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Sofern die Flucht nicht gelingt, endet die Gefangenschaft mit der Freilassung des Gefangenen aus dem Gewahrsam des Gewahrsamsstaates.
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Schwerverwundete und schwerkranke Kriegsgefangene, die reisefähig sind und deren geistige oder körperliche Leistungsfähigkeit unheilbar oder dauerhaft gemindert ist oder deren Genesung nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist, werden bereits während des bewaffneten Konflikts repatriiert. Allerdings darf kein Kriegsgefangener während Feindseligkeiten gegen seinen Willen repatriiert werden (Art. 109,110 GK III).
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Alle Kriegsgefangenen sind nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten unverzüglich freizulassen und zu repatriieren (Art. 118 GK III). Hierzu bedarf es weder eines formellen Waffenstillstandsabkommens noch des Abschlusses eines Friedensvertrages. Was wirklich zählt, ist die tatsächliche Einstellung der Feindseligkeiten – vorausgesetzt, dass sie nach vernünftiger Schätzung wahrscheinlich nicht wieder aufgenommen werden. Die Rückführung erfolgt in geordneter Form, nachdem ein Plan von allen Parteien vereinbart wurde, in Zusammenarbeit mit und unter der Kontrolle der Schutzmächte und der Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (Art. 8 – 10 GC III).
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Kriegsgefangene, die eine strafbare Handlung begangen haben und gegen die ein Strafverfahren anhängig ist oder die noch nicht bestraft wurden, können über die Einstellung aktiver Feindseligkeiten hinaus inhaftiert werden (Art. 119 Abs. 5 GK III).
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