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111. Rechtlicher Status von Kaplänen, die von einer ausländischen Macht übernommen werden

  1. Kapläne, die von einer gegnerischen Partei festgehalten werden, gelten nicht als Kriegsgefangene (Art. 28 Abs. 2 GK I; Art. 36 GK II; Art. 33 Abs. 1 GK III).​
  2. Seelsorger können zur Betreuung von Kriegsgefangenen der Streitkräfte, denen sie selbst angehören, herangezogen werden, soweit der Gesundheitszustand, die seelischen Bedürfnisse und die Zahl der Gefangenen dies erfordern (Art. 28 GK I; Art. 36, 37 GK). II; Art. 33 AGB III).​
  3. Die Bestimmungen der Genfer Konventionen I und III gelten für die Behandlung der beauftragten Seelsorger als Mindestanforderungen für den Schutz. Folglich erhalten​
    1. Seelsorger mindestens alle Leistungen, die Kriegsgefangenen nach diesen Abkommen zustehen (Art. 30 GK I; Art. 33 GK III). Ebenso wie Kriegsgefangene sind Seelsorger nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten unverzüglich freizulassen und repatriiert (Art. 33 Abs. 1 Satz 2, 118 Abs. 1 GK III).​
    2. Insbesondere hat die Gewahrsamsbehörde den Vertretern religiöser Organisationen einen ordnungsgemäßen Empfang zu gewährleisten. Der Gewahrsamsstaat stellt den ordnungsgemäß akkreditierten Vertretern dieser Organisationen alle notwendigen Einrichtungen zur Verfügung, um:​
    3. Besuche von Kriegsgefangenen und Seelsorgern in ihren Lagern;​
    4. Verteilung von Hilfsgütern und Materialien für religiöse, Bildungs- oder Freizeitzwecke; Und​
    5. Unterstützung von Kriegsgefangenen und Seelsorgern bei der Gestaltung ihrer Freizeit (Art. 125 GK III).​
    6. Auf im neutralen Gebiet aufgenommene oder internierte Seelsorger sind die Bestimmungen der Genfer Abkommen sinngemäß anzuwenden (Art. 4 GK I; Art. 5 GK II).​
    7. Nicht übernommene Seelsorger werden zurückgeschickt (Art. 28,30 GK I; Art. 37 GK II).​
    8. Seelsorger werden an die Konfliktpartei zurückgegeben, der sie angehören. Eine Gewahrsamsmacht, die lediglich eine Person in das von ihr besetzte Hoheitsgebiet ihres Heimatstaates freilässt, kommt ihrer Pflicht zur Rückführung dieser Person nicht ordnungsgemäß nach.​
    9. Die Rückführung von Seelsorgern setzt voraus, dass für ihre Rückkehr ein Weg besteht und die militärischen Voraussetzungen dies zulassen (Art. 30 Abs. 3 GK I; Art. 37 GK II).​
    10. Zurückzustellende Seelsorger dürfen die ihnen gehörenden Effekten, persönlichen Gegenstände, Wertgegenstände und Ritualgegenstände mitnehmen (Art. 30 Abs. 3 GK I; Art. 37 GK II).​
    11. Zurückbehaltene Seelsorger üben ihre geistlichen Aufgaben weiterhin zum Wohle der Kriegsgefangenen aus – vorzugsweise derjenigen, die den Streitkräften angehören, von denen sie abhängig sind. Ihre Tätigkeit unterliegt der Kontrolle der zuständigen Dienststellen (Art. 28 Abs. 2 AGB I; Art. 37 AGB II; Art. 33 Abs. 2, 35 AGB III).​
    12. Zu den geistlichen Aufgaben, die zugunsten der Kriegsgefangenen ausgeübt werden sollen, gehören insbesondere:​
    13. Abhaltung von Gottesdiensten (Art. 34 GK III);​
    14. Betreuung von Kriegsgefangenen derselben Religion (Art. 35 GK III); Und​
    15. Bestattung verstorbener Kriegsgefangener nach den Riten der Religion​
    16. zu der sie gehören (Art. 120 Abs. 4 GK III).
    1. Um eine einheitliche Betreuung der Kriegsgefangenen sicherzustellen, werden Seelsorger den Lagern und Arbeitskommandos zugeteilt, in denen sich Kriegsgefangene befinden, die denselben Streitkräften angehören, dieselbe Sprache sprechen oder dieselbe Religion ausüben (Art. 35 Satz 2 GK III). ).​
    2. Der Gewahrsamsstaat stellt den Seelsorgern alle für die Ausübung ihrer geistlichen Aufgaben erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung.​
    3. Insbesondere werden ihnen folgende Erleichterungen gewährt:​
    4. Ihnen sind angemessene Räumlichkeiten zur Abhaltung von Gottesdiensten zur Verfügung zu stellen (Art. 34 Abs. 2 GK III).​
  • Sie sind berechtigt, Kriegsgefangene, die sich außerhalb des Lagers befinden (z. B. in Arbeitskommandos oder Krankenhäusern), regelmäßig zu besuchen. Zu diesem Zweck stellt der Gewahrsamsstaat ihm die erforderlichen Transportmittel zur Verfügung (Art. 33 Abs. 2 lit. a, 35 Satz 3 GK III).​
  • Sie haben das Recht, sich in allen Fragen, die ihre Aufgaben betreffen, an die zuständigen Behörden des Lagers zu wenden (Art. 33 Abs. 2 lit. b Satz 3 GK III).​
  • Sie verfügen über alle Möglichkeiten zur Korrespondenz über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen. Es steht ihnen unter Vorbehalt der Zensur frei, mit den kirchlichen Autoritäten im Land der Inhaftierung und mit internationalen religiösen Organisationen zu korrespondieren. Briefe und Karten, die sie zu diesem Zweck verschicken, gelten zusätzlich zu dem für Kriegsgefangene vorgesehenen Kontingent (Art. 35 Satz 4 und 5, 71 GK III).​
  • Ihnen ist der Empfang einzelner Pakete oder Sammelsendungen mit Andachtsgegenständen (z. B. Bibeln, Gebets- und Gottesdienstbücher, Gesangbücher, Gottesdienstartikel, Sakramentenwein, Kruzifixe und Rosenkränze) auf jedwedem Weg gestattet (Art. 33, 72 Abs. 1 GK III). ).​
  1. Zurückgehaltene Seelsorger unterliegen der Disziplinargewalt der Gewahrsamsbehörde (Art. 28 Abs. 2 GK I; Art. 33 Abs. 2 GK III). Sie unterliegen daher den allgemeinen Anordnungen des Lagerkommandanten. Dies gilt nicht für die Ausübung ihrer religiösen Pflichten.​
  2. Seelsorger dürfen nicht zu einer Tätigkeit gezwungen werden, die über ihre religiösen Pflichten hinausgeht (Art. 28 Abs. 2 GK I; Art. 33 Abs. 2 lit. c GK III).​
  3. Kriegsgefangene, die Pfarrer, aber keine Seelsorger sind, z.B. Geistliche, die als Soldaten in der Bundeswehr Dienst leisten, haben die Freiheit, den Angehörigen ihrer Gemeinschaft frei zu dienen (Art. 36 Satz 1 GK III). Der Gewahrsamsstaat hat die Pflicht, ihm eine entsprechende Vollmacht zu erteilen, wenn Kriegsgefangene desselben Glaubens betreut werden sollen. Geistliche, denen diese Befugnis übertragen wurde, genießen dieselben Privilegien und Erleichterungen wie behaltene Geistliche. Sie sind auch nicht zu Arbeiten verpflichtet (Art. 36 AGB III). Dennoch bleiben sie Kriegsgefangene, wenn auch mit besonderen Rechten ausgestattet.​
  4. Wenn Kriegsgefangene nicht die Hilfe eines Seelsorgers oder eines Kriegsgefangenenpfarrers, eines anderen Pfarrers, der der Gefangenen- oder einer ähnlichen Konfession angehört, oder alternativ eines qualifizierten Laien haben, wenn dies aus konfessioneller Sicht möglich ist , werden auf Antrag der betroffenen Gefangenen ernannt (Art. 37 GK III). Diese Personen werden in der Regel aus den Reihen der Kriegsgefangenen ausgewählt, können aber auch Angehörige der Zivilbevölkerung des Gewahrsamsstaates sein.​
  5. Vorbehaltlich der Zustimmung der Haftbehörde werden diese Geistlichen und Laien regelmäßig von den zuständigen örtlichen Religionsbehörden des jeweiligen Glaubens im Einvernehmen mit der Gemeinschaft der betroffenen Gefangenen ernannt (Art. 37 GK III).​
  6. Die so ernannten Geistlichen und Laien genießen die gleichen Privilegien und Erleichterungen wie Kapläne. Sie unterliegen der Lagerdisziplin sowie allen von der Gewahrsamsmacht im Interesse der Disziplin und der militärischen Sicherheit erlassenen Vorschriften (Art. 37 Satz 3 GK III). Soweit diese Personen aus der Kriegsgefangenengemeinschaft ausgewählt werden, behalten sie ihren alten Status.​