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Kapitel 10 Das Recht des bewaffneten Konflikts auf See I. Allgemein

  1. Definitionen​
  1. Unter dem Begriff Schiff versteht man bemannte Überwasser- und U-Boot-Schiffe. Unter dem Begriff Luftfahrzeug versteht man alle bemannten Transportmittel, die in der Luft über dem Meer oder Land eingesetzt werden oder eingesetzt werden können.​
  2. Kriegsschiffe sind Schiffe, die zu den Seestreitkräften eines Staates gehören und die äußeren Zeichen tragen, die Kriegsschiffe seiner Nationalität auszeichnen, unter dem Kommando eines von der Regierung ordnungsgemäß beauftragten Offiziers stehen, dessen Name in der Marineliste aufgeführt ist, und mit einer Besatzung bemannt sind, die diesem Befehl untersteht regelmäßige militärische Disziplin. Kriegsschiffe müssen nicht bewaffnet sein.​
  3. Regierungsschiffe sind Schiffe, die einem Staat gehören oder von diesem betrieben werden und nur für staatliche, nichtkommerzielle Zwecke eingesetzt werden (z. B. Zoll- und Polizeischiffe, staatliche Yachten).​
  4. Handelsschiffe sind Schiffe, die keine Kriegsschiffe im Sinne von Paragraph 1002 sind und ausschließlich zu Handels- oder Fischereizwecken oder zur gewerblichen Personenbeförderung genutzt werden (unabhängig davon, ob sie privat sind oder sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Staates befinden) oder Privatschiffe mit nichtkommerziellem Charakter (z. B. Yachten). Die bloße Tatsache, dass ein Handelsschiff bewaffnet ist, ändert nichts an seinem rechtlichen Status, es sei denn, es erfüllt die in Absatz 1025 beschriebenen Bedingungen.​
  5. Handelsschiffe, die gemäß dem VIII. Haager Übereinkommen von 1907 in Kriegsschiffe umgewandelt wurden und somit die Bedingungen der in Absatz 1002 beschriebenen Definition von Kriegsschiffen erfüllen, haben den gleichen Status wie Kriegsschiffe. Der Staat, der ein Handelsschiff in ein Kriegsschiff umwandelt, muss dies so schnell wie möglich auf seiner Kriegsschiffliste vermerken.​
  6. Unterstützungsschiffe sind Schiffe mit ziviler Besatzung, die der Regierung gehören oder von ihr betrieben werden – d. h. Regierungsschiffe im Sinne von Paragraph 1003 – und die Unterstützungsdienste für die Seestreitkräfte erbringen, ohne Kriegsschiffe zu sein.​
  7. Militärflugzeuge sind alle Luftfahrzeuge der Streitkräfte eines Staates, die äußere Kennzeichen tragen, die diese Luftfahrzeuge von ihrer Nationalität kennzeichnen. Der kommandierende Soldat muss Angehöriger der Streitkräfte sein und die Besatzung muss der militärischen Disziplin unterliegen. Militärflugzeuge müssen nicht bewaffnet sein.​
  8. Staatsluftfahrzeuge sind alle dem Staat gehörenden oder von ihm genutzten Luftfahrzeuge, die ausschließlich staatliche Aufgaben erfüllen (z. B. im Zoll- oder Polizeidienst).​
  9. Als zivile Luftfahrzeuge gelten alle Luftfahrzeuge außer Militärflugzeugen im Sinne des § 1007 und Staatsluftfahrzeugen im Sinne des § 1008, die ausschließlich der zivilen Beförderung von Passagieren oder Fracht dienen.​
  1. Geltungsbereich​
  1. Der Anwendungsbereich des Seekriegsrechts, also der Raum, in dem Seekriegshandlungen im Sinne des § 1014 durchgeführt werden dürfen, umfasst:​
  • das für Seestreitkräfte zugängliche Territorium der Konfliktparteien,​
  • die Binnengewässer, die Archipelgewässer und das Küstenmeer der Konfliktparteien,​
  • die Hohe See einschließlich ausschließlicher Wirtschaftszonen (mit Ausnahme der in Abschnitt 219 oben genannten Gebiete) und​
  • der Luftraum über diesen Land- und Seegebieten.​
  1. Binnengewässer sind Gewässer auf der Landseite der Basislinie des Küstenmeeres. Archipelgewässer sind Gewässer auf der landseitigen Seite der Basislinien des Archipels. Das Küstenmeer umfasst die Gewässer auf der seewärtigen Seite der Basislinie oder Archipelbasislinie in einer Breite von höchstens 12 Seemeilen. Die sogenannte Anschlusszone gehört nicht zum Küstenmeer.​
  2. Ausschließliche Wirtschaftszonen dürfen nicht weiter als 200 Seemeilen von den für die Landbegrenzung des Küstenmeeres relevanten Basislinien ausgedehnt werden. Während Küstenstaaten und Archipelstaaten in ihren Binnengewässern, Archipelgewässern und Küstenmeeren die volle Souveränität ausüben, verfügen sie in der ausschließlichen Wirtschaftszone nur über bestimmte Hoheitsrechte. Letzteres gehört nicht zur Hohen See, aber auch Drittstaaten genießen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone die Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs sowie bestimmte andere Freiheiten. Für Zwecke der Seekriegsführung gehört daher grundsätzlich die ausschließliche Wirtschaftszone neutraler oder nichtkriegführender Staaten zur Hohen See. Allerdings müssen die Rechte der Küsten- und Archipelstaaten gebührend berücksichtigt werden.​
  3. Die Hohe See umfasst alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer, zu den Binnengewässern oder zu den Archipelgewässern gehören. Zur Hohen See gehört auch der Festlandsockel neutraler oder nichtkriegführender Staaten. Allerdings müssen die Rechte der Küsten- und Archipelstaaten gebührend berücksichtigt werden.​
  1. Zu den Handlungen von Naval Warf zählen Kompetenzen und Grundsätze
a) Seekriegshandlungen sind Kompetenzen
  1. Seekriegshandlungen im Sinne dieses Kapitels sind der Einsatz von Waffen einschließlich der (besonderen) Mittel und Methoden der Seekriegsführung und folgende Maßnahmen der Wirtschaftskriegsführung auf See:​
  • Besuchen und Suchen​
  • die Bestellung eines bestimmten Kurses,​
  • Eroberung von Schiffen,​
  • Requirierung von Ladung,​
  • einbringen,​
  • Beschlagnahme und​
  • Blockade.​
1015. Die folgenden Schiffe und Einheiten sind für die Durchführung von Seekriegshandlungen zuständig:
  • Kriegsschiffe und andere Einheiten der Seestreitkräfte,​
  • Militärflugzeuge und​
  • Einheiten der Land- und Luftstreitkräfte.​
1016. Folgende Schiffe und Personen dürfen keine Seekriegshandlungen durchführen:
  • Staatsschiffe, die keine Kriegsschiffe sind, auch wenn sie Unterstützungsdienste für die Seestreitkräfte leisten,​
  • Staatsflugzeuge außer Militärflugzeugen,​
  • Handelsschiffe,​
  • Fischerboote und andere zivile Schiffe,​
  • Zivilflugzeuge und​
  • Preisbesatzungen erbeuteter Schiffe.​
Die Besatzungen aller Schiffe und Flugzeuge sind jedoch berechtigt, sich gegen Angriffe feindlicher Streitkräfte zu verteidigen.
b) Principles of Naval Warfare
  1. Unbeschadet anderer in diesem Kapitel beschriebener Bedingungen sind bei allen​
  1. Handlungen der Seekriegsführung, insbesondere beim Einsatz von Waffen, die folgenden Grundsätze zu beachten: - Das Recht der Konfliktparteien, Mittel und Methoden der Kriegsführung anzuwenden, ist nicht unbegrenzt.​
  • Weder die Zivilbevölkerung noch einzelne Zivilisten als solche dürfen Ziel von Angriffen sein.​
  • Die Konfliktparteien unterscheiden stets zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten.​
  • Angriffe sind strikt auf militärische Ziele zu beschränken. Die in Kapitel 4 beschriebene Definition militärischer Ziele gilt auch für die Seekriegsführung.​
  • Bei der Planung oder Entscheidung über Kriegshandlungen auf See oder in der Luft stellen alle Konfliktparteien sicher, dass alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen im Einklang mit dem in bewaffneten Konflikten geltenden Völkerrecht getroffen werden, um den Verlust von Leben unter der Zivilbevölkerung und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden.​
  • Schiffe und Flugzeuge, die kapitulieren, z.B. durch das Hissen der Flagge oder durch andere Mittel der eindeutigen Kapitulation dürfen nicht mehr angegriffen werden.​
  • Nach jedem Gefecht werden die Konfliktparteien unverzüglich alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um Schiffbrüchige, Verwundete und Kranke zu suchen und zu retten, sie vor Entbehrungen und Misshandlungen zu schützen, die notwendige Versorgung sicherzustellen sowie nach Toten zu suchen und um sie vor der Plünderung zu bewahren.​
  1. Auch im Seekrieg sind Kriegslistungen zulässig. Im Gegensatz zum Land- und Luftkrieg ist im Seekrieg die Verwendung falscher Flaggen oder militärischer Embleme zulässig (Art. 39 Abs. 3 AP I). Vor der Eröffnung des Feuers muss jedoch immer die wahre Flagge gezeigt werden.​
  2. Auch im Seekrieg ist Treulosigkeit verboten. Insbesondere ist es verboten, das Emblem des Roten Kreuzes zu Zwecken der Tarnung zu missbrauchen oder einem Schiff auf andere Weise den Anschein eines Lazarettschiffes zu verleihen. Es ist auch verboten, andere dem Roten Kreuz gleichgestellte Unterscheidungszeichen (Art. 45 GC II; Art. 37 AP I) und die Waffenstillstandsfahne missbräuchlich zu verwenden oder Kapitulation oder Bedrängnis vorzutäuschen Senden eines Notsignals oder indem die Besatzung zu Rettungsinseln greift. Darüber hinaus gelten die in § 472 beschriebenen Grundsätze.​
  3. Es ist verboten, Methoden oder Mittel der Kriegsführung anzuwenden, die darauf abzielen oder zu erwarten sind, dass sie der natürlichen Umwelt weitreichende, langfristige und schwere Schäden zufügen (Art. 35 Abs. 3 API).​