Lazarettschiffe, die von nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, offiziell anerkannten Hilfswerken oder Privatpersonen betrieben werden, unabhängig davon, ob sie
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Angehörige einer Konfliktpartei oder Staatsangehörige eines nicht am Konflikt beteiligten Staates sind (Art. 24, 26 GC). II),
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Küstenrettungsfahrzeuge, die von einem Staat oder von amtlich anerkannten Hilfsorganisationen betrieben werden, soweit eine militärische Notwendigkeit dies zulässt (Art. 22, 24 GK II), und
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Schiffe, die speziell für den Transport von verwundeten und kranken Zivilisten konzipiert sind (Art. 21 GC IV; Art. 22 AP I).
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Schutzbedingungen, Identifizierung
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Lazarettschiffe sind Schiffe, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige zu versorgen, zu behandeln und zu transportieren. Ihre Namen und Beschreibungen sind den Konfliktparteien spätestens zehn Tage vor ihrem ersten Einsatz mitzuteilen (Art. 22 GK II).
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Krankenhausschiffe müssen wie folgt eindeutig gekennzeichnet sein:
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Lazarettschiffe leisten allen Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen ohne Unterschied der Nationalität Hilfe (Art. 30 GK II). Sie dürfen keinesfalls für militärische Zwecke eingesetzt werden.
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Krankenhausschiffe können mit Funksystemen ausgestattet sein. Sie dürfen jedoch keinen Geheimcode für ihre drahtlosen oder anderen Kommunikationsmittel besitzen oder nutzen (Art. 34 GK II). Zulässig ist auch (Art. 35 GK II):
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die Verwendung von Geräten zur Erleichterung der Navigation oder Kommunikation;
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die Beförderung von Sanitätsgütern und Personal über den Schiffsbedarf hinaus (Art. 35 GK II);
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die Verwendung tragbarer Waffen durch das Personal eines Lazarettschiffs zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zu ihrer eigenen Verteidigung oder der der Verwundeten und Kranken;
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das Mitführen von tragbaren Waffen und Munition, die Verwundeten, Kranken oder Schiffbrüchigen abgenommen und noch nicht dem zuständigen Dienst übergeben wurden; Und
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die Übernahme verwundeter, kranker oder schiffbrüchiger Zivilpersonen (Art. 22 Abs. 1 AP I).
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Jedes Lazarettschiff, das in einem Hafen liegt, der in die Hände des Gegners fällt, ist berechtigt, diesen Hafen zu verlassen (Art. 29 GK II). Während und nach einem Einsatz handeln Lazarettschiffe auf eigenes Risiko. Lazarettschiffe dürfen die Bewegungsfreiheit der Kombattanten nicht behindern (Art. 30 GC II).
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Lazarettschiffe unterliegen zwar nicht der Kaperungspflicht, unterliegen aber dem
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Kontroll- und Besuchsrecht der Konfliktparteien (Art. 31 GK II). Jedes Kriegsschiff kann die Übergabe von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen durch Lazarette oder andere Schiffe verlangen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit dieser Schiffe, sofern der Gesundheitszustand der Verwundeten und Kranken eine solche Maßnahme zulässt und das aufnehmende Kriegsschiff dies leisten kann die zur medizinischen Behandlung notwendigen Einrichtungen (Art. 14 GK II; Art. 30 AP I).
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Die Kriegführenden sind nicht verpflichtet, Hilfe von Lazarettschiffen anzunehmen. Sie können sie anordnen, ihnen eine bestimmte Vorgehensweise auferlegen, die Nutzung ihrer Kommunikationsmittel kontrollieren und sie, wenn die Schwere der Umstände dies erfordert, für die Dauer von bis zu sieben Tagen festhalten (Art. 31 Abs. 1 GGB). II). Zur Überwachung der Ausführung solcher Anordnungen kann vorübergehend ein Beauftragter hinzugezogen werden (Art. 31 Abs. 2 GK II). Zur Kontrolle können die Konfliktparteien auch neutrale Beobachter an Bord schicken (Art. 31 Abs. 4GK II).
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Wegfall des Schutzes
1062. Werden solche Schiffe zu militärischen Zwecken missbraucht oder verhalten sie sich in sonstiger Weise pflichtwidrig, insbesondere indem sie sich eindeutig einem Befehl zum Anhalten, Abwenden oder Einhalten eines bestimmten Kurses widersetzen, verlieren sie nach entsprechender Warnung ihren geschützten Status gegeben ist (Art. 34 AGB II).
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Personal und Besatzung
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Das religiöse, medizinische und Krankenhauspersonal von Krankenhausschiffen und ihre Besatzungen müssen respektiert und geschützt werden. Sie dürfen während ihrer Dienstzeit auf dem Lazarettschiff nicht gefangen genommen werden, unabhängig davon, ob sich Verwundete und Kranke an Bord befinden oder nicht (Art. 36 GC II).
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Das Personal von Lazarettschiffen, einschließlich der Besatzung, muss eine weiße Armbinde mit dem unverwechselbaren Emblem tragen. Ihre Armbinde oder ihr Personalausweis dürfen ihnen nicht weggenommen werden (Art. 42 GK II).
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