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Artikel 10

Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen an, dass:

  1. Der Familie als natürlicher und grundlegender Gruppeneinheit der Gesellschaft sollte größtmöglicher Schutz und Beistand gewährt werden, insbesondere bei ihrer Gründung und während sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist. Die Eheschließung muss mit der freien Zustimmung der künftigen Ehegatten erfolgen.
  2. Müttern sollte während eines angemessenen Zeitraums vor und nach der Geburt ein besonderer Schutz gewährt werden. Während dieser Zeit sollte berufstätigen Müttern bezahlter Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Sozialleistungen gewährt werden.
  3. Im Namen aller Kinder und Jugendlichen sollten besondere Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden, ohne dass es zu einer Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder anderer Umstände kommt. Kinder und Jugendliche sollten vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Die Ausübung einer Arbeit, die ihrer Moral oder Gesundheit schadet, lebensgefährlich ist oder ihre normale Entwicklung beeinträchtigen könnte, sollte strafbar sein. Die Staaten sollten außerdem Altersgrenzen festlegen, unterhalb derer die bezahlte Beschäftigung von Kinderarbeit verboten und gesetzlich strafbar sein sollte.