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Artikel 11

  1. Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie, einschließlich ausreichender Nahrung, Kleidung und Unterkunft, sowie auf eine kontinuierliche Verbesserung der Lebensbedingungen an. Die Vertragsstaaten werden geeignete Schritte unternehmen, um die Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und dabei die wesentliche Bedeutung einer internationalen Zusammenarbeit auf der Grundlage der freien Zustimmung anerkennen.
  2. Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Grundrecht jedes Menschen an, frei von Hunger zu sein, und ergreifen einzeln und im Rahmen internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich spezifischer Programme:
  1. Verbesserung der Produktions-, Konservierungs- und Verteilungsmethoden für Nahrungsmittel durch umfassende Nutzung technischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse, durch die Verbreitung von Kenntnissen über die Ernährungsprinzipien und durch die Entwicklung oder Reformierung landwirtschaftlicher Systeme, um eine möglichst effiziente Entwicklung und Nutzung zu erreichen natürliche Ressourcen;
  2. Unter Berücksichtigung der Probleme sowohl der Lebensmittelimport- als auch der Lebensmittelexportländer, um eine gerechte Verteilung der Weltnahrungsmittelvorräte im Verhältnis zum Bedarf sicherzustellen.