Skip to main content

Artikel 5

  1. Nichts in diesem Pakt darf so ausgelegt werden, dass es für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht beinhaltet, sich an einer Aktivität zu beteiligen oder eine Handlung vorzunehmen, die auf die Zerstörung der hierin anerkannten Rechte oder Freiheiten oder auf deren Einschränkung auf ein höheres Maß abzielt Umfang, als in diesem Pakt vorgesehen ist.
  2. Unter dem Vorwand, dass der vorliegende Pakt solche Rechte nicht anerkennt oder dass er sie in einem Land anerkennt, ist keine Einschränkung oder Abweichung von den grundlegenden Menschenrechten zulässig, die in einem Land aufgrund von Gesetzen, Konventionen, Vorschriften oder Gewohnheiten anerkannt sind oder bestehen geringeres Ausmaß.