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Artikel 13

1. Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht eines jeden Menschen auf Bildung an. Sie stimmen darin überein, dass Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins für ihre Würde ausgerichtet sein und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten stärken soll. Sie stimmen ferner darin überein, dass Bildung alle Menschen in die Lage versetzen soll, effektiv an einer freien Gesellschaft teilzunehmen, Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen Rassen, ethnischen oder religiösen Gruppen fördern und die Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Wahrung des Friedens fördern soll.
2. Die Vertragsstaaten dieses Paktes erkennen Folgendes an, um die volle Verwirklichung dieses Rechts zu erreichen:
(a) Die Grundschulbildung ist obligatorisch und für alle kostenlos zugänglich.
(b) Die Sekundarschulbildung in ihren verschiedenen Formen, einschließlich der technischen und beruflichen Sekundarschulbildung, soll mit allen geeigneten Mitteln, insbesondere durch die schrittweise Einführung der kostenlosen Bildung, allgemein zugänglich und für alle zugänglich gemacht werden.

  1. Die Hochschulbildung soll für alle auf der Grundlage ihrer Leistungsfähigkeit mit allen geeigneten Mitteln und insbesondere durch die schrittweise Einführung der kostenlosen Bildung gleichermaßen zugänglich gemacht werden.
  2. Für diejenigen Personen, die ihre Grundschulbildung nicht vollständig erhalten oder abgeschlossen haben, ist die Grundbildung so weit wie möglich zu fördern oder zu intensivieren;
  3. Die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Ebenen soll aktiv vorangetrieben, ein angemessenes Stipendiensystem eingerichtet und die materiellen Bedingungen des Lehrpersonals kontinuierlich verbessert werden.
  1. Die Vertragsstaaten dieses Pakts verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls der Erziehungsberechtigten zu respektieren, für ihre Kinder Schulen zu wählen, die nicht von den Behörden eingerichtet wurden und die den gegebenenfalls festgelegten Mindestbildungsstandards entsprechen vom Staat festgelegt oder genehmigt sind und die religiöse und moralische Erziehung ihrer Kinder im Einklang mit ihren eigenen Überzeugungen gewährleisten.
  2. Kein Teil dieses Artikels darf so ausgelegt werden, dass er die Freiheit von Einzelpersonen und Körperschaften beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu leiten, vorbehaltlich der Einhaltung der in Absatz I dieses Artikels dargelegten Grundsätze und der Anforderung, dass die Ausbildung gegeben ist Die Arbeit in solchen Einrichtungen muss den Mindeststandards entsprechen, die vom Staat festgelegt werden können.