Artikel 26
1. Dieser Pakt liegt zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen oder Mitglied einer ihrer Sonderorganisationen, durch jeden Vertragsstaat des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und durch jeden anderen Staat, der dazu eingeladen wurde die Generalversammlung der Vereinten Nationen, Vertragspartei dieses Pakts zu werden.
2. Dieser Pakt bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
- Dieser Pakt steht jedem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Staat zum Beitritt offen.
- Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, über die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.
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