Artikel 2
1. Jeder Vertragsstaat dieses Pakts verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht, im Rahmen seiner verfügbaren Ressourcen Maßnahmen zu ergreifen, um schrittweise die volle Verwirklichung der darin anerkannten Rechte zu erreichen dieses Pakts mit allen geeigneten Mitteln zu erfüllen, insbesondere auch durch die Annahme gesetzgeberischer Maßnahmen.
2. Die Vertragsstaaten dieses Pakts verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt niedergelegten Rechte ohne jegliche Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder anderer Meinung, nationaler oder sozialer Herkunft, Eigentum, Geburt oder anderer Status.
3. Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und ihrer Volkswirtschaft entscheiden, in welchem Umfang sie Nichtstaatsangehörigen die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte garantieren würden.
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