Artikel 4
Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen an, dass der Staat bei der Ausübung der vom Staat in Übereinstimmung mit diesem Pakt gewährten Rechte diese Rechte nur insoweit den gesetzlich festgelegten Beschränkungen unterwerfen darf, als dies zulässig ist Dies ist mit der Natur dieser Rechte vereinbar und dient ausschließlich dem Zweck, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.
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