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CRPD - Geschäftsordnung

/C/4/2 (August 2010)





Kommunikationsmethoden


Regel 24



Zu den vom Ausschuss verwendeten Kommunikationsmethoden gehören: Sprachen, Textdarstellung, Blindenschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, barrierefreie Multimedia sowie schriftliche, Audio-, Klartext-, Human-Reader- und ergänzende und alternative Modi, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich zugänglicher Formate, die in Zukunft durch Fortschritte in der Informations- und Kommunikationstechnologie verfügbar werden könnten. Der Ausschuss wird seine Standardliste zugänglicher Kommunikationsformate annehmen.





XIV. Verfahren zur Berücksichtigung von Mitteilungen, die im Rahmen des Fakultativprotokolls eingehen


A. Übermittlung von Mitteilungen an den Ausschuss


Übermittlung der Mitteilungen an den Ausschuss


Regel 55



1. Der Generalsekretär macht den Ausschuss gemäß dieser Geschäftsordnung auf Mitteilungen aufmerksam, die dem Ausschuss gemäß Artikel 1 des Fakultativprotokolls zur Prüfung vorgelegt werden oder vorgelegt zu werden scheinen.


2. Der Generalsekretär kann den oder die Verfasser einer Mitteilung um Klarstellung bitten, ob sie wünschen, dass die Mitteilung dem Ausschuss zur Prüfung im Rahmen des Fakultativprotokolls vorgelegt wird. Bestehen Zweifel an der Absicht des Autors oder der Autoren, legt der Generalsekretär die Mitteilung dem Ausschuss zur Kenntnis


3. Der Ausschuss kann Mitteilungen in alternativen Formaten gemäß Artikel 24 dieser Geschäftsordnung erhalten.


4. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilungen entgegen, wenn sie einen Staat betreffen, der nicht Vertragspartei des Fakultativprotokolls ist.


Registrierung der Kommunikation


Regel 56



1. Der Generalsekretär führt ein dauerhaftes Protokoll aller Mitteilungen, die dem Ausschuss gemäß Artikel 1 des Fakultativprotokolls zur Prüfung vorgelegt werden.


2. Der vollständige Text jeder dem Ausschuss zur Kenntnis gebrachten Mitteilung, die alle vorläufigen Kriterien für ihre Registrierung erfüllt, wird jedem Mitglied des Ausschusses auf Anfrage in der Sprache der Einreichung zur Verfügung gestellt.


Bitte um Klärung zusätzlicher Informationen


Regel 57



1. Der Generalsekretär kann vom Verfasser einer Mitteilung Klarstellungen bezüglich der Anwendbarkeit des Fakultativprotokolls auf die Mitteilung verlangen, einschließlich:


(a) Die Identität des Opfers/Urhebers, wie Name, Adresse, Geburtsdatum und Beruf, oder andere Formen der Identifizierung von Details/Daten des/der Urheber/Opfer/s;


(b) Der Name des Vertragsstaats, gegen den sich die Mitteilung richtet;


(c) Der Gegenstand der Kommunikation;


(d) die Bestimmung(en) des Übereinkommens, die angeblich verletzt wurden;


(e) Der Sachverhalt des Anspruchs;


(f) Schritte des Täters und/oder des mutmaßlichen Opfers zur Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel;


(g) Inwieweit dieselbe Angelegenheit im Rahmen eines anderen Verfahrens internationaler Ermittlungen oder Beilegung untersucht wird.


2. Wenn der Generalsekretär um Klarstellung oder Informationen ersucht, gibt er dem/den Verfasser der Mitteilung eine Frist an, innerhalb derer diese Informationen übermittelt werden sollen.


3. Der Ausschuss kann einen Fragebogen genehmigen, um Anfragen des mutmaßlichen Opfers und/oder Autors einer Mitteilung um Klarstellung oder Informationen zu erleichtern.


Informationen für Ausschussmitglieder


Regel 58



Informationen über registrierte Mitteilungen werden den Mitgliedern des Ausschusses in regelmäßigen Abständen vom Generalsekretär zur Verfügung gestellt.


B. Allgemeine Bestimmungen zur Prüfung von Mitteilungen durch den Ausschuss


Öffentliche und geschlossene Sitzungen


Regel 59



1. Sitzungen des Ausschusses oder seiner Arbeitsgruppen, in denen Mitteilungen im Rahmen des Fakultativprotokolls geprüft werden, sind geschlossen. Sitzungen, bei denen der Ausschuss allgemeine Fragen wie Verfahren zur Anwendung des Fakultativprotokolls erörtern kann, können öffentlich sein, wenn der Ausschuss dies beschließt.


2. Der Ausschuss kann über den Generalsekretär Mitteilungen über die Aktivitäten des Ausschusses in seinen nichtöffentlichen Sitzungen zur Nutzung durch die Informationsmedien und die breite Öffentlichkeit herausgeben.


Unfähigkeit eines Mitglieds, an der Prüfung einer Mitteilung teilzunehmen


Regel 60



1. Ein Mitglied darf nicht an der Prüfung einer Mitteilung durch den Ausschuss teilnehmen, wenn:


(a) Das Mitglied hat ein persönliches Interesse an dem Fall;


(b) Das Mitglied hat an der Entscheidungsfindung über den in der Mitteilung behandelten Fall in einer anderen Eigenschaft als im Rahmen der im Fakultativprotokoll festgelegten Verfahren mitgewirkt;


(c) Das Mitglied ist Staatsangehöriger des Vertragsstaats, gegen den sich die Mitteilung richtet.


2. Alle Fragen, die sich gemäß Absatz 1 stellen können, werden vom Ausschuss ohne Beteiligung des betreffenden Mitglieds entschieden.


Austritt eines Mitgliedes


Regel 61



Ist ein Mitglied aus irgendeinem Grund der Ansicht, dass es nicht oder weiterhin an der Prüfung einer Mitteilung teilnehmen sollte, teilt es dem Vorsitzenden seinen Rücktritt mit.


Beteiligung der Mitglieder


Regel 62



Mitglieder, die an einer Entscheidung beteiligt sind, sollten eine Anwesenheitsliste unterzeichnen, in der sie ihre Teilnahme bestätigen oder angeben, dass sie nicht an der Prüfung einer Mitteilung teilnehmen können oder von der Prüfung zurücktreten. Die Angaben der Anwesenheitsliste sollen in die Entscheidung einfließen.


Einrichtung von Arbeitsgruppen und Benennung von Berichterstattern


Regel 63



1. Der Ausschuss kann eine oder mehrere Arbeitsgruppen einrichten und einen oder mehrere Berichterstatter ernennen, die dem Ausschuss Empfehlungen unterbreiten und ihn bei jeder Entscheidung des Ausschusses unterstützen.


2. Die Geschäftsordnung des Ausschusses findet soweit wie möglich auf die Sitzungen seiner Arbeitsgruppen Anwendung.


Einstweilige Maßnahmen


Regel 64



1. Nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wurde, kann der Ausschuss jederzeit an den betreffenden Vertragsstaat zur dringenden Prüfung einen Antrag richten, der ihn auffordert, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die der Ausschuss für notwendig hält um irreparablen Schaden für das Opfer oder die Opfer des mutmaßlichen Verstoßes zu vermeiden.


2. Wenn der Ausschuss oder der Sonderberichterstatter für Kommunikationen gemäß dem Fakultativprotokoll, der im Namen des Ausschusses handelt, einstweilige Maßnahmen gemäß dieser Regel beantragt, muss in dem Antrag angegeben werden, dass er keine Entscheidung über die Begründetheit der Kommunikation impliziert.


3. Der Vertragsstaat kann Argumente dafür vorbringen, warum der Antrag auf einstweilige Maßnahmen aufgehoben werden sollte.


4. Auf der Grundlage der vom Vertragsstaat vorgelegten Erklärungen oder Erklärungen kann der Ausschuss oder der Sonderberichterstatter für Kommunikation gemäß dem Fakultativprotokoll, der im Namen des Ausschusses handelt, den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zurückziehen.


Methode zum Umgang mit Kommunikation


Regel 65



1. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Übereinstimmung mit den folgenden Regeln, ob die Mitteilung gemäß dem Fakultativprotokoll zulässig oder unzulässig ist.


2. Eine gemäß Artikel 63 Absatz 1 dieser Regeln eingerichtete Arbeitsgruppe kann erklären, dass eine Mitteilung gemäß dem Fakultativprotokoll zulässig ist, sofern alle ihre Mitglieder dies beschließen.


3. Eine gemäß Regel 63 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung eingerichtete Arbeitsgruppe kann eine Mitteilung für unzulässig erklären, sofern alle Mitglieder dem zustimmen. Die Entscheidung wird dem Plenum des Ausschusses übermittelt, das sie ohne formelle Diskussion bestätigen kann. Wenn ein Ausschussmitglied eine Diskussion im Plenum beantragt, prüft das Plenum die Mitteilung und trifft eine Entscheidung.


Reihenfolge der Überprüfung von Mitteilungen


Regel 66



Mitteilungen werden in der Reihenfolge behandelt, in der sie beim Sekretariat eingehen, sofern der Generalsekretär, der Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe nichts anderes beschließt.


Gemeinsame Betrachtung der Kommunikation


Regel 67



Zwei oder mehr Mitteilungen können gemeinsam behandelt werden, wenn der Ausschuss, der Sonderberichterstatter oder eine gemäß Artikel 63 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung eingerichtete Arbeitsgruppe dies für angemessen erachtet.


Bedingungen für die Zulässigkeit von Mitteilungen


Regel 68



1. Um eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Mitteilung zu treffen, wendet der Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe die in den Artikeln 1 und 2 des Fakultativprotokolls festgelegten Kriterien an.


2. Um eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Mitteilung zu treffen, wendet der Ausschuss die in Artikel 12 des Übereinkommens festgelegten Kriterien zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit des Urhebers oder Opfers vor dem Ausschuss an, unabhängig davon, ob diese Fähigkeit anerkannt wird in dem Vertragsstaat, gegen den sich die Mitteilung richtet.


Autoren von Mitteilungen


Regel 69



Mitteilungen können von oder im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden.


Verfahren im Hinblick auf eingegangene Mitteilungen


Regel 70



1. So schnell wie möglich nach der Registrierung der Kommunikation und unter der Voraussetzung, dass die Einzelperson oder Personengruppe der Offenlegung ihrer Identität oder anderer Formen identifizierender Einzelheiten/Daten gegenüber dem betreffenden Vertragsstaat zustimmt, Dies ist eine Voraussetzung für die Registrierung. Der Sonderberichterstatter für Kommunikationen gemäß dem Fakultativprotokoll macht im Namen des Ausschusses die Mitteilung vertraulich dem Vertragsstaat zur Kenntnis und fordert diesen Vertragsstaat auf, eine schriftliche Antwort auf die Mitteilung einzureichen .


2. Jeder gemäß Absatz 1 dieser Regel gestellte Antrag muss eine Erklärung enthalten, dass der Antrag nicht impliziert, dass eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit der Mitteilung getroffen wurde.


3. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Antrags des Ausschusses gemäß dieser Regel muss der betroffene Vertragsstaat dem Ausschuss schriftliche Erklärungen oder Erklärungen vorlegen, die sich sowohl auf die Zulässigkeit der Mitteilung und ihre Begründetheit als auch auf etwaige Abhilfemaßnahmen beziehen wurden in dieser Angelegenheit zur Verfügung gestellt.


4. Der Ausschuss kann aufgrund des außergewöhnlichen Charakters einer Mitteilung schriftliche Erläuterungen oder Erklärungen verlangen, die sich nur auf die Zulässigkeit dieser Mitteilung beziehen. Ein Vertragsstaat, der aufgefordert wurde, eine schriftliche Antwort einzureichen, die sich nur auf die Frage der Zulässigkeit bezieht, ist dadurch nicht daran gehindert, innerhalb von sechs Monaten nach der Anfrage eine schriftliche Antwort einzureichen, die sich sowohl auf die Zulässigkeit als auch auf die Begründetheit der Mitteilung bezieht.


5. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um eine schriftliche Antwort gemäß Absatz 1 dieser Regel erhalten hat, kann einen schriftlichen Antrag stellen, die Mitteilung als unzulässig zurückzuweisen, die Gründe für diese Unzulässigkeit darlegen und beantragen, dass die Zulässigkeit der Mitteilung bestätigt wird Die Kommunikation muss getrennt von den Sachleistungen betrachtet werden. Ein solcher Antrag sollte innerhalb von zwei Monaten nach dem gemäß Absatz 1 gestellten Antrag beim Ausschuss eingereicht werden.


6. Wenn der betroffene Vertragsstaat die Behauptung des Autors oder der Autoren gemäß Artikel 2 Buchstabe d des Fakultativprotokolls bestreitet, dass alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft seien, muss der Vertragsstaat Einzelheiten zu den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angeben mutmaßliches Opfer bzw. mutmaßliche Opfer unter den besonderen Umständen des Falles.


7. Wenn der betreffende Vertragsstaat die Rechtsfähigkeit des oder der Urheber gemäß Artikel 12 des Übereinkommens bestreitet, muss der Vertragsstaat Einzelheiten zu den Gesetzen und Rechtsbehelfen angeben, die dem mutmaßlichen Opfer oder den mutmaßlichen Opfern unter den besonderen Umständen des Falles zur Verfügung stehen.


8. Auf der Grundlage der vom Vertragsstaat zur Unterstützung seines Antrags auf Ablehnung und gesonderte Prüfung der Zulässigkeit bereitgestellten Informationen kann der Ausschuss, eine Arbeitsgruppe oder der Sonderberichterstatter für Kommunikation gemäß dem Fakultativprotokoll, handelnd im Namen des Ausschusses, kann beschließen, die Zulässigkeit der Mitteilung getrennt von der Begründetheit zu prüfen.


9. Durch die Einreichung eines Antrags durch den Vertragsstaat gemäß Absatz 5 dieser Regel wird die Frist von sechs Monaten, die dem Vertragsstaat zur Abgabe seiner schriftlichen Erklärungen oder Stellungnahmen zur Sache eingeräumt wird, nicht verlängert, es sei denn, der Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe oder der Sonderberichterstatter für Kommunikation gemäß dem Fakultativprotokoll, der im Namen des Ausschusses handelt, beschließt, die Einreichungsfrist um einen Zeitraum zu verlängern, den der Ausschuss für angemessen hält.


10. Der Ausschuss, eine Arbeitsgruppe oder der Sonderberichterstatter für Kommunikation gemäß dem Fakultativprotokoll können im Namen des Ausschusses den Vertragsstaat oder den Autor oder die Autoren der Kommunikation auffordern, innerhalb bestimmter Fristen zusätzliche schriftliche Erläuterungen vorzulegen oder Aussagen, die für die Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit einer Kommunikation relevant sind.


11. Der Ausschuss, eine Arbeitsgruppe oder der Sonderberichterstatter, der im Namen des Ausschusses handelt, übermittelt jeder Partei die von der anderen Partei gemäß dieser Regel eingereichten Eingaben und gibt jeder Partei Gelegenheit, innerhalb festgelegter Fristen zu den Eingaben Stellung zu nehmen Zeitbegrenzungen.


Unzulässige Mitteilungen


Regel 71



1. Entscheidet der Ausschuss, dass eine Mitteilung gemäß Artikel 2 Buchstabe d des Fakultativprotokolls unzulässig ist, teilt er dem/den Verfasser(n) so schnell wie möglich seine Entscheidung und die Gründe für diese Entscheidung über den Generalsekretär mit. der Mitteilung und an den betreffenden Vertragsstaat.


2. Eine Entscheidung des Ausschusses, mit der eine Mitteilung gemäß Artikel 2(d) des Fakultativprotokolls für unzulässig erklärt wird, kann zu einem späteren Zeitpunkt vom Ausschuss überprüft werden, wenn ein schriftlicher Antrag von oder im Namen der betroffenen Person eingeht, der Informationen enthält, aus denen hervorgeht, dass dies der Fall ist die in Artikel 2 Buchstabe d genannten Unzulässigkeitsgründe entfallen.


3. Jedes Mitglied des Ausschusses, das an der Entscheidung über die Zulässigkeit beteiligt war, kann beantragen, dass der Entscheidung des Ausschusses, mit der eine Mitteilung für unzulässig erklärt wird, eine Zusammenfassung seiner individuellen Meinung beigefügt wird. Auch hier gilt die nachfolgend aufgeführte Regel 73 Abs. 6 zur Abgabe individueller Stellungnahmen.


Zusätzliches Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit getrennt von der Begründetheit


Regel 72



1. In den Fällen, in denen der Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe über die Frage der Zulässigkeit entscheidet, bevor die schriftliche Erklärung oder Erklärung des Vertragsstaats zur Begründetheit der Mitteilung eingegangen ist, entscheidet der Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe, dass die Mitteilung zulässig ist werden diese Entscheidung und alle anderen relevanten Informationen über den Generalsekretär dem betreffenden Vertragsstaat übermittelt. Über den Beschluss wird auch der Verfasser der Mitteilung über den Generalsekretär informiert.


2. Jedes Mitglied des Ausschusses, das an der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Mitteilung mitgewirkt hat, kann verlangen, dass dieser eine Zusammenfassung seiner individuellen Meinung beigefügt wird. Auch hier gilt die unten aufgeführte Regel 73 Abs. 6 zur Abgabe individueller Stellungnahmen.


3. Nach Prüfung der Begründetheit kann der Ausschuss seine Entscheidung, dass eine Mitteilung zulässig ist, im Lichte etwaiger Erklärungen oder Erklärungen des Vertragsstaats überprüfen.


Ansichten des Ausschusses


Regel 73



1. Wenn die Parteien Informationen sowohl zur Zulässigkeit als auch zur Begründetheit einer Mitteilung vorgelegt haben oder wenn bereits über die Zulässigkeit entschieden wurde und die Parteien Informationen zur Begründetheit dieser Mitteilung vorgelegt haben, prüft und formuliert der Ausschuss seine Ansichten zu der Mitteilung auf der Grundlage aller schriftlichen Informationen, die ihm vom Autor oder den Autoren der Mitteilung und dem betreffenden Vertragsstaat zur Verfügung gestellt wurden, sofern diese Informationen der anderen betroffenen Partei übermittelt wurden.


2. Der Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe kann jederzeit während der Prüfung einer Mitteilung über den Generalsekretär Unterlagen von Organisationen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen oder anderen Gremien einholen, die bei der Prüfung hilfreich sein könnten die Mitteilung, sofern der Ausschuss jeder Partei Gelegenheit gibt, innerhalb bestimmter Fristen zu dieser Dokumentation oder Information Stellung zu nehmen.


3. Der Ausschuss kann jede Mitteilung an eine Arbeitsgruppe weiterleiten, um dem Ausschuss Empfehlungen zur Begründetheit der Mitteilung zu unterbreiten.


4. Der Ausschuss entscheidet nicht über die Begründetheit der Mitteilung, ohne die Anwendbarkeit aller in den Artikeln 1 und 2 des Fakultativprotokolls genannten Zulässigkeitsgründe geprüft zu haben.


5. Der Generalsekretär übermittelt die mit einfacher Mehrheit festgelegten Ansichten des Ausschusses zusammen mit etwaigen Empfehlungen dem oder den Verfassern der Mitteilung und dem betreffenden Vertragsstaat.


6. Jedes Mitglied des Ausschusses, das an der Entscheidung mitgewirkt hat, kann verlangen, dass den Stellungnahmen des Ausschusses eine Zusammenfassung seiner individuellen Meinung beigefügt wird. Solche Einzelmeinungen sollten von dem/den betroffenen Mitglied(ern) innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des endgültigen Wortlauts des Beschlusses/der Stellungnahmen in der Arbeitssprache des/der Mitglied(er) bei dem/den betreffenden Mitglied(en) eingereicht werden.


Einstellung der Kommunikation


Regel 74



Der Ausschuss kann die Kommunikation unter bestimmten Umständen einstellen, auch wenn die Gründe für die Übermittlung der Kommunikation gegenstandslos geworden sind.


Weiterverfolgung der Ansichten des Ausschusses


Regel 75


1. Innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Ausschuss seine Ansichten zu einer Mitteilung übermittelt hat, übermittelt der betroffene Vertragsstaat dem Ausschuss eine schriftliche Antwort, einschließlich aller Informationen über etwaige Maßnahmen, die im Lichte der Ansichten und Empfehlungen des Ausschusses ergriffen wurden.


2. Anschließend kann der Ausschuss den betreffenden Vertragsstaat auffordern, weitere Informationen über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf seine Ansichten oder Empfehlungen ergriffen hat.


3. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, in seinen Berichten gemäß Artikel 35 des Übereinkommens Informationen über alle Maßnahmen aufzunehmen, die als Reaktion auf seine Ansichten oder Empfehlungen ergriffen wurden.


4. Der Ausschuss benennt für die Weiterverfolgung der gemäß Artikel 5 des Fakultativprotokolls angenommenen Standpunkte einen Sonderberichterstatter oder eine Arbeitsgruppe, um die Maßnahmen zu ermitteln, die von den Vertragsstaaten zu ergreifen sind, um den Standpunkten des Ausschusses Geltung zu verschaffen.


5. Der Sonderberichterstatter oder die Arbeitsgruppe können solche Kontakte knüpfen und Maßnahmen ergreifen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer zugewiesenen Aufgaben angemessen sind, und geben gegebenenfalls Empfehlungen für weitere Maßnahmen des Ausschusses ab.


6. Der Sonderberichterstatter oder die für das Folgemandat zuständige Arbeitsgruppe kann mit Zustimmung des Ausschusses und des Vertragsstaats selbst alle erforderlichen Besuche beim betreffenden Vertragsstaat durchführen.


7. Der Sonderberichterstatter oder die Arbeitsgruppe erstattet dem Ausschuss regelmäßig Bericht über Folgeaktivitäten.


8. Der Ausschuss nimmt Informationen über Folgeaktivitäten in seinen Bericht gemäß Artikel 39 des Übereinkommens auf.


Vertraulichkeit der Kommunikation


Regel 76



1. Mitteilungen im Rahmen des Fakultativprotokolls werden vom Ausschuss oder einer Arbeitsgruppe in nichtöffentlichen Sitzungen geprüft.


2. Alle vom Sekretariat für den Ausschuss, eine Arbeitsgruppe oder einen Berichterstatter erstellten Arbeitsdokumente, einschließlich der vor der Registrierung erstellten Zusammenfassungen der Mitteilungen und der Liste der Zusammenfassungen der Mitteilungen, bleiben vertraulich, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.


3. Der Generalsekretär, der Ausschuss, eine Arbeitsgruppe oder der Berichterstatter dürfen keine Eingaben oder Informationen im Zusammenhang mit einer anhängigen Mitteilung veröffentlichen.


4. Absatz 1 dieser Regel berührt nicht das Recht des Autors oder der Autoren einer Mitteilung, des mutmaßlichen Opfers oder der mutmaßlichen Opfer oder des betroffenen Vertragsstaats, etwaige Eingaben oder Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahren zu veröffentlichen. Der Ausschuss, die Arbeitsgruppe oder der Berichterstatter können jedoch, sofern dies für angemessen erachtet wird, den Autor oder die Autoren einer Mitteilung, das oder die mutmaßlichen Opfer oder den betreffenden Vertragsstaat auffordern, solche Eingaben oder Informationen ganz oder teilweise vertraulich zu behandeln.


5. Die Entscheidungen des Ausschusses, mit denen Mitteilungen für unzulässig erklärt werden, sowie Entscheidungen über die Begründetheit und die Einstellung von Mitteilungen werden veröffentlicht. Gesonderte Entscheidungen über die Zulässigkeit (siehe Regel 72 oben) werden nicht veröffentlicht, bis der Ausschuss die Begründetheit der Mitteilung geprüft hat.


6. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Namen und identifizierenden Angaben des Autors oder der Autoren einer Kommunikation oder des mutmaßlichen Opfers oder der mutmaßlichen Opfer einer Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens in seinen Entscheidungen, mit denen Kommunikationen für unzulässig erklärt werden, oder in Entscheidungen in der Sache nicht offengelegt werden Einstellung. Der Ausschuss trifft solche Entscheidungen auf eigene Initiative oder auf Antrag des Autors oder der Autoren oder des mutmaßlichen Opfers oder der mutmaßlichen Opfer oder des Vertragsstaats.


7. Das Sekretariat ist für die Verteilung der endgültigen Entscheidungen des Ausschusses verantwortlich. Sie ist nicht für die Vervielfältigung und Verbreitung von Mitteilungen verantwortlich.


8. Sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt, sind Informationen, die im Anschluss an die Ansichten und Empfehlungen des Ausschusses gemäß Artikel 5 des Übereinkommens bereitgestellt werden, nicht vertraulich. Sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt, unterliegen Entscheidungen des Ausschusses in Bezug auf Folgeaktivitäten nicht der Vertraulichkeit.


9. Der Ausschuss nimmt in seinen Bericht gemäß Artikel 39 des Übereinkommens Informationen über seine Aktivitäten gemäß den Artikeln 1 bis 5 des Fakultativprotokolls auf.


Verbreitung von Informationen über die Aktivitäten des Ausschusses


Regel 77



Der Ausschuss kann Mitteilungen über seine Aktivitäten gemäß den Artikeln 1 bis 5 des Fakultativprotokolls herausgeben. Der Generalsekretär verbreitet diese Mitteilungen in den am besten zugänglichen Formaten.