Artikel 16
1. Die Vertragsstaaten dieses Pakts verpflichten sich, in Übereinstimmung mit diesem Teil des Paktes Berichte über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und die Fortschritte bei der Einhaltung der darin anerkannten Rechte vorzulegen.
2.
(a) Alle Berichte sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorzulegen, der Kopien an den Wirtschafts- und Sozialrat zur Prüfung gemäß den Bestimmungen dieses Paktes weiterleitet;
(b) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den Sonderorganisationen außerdem Kopien der Berichte oder relevanter Teile daraus von Vertragsstaaten dieses Paktes, die in Bezug auf diese Berichte auch Mitglieder dieser Sonderorganisationen sind oder Teile davon beziehen sich auf alle Angelegenheiten, die gemäß ihren Verfassungsbestimmungen in die Zuständigkeit der genannten Behörden fallen.
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