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V. Krankenhauszonen und -orte

  1. Die Parteien eines bewaffneten Konflikts können die Einrichtung von Krankenhauszonen und -orten vereinbaren, die so organisiert sind, dass sie Verwundete und Kranke sowie das erforderliche Pflegepersonal vor den Auswirkungen des Konflikts schützen (Art. 3 und Anhang I GC I; Anhang I GC IV). ).​
  2. Diese Zonen und Orte müssen möglichst weit von militärischen Objekten entfernt sein und dürfen nicht in Gebieten liegen, die für die Durchführung militärischer Operationen von Bedeutung sein können (Art. 4 lit. c und d Anhang I GC I). Sie dürfen nur einen kleinen Teil des von einer Konfliktpartei regierten Territoriums umfassen und nur dünn besiedelt sein (Art. 4 lit. a und b Anhang I GC I). Sie dürfen nicht zum Gegenstand einer militärischen Operation gemacht werden (Art. 11 Anhang I GC I).​
  3. Krankenhauszonen und -orte sind durch das rote Kreuz (roter Halbmond) auf weißem Grund auf Gebäuden und Außengeländen deutlich zu kennzeichnen (Art. 6 Abs. 2 Anhang I GC IV).​
  4. Krankenhauszonen und -lokale sollen, soweit möglich im gegenseitigen Einvernehmen, auch für Zivilpersonen eingerichtet werden (Art. 23 GK I; Art. 13 Anlage I GK I; Art. 14 GK IV; Art. l Abs. 1 Anlage I GK IV). ).​
VI. Das unverwechselbare Emblem
  1. Allgemein​
  1. Das Erkennungszeichen des medizinischen und religiösen Personals sowie von medizinischen Einrichtungen (einschließlich Krankenhausschiffen), medizinischen Transporten, medizinischem Material und Krankenhauszonen ist das rote Kreuz auf weißem Grund. Ländern, die anstelle des Roten Kreuzes den Roten Halbmond verwenden möchten, steht es frei, dies zu tun. Die beiden charakteristischen Embleme haben keine religiöse Bedeutung; Sie müssen an allen Orten und zu jeder Zeit gleichermaßen respektiert werden.​
  2. Das Erkennungszeichen ist auf den Armbinden des medizinischen und religiösen Personals in Verbindung mit einem besonderen Ausweis anzubringen (Art. 40, 41 GK I; Art. 42 GK II; Art. 20 Abs. 2 und 3 GK IV; Art. 18 Abs 3 AP I; Art. 12 AP II) sowie auf Fahnen und Schildern für Sanitätseinheiten und deren Material (Art. 39,42,43 AGB I; Art. 42 Abs. 1 AGB II; Art. 18 Abs. 3 und 4). AGB IV; Art. 18 Abs. 4 AP I; Art. 12 AP II). Es darf nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden und muss groß und aus der Ferne gut sichtbar sein.​
  3. Das Rote Kreuz und der Rote Halbmond sind in Friedenszeiten auch die Embleme der nationalen Rotkreuzgesellschaften sowie ihrer Einrichtungen und Mitglieder. Soweit sie lediglich der Identifizierung dienen und kein Schutz durch die Genfer Konventionen (Art. 44 GC I) vorgesehen ist, müssen die Embleme vergleichsweise klein sein und dürfen nicht auf Armbinden oder auf Dächern angebracht werden von Gebäuden (Art. 44 Abs. 2 AGB I).​
  4. Die perfide Verwendung des Erkennungszeichens ist ausdrücklich verboten und stellt einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht dar (Art. 49, 53, 54 GK I; Art. 44 GK II; Art. 37, 38, 85 Abs. 3 lit. f AP I; Art. 12 AP II; Art. 23 lit. f HaagerVO).​
  5. Die Verwendung des Erkennungszeichens durch andere als die dazu berechtigten Personen und Organisationen ist untersagt. Die Vertragsparteien der Genfer Abkommen treffen die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung und Bekämpfung jeglichen Missbrauchs (Art. 53, 54 GK I; Art. 45 GK II; Art. 18 Abs. 8 AP I; Art. 12 AP II).​
  6. In der Bundesrepublik Deutschland kann der Missbrauch bestimmter Erkennungszeichen als Ordnungswidrigkeit nach § 125 Ordnungswidrigkeitengesetz strafbar sein. § 125 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten lautet wie folgt:​
    1. Wer außer den hierzu Berechtigten das Emblem des Roten Kreuzes auf weißem Grund mit dem Wort „Rotes Kreuz" oder „Genfer Kreuz" verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.​
    2. Wer das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwendet, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, wenn er nicht dazu berechtigt ist.​
    3. Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Embleme, Namen und Wappenfiguren stehen denen gleich, die mit ihnen verwechselt werden können.​
    4. Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß für solche Embleme oder Namen, die nach internationalem Recht dem Emblem des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder dem Wort „Rotes Kreuz" gleichgestellt sind.​
    5. Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet."​
    6. Tarnung medizinischer Einrichtungen​
    1. Die Tarnung medizinischer Einrichtungen zum Schutz vor der Entdeckung durch den Feind ist ausnahmsweise und unbeschadet des nachstehenden Abschnitts 644 zulässig, wenn militärische Gründe dies erfordern.​
    2. Die Tarnung des Erkennungszeichens darf nur von Brigadekommandeuren und vergleichbaren Dienstgraden aufwärts angeordnet werden. Der zuständige Amtsarzt und der Rechtsberater sind zuvor zu konsultieren. Die Tarnung muss räumlich und zeitlich begrenzt sein. Bewegliche Sanitätseinrichtungen, die der Verwundetenbehandlung dienen, und Sanitätseinrichtungen dürfen nicht getarnt werden.​
    3. Durch Tarnung werden medizinische Einrichtungen nicht des Schutzes beraubt, der ihnen durch das Völkerrecht gewährt wird. Sie sind jedoch der Gefahr ausgesetzt, dass der Feind sie nicht als solche erkennt, sondern als militärische Ziele betrachtet und zum Angriffsobjekt macht.​