Kapitel 7 Schutz der Kriegsgefangenen 1. Allgemein
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Der Zweck der Gefangenschaft besteht darin, feindliche Soldaten von weiteren militärischen Einsätzen auszuschließen. Da es Soldaten gestattet ist, an rechtmäßigen Militäreinsätzen teilzunehmen, gelten Kriegsgefangene nur als aus Sicherheitsgründen inhaftierte Gefangene, nicht jedoch als Kriminelle.
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Kriegsgefangene sind nicht Gefangene der erobernden Einheit, sondern Gefangene der Regierung, zu deren Streitkräften die erobernde Einheit gehört (Gewahrsamsmacht). Für die Behandlung der Kriegsgefangenen ist der Gewahrsamsstaat verantwortlich (Art. 12 Abs. 1 GK III).
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Ein Gewahrsamsstaat darf Kriegsgefangene nur dann an einen anderen Staat überstellen, wenn er sich von der Bereitschaft und Fähigkeit dieses Staates überzeugt hat, die Regeln des Völkerrechts zum Schutz von Kriegsgefangenen anzuwenden (Art. 12 Abs. 2 GK III).
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Grundregeln für die Behandlung von Kriegsgefangenen sind:
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Es ist verboten, Kriegsgefangene unmenschlich oder unehrenhaft zu behandeln (Art. 13,14 GK III).
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Jede Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Nationalität, der religiösen Überzeugung oder der politischen Meinung oder ähnlicher Kriterien ist rechtswidrig (Art. 16 GK III).
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Repressalien gegen Kriegsgefangene sind verboten (Art. 13 Abs. 3 GK III). Vertreter der Schutzmacht und Delegierte des IKRK können jederzeit Internierte in ihren Lagern besuchen und einzeln und ohne Zeugen mit ihnen sprechen.
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Beginn der Gefangenschaft
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Der Status eines Kriegsgefangenen beginnt, sobald ein Kombattant (Art. 4 A Nr. 1 - 3, 6 GK III; Art. 44 AP I) oder eine andere einem Kombattanten gleichgestellte Person (Art. 4 A Nr. 4 und 5) ,4 B Ziff. 1, 5 Abs. 2 GK III; Art. 45 Abs. 1 VV I) und außer Gefecht (Art. 41 Abs. 2 VV I) fällt in die Hände des Gegners. Ein Feind, der seine Waffen niedergelegt hat oder keine Verteidigungsmittel mehr hat, sich ergibt oder sonst nicht in der Lage ist, zu kämpfen oder sich zu verteidigen, darf nicht mehr zum Gegenstand eines Angriffs gemacht werden (Art. 41 Abs. 1 AP I; Art. 23). Abs. 1 HaagerVO). Er soll in Kriegsgefangenschaft geraten.
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Kriegsgefangene werden entwaffnet und durchsucht. Ihre militärische Ausrüstung und ihre militärischen Dokumente sind ihnen wegzunehmen (Art. 18 Abs. 1 GK III).
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Kriegsgefangene haben alle Gebrauchsgegenstände und Gebrauchsgegenstände, ihre Metallhelme und ihre ABC-Schutzausrüstung sowie alle Gebrauchsgegenstände und Gegenstände, die zu ihrer Kleidung und Ernährung dienen, aufzubewahren (Art. 18 Abs. 1 GK III). Kriegsgefangene müssen ihre Rang- und Nationalitätsabzeichen, ihre Ehrenzeichen und Gegenstände von persönlichem oder sentimentalem Wert, z.B. Bilder von Familienangehörigen (Art. 18 Abs. 3, 40 GK III).
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Der Gewahrsamsstaat ist verpflichtet, Informationen über das Schicksal von Kriegsgefangenen (Art. 122 GK III) sowie von Verwundeten, Kranken, Schiffbrüchigen und Toten (Art. 16 GK I; Art. 19 GK II, siehe vorstehende Abschnitte) weiterzuleiten 538, 611) und geschützter Zivilpersonen (Art. 136 - 141 GK IV). Zu diesem Zweck richtet jede der Konfliktparteien bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Besetzungsfällen ein Nationales Informationsbüro ein (Art. 122 Abs. 1 GK III). Das Büro arbeitet mit der Zentralen Suchstelle des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zusammen (Art. 122 Abs. 3,123 GK III).
Nationalen Informationsbüros beauftragt. Mit der Umsetzung in der Bundeswehr ist das Personalstammamt der Bundeswehr (Bundeswehrauskunftsstelle) beauftragt.
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Geldbeträge und Wertgegenstände, die Kriegsgefangene mit sich führen, dürfen ihnen nur auf Anordnung eines Beamten des Gewahrsamsstaates und nur gegen Quittung weggenommen werden. Diese Geldbeträge und Gegenstände sind den Kriegsgefangenen nach Beendigung ihrer Gefangenschaft zurückzuerstatten (Art. 18 Abs. 4 – 6 GK III).
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Kriegsgefangene sind so bald wie möglich in Lager zu evakuieren, die weit genug vom Einsatzgebiet entfernt liegen, damit sie außer Gefahr sind. Kriegsgefangene dürfen während des Wartens auf ihre Evakuierung keiner unnötigen Gefahr ausgesetzt werden (Art. 19 GK III).
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Die Evakuierung von Kriegsgefangenen soll unter menschenwürdigen Bedingungen erfolgen – ähnlich denen für die Streitkräfte des Gewahrsamsstaates bei ihren Stationswechseln. Kriegsgefangene sind ausreichend mit Nahrung, Kleidung und medizinischer Versorgung zu versorgen. Die Zivilbevölkerung ist von Versuchen auf Kriegsgefangene abzuhalten (Art. 13 Abs. 2, 20 GK III).
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Kriegsgefangene, die aufgrund außergewöhnlicher Kampfbedingungen nicht evakuiert werden können, werden freigelassen; Auch in diesem Fall sind alle möglichen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten (Art. 41 Abs. 3 BV I).
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Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, bei einer diesbezüglichen Befragung lediglich seinen Namen, Vornamen und Dienstgrad, sein Geburtsdatum sowie seine Heeres-, Regiments-, Personen- oder Seriennummer (bei der Bundeswehr: Dienstnummer) anzugeben. Durch die Ausübung dieses Rechts entstehen ihm keine Nachteile (Art. 17 Abs. 4 AGB III). Die Befragung von Kriegsgefangenen erfolgt in einer Sprache, die sie verstehen (Art. 17 Abs. 6 GK III). Gegen Kriegsgefangene darf weder körperliche noch seelische Folter noch irgendeine andere Form von Nötigung angewendet werden, um von ihnen Informationen welcher Art auch immer zu erlangen. Kriegsgefangene, die eine Antwort verweigern, dürfen nicht bedroht, beleidigt oder einer unangenehmen oder nachteiligen Behandlung irgendwelcher Art ausgesetzt werden (Art. 17 Abs. 4 GK III).
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