Artikel 15
1. Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht eines jeden an:
(a) am kulturellen Leben teilzunehmen;
(b) die Vorteile des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendungen zu genießen;
- Den Schutz der moralischen und materiellen Interessen in Anspruch zu nehmen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.
2. Die von den Vertragsstaaten dieses Pakts zu unternehmenden Schritte zur vollständigen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die Maßnahmen, die für die Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlich sind. 3. Die Vertragsstaaten dieses Paktes verpflichten sich, die für wissenschaftliche Forschung und kreative Tätigkeit unabdingbare Freiheit zu respektieren.
- Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und der Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und kulturellen Bereich ergeben.
No Comments