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Chapter 4 Methoden und Mittel des Kampfes I. Allgemeine Regeln

  1. Das Recht der Parteien eines bewaffneten Konflikts, Mittel (Art. 22 Haager Kriegsverfassungsgesetz) und Methoden (Art. 35 Abs. 1 AP I) der Kriegsführung zu wählen, ist nicht unbegrenzt. Insbesondere ist der Einsatz von Mitteln oder Methoden verboten, die dazu bestimmt oder geeignet sind, - überflüssigen Schaden oder unnötiges Leid zu verursachen (Art. 23 lit. e HaagVO; Art. 35 Abs. 2 AP I),​
  • weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen (Art. 35 Abs. 3, 55 Abs. 1 AP I; ENMOD); oder​
  • militärische Ziele, Zivilpersonen oder zivile Objekte ohne Unterschied zu verletzen (Art. 51 Abs. 4 und 5 AP I).​
  1. „Überflüssiger Schaden" oder „unnötiges Leid" wird durch den Einsatz von Kampfmitteln und -methoden verursacht, deren voraussichtlicher Schaden im Verhältnis zum beabsichtigten rechtmäßigen militärischen Vorteil mit Sicherheit übermäßig hoch wäre.​
  2. Bei einer „flächendeckenden", „langfristigen" und „schwerwiegenden" Schädigung der natürlichen Umwelt handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in das Leben der Menschen oder in die natürlichen Ressourcen, der die in einem Krieg regelmäßig zu erwartenden Schäden auf dem Schlachtfeld deutlich übersteigt. Ebenso verboten sind Schädigungen der natürlichen Umwelt durch Kriegsführung (Art. 35 Abs. 3, 55 Abs. 1 AP I) und schwere Manipulationen der Umwelt als Waffe (ENMOD).​
  3. Das Verbot wahlloser Kriegsführung impliziert, dass die Zivilbevölkerung als solche sowie einzelne Zivilisten nicht Gegenstand eines Angriffs werden und möglichst geschont werden (Art. 51 AP I).​
  4. Bei der Erforschung, Entwicklung, Anschaffung oder Einführung neuer Kampfmittel oder -methoden ist zu prüfen, ob diese Mittel und Methoden mit den Regeln des Völkerrechts vereinbar sind (Art. 36 AP I). Zuständig für diese Beurteilung ist in der Bundeswehr das FMOD – VR II 3 (International Legal Affairs Directorate).​
  1. Kampfmittel
1. Bestimmte konventionelle Waffen
  1. In der St. Petersburger Erklärung von 1868 wurde der Einsatz von Spreng- und Brandgeschossen unter 400 Gramm verboten, da davon ausgegangen wurde, dass diese Geschosse den Soldaten unverhältnismäßig schwere Verletzungen zufügten, was für eine Außerdienststellung nicht notwendig sei. Dieses Verbot ist derzeit nur noch von begrenzter Bedeutung, da es durch das Gewohnheitsrecht auf die Verwendung von Spreng- und Brandgeschossen mit einem Gewicht deutlich unter 400 Gramm beschränkt ist, die nur die unmittelbar betroffene Person, nicht aber andere Personen kampfunfähig machen können. 20-mm-Sprenggranaten und Geschosse ähnlichen Kalibers sind nicht verboten.​
  2. Es ist verboten, Geschosse zu verwenden, die sich im menschlichen Körper leicht ausdehnen oder abflachen (z. B. Dum-Dum-Geschosse) (Haager Beschluss 1899). Dies gilt auch für den Einsatz von Schrotflinten, da Schrotflinten ähnliche, aus militärischer Sicht ungerechtfertigte Leiden verursachen. Es ist außerdem verboten, Projektile folgender Art zu verwenden:​
  • beim Eindringen in den menschlichen Körper platzen oder sich verformen;​
  • früh im menschlichen Körper taumeln; oder​
  • Stoßwellen zu verursachen, die zu erheblichen Gewebeschädigungen oder sogar zu einem tödlichen Schock führen (Art. 35 Abs. 2, 51 Abs. 4 lit. c AP I; Art. 23 lit. e HaagerVO).​
  1. Es ist auch verboten, Waffen zu verwenden, deren Hauptwirkung darin besteht, Verletzungen durch Fragmente zu verursachen, die im menschlichen Körper der Entdeckung​
    1. durch Röntgenstrahlen entgehen (WeaponsConv, Prot. I).​
    2. Der Einsatz von Minen und anderen Geräten an Land ist grundsätzlich zulässig (WeaponsConv, Prot 2, Art. 1). Nach diesem Verständnis:​
    3. „Mine" bedeutet jedes Gerät, das unter, auf oder in der Nähe des Bodens oder eines anderen Oberflächenbereichs platziert oder aus der Ferne geliefert wird und dazu bestimmt ist, durch die Anwesenheit, Nähe oder den Kontakt einer Person oder eines Fahrzeugs gezündet oder explodiert zu werden (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 2 Nr. 1);​
    4. Unter „anderen Geräten" versteht man manuell eingesetzte Munition oder Geräte, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder zu beschädigen und die ferngesteuert oder nach Ablauf einer bestimmten Zeit automatisch ausgelöst werden (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 2 Nr. 3).​
    5. Es ist verboten, die oben genannte Munition – weder als Repressalie – gegen die Zivilbevölkerung als solche noch gegen einzelne Zivilisten zu richten (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 3 Abs. 2). Jeder wahllose Einsatz dieser Waffen ist verboten (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 3 Abs. 3).​
    6. Es sind alle möglichen Vorkehrungen zu treffen, um die Zivilbevölkerung auch vor unbeabsichtigten Auswirkungen dieser Munition zu schützen (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 3 Abs. 4).​
    7. Minen und andere Geräte dürfen nicht in bebauten Gebieten oder anderen überwiegend von Zivilisten bewohnten Gebieten eingesetzt werden, in denen kein Kampf zwischen Bodentruppen stattfindet oder unmittelbar bevorsteht (WeaponsConv, Prot 2, Art. 4 Abs. 2). Ausnahmen sind zulässig, wenn:​
    8. diese Munition auf oder in unmittelbarer Nähe eines militärischen Ziels platziert wird;​
    9. oder
    • Maßnahmen getroffen werden, um Zivilisten vor ihren Auswirkungen zu schützen, beispielsweise das Anbringen von Warnschildern, das Aufstellen von Wachposten, das Bereitstellen von Zäunen oder das Erteilen von Warnungen (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 4 Abs. 2 lit. a und b). ).​
    • Der Einsatz ferngesteuerter Minen ist verboten, es sei denn, diese Minen werden nur innerhalb eines Gebiets eingesetzt, das selbst militärisches Ziel ist oder militärische Ziele enthält (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 5 Abs. 1). Nach der Aufstellung ist ihr Standort genau zu protokollieren (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 5 Abs. 1 lit. a). Erfüllt eine Mine ihren militärischen Zweck nicht mehr, soll ein selbstauslösender Mechanismus für deren Zerstörung oder Neutralisierung innerhalb einer angemessenen Zeitspanne sorgen (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 5 Abs. 1 lit. b).​
    • Vor jedem Abwurf oder Abwurf ferngesteuerter Minen, die Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung haben könnten, ist eine wirksame Vorwarnung zu erfolgen, sofern die Umstände dies nicht zulassen (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 5 Abs. 2).​
    • Es ist unter allen Umständen verboten:​
    • jede Sprengfalle in Form eines scheinbar harmlosen tragbaren Gegenstands (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 lit. a);​
    • Sprengfallen, die in irgendeiner Weise an Folgendes angebracht oder damit verbunden sind:​
    • international anerkannte Schutzembleme, Zeichen oder Signale,​
    • kranke, verwundete oder tote Personen,​
    • Bestattungs- oder Kremationsstätten oder Gräber,​
    • medizinische Einrichtungen, medizinischer Transport, medizinische Ausrüstung oder medizinische Versorgung,​
    • Essen oder Trinken,​
    • Gegenstände religiöser Natur,​
    • Kulturgüter,​
    • Kinderspielzeug und alle anderen Gegenstände im Zusammenhang mit Kindern,​
    • Tiere oder deren Kadaver (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 6 Abs. 1 lit. b);​
oder
  1. Sprengfallen, die dazu bestimmt sind, überflüssige Verletzungen oder unnötiges Leid zu verursachen (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 6 Abs. 2).​
  1. Dieses Verbot gilt nicht für stationäre Abbruchgeräte und tragbare Abbruchgeräte, die kein harmloses Aussehen haben.​
  2. Der Standort von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen ist aufzuzeichnen: Die Konfliktparteien bewahren diese Aufzeichnungen auf und sorgen nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen für deren Veröffentlichung (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 7). In der Bundeswehr sind die Gebietsführungsbehörden für die Bergbaudokumentation zuständig.
  3. Wenn eine Truppe oder Mission der Vereinten Nationen friedenserhaltende, beobachtende oder ähnliche Funktionen wahrnimmt, muss jede am Konflikt beteiligte Partei auf Anfrage:​
  • alle Minen und Sprengfallen unschädlich machen;​
  • die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Truppe oder Mission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu schützen; Und​
  • dem Leiter der Truppe oder Mission alle sachdienlichen Informationen, die sich im Besitz der Partei befinden, zur Verfügung zu stellen (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 8 Abs. 1 lit. a-c).​
Der Schutz der Truppe bzw. Mission muss stets gewährleistet sein (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 8 Abs. 2).
  1. Nach Beendigung eines internationalen bewaffneten Konflikts tauschen die Konfliktparteien untereinander und gegebenenfalls mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen Informationen und technische Hilfe aus, die erforderlich sind, um Minenfelder, Minen und Sprengfallen zu entfernen oder auf andere Weise unwirksam zu machen (WeaponsConv, Prot. 2, Art. 9).​
  2. Brandwaffen sind Waffen oder Munition, die in erster Linie dazu bestimmt sind, Materialien oder Gegenstände in Brand zu setzen oder durch Einwirkung von Flammen, Hitze oder einer Kombination davon Verbrennungen bei Personen zu verursachen (z. B. Flammenwerfer, Fougassen – dabei handelt es sich um handgeführte Brandwaffen, die Flüssigkeit enthalten). Brandstoffe – Granaten, Raketen, Granaten, Minen, Bomben und andere Behälter mit Brandstoffen (WeaponsConv, Prot. 3, Art. l Abs. 1 und l lit. a).​
  3. Zu den Brandwaffen zählen nicht:​
  • Munition, die gelegentlich Brandwirkung haben kann (z. B. Leuchtmittel, Leuchtspuren, Rauch oder Signalanlagen) (WeaponsConv, Prot. 3, Art. l Abs. 1 lit. b i); oder​
  • Munition, die dazu bestimmt ist, Durchschlags-, Explosions- oder Splitterwirkung mit einer zusätzlichen Brandwirkung zu kombinieren (z. B. panzerbrechende Projektile, Splittergranaten, Sprengbomben usw.). Die Brandwirkung darf nur gegen militärische Ziele eingesetzt werden (WeaponsConv, Prot. 3, Art. l Abs. 1 lit. b ii).​
  1. Beim Einsatz von Brandwaffen sind Vorkehrungen zu treffen, die unter Berücksichtigung aller jeweils herrschenden Umstände, einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen, durchführbar oder praktisch möglich sind (WeaponsConv, Prot. 3, Art. l Abs. 5).​
  2. Der Zivilbevölkerung als solcher, einzelnen Zivilpersonen und zivilen Objekten wird besonderer Schutz gewährt. Sie dürfen niemals zum Gegenstand eines Angriffs mit Brandwaffen werden (WeaponsConv, Prot. 3, Art. 2 Abs. 1).​
  3. Es ist unter allen Umständen verboten, militärische Ziele, die sich innerhalb einer Konzentration von Zivilisten befinden, zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen zu machen​
    1. (WeaponsConv, Prot. 3, Art. 2 Abs. 2 und 3).​
    2. Es ist außerdem verboten, Brandwaffen gegen Wälder oder andere Arten von Pflanzenbewuchs einzusetzen, es sei denn, diese natürlichen Elemente werden vom Gegner zum Abdecken, Verbergen oder Tarnen eines militärischen Ziels verwendet oder sind selbst militärische Ziele (WeaponsConv, Prot. 3, Art. 2 Abs. 4).​
    3. Der Einsatz von Gift und vergifteten Waffen ist verboten (Art. 23 lit. a HaagerVO).​
    4. ABC-Waffen
    5. Atomwaffen
    1. 427. Es bestehen bereits zahlreiche multilaterale und bilaterale Verträge, die darauf abzielen, die Verbreitung von Atomwaffen zu verbieten, die Erprobung von Atomwaffen einzuschränken, die Stationierung von Atomwaffen zu verbieten, atomwaffenfreie Zonen vorzusehen und den Umfang der Atomwaffen einzuschränken Aufrüstung und zur Verhinderung des Ausbruchs eines Atomkrieges: - Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen vom 1. Juli 1968;

    1. Vertrag zum Verbot von Atomwaffentests in der Atmosphäre, im Weltraum und​
    2. unter Wasser vom 5. August 1963;
    1. Weltraumvertrag vom 27. Januar 1967;​
    2. Meeresbodenvertrag vom 11. Februar 1971;​
    3. Vertrag über das Verbot von Atomwaffen in Lateinamerika vom 14. Februar 1967;​
    4. Vertrag über die Einrichtung einer atomwaffenfreien Zone im Südpazifik vom 6. August 1985;​
    5. Vertrag über die Beseitigung amerikanischer und sowjetischer Mittelstrecken- und Kurzstreckenraketen vom 8. Dezember 1987: und​
    6. Vertrag über die Reduzierung und Begrenzung amerikanischer und sowjetischer strategischer Offensivwaffen vom 31. Juli 1991 mit Protokoll vom 23. Mai 1992.​
    7. Das geltende Völkerrecht enthält jedoch weder ausdrückliche Bestimmungen, die den Einsatz von Atomwaffen definitiv verbieten, noch lässt sich ein solches Verbot aus dem geltenden Vertrags- und Gewohnheitsrecht ableiten.​
    8. Das humanitäre Völkerrecht setzt jedoch für den Einsatz von Atomwaffen die gleichen allgemeinen Grenzen wie für den Einsatz konventioneller Waffen: Es ist verboten, die Zivilbevölkerung als solche zum Angriffsobjekt zu machen. Dabei ist stets zu unterscheiden zwischen Personen, die an Feindseligkeiten teilnehmen, und Angehörigen der Zivilbevölkerung, denen größtmöglicher Schutz zu gewähren ist.​
    9. Die durch das Zusatzprotokoll I eingeführten neuen Regeln wurden mit der Absicht festgelegt, auf konventionelle Waffen angewendet zu werden, unabhängig von anderen Regeln des Völkerrechts, die für andere Arten von Waffen gelten. Sie beeinflussen, regulieren oder verbieten den Einsatz von Atomwaffen nicht.​
    10. Gemäß Artikel I des Protokolls Nr. III zum Brüsseler Vertrag (WEU-Vertrag) vom 23. Oktober 1954 verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, auf ihrem Hoheitsgebiet keine Kernwaffen herzustellen. Gemäß dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland ferner, die Übertragung von Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengkörpern oder die Kontrolle über solche Waffen oder Sprengkörper von irgendeinem Übernehmer nicht direkt entgegenzunehmen, oder indirekt; keine Atomwaffen oder andere nukleare Sprengkörper herzustellen oder anderweitig zu testen; und keine Hilfe bei der Herstellung von Atomwaffen oder anderen nuklearen Sprengkörpern zu gewähren oder anzunehmen. Diese Verpflichtungen wurden durch Artikel 3 des Vertrags über die endgültige Regelung in Bezug auf Deutschland (2+4-Vertrag) vom 12. September 1990 bestätigt. Nach dem am 5. November 1990 geänderten Rüstungskontrollgesetz ist jeder Verstoß gegen diese Bestimmungen strafbar mit Ausnahme von Atomwaffen, die unter der Kontrolle von NATO-Mitgliedstaaten stehen oder auf deren​
      1. Antrag entwickelt oder hergestellt werden.​
      2. Atomwaffen spielen weiterhin eine wesentliche Rolle in der Gesamtstrategie der NATO zur Kriegsverhinderung. Sie stellen sicher, dass es keine Umstände gibt, unter denen ein nuklearer Vergeltungsschlag als Reaktion auf eine Militäraktion ausgeschlossen werden könnte.​
      3. Die Androhung und der Einsatz von Atomwaffen unterliegen der politischen Kontrolle, die die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Schadensbegrenzung auf dem Territorium des Angreifers und der Schadensgefahr auf befreundetem Territorium beachtet.​
      4. Chemische Waffen
      1. Der Einsatz von erstickenden, giftigen oder anderen Gasen sowie aller gleichartigen Flüssigkeiten, Materialien oder ähnlichen Vorrichtungen im Krieg ist verboten (GasProt; Art. 23 lit. a HaagerVO). Dieses Verbot gilt auch für die toxische Verunreinigung von Wasserversorgungsanlagen und Lebensmitteln (Art. 54 Abs. 2 AP I; Art. 14 AP II) sowie den Einsatz von Reizstoffen für militärische Zwecke. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf unbeabsichtigte und unbedeutende giftige Nebenwirkungen ansonsten zulässiger Munition.​
      2. Die Reichweite dieses Verbots wird dadurch eingeschränkt, dass zahlreiche Staaten bei der Unterzeichnung des Genfer Gasprotokolls erklärt haben, dass dieses Protokoll gegenüber jedem Feindstaat, dessen Streitkräfte das im Protokoll verankerte Verbot nicht respektieren, nicht mehr verbindlich ist.​
      3. Das von der Abrüstungskonferenz der Vereinten Nationen ausgearbeitete Übereinkommen über chemische Waffen enthält umfassende Verbote jeglicher Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Verwendung chemischer Waffen sowie Bestimmungen zur internationalen Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. Dieses Übereinkommen ist noch nicht in Kraft.​
      4. Gemäß Artikel I des Protokolls Nr. III zum WEU-Vertrag verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, auf ihrem Hoheitsgebiet keine chemischen Waffen herzustellen. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen und ihrer Vernichtung am 10. April 1972 erklärte die Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus, dass sie entsprechend ihrer Haltung weder eine Entwicklung noch eine solche Waffenvernichtung vornehmen werde Chemische Waffen, deren Herstellung es bereits unterlassen hat, unter eigener Kontrolle erwerben oder lagern. Diese Verpflichtung wurde durch Artikel 3 des Vertrags über die endgültige Regelung in Bezug auf Deutschland (2+4-Vertrag) vom 12. September 1990 bestätigt. Nach dem Rüstungskontrollgesetz in der Fassung vom 5. November 1990 ist jeder Verstoß gegen diese Bestimmungen strafbar zur Strafe.​
      1. Bakteriologische (biologische) und Toxinwaffen
      1. Der Einsatz bakteriologischer Waffen ist verboten (GasProt).​
      2. Die Entwicklung, Herstellung, der Erwerb und die Lagerung von bakteriologischen (biologischen) und Toxinwaffen ist verboten (B WC). Diese Verbote gelten sowohl für biotechnologische als auch für synthetische Verfahren, die anderen als friedlichen Zwecken dienen. Hierzu zählen auch gentechnische Verfahren und gentechnisch veränderte Mikroorganismen.​
      3. Gemäß Artikel I des Protokolls Nr. III zum WEU-Vertrag verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, auf ihrem Hoheitsgebiet keine biologischen Waffen herzustellen. Diese Verpflichtung wurde durch Artikel 3 des Vertrags über die endgültige Regelung in Bezug auf Deutschland (2+4-Vertrag) vom 12. September 1990 bestätigt. Nach dem Rüstungskontrollgesetz in der Fassung vom 5. November 1990 ist jeder Verstoß gegen diese Bestimmungen strafbar zur Strafe.​