4. Kriegslist und Verbot der Perfidie
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Als zulässig gelten Kriegslist und der Einsatz von Maßnahmen, die zur Erlangung von Informationen über den Gegner und das Land erforderlich sind (Art. 37 Abs. 2 AP I; Art. 24 HaagerVO). Zu den Kriegslistigen gehören z.B. die Verwendung feindlicher Signale, Passwörter, Schilder, Lockvögel usw.; jedoch keine Spionage (siehe oben §§ 321 - 324).
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Perfidie ist verboten. Unter dem Begriff „Tücke" versteht man Handlungen, die den Gegner zu der Annahme verleiten, dass ein völkerrechtlich schützenswerter Zustand vorliegt (z. B. humanitäre Vereinbarung zur Aussetzung eines Kampfes mit der Absicht, den Gegner im Vertrauen darauf überraschend anzugreifen, Art. 37 AP I). .
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Die missbräuchliche Verwendung einer Waffenstillstandsfahne, feindlicher oder neutraler Nationalflaggen, militärischer Abzeichen und Uniformen sowie besonderer international anerkannter Schutzzeichen, z. das Rote Kreuz oder der Rote Halbmond (Art. 38 - 39 AP I; Art. 23 Abs. 1 lit. f HaagerVO; Art. 17 Abs. 2 CultPropConv). Zu Besonderheiten der Seekriegsführung siehe unten, §§ 1017 ff.
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Psychologische Kriegsführung
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Es ist zulässig, politische und militärische Propaganda zu betreiben, indem auch falsche Informationen verbreitet werden, um den Widerstandswillen des Gegners zu untergraben und die militärische Disziplin des Gegners zu beeinflussen (z. B. Anstiftung zum Überlaufen).
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Anstiftung zu Straftaten und Verstöße gegen das Völkerrecht sind verboten.
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Repressalien
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Repressalien sind in der Regel völkerrechtswidrige Vergeltungsmaßnahmen einer Konfliktpartei, um den Gegner an der Verletzung des Völkerrechts zu hindern.
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Wegen ihrer politischen und militärischen Bedeutung werden Repressalien von der obersten politischen Ebene angeordnet, die in der Bundesrepublik Deutschland die
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Bundesregierung wäre. Kein Soldat ist berechtigt, aus eigenem Antrieb Repressalien anzuordnen.
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Repressalien dürfen im Verhältnis zu der vom Gegner begangenen Straftat nicht unverhältnismäßig sein und müssen mit einer Verwarnung eingeleitet werden. Sie sind das letzte Mittel, wenn alle anderen Mittel zur Unterbindung des rechtswidrigen Verhaltens fehlgeschlagen sind und die Warnung nicht beachtet wurde.
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Es ist vertraglich ausdrücklich verboten, Repressalien zu ergreifen gegen:
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die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen, medizinisches und religiöses Personal, medizinische Einrichtungen und Hilfsgüter (Art. 46 GK I; Art. 47 GK II; Art. 20 AP I);
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Kriegsgefangene (Art. 13 Abs. 3 GK III);
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Zivilpersonen (Art. 33 Abs. 3 GK IV; Art. 51 Abs. 6 AP I);
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Privateigentum von Zivilisten auf besetztem Gebiet und von feindlichen Ausländern auf befreundetem Gebiet (Art. 33 Abs. 3 GK IV);
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Gegenstände, die für das Überleben der Zivilbevölkerung unentbehrlich sind (Art. 55 Abs. 2 AP I);
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die natürliche Umwelt (Art. 55 Abs. 2 AP I);
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Arbeiten und Anlagen, die gefährliche Kräfte enthalten (Art. 56 Abs. 4 AP I);
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Kulturgüter (Art. 52 Abs. l, 53 lit. c AP I; Art. 4 Abs. 4 CultPropConv).
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