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Kapitel 8 Religiöses Personal I. Allgemein

  1. Seelsorger sind Geistliche, die den Streitkräften eines Staates zugeteilt sind, um die ihnen unterstellten Personen geistlich zu betreuen (Art. 24 GK I; Art. 37 GK II; Art. 23 Abs. 5 AP I).​
  2. Der Status von Seelsorgern wird verliehen an:​
  • Minister, die einer Miliz angehören, die nicht zu den regulären Streitkräften gehört, einem Freiwilligenkorps oder einer organisierten Widerstandsbewegung, deren Mitglieder Kombattanten sind (Art. 13 Nr. 2 GK I);​
  • Minister, denen von der zuständigen Militärbehörde die Betreuung des Begleitpersonals der Streitkräfte übertragen wurde (Art. 13 Nr. 4 GK I);​
  • auf Lazarettschiffen eingesetzte Seelsorger (Art. 36 GK II), auch wenn sie keine Seelsorger sind; Und​
  • religiöses Personal von Handelsschiffen (Art. 37,13 Nr. 5 GC II).​
  1. Nach internationalem Recht genießen nichtständige Militärseelsorger nicht den gleichen Status wie ständige Militärseelsorger. Sie sind als Zivilisten durch die Genfer Konvention IV geschützt.​
  2. Den bei der Bundeswehr eingesetzten Hilfskräften der Seelsorger (Seelsorger und Fahrer) wird der Status von Soldaten im Verteidigungszustand zuerkannt. Es steht jedoch im Einklang mit den Grundsätzen des humanitären Völkerrechts, auch diese Personen so weit wie möglich zu respektieren und zu schützen.​
  3. Zu den Personengruppen, die von Seelsorgern betreut werden, gehören:​
  • Angehörige der Streitkräfte, denen sie selbst angehören;​
  • für Seelsorger, die in die Hände des Gegners fallen, auch Kriegsgefangene alliierter Streitkräfte (Art. 33 Abs. 2, 35 1. Satz GK III);​
  • in Ausnahmefällen in Gefangenschaft geratene Angehörige der gegnerischen Streitkräfte (Art. 37 GK III);​
  • im Bedarfsfall verwundete, kranke und schiffbrüchige Angehörige gegnerischer Streitkräfte; Und​
  • für die Dauer einer Besatzung die Zivilbevölkerung – insbesondere Kinder – (Art. 13, 24, 27 Abs. 1, 38 Nr. 3, 50 Abs. 3, 58 Abs. 1 GK IV), geschützte Personen, denen Straftaten vorgeworfen werden (Art. 76). Abs. 3 AGB IV) und Internierte (Art. 93, 94 AGB IV).​
  1. Die Seelsorger üben ihre Aufgaben im Rahmen der militärischen Gesetze und Vorschriften des Gewahrsamsstaates und im Einklang mit deren religiöser Etikette aus (Art. 33 Abs. 2, 35 1. Satz GK III). Sie dürfen jedoch nicht auf ihre religiösen Pflichten beschränkt sein und können insbesondere:​
  • die Funktionen eines persönlichen Beraters wahrnehmen;​
  • die letzten Wünsche sterbender Soldaten entgegennehmen und weiterleiten; Und​
  • materielle Hilfe leisten.​
  1. Wo immer möglich, sollen die Toten von Geistlichen derselben Konfession beigesetzt werden. Die betroffenen Staaten sind verpflichtet, die Seelsorger im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 GK I).​
  2. Kapläne tragen am linken Arm eine Armbinde mit dem roten Kreuz oder dem roten Halbmond auf weißem Grund (Art. 40 Abs. 1 GK I; Art. 42 Abs. 1 GK II; Art. 18 Abs. 1 und 3 AP I; Art. 12 AP II). Die Armbinde ist von der zuständigen Behörde auszustellen und zu stempeln (Art. 40 Abs. 1 AGB I; Art. 42 Abs. 1 AGB II).​
  3. Neben dieser Armbinde und der von allen Angehörigen der Streitkräfte zu tragenden Dienstmarke haben Seelsorger auch einen besonderen Personalausweis zu führen (Art. 40 Abs. 2 GK I; Art. 42 Abs. 2 GK II).​
  1. Den Geistlichen dürfen ihre besonderen Abzeichen, Armbinden oder Ausweise nicht entzogen werden. Bei Verlust oder Zerstörung haben sie Anspruch auf Ersatz (Art. 40 Abs. 4 AGB I; Art. 42 Abs. 4 AGB II). Sollten Seelsorger in die Hände des Gegners fallen, ist dieser verpflichtet, die Weitergabe neuer Ausweise oder Armbinden an zurückbehaltene Seelsorger zu gestatten (Art. 40 Abs. 4 GK I; Art. 42 Abs. 4 GK II).​
  1. Schutz der Seelsorger
  1. Seelsorger sind unter allen Umständen zu respektieren und zu schützen (Art. 24 GK I; Art. 36, 37 GK II; Art. 15 Abs. 5 AP I). Es gilt:​
  • jederzeit während der Dauer eines bewaffneten Konflikts;​
  • an jedem Ort; Und​
  • in jedem Fall, in dem Seelsorger vom Gegner vorübergehend oder für längere Zeit eingestellt werden.​
  1. Als solche haben Seelsorger Anspruch auf den durch das Völkerrecht vorgesehenen Schutz. Eine direkte Beteiligung an der Hilfeleistung für Kriegsopfer (Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene, geschützte Zivilisten) ist nicht erforderlich.​
  2. Im Gegensatz zu medizinischen Hilfsgütern sind die für religiöse Zwecke verwendeten Gegenstände nicht ausdrücklich durch internationales Recht geschützt. Es entspricht jedoch dem Tenor der Genfer Konventionen, das für religiöse Zwecke benötigte Material zu respektieren und es nicht für fremde Zwecke zu verwenden.​
  3. Repressalien gegen Geistliche sind verboten (Art. 46 GK I; Art. 47 GK II). Dieses Verbot soll die Geistlichen vor jeder Einschränkung der ihnen übertragenen Rechte schützen. Ihnen können jedoch erneut Privilegien entzogen werden, die über das gesetzliche Mindestschutzniveau hinausgehen, das ihnen durch die Genfer Konventionen gewährt wird.​
  4. In keinem Fall dürfen Seelsorger auf die ihnen durch das humanitäre Völkerrecht zugesicherten Rechte verzichten (Art. 7 GK I; Art. 7 GK II).​
  5. Jeder gegen Geistliche gerichtete Angriff und jede Verletzung ihrer Rechte stellen einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht dar, der strafrechtlich verfolgt wird (Art. 49 GK I; Art. 50 GK II).​
  6. Die Tatsache, dass Seelsorger bewaffnet sein und die Waffen zu ihrer eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen einsetzen dürfen, soll ihnen nicht den Schutz nehmen, den ihnen das Völkerrecht gewährt (Art. 22 GC I; Art. 35 GK II). Sie dürfen die Waffen nur zur Abwehr völkerrechtswidriger Angriffe einsetzen, nicht aber zur Verhinderung einer Gefangennahme.​
  7. Der den Seelsorgern gewährte Schutz erlischt, wenn sie ihre Waffen zu einem anderen Zweck als dem Selbstschutz und der Verteidigung geschützter Personen einsetzen.​
  8. Als Waffen dürfen nur Waffen verwendet werden, die zur Selbstverteidigung und Nothilfe geeignet sind (Einzelwaffen).
  9. In der Bundesrepublik Deutschland sind Seelsorger nicht bewaffnet.​