über eine Mitteilung widerrufen ist im Lichte der von ihm abgegebenen Erklärungen oder Erklärungen zulässig Vertragsstaat und der/die Autor(en).
Regel 76
Untersuchung von Kommunikation nach ihren Vorzügen
1. Zu jedem Zeitpunkt nach Erhalt einer Mitteilung und davor Eine Entscheidung in der Sache ist getroffen worden, der Ausschuss, der Arbeitsausschuss Die Gruppe oder ein Berichterstatter kann gegebenenfalls relevante Unterlagen einsehen ausgehend von allen relevanten Organen, Gremien und Fachgebieten der Vereinten Nationen Agenturen, Fonds, Programme und Mechanismen, einschließlich der anderen Vertragsorgane durch internationale Instrumente und die besonderen Verfahren der eingeführt Vereinte Nationen und andere internationale Organisationen, einschließlich der relevanten regionale zwischenstaatliche Organisationen oder Gremien sowie alle relevanten Staatliche Institutionen, Agenturen oder Ämter, die bei der Prüfung behilflich sein können die Mitteilung, vorausgesetzt, dass der Ausschuss jeder Partei eine gewährt Gelegenheit, zu solchen Dokumentationen oder Informationen Dritter Stellung zu nehmen feste Fristen.
2. Der Ausschuss formuliert seine Ansichten zu der Mitteilung im Lichte aller Informationen, die ihm von den Autoren der Website zur Verfügung gestellt wurden Mitteilung des betreffenden Vertragsstaats oder einer anderen Quelle, auf die Bezug genommen wird gemäß Absatz 1 dieser Regelung, sofern diese Informationen vorliegen ordnungsgemäß an die betroffenen Parteien übermittelt werden.
3. Prüfung der von vorgelegten Informationen durch den Ausschuss Dritte gemäß Absatz 1 dieser Regelung in keiner Weise bedeuten, dass diese Dritten Partei des Verfahrens werden.
4. Der Ausschuss kann jede Mitteilung an eine Arbeitsgruppe weiterleiten dem Ausschuss Empfehlungen zur Begründetheit der Mitteilung zu unterbreiten.
5. Der Ausschuss entscheidet nicht über die Begründetheit Mitteilung, ohne die Anwendbarkeit sämtlicher Zulässigkeitskriterien geprüft zu haben Gründe gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens.
6. Der Ausschuss soll über den Generalsekretär teilt dem Vertragsstaat seine Ansichten zusammen mit etwaigen Empfehlungen mit Betroffenen und dem/den Verfasser
der Mitteilung.
Regel 77
Individuelle Meinungen
Jedes Mitglied des Ausschusses, das an der Entscheidung mitgewirkt hat, kann beantragen, dass der Wortlaut ihrer oder seiner individuellen Stellungnahme dem beigefügt wird Entscheidung oder Ansichten des Ausschusses. Der Ausschuss kann dafür Fristen festlegen Abgabe solcher Einzelmeinungen.
Regel 78
Einstellung von Kommunikation
Der Ausschuss kann die Prüfung einer Mitteilung unterbrechen unter anderem wenn die Gründe für seine Vorlage zur Prüfung im Rahmen des Übereinkommens dargelegt werden sind strittig geworden.
Regel 79
Follow-up zu Ansichten von das Komitee
1. Innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung seiner Stellungnahme durch den Ausschuss Ansichten zu einer Mitteilung, die der betroffene Vertragsstaat dem übermittelt Ausschuss eine schriftliche Antwort, einschließlich aller Informationen zu den ergriffenen Maßnahmen im Lichte der Ansichten und Empfehlungen des Ausschusses.
2. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist von sechs Monaten Gemäß der vorliegenden Regel kann der Ausschuss den betreffenden Vertragsstaat zur Vorlage auffordern weitere Informationen über etwaige Maßnahmen, auf die der Vertragsstaat reagiert hat seine Ansichten oder Empfehlungen.
3. Der Ausschuss übermittelt über den Generalsekretär die vom Vertragsstaat erhaltenen Informationen an den/die Autor(en) des Kommunikation.
4. Der Ausschuss benennt einen Berichterstatter oder eine Arbeitsgruppe für die Weiterverfolgung der Ansichten zur Feststellung der von den Vertragsstaaten ergriffenen Maßnahmen die Ansichten und Empfehlungen des Ausschusses in die Tat umzusetzen.
5. Der Berichterstatter oder die Arbeitsgruppe können solche Kontakte knüpfen und Maßnahmen ergreifen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben angemessen sind zugewiesenen Aufgaben und gibt entsprechende Empfehlungen für das weitere Vorgehen ab den Ausschuss nach Bedarf.
6. Zusätzlich zu schriftlichen Erklärungen, Treffen mit ordnungsgemäß akkreditierte Vertreter des Vertragsstaats, eine Arbeitsgruppe oder ein Berichterstatter kann Informationen von den Urhebern und Opfern der Mitteilungen einholen und andere relevante Quellen.
7. Der Berichterstatter oder die Arbeitsgruppe erstattet dem Bericht Bericht Ausschuss für Folgeaktivitäten bei jeder Sitzung des Ausschusses.
8. Der Ausschuss informiert über die Weiterverfolgung Aktivitäten in seinem Jahresbericht gemäß Artikel 36 des Übereinkommens.
Regel 80
Vertraulichkeit von Kommunikation
1. Mitteilungen, die im Rahmen des Übereinkommens eingereicht werden, sind vom Ausschuss, einer Arbeitsgruppe oder einem Berichterstatter in nichtöffentlichen Sitzungen geprüft.
2. Alle vom Sekretariat erstellten Arbeitsdokumente für Ausschuss, eine Arbeitsgruppe oder ein Berichterstatter sind vertraulich, es sei denn, der Der Ausschuss entscheidet anders.
3. Der Generalsekretär, das Komitee, eine Arbeitsgruppe oder Der Berichterstatter darf keine Mitteilungen, Eingaben oder Informationen veröffentlichen im Zusammenhang mit einer Mitteilung vor dem Datum, an dem eine Entscheidung getroffen wurde Unzulässigkeit oder Ansichten werden ausgesprochen. Dies gilt unbeschadet der Vorrechte des Ausschusses gemäß Artikel 28 des Übereinkommens.
4. Der Ausschuss kann auf Antrag des Ausschusses von Amts wegen entscheiden Urheber oder mutmaßliche Opfer oder der betroffene Vertragsstaat, dessen Namen bekannt sind der/die Verfasser einer Mitteilung oder die Personen, die angeblich dafür verantwortlich sind Opfer einer Verletzung von Bestimmungen dieses Übereinkommens werden nicht veröffentlicht seine Unzulässigkeitsentscheidung oder Ansichten.
5. Der Ausschuss, eine Arbeitsgruppe oder ein Berichterstatter können dies beantragen Der Autor einer Mitteilung oder der betroffene Vertragsstaat sind verpflichtet, die Mitteilung vertraulich zu behandeln vollständige oder teilweise Eingaben oder Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahren.
6. Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 dieser Regel nichts in dieser Regel beeinträchtigen die Rechte des/der Urheber(s), des/der mutmaßlichen Opfer(s) oder des/der Der betroffene Vertragsstaat ist verpflichtet, alle diesbezüglichen Eingaben oder Informationen zu veröffentlichen die Vorgänge.
7. Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 dieser Regel gilt: Die Entscheidungen des Ausschusses über die Unzulässigkeit und die Standpunkte werden veröffentlicht.
8. Das Sekretariat ist für die Verteilung verantwortlich Die endgültigen Entscheidungen des Ausschusses werden dem/den Autor(en) und dem betreffenden Vertragsstaat mitgeteilt.
9. Sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt, Informationen im Zusammenhang mit Die Stellungnahmen und Empfehlungen des Ausschusses sollen nicht weiterverfolgt werden vertraulich.
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