Geschützte Kulturgüter in der Bundesrepublik Deutschland sind in regionalen Kulturgutverzeichnissen dokumentiert, die bei den Gebietskommandos erhältlich sind.
Beispiel: Am 19. Juni 1944 wurden auf Anordnung der deutschen Behörden alle militärischen Einrichtungen aus Florenz entfernt, um zu verhindern, dass diese reichhaltige Kunststadt zum Kriegsschauplatz wird. Die breiten Alleen rund um die Stadt Florenz auf ihren ehemaligen Befestigungsanlagen galten als Grenze, die von Militärtransporten nicht überschritten werden durfte.
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Auch ein Refugium für bewegliches Kulturgut kann unabhängig von seinem Standort unter besonderen Schutz gestellt werden, wenn es so gestaltet ist, dass es im Falle eines Angriffs aller Wahrscheinlichkeit nach nicht beschädigt wird. Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich der um besonderen Schutz bittende Teil verpflichtet, im Falle eines bewaffneten Konflikts ein militärisches Objekt, das sich in der Nähe von Kulturgütern befindet, insbesondere im Falle eines Hafens, Bahnhofs usw., nicht zu nutzen Flugplatz, den gesamten Verkehr von dort umzuleiten (Art. 8 Abs. 2 und 5 CultPropConv).
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Weder unter besonderem Schutz stehendes Kulturgut noch seine Umgebung dürfen für militärische Zwecke genutzt werden (Art. 9 CultPropConv).
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Als militärisch genutzt gilt ein Denkmallager auch dann, wenn es für den Transport von Streitkräften oder militärischem Material, auch im Transit, genutzt wird. Gleiches gilt, wenn im Zentrum Tätigkeiten ausgeübt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit militärischen Einsätzen, der Stationierung von Streitkräften oder der Produktion militärischen Materials stehen (Art. 8 Abs. 3 CultPropConv).
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Die Bewachung von Kulturgütern durch besonders dazu ermächtigte bewaffnete Aufseher oder die Anwesenheit von Polizeikräften, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sorgen, gelten nicht als Nutzung für militärische Zwecke (Art. 8 Abs. 4 CultPropConv).
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Ausnahmsweise ist es zulässig, unter besonderem Schutz stehendes Kulturgut zum Angriffsobjekt zu machen, wenn Gründe einer unumgänglichen militärischen Notwendigkeit dies erfordern. Eine solche unvermeidbare militärische Notwendigkeit kann nur der Kommandeur einer Division oder eines übergeordneten Großverbandes feststellen. Vorab ist der zuständige Rechtsberater zu konsultieren. Sofern die Umstände dies zulassen, ist die Entscheidung auch dem Gegner mit angemessener Frist im Voraus mitzuteilen (Art. 11 Abs. 2 CultPropConv). Wird ein Generalkommissar für Kulturgut nominiert (Art. 2 – 1 0 RegEx CultPropConv), so ist dieser unter Angabe der Gründe schriftlich zu informieren (Art. 11 Abs. 3 CultPropConv).
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Verstößt eine der Konfliktparteien gegen ihre Verpflichtung, Kulturgut unter besonderem Schutz zu schützen, ist die andere Partei, solange dieser Verstoß andauert, von ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung der Immunität des betreffenden Vermögens entbunden. Dennoch muss die letztgenannte Partei den Gegner nach Möglichkeit zunächst auffordern,
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den Verstoß innerhalb einer angemessenen Frist einzustellen (Art. 11 Abs. 1 CultPropConv). Darüber hinaus sind nur die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwehr der aus einem solchen Verstoß entstehenden Gefahr erforderlich sind.
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Schutz von Kulturgut während der Besatzung
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Der Schutz von Kulturgut erstreckt sich auch auf die Besatzungszeit. Dies impliziert, dass die Partei, die ein Gebiet besetzt hält, verpflichtet ist, jeden Diebstahl, jede Plünderung, Beschlagnahme oder sonstige Enteignung von Kulturgütern sowie jeden gegen sie gerichteten Vandalismus zu verbieten, zu verhindern und gegebenenfalls zu unterbinden (Art. 4). Abs. 3 CultPropConv).
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Es ist verboten, Institutionen, die sich der Religion, Wohltätigkeit und Bildung sowie den Künsten und Wissenschaften widmen, zu beschlagnahmen, vorsätzlich zu zerstören oder zu beschädigen; das Gleiche gilt für historische Denkmäler und andere Werke der Kunst und Wissenschaft (Art. 56 Haager Verordnung; Art. 52 und 53 lit. a AP I; Art. 16 AP II).
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Die Besatzungsmacht unterstützt die Behörden des besetzten Landes soweit wie möglich bei der Sicherung und Erhaltung von Kulturgut (Art. 5 Abs. 1 CultPropConv). Sollten die nationalen Behörden nicht in der Lage sein, solche Erhaltungsmaßnahmen für bereits beschädigtes Kulturgut zu ergreifen, wird die Besatzungsmacht selbst in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden die notwendigsten Maßnahmen einleiten (Art. 5 Abs. 2 CultPropConv).
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Jede Konfliktpartei ist verpflichtet, die Ausfuhr von Kulturgut aus einem von ihr während eines internationalen bewaffneten Konflikts besetzten Gebiet zu verhindern (§ l Abs. 1 Protokoll CultPropConv). Sollte trotz dieses Verbots dennoch Kulturgut aus dem besetzten Gebiet in das Gebiet einer anderen Partei überführt werden,
dieser ist verpflichtet, dieses Vermögen unter seinen Schutz zu stellen. Dies erfolgt entweder bereits automatisch bei der Einfuhr des Vermögens oder, falls dies nicht der Fall ist, zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag der Behörden des betreffenden besetzten Gebiets (Abschnitt I Abs. 2 und 3 Protokoll CultPropConv).
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Transport von Kulturgütern
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Genehmigte Transporte von Kulturgütern, die ausschließlich der Übertragung solcher Güter dienen, können unter besonderen Schutz gestellt werden. Gegen solche Transporte gerichtete Feindseligkeiten sind verboten (Art. 12 CultPropConv). Es ist auch verboten, solches Eigentum während des Transports zu beschlagnahmen (Art. 14 CultPropConv).
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Transporte von Kulturgütern, die in dringenden Fällen zur Sicherung besonders wertvollen Kulturgutes durchgeführt werden müssen, ohne dass die Möglichkeit besteht, das Verfahren zur Gewährung eines besonderen Schutzes anzuwenden, sind nach Möglichkeit zu unterlassen. Nach Möglichkeit ist der Gegner vorab über einen solchen Transport zu informieren (Art. 13 CultPropConv).
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Wird Kulturgut in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates übertragen, so hat dieser Staat dieses mit der gleichen Sorgfalt zu verwahren, mit der er sein eigenes Kulturgut behandelt (Art. 18 lit. a RegEx CultPropConv).
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Personal, das sich mit dem Schutz von Kulturgütern befasst
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Personal, das sich mit dem Schutz von Kulturgut beschäftigt, ist zu respektieren (Art. 15 CultPropConv).
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Sollte dieses Schutzpersonal in die Hände des Gegners fallen, ist es ihm gestattet, seine Aufgaben weiterhin wahrzunehmen (Art. 15 CultPropConv).
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Zu Beginn eines bewaffneten Konflikts ernennt der Generaldirektor der UNESCO einen Generalkommissar für Kulturgut, der gemeinsam mit Inspektoren die Einhaltung der Kulturgutkonvention überwacht (Art. 2-10 RegEx CultPropConv).
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