Artikel 19
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Menschenrechtskommission die von den Staaten gemäß den Artikeln 16 und 17 vorgelegten Menschenrechtsberichte sowie die von den Fachgremien vorgelegten Menschenrechtsberichte zur Prüfung und allgemeinen Empfehlung oder gegebenenfalls zur Information übermitteln Agenturen gemäß Artikel 18.
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