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Artikel 12

Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht jedes Menschen auf den Genuss des höchstmöglichen Standards an körperlicher und geistiger Gesundheit an.
2. Die von den Vertragsstaaten dieses Paktes zu ergreifenden Schritte zur vollständigen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die Schritte, die erforderlich sind für:

  1. Die Vorkehrungen zur Verringerung der Totgeburtenrate und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
  2. Die Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und Arbeitshygiene;
  3. Die Prävention, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, berufsbedingter und anderer Krankheiten;
  4. Die Schaffung von Bedingungen, die die medizinische Versorgung und medizinische Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten.