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Artikel 29

1. Jeder Vertragsstaat dieses Pakts kann eine Änderung vorschlagen und diese beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt daraufhin alle vorgeschlagenen Änderungen den Vertragsstaaten dieses Paktes mit der Bitte, sie ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zum Zwecke der Prüfung und Abstimmung der Vorschläge befürworten. Für den Fall, dass mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz befürwortet, beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung vorgelegt.
2. Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten dieses Pakts im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen wurden.

  1. Wenn Änderungen in Kraft treten, sind sie für die Vertragsstaaten bindend, die sie angenommen haben, während andere Vertragsstaaten weiterhin an die Bestimmungen dieses Paktes und alle früheren Änderungen, die sie angenommen haben, gebunden sind.