Artikel 20
Die Vertragsstaaten dieses Pakts und die betroffenen Sonderorganisationen können dem Wirtschafts- und Sozialrat Kommentare zu jeder allgemeinen Empfehlung gemäß Artikel 19 oder zu Verweisen auf diese allgemeine Empfehlung in einem Bericht der Menschenrechtskommission oder einer darin genannten Dokumentation vorlegen.
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