Ergibt die Inspektion, dass das Luftfahrzeug nicht den besonderen Schutzanforderungen entspricht oder gegen seine Pflichten verstoßen hat, kann es beschlagnahmt werden. Ein
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Ziviles und militärisches Sanitätspersonal hat Anspruch auf besonderen Schutz. Sie dürfen weder angegriffen noch an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert werden (Art. 23 Abs. 1, 24 AGB I; Art. 37 AGB II; Art. 14 AGB IV; Art. 15 BGB I; Art. 9 - 11 BGB). II).
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Militärsanitäter sind militärische Nichtkombattanten. Sie beinhalten:
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Personen, die ausschließlich mit der Pflege, dem Sammeln und dem Transport von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sowie mit der Behandlung und Vorbeugung von Krankheiten beschäftigt sind, einschließlich Ärzte, Krankenschwestern usw., und das Krankenhauspersonal von Krankenhausschiffen (Art. Art. 24 AGB I; Art. 30 AGB II; Art. 22 und 23 AP I);
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Verwaltungspersonal medizinischer Einheiten und Einrichtungen, wie z. B. Manager, Angestellte, Kantinenpersonal usw. (Art. 24 GK I; Art. 36, 37 GK H);
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medizinisches Personal von Hilfswerken des Sanitätsdienstes (Art. 26 GK I; Art. 8 Bst. c ii AP I);
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medizinisches Personal, das bei Organisationen des Zivilschutzes (z. B. dem Technischen Hilfswerk der Bundesrepublik Deutschland) der Konfliktparteien eingesetzt wird (Art. 63 Abs. 2 GK IV; Art. 8 lit. c i AP I); Und
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nicht festangestelltes medizinisches Personal (einschließlich ausreichend geschultes Personal des Sanitätsdienstes) (Art. 25 GK I).
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Dem festgenommenen Sanitätspersonal steht es unter der Leitung des Festgenommenen frei, seinen Aufgaben nachzugehen, solange dieser nicht für die notwendige Versorgung der Verwundeten und Kranken gesorgt hat (Art. 19 GK I). Sie gelten nicht als Kriegsgefangene; Dennoch kommen ihnen zumindest alle Bestimmungen des Genfer Abkommens III zugute. Sie sind vorzugsweise mit der Pflege der Verwundeten und Kranken der Partei beschäftigt, der sie selbst angehören (Art. 30 GK I).
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Sanitätspersonal, dessen Verbleib für die Versorgung von Kriegsgefangenen nicht unerlässlich ist, wird repatriiert (Art. 30 GK I; Art. 37 GK II).
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Unregelmäßig tätiges Militärsanitätspersonal wird in Kriegsgefangenschaft genommen, ist aber im Bedarfsfall für seinen Sanitätsdienst einzusetzen (Art. 25, 29 GK I).
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Der Einsatz von medizinischem Personal der Hilfswerke eines neutralen oder anderen Staates, der nicht Konfliktpartei ist, bedarf der Zustimmung der Regierung dieses Staates und der Genehmigung der Konfliktpartei, für die dieses Personal eingesetzt werden soll (Art . 27 GK I).
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Sanitätspersonal, das dem Gegner in die Hände fällt, darf nur so lange festgehalten werden, wie es der Gesundheitszustand und die Zahl der Kriegsgefangenen erfordern (Art. 28 Abs. 1 und 2 GK I; Art. 37 Abs. 2 und 3 GK). II). Dies gilt nicht für das Personal eines neutralen oder anderen Staates, der nicht am Konflikt beteiligt ist (Art. 27, 32 GK I; Art. 9 Abs. 2 AP I).
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Sanitätspersonal kann zum Schutz der ihm anvertrauten Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sowie zu seinem eigenen Schutz mit Einzelwaffen ausgerüstet werden (Art. 22 GK I; Art. 35 GK II; Art. 13 AP I). Einzelne Waffen sind Pistolen, Maschinenpistolen und Gewehre.
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Zivilisten müssen die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen respektieren, auch wenn sie der Gegenpartei angehören. Sie dürfen keine Gewalt gegen sie anwenden. Zivilisten und Hilfsorganisationen wie zum Beispiel das Nationale Rote Kreuz oder die Rothalbmond-Gesellschaft dürfen Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige sammeln und versorgen. Niemand darf für solche humanitären Handlungen belästigt, verfolgt oder bestraft werden (Art. 18 GK I; Art. 17 AP I).
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