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Artikel 22

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann andere Organe der Vereinten Nationen, ihre Nebenorgane und Sonderorganisationen, die mit der Bereitstellung technischer Hilfe befasst sind, auf alle Angelegenheiten aufmerksam machen, die sich aus den in diesem Teil dieses Paktes genannten Berichten ergeben und die diesen Organen helfen können bei der Entscheidung über die Zweckmäßigkeit internationaler Maßnahmen, die zur wirksamen schrittweisen Umsetzung des vorliegenden Pakts beitragen können, jeweils innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs.