Artikel 17
1. Die Vertragsstaaten dieses Pakts legen ihre Berichte schrittweise gemäß einem Programm vor, das vom Wirtschafts- und Sozialrat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Pakts nach Konsultation der Vertragsstaaten und der Mitgliedstaaten aufgestellt wird betroffenen Fachstellen.
2. Berichte können auf Faktoren und Schwierigkeiten hinweisen, die den Grad der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Pakt beeinflussen.
- Wurden den Vereinten Nationen oder einer Sonderorganisation zuvor von einem Vertragsstaat dieses Paktes relevante Informationen übermittelt, so ist es nicht erforderlich, diese Informationen zu reproduzieren; ein genauer Verweis auf die so bereitgestellten Informationen ist jedoch ausreichend.
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