Kapitel 11 Das Gesetz der Neutralität
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Allgemein
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Neutralität (von lateinisch ne-uter = nicht beides) wird im Völkerrecht als der Status eines Staates definiert, der sich nicht an einem bewaffneten Konflikt zwischen anderen Staaten beteiligt. Die Folge des Neutralitätsstatus sind Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen dem neutralen Staat einerseits und den Konfliktparteien andererseits.
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Quellen des Völkerrechts der Neutralität sind Gewohnheitsrecht und – für bestimmte Fragestellungen – internationale Übereinkommen (HC V; HC XIII).
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Die Charta der Vereinten Nationen und auf der Charta basierende Beschlüsse des Sicherheitsrats können unter bestimmten Umständen das traditionelle Gesetz der Neutralität ändern. Daher gelten für Sanktionen der Vereinten Nationen besondere Regeln, die vom traditionellen Neutralitätsrecht abweichen. Das Gesetz der Neutralität wurde jedoch durch die Charta der Vereinten Nationen nicht generell außer Kraft gesetzt.
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Nach dem allgemeinen Völkerrecht steht es jedem Staat frei, sich an einem bewaffneten Konflikt zu beteiligen oder nicht. Allerdings darf sich ein Staat nach geltendem Recht nur auf der Seite des Opfers eines bewaffneten Angriffs beteiligen (kollektive Selbstverteidigung), nicht auf der Seite des Angreifers.
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Übernimmt ein Staat bereits im Frieden eine gesetzliche Verpflichtung, im Falle eines bewaffneten Konflikts neutral zu bleiben, spricht man von dauerhafter Neutralität. Es verlangt, dass sich der neutrale Staat bereits im Frieden in keiner Weise militärisch engagiert und keine Handlungen begeht, die ihn daran hindern würden, seinen Pflichten als Neutraler in einem bewaffneten Konflikt nachzukommen.
Beispiele: Die dauerhafte Neutralität der Schweiz besteht seit dem Wiener Kongress 1815.
Von einer solchen gesetzlichen Verpflichtung zu unterscheiden ist eine Politik der Neutralität.
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Abgesehen von den Regeln, die im Falle einer gesetzlich begründeten dauerhaften Neutralität bereits in Friedenszeiten gelten, beginnt die Neutralität eines Staates mit dem Ausbruch eines bewaffneten Konflikts erheblichen Ausmaßes zwischen anderen Staaten.
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Der neutrale Status erlischt mit dem Ende des bewaffneten Konflikts oder dadurch, dass der neutrale Staat Konfliktpartei wird. Allerdings führen weder begrenzte Aktionen der bewaffneten Neutralitätsverteidigung noch die Verletzung einzelner Neutralitätspflichten durch den Staat allein dazu, dass dieser Staat als Konfliktpartei angesehen werden muss.
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Die Rechte und Pflichten der Neutralen
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Allgemeine Bestimmungen
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Das Territorium eines neutralen Staates ist unantastbar. Es ist verboten, auf diesem Gebiet Kriegshandlungen zu begehen (Art. 1 HC V).
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Ein neutraler Staat ist verpflichtet, jeder Verletzung seiner Neutralität, notfalls auch mit Gewalt, Widerstand zu leisten (Art. 5 HC V; Art. 2, 9, 24 HC XIII). Diese Verpflichtung wird jedoch durch das internationale Gewaltverbot eingeschränkt. Gesetzlich zulässig sind nur solche Maßnahmen der Neutralitätsverteidigung, die auch als Notwehr gegen einen bewaffneten Angriff gerechtfertigt sind.
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Ein neutraler Staat darf keine der Konfliktparteien unterstützen. Insbesondere ist die Lieferung von Kriegsschiffen, Munition und Kriegsmaterial anderer Art verboten (Art. 6 HC XIII). Humanitäre Hilfe für die Opfer des Konflikts stellt keinen Verstoß gegen die Neutralität dar (Art. 14 HC V), selbst wenn diese Hilfe nur den Opfern einer Partei geleistet wird.
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Ein neutraler Staat darf sich in keinem Fall an Kriegshandlungen der Konfliktparteien beteiligen.
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Die staatliche Praxis hat die bisher übliche Regel geändert, dass ein neutraler Staat nicht verpflichtet ist, die Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial durch Privatpersonen
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zugunsten einer der Konfliktparteien zu verbieten (Art. 7 HC V). Soweit Waffenausfuhren einer staatlichen Kontrolle unterliegen, ist die Genehmigung einer solchen Ausfuhr als unneutrale Dienstleistung anzusehen.
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Staatsangehörige neutraler Staaten können auf eigenes Risiko in den Dienst einer der Konfliktparteien treten (Art. 6 HC V). In einem solchen Fall sind sie wie Staatsangehörige der jeweiligen Konfliktpartei zu behandeln (Art. 17 HC V). Das Verbot der Anwerbung, des Einsatzes, der Finanzierung und der Ausbildung von Söldnern ist zu beachten (Art. 47 AP I; Söldnerkonvention von 1989; siehe oben Abschnitt 303).
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Es ist verboten, auf neutralem Territorium Truppen zu rekrutieren und aufzustellen, um einer der Konfliktparteien zu helfen (Art. 4 HC V).
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War on Land
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Truppen- oder Nachschubbewegungen dürfen nicht auf neutralem Territorium durchgeführt werden (Art. 2 HC V). Der neutrale Staat kann die Durchfuhr von Verwundeten und Hilfsgütern gestatten (Art. 14 HC V).
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Es gilt nicht als unneutraler Dienst, wenn ein neutraler Staat einer Konfliktpartei die Nutzung allgemein zugänglicher Kommunikationsmittel auf seinem Territorium gestattet. Der neutrale Staat darf jedoch auf seinem Territorium keine besonderen Kommunikationsmittel für eine Konfliktpartei installieren oder zulassen (Art. 3 HC V).
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Neutrale Staaten müssen Kräfte der Konfliktparteien internieren, die neutrales Territorium betreten (Art. 11, 12 HC V). Entflohenen Kriegsgefangenen, die im Gebiet des neutralen Staates verbleiben dürfen, kann ein bestimmter Wohnort zugewiesen werden (Art. 13 HCV).
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Naval Warf are a)
- Allgemein
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Die Binnengewässer, die Archipelgewässer und das Küstenmeer neutraler Staaten sind zu respektieren (Art. 1 HC XIII). Es ist verboten, in solchen Gewässern Kriegshandlungen zu begehen (Art. 2 HC XIII).
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Den Konfliktparteien ist es untersagt, neutrale Häfen oder Hoheitsgewässer als Stützpunkt für Marineoperationen zu nutzen (Art. 5 HC XIII).
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Kriegshandlungen dürfen weder in neutralen Gewässern noch auf neutralem Territorium begangen werden (Art. 2 HC XIII). Zu den verbotenen Kriegshandlungen gehört die allgemeine Ausübung des Kriegsrechts, wie Anhalten, Besuch und Durchsuchung, Anweisungen zur Einhaltung eines bestimmten Kurses und Kapern von Handelsschiffen (Art. 2 HC XIII).
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Wird ein Schiff von einer am Konflikt beteiligten Partei in den Gewässern eines neutralen Staates gekapert, muss dieser, solange sich die Beute noch in seinem Zuständigkeitsbereich befindet, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um die Beute und ihre Besatzung freizulassen. Die Preismannschaft muss interniert sein (Art. 3 Abs. 1 HC XIII).
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Ein neutraler Staat kann die Freilassung eines in seinen Gewässern gefangenen Schiffes auch dann verlangen, wenn das Schiff diese Hoheitsgewässer bereits verlassen hat (Art. 3 Abs. 2 HC XIII).
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Nimmt ein Schiff eines neutralen Staates verwundete, kranke oder Schiffbrüchige an Bord, muss es im Rahmen des Völkerrechts dafür Sorge tragen, dass diese Personen sich nicht mehr an Feindseligkeiten beteiligen (Art. 15 GK II).
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Für die Verlegung von Unterwasserminen gelten für neutrale Staaten die gleichen Sicherheitsvorschriften wie für die Konfliktparteien (Art. 4 Abs. 1 HC VIII). Sie müssen die Lage der Minenfelder den Regierungen der Seestaaten unverzüglich mitteilen (Art. 4 Abs. 2 HC VIII).
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Ein neutraler Staat ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen,
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um die Ausrüstung oder Bewaffnung eines Schiffes in seinem Hoheitsgebiet zu verhindern, von dem er Grund zu der Annahme hat, dass es für Kriegshandlungen gegen eine ausländische Macht bestimmt ist. Es ist außerdem verpflichtet, das Auslaufen von Schiffen zu verhindern, die in seinem Zuständigkeitsbereich ganz oder teilweise für den Einsatz im Krieg umgebaut wurden (Art. 8 HC XIII).
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Innocent Passage, Transit Passage und Archipelagic Sea Lanes Passage
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Die Durchfahrt von Kriegsschiffen von Konfliktparteien und von Prisen durch das Küstenmeer und die Archipelgewässer eines neutralen Staates stellt keinen Verstoß gegen die Neutralität dar (Art. 10 HC XIII). Während die Durchfahrt durch internationale Meerengen und die Durchfahrt auf Schärenseewegen das Recht auf Überflug (Art. 38; 53 LOS-Übereinkommen) und das Recht auf Durchfahrt im Unterwassermodus einschließt, bestehen solche Rechte nicht für die friedliche Durchfahrt außerhalb dieser Routen. Das Recht auf friedliche Durchfahrt unterliegt den folgenden Bestimmungen.
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Grundsätzlich ist es Kriegsschiffen der Konfliktparteien nicht gestattet, sich länger als vierundzwanzig Stunden in neutralen Häfen, Reeden oder Hoheitsgewässern aufzuhalten. Der neutrale Staat kann diese Frist verlängern oder den Aufenthalt solcher Schiffe in seinen Gewässern ganz verbieten (Art. 12 HC XIII). Kriegsschiffe der Konfliktparteien dürfen ihren Aufenthalt nicht über die zulässige Zeit hinaus verlängern, außer aufgrund von Schäden oder Wetterstress. Sie müssen abreisen, sobald die Ursache der Verzögerung nicht mehr besteht (Art. 14 HC XIII).
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In neutralen Häfen und Reeden dürfen Kriegsschiffe der Konfliktparteien nur solche Reparaturen durchführen, die zur Wiederherstellung ihrer Seetüchtigkeit unbedingt erforderlich sind. Die Wiederherstellung der Kampfbereitschaft dieser Schiffe kann kein Grund für eine Verlängerung der zulässigen Aufenthaltsdauer sein. Auch Aktivitäten zur Steigerung ihrer Kampffähigkeit sind verboten (Art. 17 HC XIII).
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Kriegsschiffe der Konfliktparteien dürfen in neutralen Hoheitsgewässern weder ihre Besatzungen ergänzen noch ihre Bewaffnung oder ihren militärischen Nachschub auffüllen oder erhöhen (Art. 18 HC XIII).
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Kriegsschiffe der Konfliktparteien dürfen nur in neutralen Häfen und Reeden Nachschub leisten, um ihren Nachschub auf den normalen Friedensstandard zu bringen (Art. 19 HC XIII).
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In neutralen Häfen und Reeden dürfen Kriegsschiffe der Konfliktparteien nur so viel Treibstoff transportieren, dass sie den nächstgelegenen Hafen im eigenen Land erreichen können (Art. 19 HC XIII). Diese Schiffe dürfen ihre Treibstoffvorräte in einem Hafen desselben neutralen Staates nicht vor Ablauf der folgenden drei Monate wieder auffüllen (Art. 20 HCXIII).
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Bleibt ein Kriegsschiff einer Konfliktpartei unberechtigt in einem neutralen Hafen und verlässt diesen Hafen trotz Benachrichtigung nicht, kann der neutrale Staat das Schiff während der Dauer des bewaffneten Konflikts festhalten und an der Ausfahrt hindern (Art . 24 HC XIII). Auch die Besatzung des festgehaltenen Schiffes kann festgehalten werden. Seine Mitglieder können im Schiff zurückgelassen oder auf ein anderes Schiff oder an Land gebracht werden. In jedem Fall muss immer eine ausreichende Anzahl von Männern zur Beaufsichtigung des Schiffes an Bord bleiben,
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Eine Beute darf nur dann in einen neutralen Hafen verbracht werden, wenn dies aufgrund mangelnder Seetüchtigkeit der Beute, Wetterstress oder Mangel an Treibstoff oder Proviant unbedingt erforderlich ist. Es muss ausreisen, sobald die Umstände, die seine Einreise gerechtfertigt haben, nicht mehr vorliegen (Art. 21 HCXIII).
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Verlässt eine Prise nach Wegfall des Grundes für ihren Verbleib die Abfahrt auch auf Anordnung der neutralen Behörden nicht, muss der neutrale Staat die Freilassung der Prise und ihrer Besatzung anstreben. Die Preismannschaft muss interniert sein (Art. 21 HC XIII). Die gleiche Regelung gilt, wenn ein Gewinn unbefugt in einen neutralen Hafen gelangt ist (Art. 22
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HC XIII).
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Liegen Kriegsschiffe mehrerer Konfliktparteien gleichzeitig in einem neutralen Hafen oder Reede vor, muss zwischen dem Auslaufen der Schiffe einer Partei und dem Auslaufen der Schiffe der anderen Partei ein Zeitraum von mindestens vierundzwanzig Stunden liegen (Art. 16 HC XIII).
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Ein neutraler Staat kann Kriegsschiffen der Konfliktparteien gestatten, seine Lotsen einzusetzen (Art. 11 HC XIII). Ein neutraler Staat ist verpflichtet, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel jede Verletzung der Neutralitätsregeln in seinen Gewässern zu verhindern und die zu diesem Zweck erforderliche Überwachung durchzuführen (Art. 25 HC XIII).
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Ein neutraler Staat muss die von ihm erlassenen Bedingungen, Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der Zulassung von Kriegsschiffen oder Kriegspreisen der Konfliktparteien in seine Häfen, Reeden oder Hoheitsgewässer unparteiisch auf die beiden Konfliktparteien anwenden ( Art. 9 HC XIII). Eine neutrale Macht kann einem Kriegsschiff, das ihren Anweisungen nicht Folge geleistet oder seine Neutralität verletzt hat, die Einfahrt in ihre Häfen oder Reeden verbieten (Art. 9 HC XIII).
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Kontrolle durch Konfliktparteien
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Kriegsschiffe einer Konfliktpartei sind berechtigt, Handelsschiffe unter der Flagge eines neutralen Staates auf hoher See anzuhalten, zu besuchen und zu durchsuchen sowie den Inhalt und Bestimmungsort ihrer Ladung zu kontrollieren.
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Kriegsschiffe einer Konfliktpartei dürfen gegen neutrale Handelsschiffe nur so viel Gewalt anwenden, wie zur Ausübung dieser Kontrolle erforderlich ist. Insbesondere neutrale Handelsschiffe, die zwar der Kontrolle einer Konfliktpartei unterliegen, sich aber einer solchen Kontrolle widersetzen, können beschädigt oder zerstört werden, wenn sie nicht auf andere Weise an der Fortsetzung ihrer Reise gehindert werden können. Der Kapitän des neutralen Schiffes ist in geeigneter Weise vorzuwarnen. Die Rettung von Schiffbrüchigen muss gewährleistet sein.
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Um eine solche Inspektion zu vereinfachen, kann eine Konfliktpartei mit Zustimmung des betreffenden neutralen Staates dem neutralen Schiff im Verladehafen ein Inspektionsdokument (Navicert) ausstellen. Ein von einer Konfliktpartei ausgestelltes Navicert ist für die andere Konfliktpartei nicht bindend. Die Tatsache, dass ein Schiff ein Navicert einer anderen Konfliktpartei mit sich führt, ist kein zulässiges Argument für weitere Kontrollmaßnahmen.
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Das Kontrollrecht gilt nicht für Handelsschiffe unter neutraler Flagge, wenn sie von einem neutralen Kriegsschiff (Konvoi) eskortiert werden. In diesem Fall kann jedoch ein Kriegsschiff einer Konfliktpartei den Kommandanten des neutralen Kriegsschiffes um Auskunft über die Art und den Bestimmungsort der Ladung bitten.
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Enthält die Ladung kriegswichtige Güter, die für einen Hafen eines Gegners bestimmt sind, können diese Güter vom Kriegsschiff der Konfliktpartei verurteilt werden (absolute Schmuggelware). Die Konfliktparteien können den neutralen Staaten Listen der Güter mitteilen, die sie für kriegswichtig halten. Als Schmuggelware (bedingte Schmuggelware) gelten ebenfalls Güter, die für die Verwaltung oder die Streitkräfte der gegnerischen Konfliktpartei bestimmt sind.
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Erweist sich der zu einer Kontrollmaßnahme führende Verdacht als unbegründet und hat das neutrale Schiff nicht zur Entstehung des Verdachts beigetragen, ist die Konfliktpartei zum Ersatz des durch die Verzögerung der Reise entstandenen Schadens verpflichtet.
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Ein Schiff, das Schmuggelware befördert, wird verurteilt.
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Das beschlagnahmte Schiff (Beute) ist möglichst sicher in einen Hafen der Konfliktpartei oder eines mit ihr verbündeten Staates zu bringen. In diesem Hafen soll die Zulässigkeit der
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Verurteilung sowohl des Schiffes als auch der Ladung durch ein Seegericht gerichtlich überprüft werden.
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Den Konfliktparteien ist es nicht gestattet, Prisengerichte auf neutralem Territorium oder auf einem Schiff in neutralen Hoheitsgewässern zu errichten (Art. 4 HC XIII).
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Schutz der neutralen Handelsschifffahrt
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Kriegsschiffe neutraler Staaten dürfen neutrale Handelsschiffe eskortieren.
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Auf internationalen Schifffahrtsrouten und auf hoher See dürfen Kriegsschiffe neutraler Staaten bei Bedarf Minen räumen, um die neutrale Schifffahrt sicherzustellen. Derartige Minenräumaktionen stellen keinen unneutralen Dienst am Gegner der Minenlegepartei dar.
4. Luftkrieg
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Der Luftraum eines neutralen Staates ist unverletzlich (Art. 40 HRAW 1923).
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Den Konfliktparteien ist es verboten, mit Militärflugzeugen, Raketen oder anderen Flugkörpern in den neutralen Luftraum einzudringen (Art. 40 HRAW 1923).
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Ein neutraler Staat ist verpflichtet, Verletzungen seines Luftraums zu verhindern. Luftfahrzeuge, die in einen solchen Hoheitsbereich eingedrungen sind, müssen zum Verlassen oder Aussteigen gezwungen werden. Die Besatzungen ausgestiegener Militärflugzeuge einer Konfliktpartei müssen interniert werden (Art. 42 HRAW 1923).
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Sanitätsluftfahrzeugen kann das Überfliegen und Landen im Hoheitsgebiet eines neutralen Staates gestattet werden (Art. 37 GK I; Art. 40 GK II; Art. 31 AP I; Art. 17 HRAW 1923).
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Überflug und Zwischenlandung bedürfen einer Genehmigung. Der neutrale Staat kann Auflagen und Beschränkungen für den Überflug von Sanitätsluftfahrzeugen vorsehen (Art. 37 Abs. 2 GK I; Art. 40 Abs. 2 GK II; Art. 31 API).
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Das Recht neutraler Luftfahrzeuge, das Territorium der Konfliktparteien zu überfliegen, wird durch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zum Schutz des nationalen Luftraums und die Regeln des internationalen Luftverkehrs geregelt.
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Für die Kontrolle, Beschlagnahme und Verurteilung neutraler Luftfahrzeuge über Seegebieten und die Behandlung ihrer Passagiere und Besatzung gelten die einschlägigen Regeln der Seekriegsführung entsprechend (Art. 35, 37 HRAW 1923). Ein Luftfahrzeug, das nicht deutlich sichtbare Hoheitszeichen eines neutralen Staates trägt, kann als feindliches Luftfahrzeug behandelt werden.
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