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2.2.3 Der kompositionsgeschichtliche Ort des Kapitels

Die Forschung war lange Zeit von der historischen Prämisse geleitet, nach der zumindest ein Kernbestand von Dtn 28 dem im Jahre 622 im Tempel von Jerusalem gefundenen Gesetzbuch, dem so genannten Urdeuteronomium, angehört habe, da die in 2Kön 22,11-13 berichtete Reaktion Joschijas doch ganz offensichtlich Flüche voraussetze.[1] Nachdem die Joschija-Perikope jedoch hinsichtlich ihrer historischen Verwertbarkeit fragwürdig geworden ist,[2] gilt es, textimmanente Argumente in Anschlag zu bringen, die Aufschluss über das Alter des Segen-Fluch-Kapitels geben. Die Frage, ob Dtn 28* bereits Teil des Urdeuteronomiums war, ist am ehesten über eine Ermittlung des kompositionsgeschichtlichen Ortes des Kapitels im Gesamtzusammenhang des Deuteronomiums sowie in seinem näheren Kontext, dem hinteren Deuteronomiumsrahmen, zu beantworten. Ein erster Hinweis auf die Stellung des Kapitels im Deuteronomium ergibt sich schon daraus, wie sich Dtn 28* zu den beiden wichtigsten, das Buch gliedernden Überschriftensystemen verhält. Ein schon von Wellhausen für seine Rekonstruktion des Urdeuteronomiums fruchtbar gemachtes älteres Über- schriftensystem[3] geht von dem Doppelausdruck "qym wmsp—ym „Satzungen und Rechte" aus,[4] der isoliert allein in Dtn 5,1; 11,32; 12,1 und 26,16 erscheint
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[1] Vgl. Preuss, Deuteronomium, 153; so auch noch Lohfink, dmx 188: „Da auch das Gesetzbuch Joschijas nach 2 Kön 22f. offensichtlich schon Fluchtexte enthielt, muss man mit einem vor-dtr Textbestand von Dtn 28 rechnen." - Vgl. dagegen schon Wellhausen, Composition, 190, Anm. 1: „[...] diese Flüche (28,36) hat Josias schwerlich gehört."
[2] Vgl. Gertz, Tora, 245.
[3] Die von Seitz, Studien, 23f sowie 35-44, vorgeschlagene Zuteilung der Überschriften in Dtn 4,45; 6,1 und 12,1 zu einem „älteren Überschriftensystem" überzeugt dagegen schon deshalb nicht, weil die Überschriften nicht auf einer gemeinsamen Sprecherebene liegen; denn während sich 4,45 auf der Ebene des Bucherzählers befindet, sind 6,1 und 12,1 Bestandteil einer Moserede; vgl. zu weiteren Gegenargumenten Lohfink, Dtn 12,1, 229, Anm. 2.
[4] Vgl. Wellhausen, Composition, 191, der die rahmende Funktion des Doppelausdrucks betont: „Es fehlt weder die Überschrift 12,1, noch die Unterschrift 26,16ss." Die Belege in 12,1 und 26,16 liegen jedoch kaum auf einer literarischen Ebene. Während 26,16 als authentisches Ende des Urdeuteronomiums in Betracht kommt (vgl. u. S. 197, Anm. 443), dürfte 12,1 ein Nachtrag sein (vgl. u. S. 194, Anm. 425).

und so „eine Inklusion um den paränetischen Teil (5,1-11,32) und um das Gesetzeskorpus (12,1-26,16)"[1] bildet.

Überschriftensystem nach dem Doppelausdruck "qym wmsp—ym​


5,1 11,32​
12,1 | 26,16​
Paränetischer Teil​
Gesetzeskorpus​


Der Doppelausdruck "qym wmsp—ym war vermutlich auch schon im Urdeuteronomium präsent, wo er „das deuteronomische Gesetz distinktiv als die Zweieinheit von kultischen (Neu-)Ordnungen (~yQixu) und für die Rechtsprechung geltenden Normen (~yjiP'v.mi)"[2] bezeichnete. In diesem Sinne begegnet er erstmals in 4,45*, der wohl ältesten Buchüberschrift,[3] die in dieser frühen Entstehungsphase über die - dtr ergänzte - Hauptgebotsparänese in Dtn 5-11 hinweg direkt auf die Einzelgebote in Dtn 12[4]-26* abzielte und möglicherweise mit 26,16 endete.[5] Demgegenüber setzt das beschriebene Überschriftensystem in 5,1; 11,32; 12,1; 26,16 literarhistorisch bereits die Vorschaltung der Hauptgebotsparänese voraus. Da Dtn 26,16 in dem System als eine Art „Unterschrift" fungiert,[6] ist für Dtn 28* zu schließen, dass das Kapitel in diesem Überschriftensystem apart steht.[7] Hierzu fügt sich, dass Kap. 28* durch die Redeeinleitung in 27,9f*[8] von dem ausgedehnten Redekomplex 5,1-26,19 geschieden ist, mithin eine vom eigentlichen Gesetzeskorpus unterschiedene, neue Rede darstellt.

Ein das gesamte Buch Deuteronomium umfassendes und somit literarhistorisch sehr spätes Überschriftensystem auf der Ebene des Bucherzählers ist an den vier Überschriften mit nachfolgenden Redeeinleitungen in 1,1; 4,44;[9] 28,69 und 33,1 abzulesen, das im Gegensatz zum älteren Überschriftensystem mit ganz unterschiedlichen Gesetzestermini operiert.[10]


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[1] Braulik, Ausdrücke, 34; ders., Siebenergruppierungen, 45f.
[2] Levin, „Color Hieremianus", 118; so auch Rüterswörden, Dtn 12,1, 215.
[3] Vgl. u. Anm. 430.
[4] Die Überschrift in Dtn 12,1 ist vermutlich nicht ursprünglich, vgl. Lohfink, Dtn 12,1, 247; anders Rüterswörden, Dtn 12,1, der aber zu Recht Lohfinks weitergehende These einer mit Dtn 12,1 eingeleiteten Einschränkung „für ein Israel [...], das in seinem Land lebt" (Lohfink, Dtn 12,1, 253), in Frage stellt.
[5] Vorhanden waren darüber hinaus vermutlich die Redeeinleitung in 5,1aa* sowie das „Höre Israel" in 6,4, vgl. zum möglichen Grundbestand Gertz, Tora, 248.
[6] Nach Levin, „Color Hieremianus", 118, hatte Dtn 26,16 auch schon im Urdeuteronomium „den Charakter eines Fazits: Mit diesem Satz hat die Sammlung der Gesetze einmal geschlossen."
[7] Vgl. auch Rüterswörden, Dtn 13, 187.
[8] Vgl. dazu u. S. 196.
[9] Der Überschrift in Dtn 4,45*, womöglich die „älteste Überschrift des Dtn", wurde später 4,44 vorangestellt; spätere Zutat dürften auch die historisierenden Notizen in 4,46-49 sein; vgl. Veijola, Deuteronomium, 123.
[10] Vgl. Lohfink, Bundesschluss, 32-34; vgl. auch Seitz, Studien, 24-35.

1,1​
4,44​
28,69​
33,1​
'lh hdbrym​
wz't htwrh​
ih dbry hbryt
wz't hbrkh​



Redeeinleitungen in 5,1 und 29,1

5,1​
wyqr' msh 'l kl ysr'l wy'mr Jlhm
29,1​
wyqr' msh 'l kl ysr'l wy'mr Jlhm


Nach diesem System ist Dtn 28 (vermutlich bereits in seiner die V. 1-68 umfassenden Gestalt) sehr wohl Bestandteil der in 4,44 eröffneten Tora. Die Überschrift in 28,69[1] und die nachfolgende Redeeinleitung in 29,1 korrespondieren mit der Überschrift in 4,44 und der Redeeinleitung in 5,1. Die Wiederaufnahme dient zunächst der Gegenüberstellung von Horeb- und Moabbund (vgl. 28,69). Darüber hinaus verbindet die neue Überschrift, indem sie die in 5,1 eröffnete Texteinheit abschließt, Kap. 28 mit dem Gesetzeskorpus. Dtn 28 bildet somit den Abschluss der in 5,1 eröffneten Rede.[2]

Was seine Stellung im Kontext des Deuteronomiums angeht, so ist Dtn 28* folglich erst durch ein relativ spätes Überschriftensystem auf der Bucherzählerebene in die Tora von Kap. 5-28 integriert worden. Mit anderen Worten: Es gab wahrscheinlich einmal eine entstehungsgeschichtliche Phase, in der das Deuteronomium das Segen-Fluch-Kapitel Dtn 28* noch nicht enthalten hatte.[3]

Nach diesem ersten Versuch, die Stellung des Kapitels im Kontext des Deuteronomiums zu ermitteln, soll im Folgenden der Kern des Kapitels Dtn 28,1-44* innerhalb seines umliegenden literarischen Kontextes positioniert werden. Was die Verbindung nach vorne angeht, so verlangt das whyh „Und es wird geschehen ..." der Einleitungsformel in 28,1f* schon aus syntaktischen Gründen einen vorausgehenden Kontext; denn die Verbform w-qatal dient für gewöhnlich der Verknüpfung mit dem Voranstehenden.[4] An das unmittelbar vorausgehende Ritual zwischen Garizim und Ebal in 27,11-26 schließen 28,1f* allerdings denkbar schlecht an. Zwar hängen Segen und Fluch von Dtn 28 bei synchroner Betrachtung an der Redeeinleitung in 27,11 und wären demnach die Fortsetzung der in 27,15-26 anhebenden Flüche der Leviten, die gemäß 27,14 nach der Landnahme in Sichem vor den Israeliten „mit erhobener Stimme" proklamiert werden sollen.[5] Doch sprechen folgende Gründe gegen die Annahme, dass Dtn
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[1] Vgl. Lohfink, Dtn 28,69.
[2] Fabry, Dekalog, 89, wertet die Übereinstimmungen als „Zeichen eines früheren Kompositionsprinzips".
[3] So schon Wellhausen, Composition, 190, Anm. 1.
[4] Vgl. Niccacci, Syntax, 182.
[5] Vgl. dazu Lohfink, Moab, 142-146, sowie Sonnet, Book, 98: „At the beginning of chapter 28, no textual element explicitly says that the anticipation of the Ebal-Gerizim speech is over; no textual element establishes that Moses is now speaking sans plus to the sons of Israel listening to him in the plains of Moab. Most important of all, 27:12-26 does not include the blessings announced (in 27:12) for the ceremony at Ebal-Gerizim, while blessings are read in 28:3-14." Speziell der Umstand, dass 27,12 auf den Segen in 28,3-14 angewiesen ist, macht es wahrscheinlich, dass die für 27,11-26 verantwortliche „,letzte Hand' die formelle Proklamation von Dtn 28 durchaus nach Sichem verlegen wollte" (Lohfink, Moab, 150f).

28,1ff* von Anfang an die Rede der Leviten in 27,15-26 fortsetzen sollte: (1.) Die befremdende Abfolge von Fluch-Segen-Fluch; (2.) Der Umschlag von der Rede in der 3. Person in die Du-Anrede; (3.) Die Promulgationssätze in 28,1a und 28,15, die deutlich machen, dass nicht die Leviten, sondern Mose selbst der Sprecher von Segen und Fluch ist; (4.) Die von Kapitel 27 auf 28 erfolgende Abstraktion der konkreten Taten zum Ungehorsam gegenüber allen Geboten sowie die Ausweitung von einzelnen Menschen auf ganz Israel.

Das Problem der schlechten Anbindung von Dtn 28* an das vorangehende Kapitel lässt nach der Stellung von Dtn 27 im hinteren Deuteronomiumsrahmen fragen. Schon Wellhausen sah in Dtn 27 „ein buntscheckiges und im Ganzen junges Stück"[1], eine Annahme die in der gegenwärtigen Forschung allgemein akzeptiert ist.[2] Das Kapitel fällt schon wegen der auffallend dicht gesetzten Redeeinleitungen in den V. 1, 9 und 11 aus seinem Kontext heraus, da durch sie die in 5,1 einsetzende und bis 28,68 reichende direkte Rede des Mose mehrfach unterbrochen wird. Das Kapitel erweist sich aber auch inhaltlich als Fremdkörper innerhalb des Deuteronomiums. „Gerade der Vergleich mit den Zentralisationsgesetzen in Dtn 12 zeigt, dass mit dem Altarbau in Dtn 27 ein zum übrigen Dtn isoliertes Thema angeschlagen wird."[3] Das ganze Kapitel verdankt seine unglückliche Stellung vor Dtn 28* vermutlich der Absicht, dem Dekalog in Dtn 5 eine entsprechende Gebotsreihe gegenüber zu stellen: „redaktionell steht diese Fluchreihe absichtlich in Kontrastanalogie und Weiterführung so hinter dem Dtn wie der Dekalog in Dtn 5 vor dem Dtn"[4], um so, wie H. J. Fabry treffend bemerkt, „den Zaun um die Thora" zu schließen.[5]

Wenn folglich Dtn 27 als sehr später Nachtrag zum hinteren Deuteronomiumsrahmen zu beurteilen ist,[6] ergibt sich das Problem, woran Dtn 28* angeschlossen hatte, als es Kap. 27 noch nicht gab. Möglich wäre, dass es ohne weitere Verknüpfungen direkt an das Urdeuteronomium angehängt war, wobei freilich umstritten ist, wo dieses einst sein Ende hatte.[7] Da jedoch Dtn 28* seiner Funktion nach weniger den Abschluss eines Gesetzes als vielmehr den
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[1] Wellhausen, Composition, 363.
[2] Vgl. Preuss, Deuteronomium, 149-153.
[3] Fabry, Dekalog, 78, Anm. 11.
[4] Preuss, Deuteronomium, 152 (kursiv im Original).
[5] Fabry, Dekalog, 92f: „Indem er [sc. der Verfasser] nun in Dtn 27 zum Dekalog in Dtn 5 ein Pendant schafft, schließt er den Zaun um die Thora."
[6] Braulik, Deuteronomium II, 134, datiert das Kapitel in die nachexilische Zeit; auch Fabry, Dekalog, 90, spricht sich weniger präzise für eine „extreme Spätdatierung" aus.
[7] Kratz, Komposition, 128, plädiert für Dtn 26,16, dem „Pendant zum ,Höre Israel' in Dtn 6", als ursprüngliches Ende des Urdeuteronomiums; vgl. schon Wellhausen, Composition, 191, der 26,16 als „Unterschrift" des Urdeuteronomiums deutete.

eines Vertrags markiert,[1] [2] drängt sich eine vielfach vertretene These auf, nach der Dtn 28,1ff* mit dem Gesetzeskorpus über Dtn 26,16-18(19)445, die so genannte Bundesformel,[3] verbunden waren.[4] Dafür sprechen nicht zuletzt terminologische Berührungen zwischen beiden Texten, etwa die Wendung smc bqwl yhwh „auf die Stimme Jhwhs hören" oder der im Deuteronomium lediglich in 26,18 und 28,1* und 15 belegte Gesetzesausdruck kl mswt „alle Gebote". Dtn 26,17-18 gilt gemeinhin als dtr Text.[5] Im Anschluss an Lohfink ergibt sich dies schon aus der unterschiedlichen Rahmenterminologie. Der für das älteste Deuteronomium bestimmende Doppelausdruck "qym wmsp—ym „Satzungen und Rechte" (vgl. Dtn 4,45*; 26,16) und der in 28,1 begegnende Terminus mswt „Gebote" werden in der Dreierreihe von 26,17 zusammengeführt. „Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die beiden Terminologien dasselbe meinen. Das spricht dafür, dass unser Text geschaffen wurde, um die beiden Textgruppen zusammenzunähen."[6] Für die dtr Wurzeln der Bundesformel sprechen weitere formelhafte Wendungen, so z.B. die Wendung hlk bdrkyw „auf seinen Wegen wandeln" (V. 17), die im Deuteronomium[7] das aus Paränese und Gesetzeskorpus bestehende ganze mosaische Gesetz bezeichnet.[8] Und auch das entscheidende Stichwort sglh „Eigentum"[9] (V. 18) erscheint in theologischer

Verwendung sonst nur in späten Texten bzw. Zusätzen (Ex 19,5[10]; Dtn 7,6; 14,2[11]; Ps 135,4[12]; Mal 3,17).

Der paränetischen Einleitung von Segen und Fluch scheint neben Dtn 26,17-18 aber noch ein Kernbestand von Dtn 27 anzugehören. In Kap. 27 fügen sich die
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[1] S. dazu S. 202f.
[2] V. 19 dürfte einen Nachtrag darstellen, der sich nicht zuletzt am Wechsel des logischen Subjekts der Infinitive zu erkennen gibt, vgl. Levin, Verheißung, 101; vgl. auch Otto, Studien, 119, Anm. 53.
[3] Vgl. dazu grundlegend Smend, Bundesformel.
[4] Nach Hölscher, Komposition, 218, sind 26,16-19 ein notwendiges „Bindeglied" zwischen Gesetzeskorpus und Kap. 28; vgl. in diesem Sinn auch Noth, Fluch, 157, Anm. 5.
[5] Vgl. zur literarkritischen und redaktionsgeschichtlichen Einordnung Preuss, Deuteronomium, 147f.
[6] Lohfink, Dt 26,17-19, 246. Lohfink geht allerdings davon aus, dass dem Verfasser von Dtn 26,16-19 bereits beide Blöcke, Kap. 12-26 und Kap. 28, vorgelegen haben; diese Annahme scheint mir in Bezug auf Dtn 28 fraglich zu sein.
[7] Die Belege: Dtn 8,6; 10,12; 11,22; 19,9; 26,17; 28,9; 30,16. - Der einzige Beleg, der sich innerhalb des Gesetzeskorpus befindet, Dtn 19,9, ist ein dtr Zusatz (vgl. z.B. Nielsen, Deuteronomium, 188).
[8] Vgl. Braulik, Ausdrücke, 22f.
[9] Da sglt im Ugaritischen den Vasallen des Großkönigs bezeichnen kann (vgl. Wildberger, hlgs, 142), scheint auch in Dtn 26,18 die Verbindung m sglh in vertragsrechtlichem Zusammenhang zu stehen; vgl. auch Lohfink, Dt 26,17-19, 250f, sowie Weinfeld, Deuteronomy 1-11, 368.
[10] Der Passus Ex 19,3b-8 dürfte bereits Bestandteil der Pentateuchredaktion sein, „indem er dtr, priesterschriftliche und noch jüngere Formulierungen mischt und indem er sich inhaltlich auf die Verbindung priesterschriftlicher und dtr Texte bezieht" (Groß, Zukunft, 129f).
[11] Vgl. zu diesem Zusatz Veijola, Deuteronomium, 301.
[12] Nach Seybold, Psalmen, 504, datiert der Psalm in „späte[n] Phasen des zweiten Tempels".

V. 9f thematisch schlecht zu den konkreten Bestimmungen von 27,1-8 und 27,11-26, dagegen gut zu 26,17-18 und 28,1f*.[1] Auch ein Vergleich der auffällig dicht gesetzten Redeeinleitungen zeigt, dass die V. 9f innerhalb von Kap. 27 isoliert stehen. Während Mose nach V. 9 wie üblich „ganz Israel" anredet, sprechen die V. 1 und 11 lediglich vom „Volk".[2] Lohfink hat darüber hinaus vorgeschlagen, neben V. 9f auch V. 1 zum Grundbestand von Dtn 27 hinzuzurechnen, und zwar ebenfalls als unmittelbare Fortsetzung der Bundesformel in Dtn 26,17-19:[3]

„JHWH verpflichtet sich, die Gott-Volk-Beziehung zu Israel zu setzen, Israel verpflichtet sich, JHWHs Gesetz zu befolgen. Genau diese beiden Selbstverpflichtungen werden in 27,1 und 27,9 öffentlich vollzogen."

So bestechend Lohfinks These auf den ersten Blick klingen mag; bei näherer Betrachtung stellen sich dennoch gewisse Zweifel ein. Zunächst fällt in 27,1bb die pluralische Anrede auf, die in Spannung zum rekonstruierten Kontext (26,16-18; 27,9f; 28,1-44*) steht und sich m.E. kaum anders als entstehungsgeschichtlich erklären lässt. Ferner ergeben sich Probleme, wenn man mit Lohfink 27,1 auf die Erklärung Israels und 27,9 auf die Erklärung Gottes bezieht.[4] Im Blick auf 27,9 ist Lohfink uneingeschränkt beizupflichten. 27,9b greift mit der zweiten Hälfte der Bundesformel hywm hzh nhyyt l'm lyhwh 'lhyk „heute bist du zum Volk Jhwhs, deines Gottes, geworden" ganz offensichtlich 26,18a auf (wyhwh h'myrk hywm Ihywt Iw l'm sglh „und Jhwh hat dir gegenüber heute erklärt, dass du sein Eigentumsvolk sein sollst"). Weniger evident sind indes die Querbezüge zwischen 27,1 und der Erklärung Israels in 26,16-18. Die Wendung smr 't kl hmswh 'sr 'nky mswh 'tkm hywm „bewahrt alle Gebote, die ich euch heute gebiete" in 27,1 dürfte sich nämlich eher auf die mit whyh (V. 2) angeschlossenen konkreten Anordnungen von 27,2-8 beziehen (vgl. den Relativsatz 'sr 'nky mswh 'tkm hywm in V. 4). Eine entsprechend enge Semantik von mswh „Gebot" liegt auch in 26,13 und 31,5 vor.[5] [6] Die größte Schwierigkeit der Rekonstruktion Lohfinks liegt aber m.E. darin, dass 27,1 und 27,9 die Reihenfolge der gegenseitigen Verpflichtungen vertauschen würden und 27,10 als Wiederholung der bereits in 27,1 genannten Erklärung Israels ohne Funktion bliebe. In 26,17-18 beginnen beide Deklarationen mit der Selbstverpflichtung Jhwhs, der dann jeweils die Selbstverpflichtung Israels folgt (dogmatisch gesprochen: Erst das Evangelium, dann das Gesetz; vgl. auch Dtn 5,6ff; 6,4f). Nach Lohfinks Rekonstruktion wäre der öffentliche Vollzug genau umgekehrt verlaufen. Zuerst hätte Mose mit den Ältesten das Volk auf das Gesetz verpflichtet, um dann mit
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[1] Vgl. Dillmann, Deuteronomium, 367; Fabry, Dekalog, 80.
[2] Vgl. a.a.O., 89.
[3] Lohfink, Älteste, 34.
[4] Vgl. ebd.
[5] Vgl. Braulik, Ausdrücke, 28. Braulik äußert sich freilich in Bezug auf 27,1 zurückhaltend (a.a.O., 27).
[6] Fabry, Dekalog, 90, Anm. 59.

den levitischen Priestern die Gott-Volk-Beziehung zu proklamieren. Hinzu kommt, dass 27,9f, zwei Verse, die sich kaum literarkritisch scheiden lassen, offenkundig bereits beide „Bundesleistungen" beinhalten. V. 9b enthält unter Aufnahme von 26,18a die Selbstverpflichtung Jhwhs, dass Israel sein Volk sein solle; V. 10 knüpft mit der Form w-qatal-x unmittelbar an V. 9 an und enthält unter Anspielung auf 26,17b die Selbstverpflichtung Israels, Jhwhs Geboten gehorchen zu wollen (smc bqwlw). „Beide Texte verhalten sich zueinander wie Faktum und Replik [...|"l61 Für die Frage nach dem vorausgehenden Kontext von Dtn 28* bleibt somit festzuhalten, dass dieser vermutlich aus Dtn 26,17-18 und 27,9f (ohne 27,1) bestanden hat. Sollte es sich bei den dtr Stücken Dtn 26,17-18; 27,9f[1] um die ursprüngliche Einleitung zu Dtn 28,1-44* handeln, so hätte das Folgen für die literarhistorische Einordnung des Segen-Fluch-Kapitels, insofern ein vor-dtr Ursprung der Grundschicht ausgeschlossen wäre.

Die Abgrenzung nach hinten ist auf den ersten Blick leichter vollzogen. Nachdem sich Dtn 28,45-57 und 58-68 als später hinzugewachsene Fluchabschnitte herauskristallisiert haben, stellt die Redeeinleitung in 29,1 einen deutlichen Neueinsatz dar. Voraus geht in 28,69 die Überschrift[2] der neuen Rede, in der es um den Moabbund in Abgrenzung zum Horebbund geht. Die Erzählung vom Moabbund in Dtn 29-30*[3] präzisiert ihrerseits die bryt-Konzep- tion von Dtn 5: Erstens ist nach Dtn 29-30* nicht allein der Dekalog Grundlage der bryt, sondern auch die deuteronomischen Gesetze (als die dbry hbryt, 28,69) in 12-26;[4] zweitens findet in Dtn 29-30* eine Art „Enthistorisierung" statt,[5] insofern der Moabbund eine Relevanz über die Mosezeit hinaus beansprucht und dem „Israel aller Zeiten und an allen Orten"[6] gilt.[7] Da die Erzählung vom Moabbund ebenfalls einer späteren Schicht angehört als der Kern von Dtn 28[8], stellt sich die Frage, ob sich in Dtn 29-30* möglicherweise noch Spuren einer die älteste Segen-Fluch-Sequenz abschließenden Coda
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[1] Es mag sein, dass die „levitischen Priester" einen redaktionellen Zusatz im Blick auf V. 14 (vgl. auch Jos 8,33) darstellen, vgl. schon Dillmann, Deuteronomium, 367, und, mit ausführlicher Begründung, Dahmen, Leviten, 113f.
[2] Vgl. dazu Lohfink, Dtn 28,69.
[3] Die Erzählung vom Bundesschluss in Moab hat noch weitere Nachinterpretationen erfahren, vgl. z.B. Otto, Studien, 138-155.
[4] Vgl. dazu Cholewinski, Deutung, 107: „Das Gesetz, das dem Volke im Moabbund gegeben worden ist, ist nicht nur der Dekalog (wie im Horebbund), sondern auch seine breite Ausführung und Erweiterung, die in Dtn 12-26 enthalten ist [.]"
[5] Im Gegensatz zu einer mit dem Vorbau von Dtn 1-3 und 5 einhergehenden „historisierenden" Versetzung des dtn Gesetzes in die Mosezeit.
[6] Kaiser, Theologie 3, 21.
[7] Nach Sonnet, Book, 114f, dienen Dtn 29-30 zudem dem Zweck, das in Dtn 5-28 mündlich verhandelte nun auch rituell zu ratifizieren.
[8] Knapp, Deuteronomium 4, 158-163, datiert seine drei in Dtn 29f ermittelten Schichten in die spätexilische bis nachexilische Zeit. Nach Otto, Studien, 138-155, sind Dtn 29-30* Teil seiner Redaktionsschicht DtrL, die bereits die Priesterschaft im Rücken hat (vgl. a.a.O., 149f).

verbergen, zumal Dtn 28,44 nach dem Wegfall von V. 45f kein wirklich befriedigendes Ende abgibt. Steuernagel erwog, ob Dtn 30,15-20* den ursprünglichen Abschluss der Grundschicht von Kap. 28 darstellte.[1] Dies ist bedenkenswert, denn immerhin böte der hinsichtlich des Numerusgebrauchs sich gut an Dtn 28,1-44* anschlie- ßendeAbschnitt 30,15-20* einen passenden, die dort breit entfaltete Segen-FluchAlternative noch einmal feierlich herausstreichenden Abschluss. Wenden wir uns Dtn 30,15-20* zu - einem Text, den Staerk als „Trümmerhaufen"[2] bezeichnet hat -, so wird die Rekonstruktion Steuernagels dem brüchigen und überladenen Abschnitt m.E. immer noch am ehesten gerecht.[3] Zunächst fällt auf, dass der Relativsatz in V. 16 alles andere als gut an V. 15 anschließt. Die Septuaginta wollte Abhilfe schaffen, indem sie aus Dtn 11,27 den allem Anschein nach fehlenden Bedingungssatz nachgeliefert hat. Da dies jedoch eine spätere Verbesserung darstellt, ist es wahrscheinlicher, zwischen V. 15 und V. 16 eine literarische Nahtstelle zu vermuten. Hinzu kommt, dass V. 15 in V. 19a eine Dublette hat, die sich jedoch nach einem Einschub leicht als Wiederaufnahme von V. 15 begreifen ließe.

V. 15 r'h ntty Ipnyk hywm 't h"yym w't h—wb w1! hmwt w't hr

V. 19a [...] h"yym whmwt ntty Ipnyk hbrkh whqllh

Die V. 16-19a scheinen folglich eine Erweiterung der ursprünglichen V. 15.19b.20*[4] darzustellen. Dabei wird, um in den V. 16-18 die Bedingungen und Folgen von Segen und Fluch noch deutlicher zu machen, billigend in Kauf genommen, dass die positive Seite der Alternative bereits im Grundtext abgehandelt war (vgl. V. 19b-20) und so am Ende noch einmal wiederholt wird, wobei die Abfolge Segen - Fluch - Segen entsteht. Für eine literarische Naht zwischen V. 19a und V. 19b spricht schließlich auch der abrupte Wechsel in die singula- rische Anrede in V. 19b. Der Abschluss der Segen-Fluch-Sequenz in 28,1-44* könnte demnach folgenden Wortlaut gehabt haben (Dtn 30,15.19b.20*):

„15Siehe, ich habe dir heute vorgelegt das Leben und das Gute, den Tod und das Böse. [...] 19bSo wähle das Leben, damit du lebst, du und deine Nachkommen, 20in- dem du Jhwh, deinen Gott, liebst und auf seine Stimme hörst und ihm anhängst. Denn dies (hw1 )[5] ist dein Leben und die Länge deiner Tage, dass du wohnst in dem Land, das Jhwh deinen Vätern [.] geschworen hat, ihnen zu geben."


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[1] Vgl. Steuernagel, Deuteronomium, 159; vgl. dagegen Hölscher, Komposition, 224f.
[2] Staerk, Deuteronomium, 73f.
[3] Vgl. Steuernagel, Deuteronomium, 159f.
[4] In V. 20 (vgl. auch Dtn 1,8; 6,10; 9,5.27; 29,12) ist die als Apposition an 'bwt angehängte namentliche Aufzählung der drei Erzväter nach der ansprechenden These Römers (vgl. ders., Väter, 218-222, sowie die Zusammenfassung a.a.O., 269-271) ein Nachtrag, mit dem die primär die Exodusgeneration bzw. deren Vorfahren repräsentierenden „Väter" im Nachhinein mit den Patriarchen der Genesis identifiziert worden sind; vgl. zu den geschichtstheologischen Konsequenzen auch Schmid, Erzväter, 76.
[5] S. zu dieser Übersetzung Römer, Väter, 218, Anm. 1133.

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Anbindung von Dtn 28,1-44* an das ältere Gesetzeskorpus, das vielleicht einmal in 26,16 geendet hatte, vermutlich über die Bundesformel in 26,17f sowie deren mosaische Interpretation in 27,9f* verlaufen ist, bevor in Dtn 27 weitere Textbausteine eingeschoben worden sind. Möglicherweise bildeten Dtn 30,15.19b.20* einmal die feierliche Coda der Schicksalsalternative in 28,1-44*. Die Frage, was die Autoren von Dtn 28* im hinteren Deuteronomiumsrahmen weiterhin an Textmaterial vorfanden, hängt entscheidend damit zusammen, wie man mit den deutlichen Hinweisen auf ein bereits auf den Vorabend der Landnahme stilisiertes Deuteronomium in 28,1*.15.21.36* verfährt. Betrachtet man diese als der Grundschicht zugehörig - wie in dieser Arbeit geschehen -, so war den Autoren die Einbindung des ehedem selbständigen Deuteronomiums in den vorliegenden Erzählverlauf, nämlich die Mose-Exodus-Landnahme-Erzählung,[1] schon vertraut.[2] Das aber bedeutet, dass neben dem vorderen Rahmen (Dtn 1-3*; 5*), der der historischgeographischen sowie sachlichen Koordination von Sinaigesetzgebung und Deuteronomium diente,[3] auch der hintere Rahmen bereits eine entsprechende, die Landnahme unter Josua vorbereitende Überleitung enthalten hätte, deren Beginn möglicherweise in Dtn 31,1 vorliegt.[4] Der kompositionsgeschichtliche Ort von Dtn 28*, das das Deuteronomium in einer dtr redigierten und in einen größeren Erzählverlauf eingebetteten Gestalt voraussetzt, spricht gegen eine Zugehörigkeit des Kapitels zum ältesten Deuteronomium.[5]

Dies findet weitere Bestätigung in einer gattungskritischen Beobachtung. Da im Alten Orient schriftliche Flüche je nach ihrem Kontext, in dem sie begegnen, in „Vertragsflüche" und in „Monumentalflüche" aufgeteilt werden können,[6] stellt sich nämlich die Frage, in welchem gattungsmäßigen Kontext Segen und Fluch in Dtn 28* promulgiert werden: dem eines Vertrages oder dem eines Gesetzes? Für den Gesetzeskontext könnte sprechen, dass auch die übrigen alttestamentlichen Rechtsbücher, das Bundesbuch in Ex 20,22-23,33 und das Heiligkeitsgesetz in Lev 17-26, jeweils mit Segen und Fluch enden. Insbesondere weil das Urdeuteronomium als Aktualisierung des in seinem Kern älteren Bundesbuches[7] und somit formal als eine Art (Reform-)Gesetz zu
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[1] Vgl. dazu Gertz, Tora, 208-210 sowie 282-285.
[2] Das heißt: Entweder ist die historische Einbindung des Deuteronomiums älter als Kap. 28* oder mit diesem zeitgleich.
[3] Vgl. dazu Gertz, Deuteronomium 1-3, 120.
[4] Als Überleitung kommen in Frage: Dtn 31,1f.7f (vgl. Kratz, Ort, 102), 32,48-52 sowie ein Kern von Kap. 34 (der in etwa der Hexateuchredaktion von Otto, Studien, 212, entsprechen könnte: V. 1*.2-6.8).
[5] So auch Levin, Verheißung, 105-110; Kratz, Komposition, 138; Veijola, Deuteronomiumsforschung, 292; Gertz, Tora, 248.
[6] Während „Vertragsflüche" Vertragstexte sanktionieren, befinden sich „Monumentalflüche" auf verschiedensten Monumentalinschriften wie Gesetzesstelen oder Königsinschriften; vgl. dazu Assmann, Fluchinschriften, 238.
[7] S. oben S. 16.

beschreiben ist, könnte Dtn 28* in der Tat der Abschluss dieses deuterono- mischen Gesetzes in Dtn 12-26 gewesen sein.[1] Der Vergleich mit Ex 23,20ff und Lev 26 hilft jedoch nicht weiter, seit erkannt ist, dass der Rahmen des Bundesbuches seinerseits auf dtr Redaktoren zurückgeht und auch das Heiligkeitsgesetz Kenntnis vom dtr redigierten Deuteronomium besitzt.[2] Weiterführend ist dagegen der Vergleich der alttestamentlichen Texte mit den Epilogen in altorientalischen Rechtskorpora, wobei zugleich festzustellen ist, dass der die Flüche enthaltende königstheologische Rahmen für die Gattung der Korpora nicht wesentlich ist und dementsprechend auch fehlen kann.[3] Nach G. Ries zeigt der Vergleich, dass sich die beiden Gruppen in ihrer Funktion „grundsätzlich" unterscheiden.[4] Im Hinblick auf die keilschriftlichen Gesetzesepiloge stellt er fest:[5]

„Die Flüche richteten sich dort nicht gegen den einzelnen Gesetzesbrecher, sondern gegen zukünftige Herrscher, die ihre Missachtung gegen die Gesetze dadurch bekunden, dass sie die Gesetzesinschrift zerstören oder die Gesetze selbst außer Kraft setzen."

Die in den Gesetzesepilogen auftretenden Flüche, die so genannten „Monumentalflüche", dienten folglich in erster Linie dem Inschriftenschutz. Demgegenüber werden in Verträgen, in denen Flüche ein integraler Bestandteil sind, die einzelnen Übertreter der Vertragsbestimmungen bedroht. In Dtn 28* machen die konditionalen Einleitungssätze in den V. 1f* und 15 deutlich, dass Segen und Fluch in einem vertragsrechtlichen Zusammenhang stehen. Die Einleitung der Flüche lautet (V. 15):[6]

„Und es wird geschehen, wenn du auf die Stimme Jhwhs, deines Gottes, nicht hörst, zu bewahren (und) zu tun alle seine Gebote und Satzungen, die ich dir heute gebiete, dann werden all diese Verfluchungen über dich kommen und dich erreichen."

Der gattungsmäßige Kontext von Segen und Fluch in Dtn 28* ist folglich der eines Vertrages.[7] Auch diese gattungskritischen Überlegungen widerraten der These, in Dtn 28* den Abschluss des Urdeuteronomiums zu sehen, wenn dieses denn in seiner ältesten Gestalt noch nicht als Bundesurkunde stilisiert war.[8]

Alles in allem sprechen die Funktion und die Stellung von Dtn 28* im Deuteronomiumsganzen, der nähere vorangehende und nachfolgende Kontext im hinteren Deuteronomiumsrahmen sowie die nicht auszumerzenden Anspielungen
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[1] Vgl. Noth, Fluch, 157, Anm. 5.
[2] Vgl. dazu Kaiser, Grundriss 1, 80-82 und 82f.
[3] Vgl. Otto, Bedeutung, 149: „Die Gesetzeskorpora sind überlieferungsgeschichtlich von der königstheologischen Rahmung unabhängig."
[4] Ries, Prolog, 77.
[5] Ebd.
[6] Sollte die Abfolge Dtn 26,16-18; 27,9f*; 28,1ff* ursprünglich sein, dann spricht auch der nähere Kontext von Kap. 28 für die Interpretation als Vertragsflüche.
[7] Vgl. auch a.a.O., 77f; Steymans, Deuteronomium 28, 196f; Rüterswörden, Dtn 13, 188.
[8] Vgl. z.B. die Rekonstruktion der Grundschrift bei Kratz, Komposition, 138, sowie Gertz, Tora, 248.

auf die Fiktion der bevorstehenden Landnahme (28,1f*.15.21.36a) und den zeithistorischen Erfahrungshintergrund des babylonischen Exils (vgl. z.B. 28,32.36f*.41) für eine dtr-exilische Einordnung des Kapitelkerns.