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Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Angenommen und von der Generalversammlung zur Unterzeichnung, Ratifizierung und zum Beitritt aufgelegt
Auflösung 2200A (XXI)
vom 16. Dezember 1966
Inkrafttreten am 3. Januar 1976 gemäß Artikel 27

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Paktes,In der Erwägung, dass gemäß den in der Charta der Vereinten Nat...

Artikel 1

1. Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Aufgrund dieses Rechts bestimmen sie frei ih...

Artikel 2

1. Jeder Vertragsstaat dieses Pakts verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und...

Artikel 3

Die Vertragsstaaten dieses Pakts verpflichten sich, das gleiche Recht von Männern und Frauen auf ...

Artikel 4

Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen an, dass der Staat bei der Ausübung der vom Staat in Üb...

Artikel 5

Nichts in diesem Pakt darf so ausgelegt werden, dass es für einen Staat, eine Gruppe oder ein...

Artikel 6

Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht auf Arbeit an, das das Recht jedes Einzel...

Artikel 7

Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeits...

Artikel 8

Die Vertragsstaaten dieses Paktes verpflichten sich, Folgendes sicherzustellen: Das Rech...

Artikel 9

Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit, einschlie...

Artikel 10

Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen an, dass: Der Familie als natürlicher und grundlegen...

Artikel 11

Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebens...

Artikel 12

Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht jedes Menschen auf den Genuss des höchstmögli...

Artikel 13

1. Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht eines jeden Menschen auf Bildung an. Sie s...

Artikel 14

Jeder Vertragsstaat dieses Pakts, der zum Zeitpunkt seines Beitritts nicht in der Lage war, in se...

Artikel 15

1. Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht eines jeden an:(a) am kulturellen Leben te...

Artikel 16

1. Die Vertragsstaaten dieses Pakts verpflichten sich, in Übereinstimmung mit diesem Teil des Pak...

Artikel 17

1. Die Vertragsstaaten dieses Pakts legen ihre Berichte schrittweise gemäß einem Programm vor, da...

Artikel 18

Im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß der Charta der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenr...

Artikel 19

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Menschenrechtskommission die von den Staaten gemäß den Ar...

Artikel 20

Die Vertragsstaaten dieses Pakts und die betroffenen Sonderorganisationen können dem Wirtschafts-...

Artikel 21

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Generalversammlung von Zeit zu Zeit Berichte mit Empfehlu...

Artikel 22

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann andere Organe der Vereinten Nationen, ihre Nebenorgane und So...

Artikel 23

Die Vertragsstaaten dieses Pakts stimmen darin überein, dass internationale Maßnahmen zur Verwirk...

Artikel 24

Nichts in diesem Pakt darf so ausgelegt werden, dass es die Bestimmungen der Charta der Vereinten...

Artikel 25

Nichts in diesem Pakt darf so interpretiert werden, dass es das inhärente Recht aller Völker beei...

Artikel 26

1. Dieser Pakt liegt zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen oder Mi...

Artikel 27

1. Dieser Pakt tritt drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikatio...

Artikel 28

Die Bestimmungen dieses Pakts gelten ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile der Bunde...

Artikel 29

1. Jeder Vertragsstaat dieses Pakts kann eine Änderung vorschlagen und diese beim Generalsekretär...

Artikel 30

Ungeachtet der Mitteilungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär der Verein...

Artikel 30

Ungeachtet der Mitteilungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär der Verein...

Artikel 31

1. Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gl...