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Artikel 21

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Generalversammlung von Zeit zu Zeit Berichte mit Empfehlungen allgemeiner Art und einer Zusammenfassung der von den Vertragsstaaten dieses Pakts und den Sonderorganisationen erhaltenen Informationen über die ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Fortschritte vorlegen die allgemeine Einhaltung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.