Artikel 14
Jeder Vertragsstaat dieses Pakts, der zum Zeitpunkt seines Beitritts nicht in der Lage war, in seinem Mutterland oder in anderen seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gebieten eine unentgeltliche obligatorische Grundschulbildung zu gewährleisten, verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren eine solche Schulbildung durchzuführen und einen detaillierten Aktionsplan für die schrittweise Umsetzung des Grundsatzes der kostenlosen Pflichtschulbildung für alle innerhalb einer im Plan festzulegenden angemessenen Anzahl von Jahren zu verabschieden.
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