1.2 Vereidigungen im dritten Jahrtausend v. Chr. 110
Vereidigungen von Untertanen oder abhängigen Herrschern haben in der schriftlichen Überlieferung erste Spuren hinterlassen, seit sich im Verlauf des 3. Jahrtausends unter den Sumerern Südmesopotamiens zentral regierte und verwaltungstechnisch ausdifferenzierte Stadtstaaten herausgebildet haben. Die ersten Nachrichten über Verfahren und Inhalte einer eidlichen Verpflichtung eines unterlegenen Herrschers durch einen mächtigeren befinden sich auf der so genannten „Geierstele" des Eannatum von Lagasch (um 2450), die von einem
Grenzvertrag zwischen Lagasch und Umma berichtet, wobei sie diesen wohl zum Teil auch im Wortlaut bewahrt hat.[1] [2] Schon dieser älteste Text beinhaltet die von Korosec ermittelten Elemente Vertragsbestimmungen und Eid/Fluch.30 Der „Mann von Umma" wird von Eannatum in die Pflicht genommen, indem er bei den Hauptgöttern des sumerischen Pantheons einen Eid leistet, die gemeinsame Grenze nicht zu verletzen. Für den Fall der Übertretung der Vertragsbestimmungen soll die Stadt Umma das „große Klappnetz" der genannten Götter treffen, welches Eannatum dem Vereidigten zuvor symbolisch überreicht hat.
Aus dem Palastarchiv des nordsyrischen Stadtstaates Ebla[3] (Tell Mardi') stammt ein Vertrag aus dem 24./23. Jh., den der Herrscher von Ebla dem Herrn einer Stadt Abarsal auferlegt hat.[4] Dieser Vasallenvertrag ist „der älteste bisher im Wortlaut überlieferte Staatsvertrag der Weltgeschichte".[5] Von den zahlreichen Stipulationen, die in der Mehrzahl das Verhältnis der Untertanen beider Seiten zueinander wohl im Hinblick auf handelspolitische Kooperationen regeln, ist insbesondere die dem Herrn von Abarsal auferlegte Informations- bzw. Anzeigepflicht in § 20f von Interesse, die der erste Beleg für eine Forderung ist, die in der Folge ein fester Bestandteil beinahe aller altorientalischen Vasallenverträge und Treueide sein wird. Sie lautet:[6]
„§ 20 (5-12) Betreffs schlechter Absichten (INIM HUL), von denen du hörst, lass schleunigst Boten gehen (= informiere umgehend).
(13-V 8) Während du auf einem langen Wege liegst (= dich auf einer weiten Reise befindest), [brauchst du keine Boten gehen zu lassen]; (wenn) du (aber) anwesend bist (und) du hörst schlechte Absichten, lässt (aber) keine Boten gehen, wirst du den Eid gebrochen haben."
Das Informationsgebot bietet zugleich den ersten Beleg für die Terminologie vom „bösen Wort" (sum. INIM HUL; akk. awätum lemnum), die etwa ein Jahrtausend später speziell in hethitischen Verträgen breit und differenziert Verwendung findet. Eine Vorwegnahme einer hethitischen bzw. westlichen stilistischen Eigenheit stellt ferner der Gebrauch der so genannten Repressions- formel[7] („... dann wirst du den Eid gebrochen haben.") am Ende zahlreicher konditional formulierter Stipulationen dar.[8] [9]
Ebenfalls in das 3. Jahrtausend gehört der älteste Hinweis auf einen dem König von einem Tempelverwalter geleisteten Treueid aus der Stadt Girsu, der in die
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[1] Vgl. die Übersetzung von Römer, TUAT I, 297-308.
[2] Vgl. Korosec, Staatsverträge, 34f.
[3] Vgl. zu Ebla Veenhof, Geschichte, 81-85.
[4] Vgl. zu Text und Übersetzung Edzard, Vertrag, 195-210.
[5] Ziegler, Völkerrechtsgeschichte, 15.
[6] Neumann, TUAT NF II, 6.
[7] Vgl. zu diesem Begriff u. S. 70.
[8] Vgl. zu dieser Formel Neumann, TUAT NF II, 5, Anm. 18, sowie Edzard, Vertrag, 194f.
[9] Vgl. zu dieser Dynastie Veenhof, Geschichte, 73-78.
Ur-III-Zeit (ca. 2112-2002)37 datiert.[1]
Die Vereidigungspraxis in Mari[2]
Der am mittleren Euphrat gelegene syrische Stadtstaat Mari (Tell Hariri) wurde in altbabylonischer Zeit von einer amoritischen Dynastie regiert (seit ca. 1815 v.Chr.).[3] Diese so genannte „Lim-Dynastie" war Teil einer Welt gesteigerter diplomatischer Beziehungen,[4] wie ein Brief an König Zimrilim von Mari schön vor Augen führt: [5]
„Kein König ist durch eigene Kraft mächtig; zehn bis zwanzig Könige folgen Ham- murapi von Babylon, ebenso viele Rimsin von Larsa, ebenso viele Ibalpi'el von Eschnunna, ebenso viele Amutpi'el von Qatna, und zwanzig folgen Jarimlim von Jamchad (Aleppo)."
Ein Beispiel für eine Vereidigung eines Vasallen enthält die Tafel mit dem Vertrag zwischen Zimrilim von Mari und Atamrum von Andarig[6], die im Wesentlichen aus einer Loyalitätserklärung gegenüber Zimrilim besteht, wobei Atamrum insbesondere seine Informationspflicht gegenüber Zimrilim beschwört. Mehr Informationen bieten die zahlreichen Anspielungen auf Vereidigungen von Vasallen in den hunderten überlieferten Briefen aus dem Palastarchiv,[7] die es auf der einen Seite erlauben, den Ablauf der Vereidigungen zu rekonstruieren[8] und in denen auf der anderen Seite vereinzelt Loyalitätsgebote paraphrasiert werden, die im Zusammenhang mit den Vereidigungen beschworen wurden. In Brief ARMT XXVI/2, 404[9] bringt derselbe Atamrum von Andarig neben sieben anderen Vasallenkönigen sein Verhältnis zu Zimrilim von Mari mit der folgenden, auch in hethitischen und assyrischen Vasallenverträgen bezeugten Ausschließlichkeitserklärung zum Ausdruck (Z. 17f):[10]
„Neben (ullänum) Zimrilim, unserem Vater, unserem älteren Bruder und unserem
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[1] Vgl. Lafont, L'avenement, 99: „NP a declare (sous serment par) la vie du roi (ZI LUGAL nis sarri) que [...]"
[2] Einen Überblick über die Quellen des internationalen Rechts in der ersten Hälfte des 2. Jahrtausends bietet Eidem, Law, 745-752.
[3] Vgl. zu Mari Veenhof, Geschichte, 121-123.
[4] Vgl. den ausführlichen Überblick bei Lafont, Relations internationales, 213-328.
[5] Zitiert nach Veenhof, Geschichte, 124.
[6] Vgl. zu Text und Übersetzung Joannes, Traite, 167-174. Weitere Staatsverträge aus altbabylonischer Zeit sind aufgelistet bei Neumann, Staatsverträge, 322f. - Nach Eidem, Law, 747 und 750, war eine schriftliche Dokumentation der Vereidigungen in dieser Epoche noch nicht die Regel.
[7] Vgl. zu diesem Korpus Heimpel, Letters.
[8] Vgl. dazu Eidem, Law, 748f, der zwischen einer „standard procedure" und einer „long-distance procedure" unterscheidet.
[9] Vgl. zu dem Brief auch Heimpel, Letters, 133-135; vgl. auch Brief XXVI 347 (a.a.O., 311).
[10] Übersetzt nach Durand, Precurseurs, 54.
Führer gibt es keinen anderen König (sarrum sanüm ul ibassi)!"
J. M. Durand ist in seiner Studie „Precurseurs syriens aux protocoles neoassyriens" der innerstaatlichen Vereidigungspraxis unter König Zimrilim nachgegangen, die in zahlreichen Briefen ihre Spuren hinterlassen hat.[1] Die von Durand als „protocole jure" bezeichneten Treueide aus altbabylonischer Zeit können als traditionsgeschichtliche Vorbilder der späteren hethitischen und neuassyrischen Treueide angesehen werden.[2] Der auf den König erfolgende Eid (nis ilim/iläni), der in Mari von den verschiedenen Kategorien von Staatsbeamten, aber wohl auch von den Einwohnern von ganzen Städten[3] verlangt war, war mit Loyalitätsforderungen verbunden, wie sie in späterer Zeit in den hethitischen oder assyrischen Verträgen und Treueiden belegt sind. An erster Stelle rangiert dabei auch hier das Gebot, keinem anderen König außer Zimrilim zu folgen. Die Ausschließlichkeitsforderung ist regelmäßig von den Eidleistenden zu beschwören, etwa mit den Worten: [4]
„Unser Herr ist unser (einziger) Herr (belmma belni); wir werden keinem anderen Herrn nachfolgen (belam sanem ul nisa''ur)!"
Zu den Grundforderungen zählt ferner die Pflicht, den König über alle erdenklichen konspirativen Machenschaften zu informieren. Im „protocole de sub- ordonnes"[5] wird in diesem Zusammenhang mit der vor allem in hethitischen Verträgen breit belegten Terminologie des „bösen Wortes" (awätum lemuntum) operiert, die wie im neuassyrischen EST in einem Atemzug mit dem Stichwort „Aufstand" (bartum) Verwendung findet (M. 7964, Z. 3; vgl. z.B. EST § 16).
Vereidigungen bildeten im Hethiterreich, das vom 17. bis zum 13. Jh. in Kleinasien zu einer Großmacht aufstieg,[6] ein wesentliches Instrument der Herrschafts- sicherung.[7] Auf den hethitischen König vereidigt wurden einerseits unterworfene Herrscher bzw. Volksstämme und andererseits die eigenen Untertanen. Die hethitischen Verträge[8] stellen das umfangreichste
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[1] Vgl. a.a.O., passim.
[2] Vgl. Giorgieri, Treueide, 325f.
[3] Vgl. Durand, Precurseurs, 53.
[4] Übersetzt nach Durand, Precurseurs, 53 (Text A.322, Z. 10); vgl. auch a.a.O., 48-50 (Text M.7259) und 54 (Text A.230).
[5] A.a.O., 24.
[6] In der Forschungsliteratur ist es üblich, zwischen einem althethitischen (Mitte 17. bis Ende 16. Jh.), einem mittelhethitischen (15. bis Mitte 14. Jh.) und einem junghethitischen Reich (der so genannten Großreichszeit; Mitte 14. bis Ende 13. Jh.) zu unterscheiden. Einen knappen Überblick über die Geschichte des hethitischen Reiches bietet Klengel, Hethiter.
[7] Vgl. Beckman, Texts, 3: „These vassal treaties, with their explicit threats of divine retribution in case of violation, were the ideological glue which held the Hittite empire together."
[8] Die Bezeichnung „hethitische Verträge" ist von Wiseman, Covenant, 311f, problematisiert worden. Sie bezieht sich im Folgenden nicht auf die Sprache, in denen die Verträge abgefasst sind (s. dazu S. 29f), sondern trägt alleine dem Umstand Rechnung, dass diese Verträge im Hethiterreich bzw. in der hethitischen Hauptstadt 'attusa entstanden sind.
Korpus an internationalen Verträgen im Alten Orient. Die gute Quellenlage ist einer der Gründe für die zentrale Rolle, die die hethitischen Verträge in der älteren vergleichenden Forschung gespielt haben. Dieser Vergleich scheint in der gegenwärtigen Forschungslage wieder erfolgversprechender zu werden, da in den letzten Jahren aufgrund neu erschlossener Quellen immer deutlicher zu Tage tritt, dass hethitische (Rechts-) Traditionen den Untergang des Hethiterreiches überlebten und z.T. noch im 8. Jh. lebendig waren, womit der für traditionsgeschichtliche Rückfragen problematische zeitliche und geographische Graben zwischen dem Hethiterreich und den Königreichen Israel und Juda kleiner geworden ist.
Exkurs: Das hethitische Erbe im eisenzeitlichen Nordsyrien
Im Hinblick auf die Vermittlung des hethitischen Erbes in die Kulturen der Levante und Mesopotamiens kommt den so genannten hethitischen Nachfolgestaaten Nordsyriens eine entscheidende Rolle zu.[1] In Karkamis sowie in Aleppo hatte der hethitische Großkönig Suppiluliuma I. um 1330 für zwei seiner Söhne Sekundogenituren eingerichtet. Nach dem Zusammenbruch des hethitischen Großreiches um 1200[2] trat Karkamis das politische und kulturelle Erbe der Hethiter an.[3] Auch wenn das Großkönigtum Karkamis in der Folge in eine Reihe luwischer und aramäischer Einzelstaaten zerfiel, so ist doch für die Stadt Karkamis selbst eine dynastische Kontinuität von der ausgehenden Spätbronzezeit bis in das 10. Jh., vielleicht sogar bis zur Eroberung der Stadt durch die Assyrer im Jahre 717 festzustellen.[4] Mit Bezeichnungen wie „(Land) Hatti" bzw. „Hethiter" für die hethitischen Nachfolgestaaten wird noch in neuassyrischer Zeit und bis in das Alte Testament hinein (vgl. die "tym in Jos 1,4 u.ö.) auf die in Nordsyrien fortbestehende Kontinuität mit dem untergegangenen Hethiterreich verwiesen.[5] Neben den hethitischen Nachfolgestaaten geben auch die nordsyrischen Aramäerstaaten unterschiedlich starke hethitische Einflüsse zu erkennen. Denn als sich die verschiedenen Aramäerstämme seit dem 11./10. Jh. in Nordsyrien ansiedelten,[6] fanden sie keine kulturelle tabula rasa
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[1] Vgl. zusammenfassend Hawkins, Erben I/II.
[2] Zu der jüngeren Einsicht, dass das Ende des Großreiches nicht durch die so genannten „Seevölker", sondern vermutlich durch innerdynastische Machtkämpfe herbeigeführt worden ist, vgl. Sürenhagen, Niedergang, 283-290, und Klengel, Geschichte, 309-315.
[3] Vgl. dazu Klengel, Geschichte, 315-319, sowie Starke, Kleinasien, 518-521.
[4] Vgl. Hawkins, Kuzi-Tesub, sowie ders., „Great Kings"; vgl. auch die Dynastielinie von Karkamis bei Starke, Kleinasien, 519f; Klengel, Syria, 193, hält die dynastische Kontinuität für möglich und fügt hinzu: „In any case, the Hittite traditions were still alive, and the Hittite/ Luwian component of population was certainly strong."
[5] Vgl. zu den Hethitern in der Bibel Cancik, Land, sowie Hutter, Widerspiegelungen, 425f.
[6] Nach Sader, Kingdoms, 68-76, setzten sich die Aramäerstämme in einem dreistufigen Prozess in Nordsyrien fest. Auf ein „peaceful settlement" im 11./10. Jh. folgte im 10./9. Jh. ein „urbanization process", der im 9./8. Jh. eine Periode der „centralized monarchy" zeitigte.
vor, sondern trafen auf ein Substrat an späthethitischen Traditionen, das sich vielerorts noch lange Zeit behaupten konnte.[1] So wird die traditionsgeschichtliche Analyse der aramäischen Inschriften von Sfire, die einen Vasallenvertrag zwischen den beiden Aramäerkönigen Bar-ga'yah von Ktk und Mati'-'el von Arpad bezeugen, etliche Elemente des hethitischen Vertragsrechts an den Tag bringen. Ein Blick auf die an Arpad angrenzenden Aramäerstaaten bestätigt das Bild. In dem nordwestlich von Arpad gelegenen Aramäerstaat Sam'al spiegelt sich etwa nicht nur in der Kunst und der Götterwelt, sondern auch in den luwischen Thronnamen der aramäischen Könige die Hochschätzung der späthethitischen Kultur.[2] Im Gebiet des östlich von Arpad gelegenen Aramäerstaates Bit-Adini ist jüngst eine in das 8. Jh. zu datierende Bauinschrift entdeckt worden, die neben einer assyrischen und einer aramäischen Fassung auch eine Kurzform in Hieroglyphen- luwisch enthält,[3] was entsprechend Rückschlüsse auf die Zusammensetzung der Bevölkerung zulassen dürfte.[4] Und in "amat löst König Zakkur erst zu Beginn des 8. Jh. die luwische Dynastie ab.[5] Schon dieser kurze Blick auf die politische Geographie Nordsyriens macht deutlich, dass wir in dieser Kontaktzone von einer „engen Symbiose zwischen späthethitischen und aramäischen Staaten"[6] sprechen können, in der Traditionen aus der hethitischen Großreichszeit bis weit in die Eisenzeit hinein lebendig blieben.[7] Mit der Einsicht in die historischkulturelle Kontinuität zwischen dem spätbronzezeitlichen Hethiterreich und den eisenzeitlichen späthethitischen Nachfolgestaaten ist Sürenhagen zufolge „der Weg frei für neue Überlegungen, die die Überlieferung geistigen Kulturgutes in die klassische Antike betreffen."[8] Für die vergleichende Forschung am Alten Testament ist aus alldem zu schließen, dass Traditionen der hethitischen Großreichszeit über luwisch-aramäische Vermittlungswege bequem bis in biblische Texte hinein gelangt sein können.[9]
An hethitischen völkerrechtlichen Verträgen sind gut 35 Texte[10] aus mittelund junghethitischer Zeit (15. bis 13 Jh.) - meist in mehreren Kopien - in der
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[1] Vgl. dazu Veenhof, Geschichte, 212-215.
[2] Vgl. Tropper, Inschriften, 3-26, und zu Sam'al allgemein Lipinski, Aramaeans, 233-247.
[3] Vgl. dazu Röllig, Aramäer, 182f.
[4] Vgl. Dalley, Shamshi-ilu, 80: „This shows that the use of Hittite hieroglyphs for Luwian continued in use under Assyrian rule, and did not die out with the end of the ,Luwian' dynasty."
[5] Vgl. Klengel, Syria, 212f.
[6] Podella, Notzeit-Mythologem, 446. Zu luwisch-aramäischen Kontakten auf dem Gebiet der Religion vgl. Hutter, Ineinanderfließen, sowie Niehr, Auswirkungen.
[7] Vgl. Klengel, Syria, 183: „Further investigation in other places should reveal similar continuity between the Hittite empire and the Syro-Hittite kingdoms."
[8] Sürenhagen, Niedergang, 292.
[9] S. dazu u. S. 273f.
[10] Vgl. Beckman, Texts, 1, sowie die Übersicht a.a.O., 6-8; vgl. auch die Liste bei Müller/ Sakuma, Staatsverträge, 330-337.
hethitischen Hauptstadt 'attusa entdeckt worden. Handelte es sich bei den dort gefundenen Verträgen auf Tontafeln um ungesiegelte Archivkopien, so wurde 1986 erstmals eine originale Vertragsurkunde gefunden,[1] die zahlreiche Vertragszeugen sowie den Schreiber der Tafel erwähnt und zudem gesiegelt war. Aus dem Kolophon der Tafel geht hervor, dass Abschriften des Vertrags einerseits vor hethitischen Gottheiten niedergelegt und anderseits dem Vertragspartner ausgehändigt worden sind. Nach Ausweis aller überlieferten Texte bekamen anatolische Vasallen ihr Exemplar grundsätzlich in hethi- tischer, die syrischen hingegen in akkadischer Sprache - der lingua franca der Spätbronzezeit - ausgeliefert.[2] Die Terminologie der hethitischen Vasallenverträge spiegelt die von Korosec ermittelten integralen Elemente eines Vertrags „Bindung" und „Eid" (heth.: is'iul und lingai-, akk.: rikiltu/ rikistu/riksu und mämitu).[3] Trotz zahlreicher Abweichungen im Detail[4] folgen die hethitischen Vasallenverträge im Wesentlichen einem einheitlichen Schema:[5]
Präambel
Historischer Prolog[6]
Stipulationen
Deponierungsklausel
Eidgötterliste (mit evocatio)
Segen und Fluch
Den Kern der Vasallenverträge bilden die Stipulationen. K. Baltzer hat überzeugend zwischen einer „Grundsatzerklärung", deren „Grundforderung [...] die Loyalität des Vertragspartners"[7] ist, und nachgeordneten Einzelbestimmungen unterschieden.[8] Zu den grundsätzlichen Loyalitätsbestimmungen zählen - ähnlich wie in den älteren syrischen Vasallenverträgen und Treueiden - die drei Gebote der Ausschließlichkeit, des Schutzes sowie der Information bzw. Anzeige. Die Verpflichtung des Vasallen zu exklusiver Loyalität schließt zumeist die Anerkennung der Thronfolgeentscheidung des Hethiterkönigs ein. In Suppiluliumas Vertrag mit 'ukkana von 'ajasa heißt es:[9]
„Now you, Huqqana, recognize only My Majesty as overlord. And recognize my son
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[1] Vgl. zu Text und Übersetzung Otten, Bronzetafel, 10-29.
[2] Vgl. Beckman, Texts, 2. Aus diesem Grund sind Verträge in hethitischer, in akkadischer sowie in beiden Sprachen überliefert.
[3] Vgl. Beckman, Texts, 2, sowie ausführlich Korosec, Staatsverträge 21-35.
[4] Vgl. dazu Weeks, Admonition, 68-84, der auf verschiedene Arten von Abweichungen aufmerksam macht: „[...] differences in the power relations between the two parties, differences in the social structure of the treaty partner, differences in their perception of his need for motivation and of what would best motivate him." (a.a.O., 80)
[5] Vgl. Korosec, Staatsverträge, 12-14, sowie Beckman, Texts, 2f.
[6] Vgl. zu diesem die hethitischen Vasallenverträge kennzeichnenden Element die umfassende Monographie von Altman, Historical Prologue.
[7] Baltzer, Bundesformular, 23.
[8] Vgl. a.a.O., 22f. - Vgl. zu den häufigsten Einzelbestimmungen Beckman, Law, 762f.
[9] HDT 3 § 2.
whom I, My Majesty, designate: „Everyone shall recognize this one', and thus distinguish among <his brothers(?)>."
Dann folgen das Ausschließlichkeits- und das Schutzgebot:[1]
„Furthermore, benevolently recognize my sons - his brothers - and [my] brothers in brotherhood and comradeship. But beyond that you shall not recognize any other nobleman, whoever he might be, behind the back of My Majesty. Recognize [only] My Majesty and protect My Majesty!"
Schließlich erscheint auch das Informations- bzw. Anzeigegebot, in dem gefordert wird, „böse Worte" nicht vor dem Großkönig zu verheimlichen:[2]
„... or if you ever hear evil concerning My Majesty from someone and conceal it from me, and do not speak of it to me, and do not point out that person but even hide him, you will transgress the oath."
Von ganz besonderem Interesse für die Frage nach einer möglichen Traditionsvermittlung in den Süden sind die Verträge mit nordsyrischen Vasallenfürsten, die nicht zuletzt aufgrund ihrer - vom Standardformular leicht abweichenden - formalen und inhaltlichen Geschlossenheit als syro-hethitische Verträge eine eigene Gruppe stellen.[3] Die syro-hethitischen Verträge dürften in den nordsyrischen Empfängerstaaten in akkadischer Sprache rezipiert worden sein. Erhalten sind Verträge mit Amurru,[4] Nu'asse[5] und Ugarit[6]. Die syro-hethitischen Verträge enthalten am Ende der Stipulationen eine Loyalitätsbestimmung, die auf die exklusive Anerkennung des hethitischen Großkönigs als Oberherrn ab- zielt.[7] Einzig der Vertrag zwischen Tut'alija IV und Sausga-muwa von Amurru geht eigene Wege, insofern auf die historische Einleitung sofort umfangreiche Loyalitäsbestimmungen folgen,[8] die aus den üblichen Schutz-, Ausschließlich- keits- und Anzeigegeboten bestehen:[9]
„[And] I, My Majesty, Great King, have taken you, Shaushga-muwa, by the hand [and] have made you my brother-in-law. I have given you my sister in marriage and have made you king in the land of Amurru. Protect My Majesty as overlord. And later protect the sons, grandsons, and progeny of My Majesty as overlords. You shall not desire some other overlord for yourself. This matter shall be placed under oath for you."
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[1] HDT 3 § 3. Das Schutzgebot wird vorwiegend mit PN pa's-/nasäru „jemanden schützen" ausgedrückt, vgl. dazu und zu weiteren Ausdrücken Hagenbuchner, Loyalitätsverpflichtungen.
[2] HDT 3 § 4. Vgl. zur Vorstellung vom „bösen Wort" in hethitischen Vasallenverträgen Korosec, Staatsverträge, 77-79, sowie in dieser Arbeit S. 75f.
[3] Vgl. dazu schon Korosec, Staatsverträge, 8f, vor allem aber Del Monte, Trattato, 1-12.
[4] Vgl. Del Monte, Trattato, 116-141; 157-177; 178-187; s. auch HDT 5; 8; 17.
[5] Vgl. Del Monte, Trattato, 142-155; s. auch HDT 7.
[6] Vgl. Del Monte, Trattato, 14-114; s. HDT 9 (vgl. auch HDT 4).
[7] Vgl. zum Aufbau der Verträge Del Monte, Trattato, 10f.
[8] Auch der geographisch nach Nordsyrien weisende Vertrag zwischen Muwatalli II. und Talmi- sarruma von Aleppo besteht im Wesentlichen aus einer Loyalitätserklärung, vgl. Weeks, Admonition, 74.
[9] HDT 17 §§ 6-10; das Zitat ist § 6 entnommen.
Im Vorausblick auf den neuassyrischen EST ist es vor allem interessant, zu sehen, dass hier in einem hethitischen Vasallenvertrag ähnliche, auf eine ganz konkrete Thronfolge bezogene Loyalitätsforderungen erhoben werden, wobei auch in diesem Fall die Schutzpflicht explizit die Thronfolger des Großkönigs einschließt, deren Königtum gegen andere mögliche Thronprätendenten aus der königlichen Familie zu verteidigen ist:[1]
„Because I have made you, Shaushga-muwa, my brother-in-law, protect My Majesty as overlord. And later protect the sons, grandsons, and progeny of My Majesty as overlords. You shall not desire anyone as overlord from among those who are legitimate brothers of My Majesty, sons of the concubines of the father of My Majesty, or even other royal progeny who are to be regarded by you as bastards."
Von den syro-hethitischen Verträgen abzuheben sind noch einmal die so genannten „Sekundogenitur-Verträge" mit Karkamis und 'alab/Aleppo, mit denen Suppiluliuma I. seine Söhne Pijassili und Telipinu auf den Thron gehoben hat- te.[2] Leider sind nur wenige Fragmente der Verträge zwischen Karkamis und Hatti erhalten. Dort belegte Forderungen, Suppiluliuma II. und seine Nachkommen zu schützen, sowie Fluchformeln in Gestalt von Vergleichen machen aber deutlich, dass hethitische Vertragsrechtstraditionen in Karkamis vorhanden waren.[3] Dieser Umstand verdient besondere Beachtung, da Karkamis zum einen im Laufe der Zeit die Kontrolle über ganz Nordsyrien erlangen konnte[4] (was sich in eigenen Vertragsabschlüssen z.B. mit Ugarit niederschlug) und sich zum anderen, wie bereits erwähnt, eine dynastische Kontinuität bis in das 1. Jahrtausend nachweisen lässt.[5] Ein Vergleich dieser nicht leicht zu interpretierenden Texte mit hethitischen Verträgen deutet auch hier auf eine Kontinuität hinsichtlich des Formulars und der Phraseologie hin.[6] Damit kommt Karkamis in jedem Fall eine besondere Rolle in Bezug auf das Weiterleben hethitischer Traditionen im eisenzeitlichen Nordsyrien zu.
Was auf internationalem Parkett dienlich war, sollte auch im Inneren des Reiches für die Stabilität der königlichen Herrschaft sorgen. Nach Giorgieri, auf dessen Untersuchung der Treueide ich mich im Folgenden hauptsächlich beziehe,[7] avancierten die hethitischen Treueide vor allem in mittelhethitischer Zeit zu einem gebräuchlichen Instrument der Staatsverwaltung.[8] In allen überlieferten Texten gilt der Eid dem hethitischen König und seiner Familie[9] und diente dem
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[1] HDT 17 § 7.
[2] Vgl. Klengel, Geschichte, 372, Anm. 182.
[3] Vgl. die Belege bei Singer, Treaties, 636.
[4] Vgl. Klengel, Geschichte, 372-374.
[5] S. o. S. 28.
[6] Vgl. D'Alfonso, Vertragstradition, 325-327.
[7] Giorgieri, Treueide; vgl. zu den „internal treaties" außerdem Weeks, Admonition, 84-88.
[8] Giorgieri, Treueide, 325.
[9] Giorgieri betont zu Recht den „staatliche[n] Charakter" der Dokumente, der einer Hierarchi- sierung der Loyalitätspflicht nach dem mittelalterlichen Feudalsystem entgegensteht (a.a.O., 342).
Zweck, „die Loyalität gegenüber dem König und seiner Dynastielinie sowie die Erfüllung der Dienstverpflichtungen der hethitischen Untertanen [...] zu sichern".[1] Anhand der hethitischen Treueide ist besonders schön abzulesen, dass interne und externe Verträge im Alten Orient streng genommen ein und derselben Textform angehörten.[2] Dies veranschaulicht schon die verwendete Rechtsterminologie, die sich nicht von der der Verträge unterscheidet.[3] Hinzu tritt die Beobachtung, dass die Treueide im Grunde genommen das gleiche Repertoire an Formelementen aufweisen wie die Vasallenverträge, wobei sie im Gegensatz zu diesen allerdings keine kanonisierte Abfolge der Einzelelemente ausgebildet haben.[4] Einige Exemplare entsprechen imAufbau der Sondergruppe der Verträge mit Volksstämmen, die vom Standardformular durch das Fehlen des historischen Prologs, das Hinzutreten einer Vereidigtenliste sowie das Vorrücken der Götterliste vor die Stipulationen abweichen.[5] Schließlich bestehen auch inhaltliche Gemeinsamkeiten zwischen Vasallenverträgen und Treueiden. Auch bei den Treueiden ist eine Unterscheidung zwischen der grundsätzlichen Loyalitätsforderung und den Einzelbestimmungen von Nutzen. Erstere teilen die internen mit den externen Vereidigungen, wobei wiederum Schutz-, Ausschließ- lichkeits- und Anzeigegebote begegnen. Für Vasallenverträge wie Treueide gilt: Die grundsätzlichen Schutz- und Loyalitätsbestimmungen, die der Sicherung des Königs und seiner Dynastielinie dienen, bilden gleichsam das Ordinarium, während die konkreten Einzelbestimmungen, die adressaten- und situationsbezogen und somit veränderlich sind, entsprechend das Proprium bilden. Aus all dem folgt, „that for the Hittites there was no sharp conceptual distinction between internal and external obligations to their monarch".[6]
Was die Adressaten der hethitischen Treueide angeht, so wurde wohl in erster Linie die staatliche Elite (hohe Beamte oder Militärs) vereidigt, dann aber auch Menschen, die sich in der Nähe des Königs befanden und diesem Schaden zufügen konnten.[7] Giorgieri macht darauf aufmerksam, dass in den Quellen
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[1] A.a.O., 324.
[2] Vgl. auch a.a.O., 325f, Anm. 17, wo Giorgieri im Hinblick auf die verschiedenen in der hethi- tischen Verwaltung eingesetzten Textgattungen feststellt: „Obwohl zum Teil unterschiedlich abgefasst, hatten diese Dokumente denselben Zweck: die Beziehungen zwischen König und Untertanen auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Dass man sie heute oft getrennt behandelt und als verschiedene Textgattungen betrachtet, beruht vor allem auf unserer modernen, klassi- fikatorischen Perspektive. [.] Alle Beamten- und Bevölkerungseide - darunter auch die Eide von Volksstämmen wie jene der Kaskäer - sowie die ,Vasallenverträge' sind aber als eine einzige Textform zu verstehen."
[3] Vgl. Klengel, Geschichte, 365, Anm. 161.
[4] Vgl. Giorgieri, Treueide, 327.
[5] Vgl. die Gegenüberstellung von CTH 259 und dem so genannten Ismeriga-Vertrag (CTH 133) a.a.O., 328.
[6] Beckman, Treaties, 283 ; vgl. auch ders., Law, 759f.
[7] So geht aus einem Text hervor, dass das königliche Küchenpersonal regelmäßig einen Diensteid leisten musste, vgl. Giorgieri, Treueide, 339f.
auch immer wieder global von einer Vereidigung von „ganz 'attusa", „allen Hethitern" oder der „gesamten Bevölkerung von 'atti" die Rede ist, womit nach einer Definition von G. F Del Monte all diejenigen Menschen gemeint sind, „die eine aktive Rolle bei der Verteidigung des Staates und in der Produktion spielten".[1]
Zu den Gelegenheiten, die einen Eid auf den hethitischen König verlangten, zählten ausweislich der Quellen in erster Linie innenpolitische Krisensituationen. So sind Vereidigungen im Anschluss an einen Königsmord und mehrfach im Zusammenhang einer Thronfolgeregelung bezeugt.[2] Daneben ergibt sich aus einem Abschnitt in den so genannten „Würdenträgereiden des Arnuwanda", dass das „gesamte 'atti-Land" monatlich einen allgemein gehaltenen Loyalitätseid auf den Großkönig, seinen Thronfolger und seine Dynastielinie zu leisten hatte:[3]
„Siehe: Das g[esam]te 'atti-Land, d.h. die Herren, [die Wagenkämpfer], die Fußsoldaten, die s .-Truppen, ein jeder [schwört] monatlic[h der Person] des Arnuwanda, des Großkönigs, der Pers[on der Asmunikal], der Großkönigin, der Perso[n des T]ut'alij[a, des tu'kanti-Prinzen] (und) nachher dessen Söhnen (und) dessen Enkeln und den Person[en der Prinzen] (und) nachher ihren Söhnen (und) ihren Enkeln [Loyalität]."
Über den Ablauf der Vereidigungen enthalten die Texte wenig Informationen. Nach Auskunft der Götterlisten, in denen die Götter als Zeugen der Eide angerufen werden, dürften die Vereidigungen aber - wie die internationalen Verträge - vor dem hethitischen Pantheon abgehalten worden sein.[4] Die so genannten „Militärischen Eide" geben ferner Einblicke in die im Zusammenhang einer Vereidigung vollzogenen magisch-analogischen Riten. Demnach wird an einem Gegenstand eine (oft destruktive) Symbolhandlung vorgenommen und vom Ritualleiter in einem Vergleich mit den Vereidigten identifiziert, die ihrerseits mit der Formel apät esdu „dies soll (so) sein!" ihre Zustimmung signalisieren und damit den bedingten Fluch in Kraft setzen.[5] Ein Abschnitt lautet etwa (Vs. I 47-II 4):[6]
„Dann legt er ihnen Wachs und Schaffett in die Hände, wirft es dann in die offene Flamme und spricht: ,Wie dieses Wachs schmilzt, das Schaffett aber zerläuft, so soll nun, wer auch immer diese Eide übertritt und sich gegen den [König des Lande]s Hatti hinterhältig beträgt, wie Wachs schmelzen, wie Schaffett aber soll er zerlau- fen!' Jene aber sprechen: ,Das soll (so) sein!'"
Aus den „Würdenträgereiden Arnuwandas" ergibt sich, dass die Treueide nach dem Vereidigungsritual schriftlich festgehalten und die Tafeln anschließend in verschiedenen Städten vor bedeutenden hethitischen Gottheiten deponiert wur-
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[1] Zitiert nach Giorgieri, Treueide, 332.
[2] Vgl. a.a.O., 330-335
[3] A.a.O., 337; vgl. zum Inhalt der regelmäßigen Vereidigungen 335f.
[4] Vgl. a.a.O., 327.
[5] Vgl. a.a.O., 338f, und für weitere Beispiele 338-342.
[6] Oettinger, Eide, 9. Vgl. zu dem Abschnitt auch u. S. 67.
den[1] - auch darin gleichen sich also die internen und die externen Verträge.
Abschließend ist im Zusammenhang mit den hethitischen Treueiden auf eine These von F. Starke einzugehen, die später für die gattungsgeschichtliche Einordnung des EST noch einmal von Belang sein wird. Nach Starke stellen Treueide im Gegensatz zu Vasallenverträgen, die in erster Linie das Verhältnis zwischen Vasall und Oberherrn regeln, indem sie die Rechte und Pflichten der unterlegenen Partei definieren, „lediglich eine bedingte (z.B. sich auf bestimmte vertraglich vereinbarte Dienstverpflichtungen beziehende) oder unbedingte Loyalitätserklärung" dar.[2] Aus dieser Beschreibung zieht Starke den folgenschweren Schluss, dass Treueide „nur in ganz besonderen politischen Situationen"[3] zu erwarten seien. Die besondere politische Situation findet er, nachdem er den neuassyrischen EST und zwei junghethitische Vereidigungstexte des 13. Jh. vergleichend gegenübergestellt und ihren gemeinsamen „Sitz im Leben" aufgezeigt hat, in der nicht regulären Thronfolge der betreffenden assyrischen bzw. hethitischen Könige.[4] Die These eines direkten Zusammenhangs zwischen dem Aufkommen von Treueiden und Unregelmäßigkeiten in der Thronfolge ist jedoch nicht stichhaltig. Zweifel meldet hier allein schon die Beobachtung an, dass die hethitischen Treueide gattungsgeschichtliche Vorbilder in den in Mari bezeugten „protocoles jures" aus altbabylonischer Zeit besitzen, die aber einen vergleichbaren „Sitz im Leben" nicht zu erkennen geben.[5] Widerspruch ist aber in erster Linie aufgrund der hethitischen Quellen angesagt.
- Erstens ist nicht einzusehen, warum Starke die zum Teil schon in mittel- hethitische Zeit datierenden so genannten „Militärischen Eide" außer Acht lässt, die thematisch ebenfalls auf die Sicherstellung der Loyalität gegenüber dem hethitischen Königshaus beschränkt sind[6] und insbesondere in den zahlreichen Vergleichsflüchen eine brauchbare Analogie zum EST liefern.
- Zweitens hat M. Giorgieri jüngst überzeugend dargelegt, dass sich das für Starke ausschlaggebende Motiv der Sicherung des Königs und seiner Dynastielinie schon in mittelhethitischen Treueiden und völlig unabhängig von der Situation einer nicht regulären Thronfolge belegen lässt.[7] In CTH 251, einem Text, der vermutlich in die Zeit Tufalijas I. (ca. 1425-1410) zu datieren ist, lautet ein
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[1] Vgl. Giorgieri, Treueide, 338.
[2] Starke, Charakterisierung, 73.
[3] Ebd.
[4] Vgl. a.a.O., 75.
[5] Vgl. dazu Durand, Precurseurs, sowie o. S. 26.
[6] Die Eide werden jeweils übertreten, wenn der Vereidigte „sich gegen den König des Landes Hatti hinterhältig beträgt und auf das Land Hatti feindlich den Blick richtet" (Vs. I 41-43) bzw. „dem König, der Königin und den Söhnen des Königs Böses zufügt" (Vs. II 24-25) (vgl. Oettinger, Eide, 8-11).
[7] Vgl. Giorgieri, Treueide, 329-338.
Paragraph:[1]
„[Wi]e ihr euch selbst (wörtl. eure Häupter), d.h. 'att[usa, schüt]ze[t], (dementsprechend) [soll]t [ihr], ganz 'attusa, die Person (wörtl. Haupt) der Majestät42 [schützen und] das Leben des [Köni]gs begehren! [ ] er fügt. W[en]? der König
[... nim]mt [und] zum Königtum salbt, ihn sollt [ihr, eure Söhne?] ... eure [Enkel1 aner]kennen! Und wer ih[m Böses zu]füg[t - wen]n? aber (jemand davon) hört, so [soll] er ihn er[greifen und ih]n?/e]s? anzeigen! [Wer]? aber gerade?! [ih]n verbirgt, mögen die[se Eid]e ihn ergreifen [und ihn zusamm]en mit seiner Frau (und) seinen Söhnen verni[ch]ten!"
In dem Paragraph sind beinahe alle Schlagwörter vereint, die in den von Starke gegenübergestellten Paragraphen der junghethitischen Treueide und des EST vorkommen.[2] Demnach gilt es 1. den König zu schützen, 2. den Thronfolger zu akzeptieren sowie 3. alles, was man hört, dem König zu melden. Die abschließende Repressionsformel[3] zeigt an, dass die Verpflichtungen auf einer Eidleistung beruhen, wobei die Übertretung der Eide ein Fluchgeschehen nach sich zieht.
- Drittens beweist umgekehrt ein Text wie CTH 105, der Vertrag zwischen Tut'alija IV. und Sausga-muwa von Amurru, dass die Sicherung der Thronfolge des hethitischen Königs als alles beherrschendes Thema keinesfalls auf die Textgattung Treueid beschränkt ist, sondern auch einen zeitgenössischen Vasallenvertrag bestimmen kann[4] - eine Beobachtung, die auch in Bezug auf die literarische Beurteilung des EST von Bedeutung ist.
- Viertens ist festzustellen, dass es sich bei den von Starke ins Feld geführten Parallelen zwischen den LÜMES SAG-Texten und dem EST um die standardmäßigen Grundforderungen der Loyalität handelt, die in den allermeisten Verträgen und Treueiden vorkommen, weshalb eine juristische Wertung der Texte nicht aufgrund dieser Loyalitätsforderungen erfolgen sollte.
Aus all dem folgt, dass an einem direkten Zusammenhang zwischen dem Aufkommen der Treueidgattung und der Situation der nicht regulären Thronfolge im Hethiterreich nicht festzuhalten ist, dass es hethitische Treueide vielmehr zeitlich vor und sachlich unabhängig von der nicht regulären Thronfolge von 'attusilis III. auf Tut'alija gab, auf die Starke das Aufkommen der Treueidgattung zurückführt.
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[1] A.a.O., 331.
[2] Vgl. Starke, Charakterisierung, 76-80.
[3] Vgl. zu dem Begriff S. 70.
[4] S. o. S. 31f.
1.5 Die neuassyrische Vereidigungspraxis
„Das assyrische Reich war das erste Imperium, das nicht nur Anspruch und Idee, sondern auch Wirklichkeit war."[1] Voraussetzung der enormen geographischen Ausdehnung des ethnisch inhomogenen assyrischen Großreiches war wohl nicht zuletzt eine systematisch und flächendeckend vollzogene Vereidigungspraxis, bei der die assyrischen Untertanen sowie alle Herrscher der unterworfenen Länder auf den assyrischen König einen Eid zu leisten hatten, der diesem gegenüber absolute Loyalität garantieren sollte.
Auch wenn sämtliche erhaltenen Vereidigungstafeln erst aus neuassyrischer Zeit stammen, so sind Vereidigungen als Herrschaftsmittel im Umgang mit besiegten Herrschern schon in mittelassyrischer Zeit eindeutig belegt.[2] Unter den 14 mehr oder minder gut erhaltenen[3] Texten aus neuassyrischer Zeit, die in SAA II zusammengestellt sind, befinden sich 12 assyrische Verträge bzw. Treueide.[4] Davon sind jedenfalls SAA II 2, 5, 10 und 13 als völkerrechtliche Verträge einzustufen.[5] Vier Tafeln (SAA II 3, 4, 7 und 8) scheinen dagegen innerassyrische Vereidigungen zu spiegeln und sind dementsprechend als Treueide zu bezeichnen. Diese an Geltungsbereich und Adressaten orientierte Einteilung darf freilich nicht verdecken, dass alle Texte - sofern die Präambel erhalten ist - ohne Unterschied unter dem Terminus ade firmieren und - wie im Hethiterreich - hinsichtlich des Formulars und der Phraseologie weitgehend übereinstimmen.[6]
Neben den eigentlichen Vertragstafeln hat Parpola 47 Erwähnungen von zwischen- und innerstaatlichen Vertragsschlüssen in assyrischen Quellen des 8. und 7. Jahrhunderts aufgelistet.[7] Da sich lediglich vier der erhaltenen Texte identifizieren lassen, gelangt Parpola per Hochrechnung zu dem Schluss, dass „the total number of Assyrian treaties concluded between 745 and 620 B.C. would rise to 160." Und er fügt hinzu: „the actual total was probably much higher
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[1] Knauf, Umwelt, 132.
[2] Vgl. dazu Radner, Vorbild, 353-357, bes. 357.
[3] Vgl. zum Erhaltungszustand der Tafeln Parpola/Watanabe, Treaties, XLIVf.
[4] Der als Text 1 erscheinende Vertrag zwischen Marduk-zäkir-sumi und Samsi-Adad V. aus dem 9. Jh., in dem der assyrische König einmal in der schwächeren Position in Erscheinung tritt, stellt ausweislich der typisch babylonischen Traditionselemente in der Götterliste und der Fluchsequenz eher einen babylonischen als einen assyrischen Vertrag dar (vgl. zu den Argumenten Brinkman, Covenants, 96f; vgl. auch a.a.O., 107-111). Text 14 ist kein Vertrag, sondern Teil einer Inschrift Asarhaddons, die der religiösen Legitimation seiner Thronfolgeregelung diente (vgl. Parpola/Watanabe, Treaties, XXXIV).
[5] Hierzu gehören - je nachdem, wie der völkerrechtliche Status Babylons in der Zeit Assurbanipals bzw. Sin-sarru-iskuns bewertet wird - auch die ade-Tafeln mit babylonischen Verbündeten (SAA II 9 und 11 [sowie 12?]).
[6] Vgl. dazu Parpola/Watanabe, Treaties, XV. Vgl. auch Parpola, Law, 1056: „To the Empire, which mostly dictated the terms of the treaties, all treaties ultimately served the same purpose, namely, the expansion of the Empire, and thus did not call for more nuanced terminological distinctions."
[7] Vgl. Parpola, Treaties, 184f.
considering the gaps in our documentation."[1]
In den wenigen überlieferten externen Verträgen (SAA II 2; 5; [9]; 10; 13)[2] erschwert der schlechte Erhaltungszustand vor allem der Stipulationen die Suche nach den in den älteren Vertragstexten gefundenen grundlegenden Loyalitätsbestimmungen. Von der ade-Tafel, mit der sich Mati'-'el von Arpad dem assyrischen König Assur-nerärl V. eidpflichtig machte (SAA II 2), sind von geschätzten 484 Zeilen gerade einmal 149 erhalten. Von den Stipulationen sind nach Parpola etwa 20% auf uns gekommen.[3] Obwohl sich diese hauptsächlich mit Fragen der Heeresfolge beschäftigen, haben Ausschließlichkeits- und Schutzbestimmungen immerhin in III 19ff sowie V 1ff Spuren hinterlassen, die die Existenz von Loyalitätsforderungen belegen. Der Vertrag zwischen Asarhaddon und Baal von Tyrus (SAA II 5), der zu höchstens 25% erhalten ist,[4] regelt im Bereich der Stipulationen die Handelsbeziehungen zwischen Tyrus und dem assyrischen Reich.[5] Auch in diesem Fall dürfte das Fehlen von
Loyalitätsbestimmungen auf den schlechten Erhaltungszustand der Tafel zurückzuführen sein. Ohne explizite Loyalitätsforderungen präsentiert sich ferner die kleine Vereidigungstafel, in der Abi-Iate' vom Qedarstamm verpflichtet wird, seinen treulosen Vorgänger nicht zu schonen (SAA II 10). Der anonyme Vasallenvertrag SAA II 13, von dem einzig ein kleiner Teil der Stipulationen erhalten ist,[6] weist sodann das Anzeigegebot als Bestimmung der assyrischen Vasallenverträge aus. Es lautet (III 10-17):
„[Nor] will you conceal from me anything that you hear (summa [III 4] ... tasammuni), be it from the mouth of a king or on account of a country, (anything) that bears upon or is harmful to us or Assyria, but you will write to me and bring it to my atten- tion."
Dem ist ein Abschnitt aus einem Brief an die Seite zu stellen, in dem eine entsprechende Bestimmung aus einem Vasallenvertrag paraphrasiert wird:[7]
„The king, my lord, appointed me in Qunbuna: I tell everything that I see and hear to the king, my lord. I do not conceal anything from the king."
In beiden Fällen erscheinen die für das Anzeigegebot charakteristischen Verben samu „hören" und pazzuru „verheimlichen", die häufig in derselben Kombination
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[1] A.a.O., 162, Anm. 7.
[2] Der Sukzessionsvertrag Asarhaddons (EST = SAA II 6), der ebenfalls zu den völkerrechtlichen Verträgen gehört, wird unten gesondert behandelt.
[3] Vgl. zu den Zahlen die Übersicht bei Parpola/Watanabe, Treaties, XLVI. Parpola/Watanabe schreiben zu dem Vertrag: „In sum, the text may have resembled the other treaties, particularly no. 6, more closely that the extant text would suggest. The only major structural difference seems to lie in the relative positions of the adjuration and ritual sections, which appear in inverted order in Text 6." (ebd.)
[4] Vgl. a.a.O., XLVII.
[5] Vgl. dazu Radner, Handelspolitik, 160f.
weise handelt es sich bei SAA II 13 um einen Vertrag mit einem Araberkönig (vgl. ebd.).
[7] SAA V 243:7-11.
im EST vorkommen.[1]
Nehmen wir Assurbanipals Vertrag mit babylonischen Verbündeten (SAA II 9) noch hinzu[2], so begegnen sämtliche Loyalitätsbestimmungen der älteren Gattungsvorbilder: Das Schutzgebot (mit nasäru „schützen") (Z. 10'-11'), das Anzeigegebot mit der Terminologie des „bösen Wortes" (amat lä —äbtu) (Z. 12'-16') sowie das Ausschließlichkeitsgebot („keinen anderen König und Herrn" [sarri sanumma bei sanumma]) (Z. 32'-34'). Den schlechten Erhaltungszustand der Stipulationen der wenigen neuassyrischen externen Verträge in Rechnung stellend, scheinen folglich die in syrischen und hethitischen Vasallenverträgen anzutreffenden Loyalitätsforderungen auch ein fester Bestandteil der neuassyrischen Vasallenverträge gewesen zu sein.
In Analogie zu den Verhältnissen im Hethiterreich sind auch für die assyrischen Vereidigungen ausdrucksstarke Symbolhandlungen zu postulieren, die die Einhaltung der Vertragsinhalte sicherstellen sollten.[3] Dafür sprechen zunächst die in SAA II 2 und 6 bezeugten Vergleichsflüche, die vermutlich der demonstratio ad oculos dienten und ein entsprechendes Ritual voraussetzen.[4] Hinzu tritt eine Passage aus der assyrischen Sammeltafel K.2401 (SAA IX 3), die verschiedene Orakel anlässlich der Thronbesteigung Asarhaddons vereint. In einem Istar-Orakel wird die Vereidigung auf den assyrischen König angesprochen, wobei die Vereidigten von der Göttin aufgefordert werden, Wasser zu trinken, auf dass sie sich erinnern und bewahren die ade, die sie Asarhaddon betreffend festgesetzt hat.[5]
Wie im Hethiterreich gab es auch bei den Assyrern neben der zwischenstaatlichen eine innerstaatliche Vereidigungspraxis, die die Loyalität der Staatsbeamten und der Bevölkerung sicherstellen sollte. Vereidigungen der eigenen Untertanen treten in den assyrischen Quellen erst im 7. Jh. vermehrt in den Blick. Dass die innerstaatliche Vereidigungspraxis jedoch schon viel älter ist, ist etwa anhand einer Inschrift Samsi-Adads V aus dem 9. Jh. zu belegen.[6] Unter den in SAA II versammelten Vereidigungstafeln befinden sich auch einige Texte, die der oben
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[1] Vgl. zu den Belegen Parpola/Watanabe, Treaties, 98 u. 103.
[2] Die Eingliederung dieser Vereidigungstafel unter die Vasallenverträge hat insofern ihr Recht, als in der Götterliste neben den Göttern Assyriens auch die Götter Babyloniens erscheinen, wie es in zwischenstaatlichen Verträgen üblich ist (vgl. Z. 1'-2' sowie Rev. 2').
[3] Für die altassyrische Zeit ist ein Brieffragment aus dem Kärum Kanis überliefert, in dem aus einem internationalen Handeslvertrag zitiert wird. In diesem Zusammenhang werden auch Elemente eines Vereidigungsrituals geschildert: „Er ging um seinen Tisch und Thron herum, füllte eine Schale und seinen Becher und goß (ihn) aus. Folgendermaßen sprach der Fürst: ,... soll mich niederwerfen'. Sie antworteten: ,Wenn wir den Eid mit euch außer acht lassen, soll unser Blut wie der Becher ausgegossen sein!" (Hecker, TUAT NF II, 89f).
[4] Vgl. dazu u. S. 95 sowie Streck, Flüche, 181f.
[5] Vgl. SAA IX 3: III, 13-15. Vgl. zu Öl und Wasser im Rahmen von Vereidigungsritualen im Neuassyrischen Giorgieri, Birra, 312-314.
[6] Vgl. Parpola/Watanabe, Treaties, XXIV, die zu Recht folgern: „treaties comparable to the 7th century ,loyalty pacts' may well have existed considerably earlier." Eine Übersetzung des Inschriftentextes findet sich a.a.O., XXVI.
gegebenen Definition gemäß als Treueide anzusprechen sind. Bei dem in SAA II 3 unter dem Titel „Sennacherib's Succession Treaty" erscheinenden Fragment VAT 11449, das von K. Radner neu kopiert und bearbeitet worden ist,[1] könnte es sich um einen Treueid bzw. ein entsprechendes Exzerpt[2] handeln. Neben der Präambel ist die wiederholt vorkommende, jeweils die Fluchformel einleitende Götterliste das entscheidende Indiz für den innerstaatlichen Charakter des Textes, denn sie enthält - im Gegensatz zu den assyrischen Vasallenverträgen - ausschließlich assyrische Götter, nämlich „die Götter des Neujahrs- festhauses".[3] Während Parpola/Watanabe davon ausgingen, dass die Präambel des Textes nicht erhalten ist, da der Platz fehlt, um die andere Vertragspartei namentlich zu nennen,[4] kommt Radner zu der folgenden überzeugenden Rekonstruktion, die gerade dann Sinn macht, wenn es sich bei dem Text um einen innerstaatlichen Treueid bzw. ein entsprechendes Exzerpt handelt, mit dem z.B. königliche Beamte vereidigt wurden:[5]
„[Vereidigung], die euch [euer Herr] Sanherib, der König von Assyrien, auferlegt hat."
Von Bedeutung ist sodann die erste und einzig erhaltene Sequenz an Stipulationen, die die drei grundlegenden Loyalitätsbestimmungen der altorientalischen Vasallenverträge und Treueide - Anzeige-, Ausschließlichkeits- und Schutzbestimmung - gedrängt vereinigt:[6]
„Falls ihr nicht [sagen] solltet, wenn ihr eine unangenehme Angelegenheit [gehört habt]; falls ihr (deswegen) nicht zu [eurem Herrn] Sanherib, dem König von Assyrien, [gehen] solltet; falls euer [Herz] nicht [vollstä]ndig dem König, eurem Herrn, gehört; falls ihr [Asarhaddon, den großen Kronprinz des Nachfolgehauses], und die übrigen Söhne des Königs, [die der König, euer Herr], euch [einge]setzt hat, nicht beschützen solltet .."
Dass hier das Anzeigegebot am Anfang steht, entspricht seinem häufigen Vorkommen in der neuassyrischen königlichen Korrespondenz, so dass sich auch von da her die Charakterisierung der ade -Tafel als Treueid nahe legt, der in der innerassyrischen Verwaltung eingesetzt wurde.
Die Vereidigungstafel SAA II 4 ist von Parpola/Watanabe als Treueid interpretiert und mit dem Regierungsantritt Asarhaddons in Verbindung gebracht worden.[7] Der Vereidigte schwört, Asarhaddon über „böse Worte" zu infor- mieren:[8]
„Should I he[ar an ug]ly word about him [from the mou]th of his progeny, [should I hear it] from the mouth of one of the magnates or [governors], [from the mouth of one o]f the bearded or from the mouth of [the eunuchs], I will go and tell it to
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[1] Vgl. Radner, Vorbild, 376-378.
[2] Vgl. Parpola/Watanabe, Treaties, XLVIf.
[3] Radner, Vorbild, 378.
[4] Vgl. Parpola/Watanabe, Treaties, XLVI.
[5] Radner, Vorbild, 377.
[6] Ebd.
[7] Vgl. Parpola/Watanabe, Treaties, XXVIII.
[8] SAA II 4: r. 4-7.
Esarhaddon, my lord."
Eindeutig ein Treueid ist die ade-Tafel, mit der die Mutter Asarhaddons, Zakutu, Angehörige des Könighauses sowie die staatliche Elite auf ihren Enkel Assurbanipal verpflichtete (SAA II 8). In dem Text spielt das Informations- bzw. Anzeigegebot die zentrale Rolle, wobei eine Verschwörung notfalls auch gewaltsam verhindert werden soll:[1]
„(2-7)[Und wenn] ihr von diesem Tag an ein ungutes [Wort] von Aufstand (oder) Empörung, [das man gegen] Assurbanipal, den König des Landes Assur, euren Herrn, spricht, < hört >, dann sollt ihr kommen (und) [die Ohren] der Zakutu, seiner Mutter, und des Assurbanipal, [des Königs des Landes Assur], eures Herrn, öffnen.(7-12) Und wenn ihr etwas von Mord oder Vernichtung [des Assur]banipal, des Königs des Landes Assur, eures Herrn, hört, dann sollt ihr kommen (und) die Ohren der Zakutu, [seiner Mutter], und des Assurbanipal, des Königs, des Landes Assur, eures Herrn, öffnen. (12-17)Und wenn ihr hört, dass ungute Arglist gegen Assurbanipal, den König des Landes Assur, euren Herrn, ersonnen wird, dann sollt ihr kommen (und) vor der Zakutu, seiner Mutter, und vor Assurbanipal, dem König des Landes Assur, eurem Herrn, (darüber) berichten. (18-23)Und wenn ihr hört oder wisst, dass unter euch Leute sind, die zum Kampf verleiten (oder) aufwiegeln, ob von den Bärtigen oder von den Eunuchen, ob von seinen Brüdern oder königlichem Samen, ob eure Brüder oder Freunde oder von den Leuten des ganzen Landes, (23-27)wenn ihr das hört (oder) [wisst], sollt ihr (sie) ergreifen, [töten und zur] Zakutu [oder zu Assurbani]pal, [König des Landes Assur, euren Herrn, br]ingen."
Auf die Frage, wer innerhalb des assyrischen Reiches einen Eid auf den König leisten musste, gibt der genannte Treueid der Zakutu eine erste Antwort, in dessen umfangreicher Präambel es heißt:[2]
„(Vs. 1—2)Vertrag (ade) der Zakutu, der Palastdame des Sin-ah[he-erlba], des Königs des Landes Assur; der Mutter von Assur-a'a-iddina, König des Landes Assur ...(3-9) mit Samas-suma-ukln, seinem älteren Bruder; mit Samas-metu-ubafli— und dem Rest seiner Brüder aus königlichem Samen, mit den Großen und Statthaltern, den Bärtigen und Eunuchen, den Höflingen, mit den Freien und allen Palastbetretern (und) mit den Bürgern des Landes Assur; ob gering oder mächtig ."
Weitere Informationen ergeben sich aus den zahlreich überlieferten Gebrauchstexten des 7. Jh., speziell der königlichen Korrespondenz. Nach Radner ist jedenfalls im 7. Jh. damit zu rechnen, dass alle dem König direkt unterstellten Staatsbeamten einen Treueid zu leisten hatten: „Dieser Kreis schließt neben den höchsten Würdenträgern des Reiches wie dem Obereunuchen, dem Generalvogt (sartennu), dem Vizier (sukkallu) und den Statthaltern auch die Mitglieder der städtischen Verwaltung sowie Priester und Wissenschaftler ein, außerdem jene Vertrauensmänner (qepu), die der König an fremde Fürstenhöfe und bedeutende
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[1] Hecker, TUAT NF II, 92.
[2] Ebd. (kursiv im Original).
Heiligtümer entsandte, um dort seine Interessen zu vertreten."[1] Radner zufolge geht aus einer in privatrechtlichen Urkunden breit belegten Vertragssicherungsklausel, in der die ade des Königs als „rächende Entitäten" beschworen werden, außerdem hervor, dass auch in Assyrien nicht nur die staatlichen Eliten, sondern wahrscheinlich alle Untertanen einen Eid auf den König zu leisten hatten.[2] Diese Annahme findet nicht nur in der oben zitierten Präambel der Zakutu-ade Bestätigung, die neben den Funktionären auch die „Bürger des Landes Assur" nennt, sondern auch in Briefen, in denen etwa davon die Rede ist, dass die „Einwohner von Ninive und Kala'" vereidigt werden sollen (vgl. SAA X 6).[3]
In der königlichen Korrespondenz gibt es zahlreiche Belege für die Rezeption neuassyrischer Treueide, wobei zum Teil ganze Bestimmungen oder Flüche paraphrasiert oder gar zitiert werden. Die Rezeption der Treueide in neuassyrischen Briefen hat in der Debatte um die Ursprünge der Bundestheologie im Alten Testament bislang keinerlei Aufmerksamkeit gefunden. Der Wert dieser Briefe ist aber sehr hoch einzuschätzen: Neben interessanten Einblicken in die neuassyrische Vereidigungspraxis besteht er zum einen darin, dass sie einen Beitrag zur Klärung des Geltungsbereichs der überlieferten EST-Exemplare leisten können; zum anderen liefern sie möglicherweise eine brauchbare Analogie zur Rezeption entsprechender Texte im Deuteronomium. Dabei sollte nicht übersehen werden, dass in den assyrischen Briefen grundsätzlich dieselben vertragsrechtlichen Sprachformen (nämlich Anzeigegebote und einzelne Flüche) rezipiert worden sind wie in Deuteronomium 13 und 28. Diese Beobachtung dürfte für die Frage nach den Trägerkreisen der Bundestheologie von ganz erheblichem heuristischen Wert sein; zeigen doch die assyrischen Briefe hoher Staatsbeamter an den König, wer in der Lage war, Einzelelemente aus Vereidigungstexten in andere Textsorten zu transferieren, und welche Bestimmungen dabei in erster Linie Verwendung fanden.
Ein besonders eindrückliches Beispiel stellen in dieser Hinsicht die Briefe eines gewissen Nabü-re'tu-usur an König Asarhaddon dar, die eine Verschwörung gegen den assyrischen König zum Thema haben. Der Verfasser berichtet von einem Prophetenorakel,[4] gemäß dem ein Mensch namens Sasi den assyrischen Thron ergreifen werde. Erfahrungsgeschichtlicher Hintergrund der Briefe ist vermutlich eine Konspiration im Monat Nisan (I) des Jahres 670, die auch in anderen Briefen Spuren hinterlassen hat.[5] Zweck der Schreiben an den König ist es, ihn dazu zu bewegen, den „Namen und Samen" der Verschwörer zu vernichten.[6] Die Briefe sind gespickt mit der Sprach- und Vorstellungswelt des
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[1] Radner, Vorbild, 360f.
[2] A.a.O., 361.
[3] Nach den Königsinschriften zielte auch die ade von 672 auf alle Assyrer (vgl. u. S. 80).
[4] SAA XVI 59: r. 2-5.
[5] Vgl. dazu Nissinen, References, 127-135.
[6] Die Formel von der Vernichtung des „Namens und Samens", die nach Nissinen, Prophetie, 187, einen deutlichen Querbezug zum EST darstellt, ist vermutlich auch in der Fluchformel der fragmentarischen ade-Tafel Sanheribs (SAA II 3) belegt (vgl. die Neubearbeitung bei Radner, Vorbild, 376-378 [Rs. Z. 9]).
neuassyrischen Vertragsrechts. M. Nissinen konnte zeigen, dass der Verfasser der Briefe auf wenigstens drei verschiedene Bestimmungen anspielt, die auch im EST belegt sind. „Was er schreibt, stimmt so schön mit den Paragraphen des Thronnachfolgevertrags von Asarhaddon überein, dass man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, dass die Bestimmungen dieses Vertrags ihm bekannt waren."[1] In diesem Zusammenhang begegnet auch zweimal das Anzeigegebot: Einmal als Vorwurf gegenüber einem Kollegen, der die Verschwörung offensichtlich verschwiegen hat;[2] und sodann in einem Abschnitt, in dem der Verfasser des Briefes vermutlich seine eigene Loyalität und Glaubwürdigkeit demonstrieren will, wenn er schreibt:[3] „[I am bound by the treaty of the king my lord]; I cannot c[onceal the words of ...]"
Eine weitere informative Quelle bilden drei Briefe des Chefschreibers Issar- sumu-eres aus dem Jahr 672, dem Jahr der Thronfolgeregelung Asarhaddons, die von der Vereidigung assyrischer Staatsbeamter handeln. Aus ihnen ergeben sich die folgenden Informationen:[4]
Die Vereidigungen fanden an zuvor ausgewählten „guten Tagen" statt, wobei der König den Termin letztlich persönlich festsetzte;[5]
Die Vereidigungen geschahen vor verschiedenen Göttern bzw. deren Bildern;[6]
Die Vereidigungen spielten sich nachts vor den Sternen ab;[7]
Die Vereidigungen der Staatsbeamten erfolgten an einem zentralen Ort (z.B. der Stadt Assur), der zu diesem Anlass von den Beamten aus anderen Städten aufgesucht wurde;[8]
Die Vereidigungen der Staatsbeamten erfolgten getrennt nach Beam- tenkategorien.[9]
Aus den voneinander abweichenden Datumsangaben in den Briefen und dem EST folgert Villard, dass die Vereidigung von 672 mehrere Wochen in Anspruch nahm, wobei die Vereidigung der medischen Vasallen im Monat Ajjaru, der
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[1] Nissinen, Prophetie, 186.
[2] SAA XVI 59: r. 17: „Why have you [not reported] what you sa[w and heard]?"
[3] SAA XVI 60: 11f
[4] Vgl. dazu Villard, Reception, 149-151.
[5] Vgl. SAA X 5: 8ff; 6: r. 11ff
[6] Vgl. SAA X 6: 22f; SAA XIII 32: 7ff, wo davon die Rede ist, dass die Götter zur Vereidigung gebracht werden sollen.
[7] Vgl. SAA X 6: r. 16-19.
[8] Vgl. SAA X 6: 6ff. - Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Brief an den König, in dem der Verfasser seine Abwesenheit bei einer Vereidigung in Babylon entschuldigt und schildert, wie er stattdessen in Nippur und Uruk vom Palastvorsteher (päni) vor den Göttern in die ade des Königs eingetreten sei (Vgl. SAA XVIII 162).
[9] Vgl. SAA X 7: 6ff: „The scribes, the haruspices, the exorcists, the physicians and the augurs staying in the palace and living in the city will enter the treaty (ade) on the 16th of Nisan (I)." - Dieses Verfahren stellt im Alten Orient keine Ausnahme dar, vgl. Villard, Reception, 150, Anm. 17.
assyrischen Beamten aber schon im Monat Nisan stattfand.[1] Nach Villard ergibt sich ferner aus dem Nebeneinander der Formeln „in die ade eintreten (erebu)" und „die ade festsetzen (sakänu)" in SAA X 6 - wobei ersteres bei Tagesanbruch und letzteres in der darauf folgenden Nacht geschehen sollte -, dass bei der Vereidigung grundsätzlich zwei Operationen zu unterscheiden sind: „La premiere (ana/ina libbi ade erabu) consistait peutetre en une lecture du texte sur lequel les contractants allaient s'engager. La seconde (ade sakanu) semble se referer au serment proprement dit et le fait qu'il se deroule devant les etoiles, s'accorde fort bien avec la presence de divinites astrales en tete des temoins du traite."[2]
Anspielungen auf Treueide bezeugen ferner auch Briefe des Exorzisten Adad-sumu-usur (SAA X 227f und 197f[3]). Villard demonstriert anhand weiterer phraseologischer Bezugnahmen (z.B. der Formel ina gummurti libbi „mit ganzem Herzen"), dass die Rezeption der Treueide mithin dazu dienen konnte, die eigene Loyalität gegenüber dem König zum Ausdruck zu bringen.[4] Dabei zeigt die ade-Rezeption in einem Brief eines Händlers nebenbei, „que la connaissance du texte des conventions jurees s'etendait bien au-dela des milieux lettres ou proches de la cour."[5] Der Inhalt dieser Bittschrift an den König unterstreicht noch einmal, dass der abgelegte und treu beachtete Eid auf den König mehr als ein einseitig aufoktroyiertes Joch darstellte; er bedeutete zugleich die oft vorteilhafte Protektion des Vereidigten durch den assyrischen Oberherrn.[6]
Zu welchen Gelegenheiten der Eid auf den assyrischen König verlangt wurde, lässt sich aufgrund der lückenhaften Quellenlage nicht mit Gewissheit klären. Vermutlich gab aber jeder Regierungsantritt Anlass, alle direkten Untertanen sowie die Vasallenkönige neu zu vereidigen.[7] Die Texte SAA II 3 und 6 bezeugen ferner eine Vereidigung anlässlich der Ernennung eines Kronprinzen. Ob es hierzu frühere Vorbilder gab, muss offen bleiben.[8] Unbeantwortet bleibt
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[1] Vgl. a.a.O., 150.
[2] Ebd.. Vgl. zum vergleichbaren Befund in Mari ebd. Anm. 15.
[3] Da der Brief SAA X 197f vermutlich in das Jahr 670 datiert, rechnet Villard mit einer weiteren Vereidigung in diesem Jahr, in dem es während einer Erkrankung Asarhaddons zu einer innenpolitischen Krise gekommen ist (Villard, Reception, 154).
[4] Vgl. a.a.O., 155-157.
[5] A.a.O., 156.
[6] Vgl. a.a.O., 157: „L'expression, que l'on retrouve lorsqu'il est question des traites interna- tionaux, suggere au moins une part de reciprocite dans l'engagement, et les serviteurs qui avaient jure fidelite attendaient en retour la protection de leur maitre." Hierhin gehören auch die Berufungen auf die ade sa sarri in neuassyrischen Privatrechtsurkunden, s. S. 42. Vgl. für den zwischenstaatlichen Bereich Radner, Vorbild, 363f, die an den Fall des assyrischen Vasallen Pädi von Ekron erinnert, der, nachdem er von seinen Leuten abgesetzt und nach Juda ausgeliefert worden war, vom assyrischen König befreit und rehabilitiert worden ist.
[7] Vgl. Radner, Vorbild, 359, mit Verweis auf SAA XVIII 83:1-2: „We entered [into] a treaty with the king, your father, [and] we have entered [in]to a treaty with the king, our lord." Eine ade-Tafel anlässlich eines Regierungsantritts ist möglicherweise SAA II 4.
[8] Vgl. dazu Radner, Vorbild, 365-367.
auch die Frage, ob es wie bei den Hethitern in einem regelmäßigen zeitlichen Turnus erfolgende Vereidigungen der Untertanen gab. Die gelegentlich gebrauchte Zitationsformel „in den ade steht geschrieben" beweist immerhin, dass die internen Treueide wie die externen Vasallenverträge in schriftlicher Form existierten.[1]
Exkurs: Die Rezeption von ade-Texten in der königlichen Korrespondenz und die Frage nach dem Geltungsbereich des EST
Einige Anspielungen auf ade-Tafeln erlauben Schlussfolgerungen in Bezug auf die kontrovers diskutierte Frage, ob es neben den überlieferten EST-Ex- emplaren noch weitere, in ihrem Wortlaut abweichende Tafeln der Vereidigung von 672 gegeben hat, die z.B. für die assyrische Beamtenschaft vorgesehen waren. Im Folgenden sollen einige Argumente vorgestellt werden, die für das Vorhandensein verschiedener ade-Versionen der Vereidigung von 672 sprechen:
(1.) Wie in den überlieferten und in SAA II zusammengestellten assyrischen ade-Tafeln spielt auch in den Briefen das Informations- bzw. Anzeigegebot eine herausragende Rolle. Unter den zahlreichen Verweisen auf ade-Texte begegnet es schon rein statistisch am häufigsten.[2] Einige Beispiele seien im Folgenden zitiert:[3]
„I[t is written in] the treaty (ade): ,Write me (about) whate[ver] you se[e] and h[ear]!'"
(SAA XVIII 81: 3 ff)
„Is it not said in the treaty as follows: ,Anyone who hears something (but) does not inform the king ... '"
(SAA X 199: r. 19f)
„[I swear] that it has been expl[ained] to the king, my lord, and that I do not conceal [anything] I hear and see [from] the king, my lord."
(SAA X 286: r. 7-9)
Es stellt sich heraus, dass von den in den Briefen belegten Varianten der Anzeigepflicht keine mit den einschlägigen EST-Paragraphen im Wortlaut übereinstimmt. Auffällig ist vor allem das häufig vorkommende Nebeneinander von „hören" (samü) und „sehen" (amäru), während im EST in allen Fällen ausschließlich vom „Hören" einer bösen Sache die Rede ist.[4] Diese Beobachtung ist noch auffälliger, wenn erkannt ist, dass die Briefe aus dem zeitlichen
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[1] Vgl. a.a.O., 362.
[2] Vgl. dazu Villard, Reception, 157-159. Vgl. bes. die bilanzierenden Ausführungen a.a.O., 159.
[3] Vgl. ferner SAA VIII 316: r. 12-16; XVI 59: r. 17; 60: 11f; 71: r. 2ff; XVIII 83: 3-4; X 90: r. 17-20.
[4] Vgl. in den Briefen noch SAA XVI 59:17; XVIII 83:3-4. Das Stichwort amäru „sehen" wird demgegenüber im gesamten neuassyrischen Vertragskorpus niemals im Zusammenhang der zahlreichen Informations- bzw. Anzeigegebote gebraucht (vgl. die Belege bei Parpola/ Watanabe, Treaties, 84; vgl. dagegen die zahlreichen Belege von samü „hören" a.a.O., 103).
Umfeld der Thronfolgevereidigung von 672 stammen und den Bezug auf die ade mit Hilfe der Zitationsformel zum Teil eigens herstellen. Dies könnte ein erster Hinweis für verschiedene Versionen von ade-Tafeln der Vereidigung von 672 sein.
(2.) Neben den Anzeigegeboten sind speziell die umfangreichen Götterlisten in den Briefpräskripten der königlichen Korrespondenz beachtenswert, die in ihrem Umfang an dieser Stelle atypisch sind, aber überraschend an die Götterlisten des EST erinnern. Für die Frage nach verschiedenen EST-Versionen ist dabei von Interesse, dass die Listen weit besser mit der auf einheimische Götter beschränkten Liste auf dem Rassam-Zylinder korrespondieren, der rückschauend über die Vereidigung von 672 berichtet.[1] Auch hier liegt der Verdacht nahe, dass sowohl die Zylinderinschrift als auch die Beamtenbriefe nicht den überlieferten EST, sondern eine innerstaatliche Version der Vereidigung von 672 vor Augen hatten, wobei auf eine Auflistung ausländischer Götter, wie sie im überlieferten EST erscheint, verzichtet werden konnte.[2]
(3.) In einem Brief an König Assurbanipal paraphrasiert der Verfasser mit Namen Itti-Samas-bala—u zwei Flüche aus seinem Treueid,[3] die auch im EST enthalten sind:
| SAA XVI 126: 19ff | SAA II 6 [= EST] §§ 96 und 102 |
| „As [it is said] in the treaty: ,[May iron swords consume him] who go[es] to the south [and may iron swords consume him] who g[oes] to the north. | „If you should forsake Esarhaddon, king of Assyria, . going to the south or to the north, may iron swords consume him who goes to the south and may iron swords likewise consume him who goes to the north." |
| May your waterskins b[reak] in a place of [severe] t[hirst]' | „Just as (this) waterskin is split and its water runs out, so may your waterskin break in a place of severe thirst; die [of th]irst!" |
| - [by] the gods of the king, [I have don]e just as [it is said] in [the treaty]."182 [4] |
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[1] Vgl. Villard, Reception, 153f. Die Annahme, die Verfasser der Briefe seien beim Erstellen der Götterliste von ihrer ade-Tafel beeiflusst worden, findet weitere Bestätigung in Brief SAA X 286, der neben der Götterliste auch das Anzeigegebot paraphrasiert (vgl. a.a.O., 154f).
[2] Vgl. auch a.a.O., 161, Anm. 68: „Ces faits pourraient plaider pour l'existence d'une version du pacte de loyaute, differente des manuscrits qui ont ete retrouves, et dont se seraient inspires les auteurs des lettres a Assarhaddon, tout comme le redacteur de l'inscription d'Assurbanipal."
[3] Nach Villard ist der Verfasser in dem Brief seiner Anzeigepflicht nachgekommen, möglicherweise indem er „nach Süden und Norden" entflohene Feinde des Königs verraten hat (a.a.O., 158f).
[4] Der Rest ist leider weggebrochen, aber nach Luukko/van Buylaere, Correspondence, 112f, deutet das noch erkennbare summa auf die Fortsetzung des Zitats hin, das ja auch im Text angekündigt wird.
Im Hinblick auf eine mögliche Rezeption des EST fällt dreierlei auf:
Die hier aufeinander folgenden Flüche liegen im EST weit voneinander entfernt (Z. 632ff und Z. 652ff).
Vor allem der zweite Fluch weicht erheblich vom Wortlaut des ESTPendants ab: Er erscheint nicht in Gestalt eines Vergleichs, sondern in der einer einfachen Verfluchung. Die Fluchgattung der Vergleiche ist aber in neuassyrischen Texten bislang lediglich in zwei internationalen Verträgen (eben dem EST und SAA II 2) bezeugt und stellt einen Import aus dem Westen dar.[1]
Die durch summa („Bei Gott ...") eingeleiteten Eidformeln in den Z. 25f stellen vermutlich eine Fortsetzung des Zitats dar;[2] eine Entsprechung zu V. 25 findet sich aber nicht im EST.
Wenn hier aber zwei Flüche paraphrasiert werden, die auch aus dem überlieferten EST bekannt sind, aber dort nicht in direkter Abfolge stehen, wenn dabei überdies im Wortlaut bzw. der verwendeten Fluchgattung eigene Wege gegangen werden und schließlich vielleicht sogar Stipulationen vorkamen, die nicht im EST belegt sind, so ist dies - einmal vorausgesetzt, dass hier tatsächlich wörtlich zitiert wird - ein weiteres Indiz für die Annahme, dass der Verfasser des Briefes eine andere, vermutlich weniger umfangreiche ade-Tafel der Vereidigung von 672 vorliegen hatte.
Dass es Treueide in gestraffter Gestalt gab, machen die ade-Tafel Sanheribs (SAA II 3: vermutlich ein Exzerpt) sowie der Treueid der Zakutu (SAA II 8) deutlich. All dies macht die Annahme wahrscheinlich, dass es vom EST abweichende ade-Tafeln für den innerstaatlichen Gebrauch gab.[3] Es wird sich herausstellen, dass die These einer kontextbezogenen Situierung der überlieferten EST-Tafeln auch von verschiedenen Textstellen des EST selbst untermauert wird, die ganz konkret auf ihre medischen Adressaten gemünzt sind.[4]
Das Prinzip der Loyalitätssicherung mittels ade bezeichneter Treueide endet nicht mit dem Untergang des Assyrerreiches im Jahre 612. In den in Dur Katlimmu zu Tage geförderten Gerichtsurkunden beruft man sich nach 612 allerdings nicht
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[1] Vgl. dazu u. S. 68.
[2] Der teilweise erhaltene und in SAA XVI 126 überzeugend rekonstruierte Eidsatz in Z. 25 entspricht formal den oft als Eid stilisierten Stipulationen in assyrischen Verträgen und Treueiden, vgl. SAA II 9 für Beispiele in der 1. Pers. Pl.
[3] In diese Richtung denkt auch Villard, Reception, 160f : „II est vrai que le traite de 672 est connu par les manuscrits specialement rediges pour faire jurer des dynastes medes vassaux d'Assarhaddon. Il n'est pas impossible que d'autres versions, plus courtes et moins solennelles, aient ete preparees pour le serment des ressortissants de l'empire." - Allerdings gibt er folgendes zu bedenken (a.a.O., 161): „Les elements dont on dispose a l'heure actuelle restent cependant trop tenus pour parvenir a une certitude sur ce point."
[4] Vgl. dazu u. S. 83.
länger auf die ade sa sarri (den „Eid beim König"), sondern auf die ade sa mar sarri (den „Eid beim Königssohn"), womit wahrscheinlich der Kronprinz Assur-uballit II. gemeint ist, der nach dem Tod des letzten assyrischen Großkönigs die Regierungsgeschäfte übernommen hatte, ohne offiziell zum König von Assyrien gekrönt worden zu sein.[1]
Obgleich die Quellenlage in Südmesopotamien noch einmal erheblich schlechter ist, sind dennoch Spuren von babylonischen Treueiden zu finden, die die Existenz von ade u mämit genannten Beamteneiden schon im 8. Jh. belegen.[2] Watanabe verzeichnet darüber hinaus 40 Bezugnahmen auf königliche ade in Texten, die in den Regierungszeiten der Könige Nebukadnezar, Neriglissar, Nabonid, Kyrus, Kambyses, Darius und Artaxerxes entstanden sind.[3] Noch in der zweiten Hälfte des 6. Jh.s wird in einer Urkunde aus der Regierungszeit des Perserkönigs Kyros II. vor der Verletzung der ade sa sarri, dem „Treueid beim König", gewarnt, den die betreffenden Handwerker geschworen haben und dessen Übertretung die
Strafe der Götter und des Königs nach sich zieht.[4] Eine Kontinuität vom 3. Jt. bis in die achämenidische Zeit ist aber nicht nur hinsichtlich der Treueidgattung im Allgemeinen, sondern auch in Bezug auf einzelne Bestimmungen nachzuweisen. So macht Weisberg darauf aufmerksam, dass das in Vasallenverträgen und Treueiden regelmäßig belegte Informations- bzw. Anzeigegebot noch in der Handwerkerurkunde aus der Zeit Kyros' II. begegnet, der schon der späte Beleg für den königlichen Treueid (ade sa sarri) entstammte.[5]
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[1] Vgl. dazu Radner, Texte, 17f. Für Belege s. die Tabelle a.a.O., 19.
[2] Vgl. Brinkman, Covenants, 99f.
[3] Watanabe, ade-Vereidigung, 21-23. - In einem babylonischen Brief aus dem 6. Jh. heißt es: „Den Eid bei dem König (ade sa sarri), meinem Herrn, schwor ich ihm, den Eid bei dem König, meinem Herrn, [schworen] sie." (Ebeling, Briefe, 139 [GCCI II 395 Z. 10f])
[4] Vgl. Weisberg, Guild Structure, 5-9: Text 1, Z. 30. Vgl. zum Zusammenhang zwischen der neuassyrischen und neubabylonischen Vereidigungspraxis Joannes, Serment, 164: „Il n'est pas necessaire sur ce point de separer les ade neo-babyloniens des ade neo-assyriens. Comme l'avait remarque D. Weisberg, le systeme est en fait le meme, et les etudes sur les inscriptions de Sfire comme celle des textes de Mari ont montre qu'on avait la le prolongement d'une pratique ancienne, celle de la convention juree, qui lie la population a son souverain. On note que sous le regne de Nabonide, ou le roi est absent, certains serments sont pretes par reference aux ade de Nabonide et a ceux de Bel-sar-usur, son fils. Les serment par le roi ou par les ade du roi sont attestes couramment depuis le regne de Nabopolassar jusqu'a celui de Darius Ier."
[5] Weisberg, Guild Structure, 35-38. Vgl. a.a.O., 37: „In the Craftsmen's Charter, the artisans swear not to conceal or ceep secret anything that they see or hear whenever someone does work in another temple (lines 25-26). They declare further that anyone who has seen or heard that someone has done work elsewhere without the permission of the authorities, and does not report it, causes the loyalty oath of the king to be violated (lines 28-30)."
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