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Artikel 27

1. Dieser Pakt tritt drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Für jeden Staat, der diesen Pakt ratifiziert oder ihm nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikationsurkunde oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieser Pakt drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikationsurkunde in Kraft oder Beitrittsurkunde.